TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W123 2132017-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W123 2132017-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. 1081322904-180282531, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2018, Zl. 1081322904-180282531, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte - nach schlepperunterstützter unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 06.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).

3. Am 02.08.2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang.

4. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 02.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in der Herkunftsprovinz Familienangehörige habe. Fast die gesamte Sozialisation des Beschwerdeführers sei außerhalb Afghanistans, im Iran, erfolgt. Außerdem habe der Beschwerdeführer nur Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Als Schneider habe der Beschwerdeführer nur gelegentlich und ohne entsprechende Ausbildung vor seiner Ausreise aus dem Iran, somit als Minderjähriger gearbeitet. Außerdem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der erst kürzlich volljährig geworden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, OZ 3, Seite 14).In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in der Herkunftsprovinz Familienangehörige habe. Fast die gesamte Sozialisation des Beschwerdeführers sei außerhalb Afghanistans, im Iran, erfolgt. Außerdem habe der Beschwerdeführer nur Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Als Schneider habe der Beschwerdeführer nur gelegentlich und ohne entsprechende Ausbildung vor seiner Ausreise aus dem Iran, somit als Minderjähriger gearbeitet. Außerdem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der erst kürzlich volljährig geworden sei vergleiche Verhandlungsprotokoll, OZ 3, Seite 14).

5. Am 06.03.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

"F: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen?

A: Nein.

F: Wie geht es Ihrer Mutter?

A: Ich habe schon lange keinen Kontakt mehr mit ihr. Ich habe wenig Zeit wie ich viel lerne.

F: Gibt es Gründe, die gegen Ihre Rückkehr ins Herkunftsland sprechen?

A: Ich habe dort niemanden, ich habe das Land auch nie gesehen. Ich habe nur vom dauernden Krieg dort gehört.

F: Aber Sie haben hier Ihr Leben auch neu begonnen, ohne Ortskenntnisse und ohne familiären Rückhalt. Warum sollte Ihnen das in Afghanistan nicht auch gelingen?

A: Das kann man nicht vergleichen, dort gibt es keine Sicherheit, hier kann ich in die Schule gehen.

F: Aber das gilt ja für Millionen von Afghanen, warum sollte es gerade für Sie gefährlicher sein?

A: Ich hab das Land ja auch nie gesehen, ich kam schon als kleines Kind in den Iran.

F: Warum sollte es gerade für Sie gefährlicher sein als für alle anderen Afghanen?

A: Die leben dort nicht, die atmen einfach nur. Das ist kein Leben dort."

6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 02.03.2017, GZ W231 2132017-1/3Z, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis vom 02.03.2017, GZ W231 2132017-1/3Z, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 02.03.2017, GZ W231 2132017-1/3Z, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Erkenntnis vom 02.03.2017, GZ W231 2132017-1/3Z, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der angefochtene Bescheid lautet auszugsweise:

"betreffend die Feststellungen der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BVwG am 02.03.2017 gründete auf der Möglichkeit der Gefahr eines Lebens für Sie in menschenunwürdigen Umständen, und begründete dies im Wesentlichen mit folgenden Punkten:

1. Sie haben Afghanistan im Alter von 4 Jahren verlassen. Sie haben daher keinen Bezug zum Heimatland und keine Ortskenntnis, da Sie seit Ihrer Kindheit nicht dort gelebt haben.

2. Sie haben keine Familie im Heimatland.

3. Sie wurden erst kurz vor dem Erkenntniszeitpunkt volljährig.

4. Sie haben nur Erfahrung im landwirtschaftlichen Bereich, die im städtischen Umfeld von Kabul nicht genutzt werden kann.

Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass einem gesunden, jungen und lernwilligen Mann, auch ohne Ortskenntnisse und familiäre Anknüpfungspunkte, ein Leben in Kabul zumutbar ist.

ad 1: Es ist für die entscheidende Behörde nicht ersichtlich, wieso ein gesunder junger Mann, der grundsätzlich mit den Gegebenheiten und Gepflogenheiten im Heimatland, bedingt schon allein durch die familiäre Sozialisation, auch wenn diese im nahen Ausland erfolgt ist, nicht in Kabul leben können sollte. Sie hatten auch in Österreich keinerlei Kenntnisse von der Kultur und den örtlichen Gegebenheiten.

ad 2: Auch wenn familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland sicherlich von Vorteil sind, sieht die entscheidende Behörde diese als nicht zwingend notwendig für den Aufbau einer Existenz in Kabul. Gerade in Kabul können Sie, zumindest anfänglich, Unterstützung von der Hazaragemeinde erhalten, ohne direkte familiäre Bindungen zu haben. Auch könnte Ihnen Hilfe in religiösen Einrichtungen zukommen.

ad 3: Seit Zuerkennung des Schutzstatus haben Sie ein weiteres Lebensjahr an Erfahrungen in einem für Sie fremden Umfeld dazugewonnen, zudem haben Sie in der Zeit Ihres Aufenthaltes in Österreich Ihre Schulbildung verbessert und sich neue Sprachkenntnisse angeeignet. Gerade in einer Großstadt wie Kabul könnten Sie mit Ihren mittlerweile guten Deutschkenntnissen möglicherweise eine Anstellung, z.B. im Hotelgewerbe, finden.

ad 4: Sie haben im Zuge des Parteiengehörs beim BFA angegeben, bereits als Tischler im Iran gearbeitet zu haben, ebenso hätten Sie vor der Ausreise aus dem Iran als Schneider gearbeitet, wie Sie beim BVwG angegeben haben. Auch wenn Sie damals noch minderjährig gewesen sind und keine den österreichischen Normen entsprechende fundierte Berufsausbildung gemacht haben, geht die entscheidende Behörde davon aus, dass Sie sehr wohl, zumindest als Hilfskraft und mit Gelegenheitsjobs in diesen Berufen, gerade im städtischen Umfeld, ein Auslangen finden können.

