TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 I414 2197247-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

I414 2197247-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2018, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.11.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 14.03.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er in Bezug auf seine Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sein Vater Dokumente über die Geschichte von Biafra und den dortigen Bürgerkrieg gehabt habe. Sein Vater und auch sein Bruder seien erschossen worden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er getötet zu werden (AS 35 ff.).

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 14.08.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (AS 43). Daraufhin wurde mit Ungarn ein Konsultationsverfahren eingeleitet (AS 61 ff.).

Am 29.07.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen (AS 151 ff.).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2016, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und seine Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt (AS 203 ff.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.08.2016, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und seine Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt (AS 203 ff.).

Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 20.08.2016 erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 353 ff.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2017, Zl. W184 2133889-1/11E wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 405 ff.).

Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 27.03.2018 durch die belangte einvernommen. Im Wesentlichen gab er an, dass sein Vater die Geschichte über die Zeit des Biafra-Krieges aus Sicht der Volksgruppe der Ibo in der Heimatregion des Beschwerdeführers dokumentiert habe. Sein Vater sei dann der Indigenous People of Biafra (in der Folge als IPOB bezeichnet) beigetreten. Auch der Bruder des Beschwerdeführers sowie er selbst seien dieser Bewegung beigetreten. Agenten des nigerianischen Staates seien in das Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen und hätten dem Vater gezwungen, die Aufzeichnungen über die Geschichte Biafras herauszugeben. Der Vater habe sich jedoch geweigert die Dokumente herauszugeben und sei am 28.01.2010 erschossen worden. Dieser Vorfall sei bei der Polizei zur Anzeige gebracht worden, jedoch habe die Polizei weder die Anzeige aufgenommen noch etwas unternommen. Vor dem Tod seines Vaters seien die Aufzeichnungen über Biafra seinem Bruder übergeben worden. Nach dem Tode seines Vaters haben sein Bruder und der Beschwerdeführer sich weiterhin für IPOB engagiert. Im Februar seien die Agenten der nigerianischen Regierung abermals ins Haus der Familie gekommen und hätten die Herausgabe der Aufzeichnungen verlangt. Sein Bruder sei von den Agenten erschossen worden. Der Beschwerdeführer selbst sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen. Aus Angst sei der Beschwerdeführer nach Lagos geflohen, um seine Ausreise in die Türkei zu organisieren. In Lagos sei der Beschwerdeführer von den Agenten aufgespürt worden. Durch einen Sprung aus dem Fenster sei der Beschwerdeführer vor den Agenten geflüchtet. Wenige Tage später habe der Beschwerdeführer Nigeria mit dem Flugzeug - mit einem Visum für die Türkei - verlassen (AS 511 ff.).

Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 27.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.) [AS 551 ff.].Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 27.04.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) [AS 551 ff.].

Mit Verfahrensanordnung vom 27.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt (AS 625).

Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AS 645 ff.).

Am 09.11.2018 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei und Frau XXXX als Zeugin persönlich einvernommen. Gemeinsam mit der Ladung war dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Nigeria übermittelt worden.Am 09.11.2018 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei und Frau römisch 40 als Zeugin persönlich einvernommen. Gemeinsam mit der Ladung war dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt zu Nigeria übermittelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt. Zudem werden nachfolgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen männlichen, nigerianischen Staatsbürger, und somit um einen Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gehört der Volksgruppe der I(g)bo an und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Der Beschwerdeführer spricht I(g)bo und Englisch.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria 12 (zwölf) Jahre die Schule besucht und er war in Nigeria als Verkäufer in einem Supermarkt beschäftigt.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter und seiner Schwester, lebt in Nigeria. Mit seiner Schwester hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2010 mit dem Flugzeug von Lagos mit einem Visum in die Türkei. In Ungarn stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde jedoch negativ entschieden. Anschließend reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.03.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer mit Frau Bethelhem SAMSON, geboren am XXXX, StA. Eritrea verheiratet ist.Nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer mit Frau Bethelhem SAMSON, geboren am römisch 40 , StA. Eritrea verheiratet ist.

Der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Frau XXXX wurde nach Antragstellung auf internationalen Schutz in Ungarn der Asylstatus zuerkannt. Sie stellte auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, dieses Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. 2136438-2 anhängig.Der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Frau römisch 40 wurde nach Antragstellung auf internationalen Schutz in Ungarn der Asylstatus zuerkannt. Sie stellte auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, dieses Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zl. 2136438-2 anhängig.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin einen gemeinsamen Sohn hat.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer außer seiner Lebensgefährtin über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Freien Christgemeinde XXXX er besucht regelmäßig den Gottesdienst und reinigt die Kirche. Er ist auch Mitglied eines Vereines der Volksgruppe der Ibo. Ferner besucht der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und er legte ein Empfehlungsschreiben vor. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Freien Christgemeinde römisch 40 er besucht regelmäßig den Gottesdienst und reinigt die Kirche. Er ist auch Mitglied eines Vereines der Volksgruppe der Ibo. Ferner besucht der Beschwerdeführer derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und er legte ein Empfehlungsschreiben vor. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, er ist nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerde ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Nigeria einer persönlichen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria einer konkreten gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Mangels Glaubwürdigkeit kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten Mitgliedschaft bei IPOB (Indigenous People of Biafra) oder aufgrund eines Geheimdokuments einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise sein wird.

Es kann auch aus den sonstigen Umständen, keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria und zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.11.2018 die aktuellen Länderfeststellungen und die im Rahmen der Ladung übermittelte, erläutert und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt. Diesbezüglich gab der rechtsfreundliche Vertreter zusammengefasst an, dass es aktuell zu Verhaftungen und Verletzungen sowie Tötungen seitens des nigerianischen Staates beziehungsweise seitens der nigerianischen Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der IPOB und der Biafra-Demonstranten und deren Angehörigen komme. Laut der schweizerischen Flüchtlingshilfe seien die Mitglieder der IPOB gefährdet. Laut Amnestie International seien mehr als 100 (hundert) Mitglieder zweier Biafra- Gruppen - MASSOB und Biafra Independent Movement - in den Staaten Enugu, Ebonyi und Cross River im Mai 2017 während Feiern im Vorfeld des Jahrestages festgenommen worden.

Der Beschwerdeführer habe Nigeria mit einer falschen Identität verlassen, um sein Leben retten zu können. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er im Falle seiner Rückkehr oder Abschiebung nach Nigeria mit seiner Verhaftung oder sogar mit seinem Tod rechnen müsse. Die Haftbedingungen in Nigeria seien in seinem Herkunftsstaat hart und lebensbedrohlich. Die Gefahr in den Gefängnissen seien, extralegale Tötungen, Folter, Überbelegung, Nahrungs- und Wasserengpässe, medizinische Versorgung und die Gefangenen seien inadäquate Bedingungen ausgesetzt. In Nigeria könne auch die Todesstrafe durch ordentliche Gerichte verhängt werden.

Der Beschwerdeführer gab an, dass die Lage in Nigeria derzeit nicht gut sei. Auch der Führer von der Bewegung IPOB "Nnamdi" Kanu habe mit Unterstützung von Israel und der Türkei aus Nigeria flüchten müssen. Die Eltern des Führers seien gekidnappt worden. Bis heute wisse man über ihren Aufenthalt nicht bescheid. Der befinde sich der Führer der IPOB in Israel. Aus diesem Grund bedrohe die nigerianische Regierung den israelischen Staat. Im Februar nächsten Jahres würde in Nigeria gewählt werden und man wisse nicht wie die Lage sich in Nigeria entwickelt. In der Mitte dieses Jahres habe es in Nigeria viele Tote gegeben.

Die Rechtsvertretung gab im Wesentlichen an, dass es auch aktuell zu Verhaftungen, Verletzungen und Tötungen - seitens des nigerianischen Staates bzw. der nigerianischen Sicherheitskräften - von Mitgliedern der IPOB und deren Angehörigen sowie bei Demonstrationen der Biafra-Bewegung kommen würde. Der Beschwerdeführer habe Nigeria mit falscher Identität verlassen, um sein Leben zu retten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er im Falle seiner Rückkehr oder Abschiebung nach Nigeria mit seiner Verhaftung oder sogar mit seiner Ermordung rechnen müsse. Zudem seien die Haftbedingungen in Nigeria hart und lebensbedrohlich. Ferner gäbe es in Nigeria die Todesstrafe.

Zur aktuellen Lage in Nigeria wird auf die zur Ladung der mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria) verwiesen, aus welchen sich auszugsweise Folgendes ergibt:

Politische Lage:

Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a; vergleiche GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).

Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vergleiche AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).

Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).

Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen

Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a). Der APC gewann die Gouverneurswahlen in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 24 Gouverneure, die PDP 11 und All Progress Grand Alliance (APGA) einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11.11.2015 vereidigt (AA 4.2017a).

Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 4.2017a).

Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

  • -Strichaufzählung
    BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

  • -Strichaufzählung
    GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

Sicherheitslage:

Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 21.11.2016). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta (SBM 17.1.2017). Laut SBM Intel war Boko Haram im Jahr 2016 für 71 Vorfälle mit 1.240 Toten verantwortlich. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Die Ölkonflikte, die sich im Jahr 2016 im Nigerdelta zugetragen haben, haben sich auf die ölproduzierenden Bundesstaaten im Südwesten und Südosten verbreitet. Bei 32 Vorfällen wurden 97 Menschen getötet (SBM 17.1.2017).

Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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