TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/3 W210 2187073-2

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Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W210 2187073-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein LegalFocus, Geibelgasse 12, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein LegalFocus, Geibelgasse 12, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher, lediger Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, hat seinen eigenen Angaben zufolge etwa im September 2015 sein Heimatland gemeinsam mit einem Bruder, einer Tante und deren Kindern verlassen und sich über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn letztlich ins österreichische Bundesgebiet begeben, wo er am 18.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zur Person des BF liegen 2 Eurodac-Treffermeldungen vor (Ungarn vom 29. und 30.04.2016 betreffend erkennungsdienstliche Behandlung und Asylantragsstellung).

1.2. Im Verlauf seiner Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die LPD Steiermark vom 18.05.2016 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er bis zum 01.01.2016 die Grundschule besucht habe, dass er in keinem anderen Land um Asyl angesucht habe und in keines der von ihm durchreisten Länder zurückkehren wolle. Die Reise sei vom Vater mit Hilfe von Schleppern organisiert worden. Sein Vater habe als Arzt beim Militär gearbeitet, weshalb er und seine Familie von den Taliban bedroht worden seien. Diese wollten die Familie des BF umbringen, deshalb hätten sie beschlossen Afghanistan zu verlassen. Seitens des Staates habe er nichts zu befürchten.

Sein Vater und seine Mutter würden noch in Afghanistan leben, in Österreich habe er seinen Bruder sowie eine Tante und mehrere Cousins.

1.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 25.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er unverheiratet und kinderlos sei. Er sei gesund, stehe jedoch in ärztlicher Behandlung, weil er jeweils einmal im Heimatland, in Griechenland und im Bundesgebiet einen epileptischen Anfall gehabt habe. Er nehme diesbezüglich derzeit keine Medikamente, weder im Heimatland noch in Griechenland habe es eine Behandlung gegeben. Im Heimatland habe er zuletzt in der Stadt Kabul im Haus, das ursprünglich dem mittlerweile verstorbenen Großvater väterlicherseits gehört habe, gelebt. Er sei dort mit seinem Bruder wohnhaft gewesen. Konkret sei er ca. 1 1/2 Jahre lang dort aufhältig gewesen, davor habe er in der Provinz Kapisa im Haus der Familie gewohnt. Sein Vater befinde sich noch in Afghanistan, wo sich seine restliche Familie aufhalte, wisse er nicht. Er und sein Bruder hätten mit dem Vater alle paar Monate Kontakt. Im Übrigen habe er noch eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, der Onkel lebe in der Stadt Kabul, die Tante in der Provinz Kabul. Sein Vater sei Militärarzt. Seine Familie habe einige Grundstücke und Tiere in Kapisa. Er habe in Afghanistan 9 Jahre lang die Grundschule besucht und sei von seinem Vater erhalten worden. Sein Zielland und jenes seines Bruders sei Österreich gewesen, da Österreich ein gutes Land sei. Aus Afghanistan sei er geflüchtet, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei; sie seien von den Taliban mehrmals bedroht worden. Der Vater sei angerufen und dabei mehrmals bedroht worden, dass er sich den Taliban anschließen solle, oder andernfalls seine beiden Söhne entführt werden würden. Seine Eltern hätten dann beraten, dass sie aufgrund der Lage nach Kabul gehen sollten. Sie hätten sich einige Tage in Kabul aufgehalten und seien dann weitergereist. Nach Vorhalt, dass der BF doch vormals angegeben habe, etwa eineinhalb Jahre lang in Kabul aufhältig gewesen zu sein, gab er an, dass sie sich nicht durchgehend in Kabul aufgehalten hätten, sie seien auch immer wieder in die Heimatsprovinz zurückgefahren. Der Vater sei weiterhin als Militärarzt tätig und habe sich nicht den Taliban angeschlossen. Schließlich hätten Sie einen Drohbrief erhalten, in dem er und sein Bruder namentlich genannt werden. Da der Drohbrief in der Sprache Pashtu verfasst sei, habe er diesen nicht lesen können und wisse nicht genau was darin stünde. Er wisse nichts Genaues über diesen Drohbrief. Übersetzt worden seien der Brief auch nicht, der Vater habe den Drohbrief gelesen, die Taliban hätten diesen unter der Tür bei der Garage durchgeschoben. Der Drohbrief sei in Kapisa abgelegt worden. Es gebe in Afghanistan täglich Kämpfe und Anschläge und würden die Taliban dort herrschen. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt gab der BF an, dass er gemeinsam mit seinem Bruder, seiner Tante und deren Kindern lebe. Sie befänden sich in Grundversorgung, erhielten staatliche Hilfe und hätten sonst keine weiteren Verwandten. Er selbst besuche keine Schule, sein Bruder mache eine Ausbildung. Er habe lediglich Kurse besucht und warte auf einen Deutschkurs. In seiner Freizeit besuche er einen Sportklub und boxe, zudem treffe er sich mit Freunden in Parkanlagen. Unter einem legte der BF nachstehende Unterlagen vor.