Die entscheidende Behörde geht daher davon aus, dass Sie mittlerweile in der Lage sind, sich eine, wenn auch beschiedene, Existenz in Kabul aufzubauen, ohne der Gefahr eines Lebens in menschenunwürdigen Umständen ausgesetzt zu sein."

7. Im Rahmen der am 09.04.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht verbessert, sondern generell verschlechtert habe. Auch die Hauptstadt Kabul sei von der allgemeinen Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan betroffen. Gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers spreche auch, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich integriert sei. Der Beschwerdeführer habe ein großes soziales Netzwerk aufgebaut und spreche sehr gut Deutsch. Nach seinem Schulabschluss beabsichtige der Beschwerdeführer als Tischler zu arbeiten. Außerdem führe der Beschwerdeführer eine Beziehung zu Frau XXXX , die eine österreichische Staatsbürgerin sei. Das Paar erwarte ein Kind, welches voraussichtlich am 07.10.2018 zur Welt kommen werde.7. Im Rahmen der am 09.04.2018 fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nicht verbessert, sondern generell verschlechtert habe. Auch die Hauptstadt Kabul sei von der allgemeinen Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan betroffen. Gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers spreche auch, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich integriert sei. Der Beschwerdeführer habe ein großes soziales Netzwerk aufgebaut und spreche sehr gut Deutsch. Nach seinem Schulabschluss beabsichtige der Beschwerdeführer als Tischler zu arbeiten. Außerdem führe der Beschwerdeführer eine Beziehung zu Frau römisch 40 , die eine österreichische Staatsbürgerin sei. Das Paar erwarte ein Kind, welches voraussichtlich am 07.10.2018 zur Welt kommen werde.

8. Am 23.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

8. Der Beschwerdeführer erstattete am 31.10.2018 eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Aus dem LIB gehe hervor, dass es zu keiner Verbesserung i.S. § 3 Abs. 4a AsylG gekommen sei. Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sei höchst volatil und äußerst instabil; diese zeige auch die letzte Kurzinformation des LIB vom 19.10.2018. Der Beschwerdeführer kenne sich in Afghanistan nicht aus; er glaube zu wissen, dass sein Geburtsort in der Nähe von Daikundi liege. Diese verdeutliche, dass Afghanistan ein gänzlich unbekanntes Land für den Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer habe zudem auch keine Familie mehr in Afghanistan. Eine IFA in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sei nicht möglich.8. Der Beschwerdeführer erstattete am 31.10.2018 eine Stellungnahme zu den Länderberichten. Aus dem LIB gehe hervor, dass es zu keiner Verbesserung i.S. Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG gekommen sei. Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sei höchst volatil und äußerst instabil; diese zeige auch die letzte Kurzinformation des LIB vom 19.10.2018. Der Beschwerdeführer kenne sich in Afghanistan nicht aus; er glaube zu wissen, dass sein Geburtsort in der Nähe von Daikundi liege. Diese verdeutliche, dass Afghanistan ein gänzlich unbekanntes Land für den Beschwerdeführer sei. Der Beschwerdeführer habe zudem auch keine Familie mehr in Afghanistan. Eine IFA in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sei nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein lediger und volljähriger afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und im Alter von ca. drei oder vier Jahren gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gezogen. Der Vater des Beschwerdeführers ist gestorben, als der Beschwerdeführer noch sehr klein war. Der Beschwerdeführer hat im Iran zwei Jahre die Schule besucht und als Schneider und Tischler gearbeitet und mit diesen Tätigkeiten manchmal seine Mutter unterstützt. Im Iran lebt die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit dem Neffen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer stand bis ca. Anfang Oktober 2018 mit seiner Mutter regelmäßig in Kontakt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer - außer seiner Mutter und seinem Neffen - keine weiteren Verwandten im Iran bzw. in Afghanistan hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit Unterstützung seiner im Iran lebenden Mutter rechnen und könnte seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer kann schließlich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Mazar-e-Sharif und Herat - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über das Deutschzertifikat A2. Der Beschwerdeführer hat noch nicht (entgeltlich) in Österreich gearbeitet und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer führte eine Beziehung mit Frau XXXX (Österreicherin), deren gemeinsames Kind am 13.10.2018 geboren wurde. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile nicht mehr mit Frau XXXX zusammen.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörige in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über das Deutschzertifikat A2. Der Beschwerdeführer hat noch nicht (entgeltlich) in Österreich gearbeitet und ist nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer führte eine Beziehung mit Frau römisch 40 (Österreicherin), deren gemeinsames Kind am 13.10.2018 geboren wurde. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile nicht mehr mit Frau römisch 40 zusammen.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Auszug Staatendokumentation (Stand 29.06.2018)

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

[...]

3. Sicherheitslage

[...]

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

[...]

3.1. Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten