Entscheidungsdatum
29.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W117 2209646-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit Marokko, alias XXXX , geboren am XXXX ,Staatsangehörigkeit Marokko, alias römisch 40 , geboren am römisch 40 ,
Staatsangehörigkeit Algerien, alias XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Marokko, XXXX Staatsangehörigkeit Algerien XXXX Staatsangehörigkeit Algerien, XXXX , Staatsangehörigkeit Marokko, XXXX Staatsangehörigkeit Marokko, gegen die weitere Anhaltung zu Recht erkannt:Staatsangehörigkeit Algerien, alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Marokko, römisch 40 Staatsangehörigkeit Algerien römisch 40 Staatsangehörigkeit Algerien, römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko, römisch 40 Staatsangehörigkeit Marokko, gegen die weitere Anhaltung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF, § 76 Abs. 2a FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG idgF abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 FPG idgF abgewiesen und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch Bf genannt) reiste an einem unbekannten Datum illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.
Er brachte am 24.04.2006 beim Bundesasylamt erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG einge. Ferner gaben Sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am XXXX geboren zu sein.Er brachte am 24.04.2006 beim Bundesasylamt erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG einge. Ferner gaben Sie an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Algerien und am römisch 40 geboren zu sein.
Dieser Antrag wurde am 09.06.2006 mit Bescheid 06 04.451 - BAI der Außenstelle Innsbruck des Bundesasylamts negativ entschieden und Ihnen weder Asyl, noch der Status des subsidiär Schutzberichtigen gewährt. Ebenso wurden Sie nach Algerien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte er fristgerecht Beschwerde ein.
Diese Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat in allen Punkten abgewiesen und somit erwuchs der Bescheid vom 09.06.2006 am 29.06.2007 in Rechtskraft.
Am 26.06.2007 wurde der Bf unter GZ 27 HV 118/2007Z vom LG INNSBRUCK wegen Verfehlungen nach dem SMG zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten bedingt verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 29.07.2007 in Rechtskraft.
Am 29.04.2009 wurde er von der marokkanischen Bundespolizei DGSN als XXXX , geb. XXXX in Casablanca und als Staatsbürger von Marokko identifiziert.Am 29.04.2009 wurde er von der marokkanischen Bundespolizei DGSN als römisch 40 , geb. römisch 40 in Casablanca und als Staatsbürger von Marokko identifiziert.
Am 24.09.2009 wurde der Beschwerdeführer unter GZ 23 HV 137/2007I vom LG INNSBRUCK wegen Verfehlungen nach dem StGB und dem SMG zu einer Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 23.06.2010 in Rechtskraft.
Am 23.07.2010 wurde der Bf unter GZ 34 HV 83/2010H vom LG INNSBRUCK wegen Verfehlungen nach dem SMG zu einer Freiheitstrafe von 2 Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 16.12.2010 in Rechtskraft.
Am 19.07.2011 wurde er unter GZ 36 HV 100/2011z vom LG INNSBRUCK wegen Verfehlungen nach dem StGB zu einer Freiheitstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 17.11.2011 in Rechtskraft.
Am 26.06.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Webweisung und ein Betretungsverbot für die Schutzzone Haltestelle Sillpark/König-Laurin-Straße gem §36 SPG ausgesprochen.
Am 03.02.2014 wurde der Bf unter GZ 29 HV 179/2013v vom LG Innsbruck wegen Verfehlungen nach dem SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
Am 07.04.2014 wurde ihm mittels Verfahrensanordnung gem. § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt.Am 07.04.2014 wurde ihm mittels Verfahrensanordnung gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt.
Am 07.04.2014 stellten Sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz und gaben hierbei an XXXX , geb. am XXXX zu sein, ebenso sein Sie Staatsbürger von Algerien.Am 07.04.2014 stellten Sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz und gaben hierbei an römisch 40 , geb. am römisch 40 zu sein, ebenso sein Sie Staatsbürger von Algerien.
Dieser Antrag wurde am 17.08.2017 mit Bescheid 13-58452104/14527548 der Außenstelle Innsbruck des Bundesamtes negativ entschieden und Ihm weder Asyl, noch der Status des subsidiär Schutzberichtigen gewährt. Ebenso wurden Sie nach Marokko ausgewiesen. Gegen ihn wurde zudem ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen und einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Bf kein Rechtsmittel, deshalb erwuchs dieser am 05.09.2017 in Rechtskraft.
Nach Ablehnung Ihres Asylantrages tauchte der Beschwerdeführer wieder in die Illegalität unter und war der Verwaltungsbehörde sein Aufenthaltsort nicht bekannt.
Am 01.08.2018 um 23:28 Uhr wurde der Beschwerdeführer in Innsbruck durch Beamte der Landespolizeidirektion Tirol angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot besteht.Am 01.08.2018 um 23:28 Uhr wurde der Beschwerdeführer in Innsbruck durch Beamte der Landespolizeidirektion Tirol angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit mit einem Einreiseverbot besteht.
Nach Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst der erkennenden Behörde wurde er gemäß §34 BFA-VG festgenommen und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen in das PAZ Innsbruck überstellt.
Am 02.08.2018 wurde der Beschwerdeführer von einem Vertreter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für Arabisch vernommen und gab er folgendes an:
Frage: Verstehen Sie den Dolmetscher haben Sie gegen ihn Einwände?
Antwort: Ja, ich verstehe den Dolmetscher gut und habe gegen diesen auch keine Einwände
Frage: Wie ist Ihr Name und wo wurden Sie geboren. Welche Staatsbürgerschaft haben Sie?
Antwort: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX . Ich bin Staatsbürger von Algerien.Antwort: Ich heiße römisch 40 , ich bin am römisch 40 . Ich bin Staatsbürger von Algerien.
Frage: Welche Sprachen sprechen Sie?
Antwort: Arabisch ist meine Muttersprache und ich spreche auch ein wenig Deutsch.
Frage: Fühlen Sie sich physisch und psychisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen?
Antwort: Ja, ich bin dazu in der Lage, mir geht es gut. Ich habe nur ein wenig Kopfschmerzen.
Frage: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung, leiden Sie aktuell an irgendwelchen Erkrankungen?
Antwort: Jetzt momentan nicht, aber vorher habe ich Schlaftabletten und Beruhigungstabletten genommen. Der Arzt im PAZ kümmert sich um mich, ich werde heute auch nochmal untersucht.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftige ärztliche Befunde einsieht, sowie dass behandelnde Ärzte, das Gericht, behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu diesen ärztlichen Befunden austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen.
Antwort: Ja, ich bin einverstanden.
Erklärung: Gegen Sie wurde mittels Bescheid vom 17.08.2017, Zl. 13-58452104/14527545 eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Weiters wurde gegen Sie ein 10 jähriges Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid inkl. der VAO für den Rechtsberater wurde durch Aktenhinterlegung mit 21.08.2017 zugestellt. Da Sie keine Beschwerde gegen diesen bescheid erhoben, erwuchs dieser am 05.09.2017 in 1. Instanz in Rechtskraft
Frage: Haben Sie das verstanden?
Anwort: Ich wohne derzeit bei einer Freundin und die wird für mich einen Meldezettel besorgen.
Anmerkung: Die Partei antwortet nicht auf die Frage.
Erneute Nachfrage: Haben Sie die oben angeführte Erklärung verstanden?
A: Ja, diese habe ich verstanden.
Erklärung
Fragen zu Ihrem bisherigen Aufenthalt:
Frage: Wie lange haben Sie sich insgesamt in Österreich aufgehalten?
Antwort: Ich bin hier in Österreich seit 2006.
Frage: Wann sind Sie in die EU eingereist, in welchen Staaten haben Sie sich aufgehalten und haben Sie den Schengenraum in der Zwischenzeit einmal verlassen?
Antwort: Ich bin das erste Mal im Jahr 1999 über Italien in die EU eingereist. Ich war immer nur in Italien und in Österreich aufhältig, sonst nirgends. Ich war ungefähr acht Monate in Italien im Gefängnis, dann bin ich nach Österreich und seitdem durchgehend hier aufhältig.
Frage: Es besteht ein rechtskräftiges Reückkehrentscheidung gegen Sie. Sie sind dazu verpflichtet wieder nach Marokko auszureisen. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Wieso sollte ich nach Marokko gehen, ich bin kein Marokkaner.
Vorhalt: Sie wurden von der marokkanischen Botschaft als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Wollen Sie dazu etwas sagen?
A: Ich bin kein Marokkaner.
Frage: Wo haben Sie sich die letzten drei Monate aufgehalten?
Antwort: Ich war immer in Innsbruck.
Frage: Wo haben Sie sich die letzten 5 Jahre aufgehalten?
A: Ich war hier in Innsbruck, ich war für dreieinhalb Jahre hier im Gefängnis.
Frage: Haben Sie Anbindungen, Freunde oder Bekannte, Verwandte in Österreich?
Antwort: Ich habe hier keine Verwandten, sondern nur meine Freundin
XXXX .römisch 40 .
Frage: Wo wohnt diese Frau?
A: Sie wohnt im O-Dorf, aber die Adresse kenne ich nicht.
Frage: Wie alt ist diese Person?
A: Sie ist ca. 25-26 Jahre alt.
Frage: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich/Europa?
Antwort: Ich hatte einen Freund in Belgien, der hat mir immer Geld geschickt.
Frage: Wie heißt dieser Freund und wo wohnt er genau?
A: Er heißt XXXX und kommt aus Libyen.A: Er heißt römisch 40 und kommt aus Libyen.
F: Verfügen Sie über Barmittel?
Antwort: Ich habe ca. 60 Euro.
Frage: In welchen EU-Staaten haben Sie bereit einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Nur hier in Österreich. Ich bin schon lange hier, ich war unschuldig im Gefängnis, über mich wurde etwas behauptet, was nicht stimmt.
Frage: Haben Sie in einem Staat der EU einen Aufenthaltstitel?
Antwort: Nein, nirgends.
Frage: Haben Sie in Österreich eine Unterkunft?
Antwort: Nein, ich habe keine Unterkunft hier.
Frage: Wollen Sie freiwillig in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Ich war jung, als ich nach Europa kam, ich habe niemanden in Marokko.
Vorhalt: Sie haben auch niemanden in Österreich. Was sagen Sie dazu?
A: Ich hoffe, dass ich jemanden kennenlerne.
Frage: Steht einer Rückkehr nach Marokko etwas entgegen?
Antwort: Ich kann freiwillig nach Algerien gehen, aber nicht nach Marokko.
Frage: Warum wurden Sie von der marokkanischen Botschaft als Marokkaner identifiziert, wenn Sie angeben, Algerier zu sein?
A: Das weiß ich nicht, ich bin als Junge nach Europa gekommen.
Frage: Die Frau die Sie zuvor genannt haben, haben Sie eine Nummer von dieser?
A: Ich habe eine Nummer, aber die habe ich nicht im Kopf.
Feststellung: Es konnte nicht erkannt werden, dass besondere Umstände einer Schubhaft entgegenstehen. Sie sind nicht mit der erforderlichen Sicherheit greifbar. Sie sind unstet aufhältig, keinen Aufenthaltstitel, und keine Anknüpfungspunkte an Österreich. Es ist auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Sie wurden von den marokanischen Behörden identifiziert und ist eine Ausstellung eines HRZ von der marokkanischen Botschaft zeitnah und innerhalb der Frist möglich.
Frage: Wollen Sie dazu Stellung nehmen.
Antwort: Ich werde nach meiner Entlassung mit meiner Freundin Kontakt aufnehmen, sie wird mir eine Adresse besorgen und ich werde Arbeit suchen.
Frage: Warum sollten Sie sich plötzlich nach einem jahrelangem Aufenthalt eine Adresse und Arbeit suchen?
Antwort: Früher hatte ich keine Möglichkeit dazu, weil ich keine Dokumente hatte.
Vorhalt: Sie haben diese Dame bereits im Jahr 2014 angegeben. Warum haben Sie sich nicht bei dieser angemeldet?
A: Ich habe damals bei ihr gewohnt und dann habe ich mich im Asylheim angemeldet. Ich war immer entweder im Heim oder bei ihr, ich habe mich nie angemeldet.
F: Wurden Sie in Ihrer Gefängiszeit in der JVA Suben von Ihrer Freundin besucht?
A: Nein, es war zu weit für sie. Ich bin dort 3 Jahre gesessen.
Anmerkung: Es wird daher zur Sicherung der Abschiebung gegen Sie die Schubhaft verhängt werden und wird Ihnen in Kürze ein Bescheid zugestellt. Sie finden darin den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung in einer Ihnen verständlichen Sprache. Weiters wird Ihnen vom Bundesamt kostenlos ein Rechtsberater zur Verfahrenshilfe zur Seite gestellt. Im Anschluss vom Bundesamt die Rückführung nach Marokko geprüft.
Frage: Wollen Sie dazu Stellung nehmen.
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie alles verstanden?
Antwort: Ja.
Möchten Sie noch etwas sagen?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt.
Anmerkung: Die Einvernahme wird vom Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt
Frage sind alle Angaben korrekt und vollständig?
Antwort: Ja...."
Während der Einvernahme zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen stellten Sie keinen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt."Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt."
Mit Bescheid, Zahl: 58452104 - 180727851/BMI-BFA_TIROL_RD, vom 02.08.2018, zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung ordnete die Verwaltungsbehörde die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung an.
Begründend führte sie aus (Hervorhebungen durch die Verwaltungsbehörde):
"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Folgende Punkte stehen fest:
o XXXXo römisch 40
o XXXXo römisch 40
o XXXXo römisch 40
o XXXXo römisch 40
o XXXXo römisch 40
o XXXXo römisch 40
o XXXXo römisch 40
o XXXXo römisch 40
o XXXXo römisch 40
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Folgende Punkte stehen fest:
Sie reisten illegal nach Österreich ein.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Folgende Punkte stehen fest:
Etwaige Hinweise auf integrationsverstärkende Anhaltspunkte sind in Ihrem Fall nicht hervorgekommen.
Beweiswürdigung
Zur Feststellung wurde die in Ihrem Akt IFA: 13-58452104befindlichen Beweismittel herangezogen und gewürdigt. Insbesondere die Einvernahme vom 21.04.2018 sowie der GVS-, SA-, IZR- und ZMR Auszug.
Rechtliche Beurteilung
(...)
In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
(...)
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
(...)
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
In Ihrem Fall sind die Kriterien gem. Ziffer 1, 3, 8 und 9 erfüllt.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie waren im Laufe Ihres Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet für die Behörden nicht greifbar. Sie haben daher gegen die Meldeverpflichtung verstoßen. Außerdem sind Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da Sie sich dem Verfahren entzogen und eine Abschiebung somit verhindert haben.
Die Kriterien nach Z 8 sind daher erfüllt.Die Kriterien nach Ziffer 8, sind daher erfüllt.
Eine soziale Verankerung konnte in Ihrem Falle nicht festgestellt werden. Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und nutzten die Zeit Ihres mehrjährigen Aufenthalts nicht zur Integration sondern tauchten unter und wurden mehrfach straffällig. Sie zeigten durch Ihr Untertauchen und den begangenen Straftaten keine Ambitionen, sich an die hier geltenden Gepflogenheiten anzupassen, sich um einen legalen Aufenthalt zu bemühen und sich an die hier geltende Rechtsordnung zu halten. Ebenfalls verfügen Sie in Österreich über keinen ordentlichen Wohnsitz, so sind Sie weder im ZMR aufrichtig gemeldet noch in der GVS und waren für die erkennende Behörde lediglich greifbar, wenn Sie kontrolliert wurden oder sich in Verwaltungsstrafhaft befanden. Sie haben es vorgezogen, als "U-Boot" ohne Dokumente bzw. erforderlichen Aufenthaltstitel illegal in Österreich zu leben.
Die Kriterien nach Z 9 sind daher erfüllt.Die Kriterien nach Ziffer 9, sind daher erfüllt.
Sie sind nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes. Sie sind somit nicht in der Lage, Österreich selbstständig legal zu verlassen und nach Marokko zurückzukehren. Jedoch ist auch aus Ihrem bisherigen auch Verhalten zweifelsfrei ersichtlich, dass Sie nicht gewillt sind, nach Marokko freiwillig zurückzukehren. Auch gaben Sie bei der Einvernahme am 02.08.2018 an, dass Sie nicht wieder nach Marokko zurückkehren werden. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Sie wurden im Zuge des Personsfeststellungsverfahrens des BMI mit den Personalien DRAAZI Mostafa, geboren am 27.09.1981, geboren in Casablanca, StA:Sie sind nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes. Sie sind somit nicht in der Lage, Österreich selbstständig legal zu verlassen und nach Marokko zurückzukehren. Jedoch ist auch aus Ihrem bisherigen auch Verhalten zweifelsfrei ersichtlich, dass Sie nicht gewillt sind, nach Marokko freiwillig zurückzukehren. Auch gaben Sie bei der Einvernahme am 02.08.2018 an, dass Sie nicht wieder nach Marokko zurückkehren werden. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Sie wurden im Zuge des Personsfeststellungsverfahrens des BMI mit den Personalien DRAAZI Mostafa, geboren am 27.09.1981, geboren in Casablanca, StA:
Marokko identifiziert. Ein HRZ Verfahren mit Marokko wurde am 18.10.2017 eingeleitet und werden in den letzten Monaten auch vermehrt Zustimmungen erteilt. Es kann daher begründet davon ausgegangen werden, dass die marokkanischen Behörden auch in Ihrem Fall innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer eine Zustimmung erteilen. Ihr Aufenthaltsort war der Behörde jedoch lange Zeit nicht bekannt und verschleierten Sie durch Angaben falscher Personalien Ihre wahre Identität.
Die Kriterien nach Z 1 und 3 sind daher erfüllt.Die Kriterien nach Ziffer eins und 3 sind daher erfüllt.
Die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise, ebenso wie auch Ihr