1.4. Mit Bescheid vom 11.01.2018 wies das BFA den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid vom 11.01.2018 wies das BFA den Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF keine konkrete Bedrohung im Heimatland glaubhaft machen habe können, zudem wäre eine solche selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens nicht dem Heimatstaat zurechenbar. Gerade in Kabul sei der Staat grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, Schutz vor Angriffen der Taliban zu gewährleisten. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der BF unter Lebensgefahr stehen würde. In Bezug auf den 2. Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass Kabul ohne Probleme vom Ausland per Flugzeug zu erreichen sei, sich der BF dort ca. ein Jahr lang aufgehalten habe, ortskundig sei und diese Region zu den sichersten Afghanistans zähle. Zudem verfüge er in Kabul über soziale Anknüpfungspunkte durch zwei dort lebende Onkel. Auch der Vater, der nach wie vor in Afghanistan aufhältig sei, könne den BF unterstützen. Der BF sei ein junger, gesunder arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und sei auch vormals versorgt gewesen. Die Familie des BF verfüge über eine Unterkunft und sei der BF in tadellosem Gesundheitszustand, sodass er sich bei einer Rückkehr nicht in einer derartigen Notlage befinden würde, dass ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine reale Gefahr einer Bedrohung für den BF sei dort nicht zu erkennen. Bezüglich des Spruchpunktes 3. seien keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sein, dass der Tatbestand des § 57 AsylG erfüllt sein könnte. Zur Rückkehrentscheidung im 4. Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass der BF einen Deutschkurs besuche, er sei jedoch erst vor kurzer Zeit nach Österreich eingereist. Er habe keine besonderen Bindungen zu Österreich und lebe von der Grundversorgung. Bei einer Gesamtabwägung seiner Interessen und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Eine Gefährdung des BF sei nicht zu erkennen, weshalb im Spruchpunkt 5. ausgeführt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur Ausreise werde gemäß des 6. Spruchpunktes mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, die anderes notwendig erscheinen ließen. Dem Bescheid waren zu diesem Zeitpunkt aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF keine konkrete Bedrohung im Heimatland glaubhaft machen habe können, zudem wäre eine solche selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens nicht dem Heimatstaat zurechenbar. Gerade in Kabul sei der Staat grundsätzlich gewillt und auch in der Lage, Schutz vor Angriffen der Taliban zu gewährleisten. Es sei weder glaubhaft noch nachvollziehbar, dass der BF unter Lebensgefahr stehen würde. In Bezug auf den 2. Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass Kabul ohne Probleme vom Ausland per Flugzeug zu erreichen sei, sich der BF dort ca. ein Jahr lang aufgehalten habe, ortskundig sei und diese Region zu den sichersten Afghanistans zähle. Zudem verfüge er in Kabul über soziale Anknüpfungspunkte durch zwei dort lebende Onkel. Auch der Vater, der nach wie vor in Afghanistan aufhältig sei, könne den BF unterstützen. Der BF sei ein junger, gesunder arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und sei auch vormals versorgt gewesen. Die Familie des BF verfüge über eine Unterkunft und sei der BF in tadellosem Gesundheitszustand, sodass er sich bei einer Rückkehr nicht in einer derartigen Notlage befinden würde, dass ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine reale Gefahr einer Bedrohung für den BF sei dort nicht zu erkennen. Bezüglich des Spruchpunktes 3. seien keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sein, dass der Tatbestand des Paragraph 57, AsylG erfüllt sein könnte. Zur Rückkehrentscheidung im 4. Spruchpunkt wurde ausgeführt, dass der BF einen Deutschkurs besuche, er sei jedoch erst vor kurzer Zeit nach Österreich eingereist. Er habe keine besonderen Bindungen zu Österreich und lebe von der Grundversorgung. Bei einer Gesamtabwägung seiner Interessen und der öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug des Asyl- und Fremdenwesens sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Eine Gefährdung des BF sei nicht zu erkennen, weshalb im Spruchpunkt 5. ausgeführt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist zur Ausreise werde gemäß des 6. Spruchpunktes mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, die anderes notwendig erscheinen ließen. Dem Bescheid waren zu diesem Zeitpunkt aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt.

1.5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.07.2018 zu W144 2187073-1 ab. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

2. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 09.08.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2018 gab der Beschwerdeführer zunächst an, alle Fluchtgründe bereits im ersten Verfahren vorgebracht zu haben, er liebe Österreich und habe Freunde hier. Auf explizite Frage, gab er sodann an, er habe neue Gründe, er habe den Glauben gewechselt. Er sei vor sechs Monaten, auf Nachfrage im Juni 2018 konvertiert, auf Vorhalt dieses zeitlichen Widerspruchs gab er an, seit einem Jahr Christ zu sein. Weiters gab er an, im Heimatland versucht zu haben, sich mit dem Christentum zu beschäftigen, dann gab er an, ein Jahr vor der Befragung auf das Christentum aufmerksam geworden zu sei. Zu seiner Taufe gab er an, zwei Wochen vor der Befragung in einer näher bezeichneten Kirche in Krems getauft worden zu sein, er sei dabei mit einer Tasse Wasser begossen worden, dann habe er sich dreimal komplett ins Wasser legen müssen und ihm sei eine Kreuzkette umgehängt worden. Die Taufe habe eine Stunde gedauert. Österreichische Freunde hätten ihn in die Kirche mitgenommen, er habe sich in die Kirche in Krems eingeschrieben, seitdem besuche er die heilige Messe, er helfe auch bei Feierlichkeiten. Ab dem der Befragung folgenden Sonntag würde er auch einen Kurs besuchen. Er kenne noch kein Gebet, er wisse nicht, was das Kreuzzeichen sei. Auch habe er keine Ahnung, welchen Zweig des Christentums er angehöre, er müsse das erst lernen. Auf die Frage, welches Wort ein Gebet beende, gab er an, er wisse es nicht, er sei neu. Zur Frage nach dem Grund des Glaubensübertritts gab er an, im alten Glauben sei alles Zwang, das Christentum sei anders. Er kenne die Bedeutung der Taufe nicht, auf Nachfrage gab er an, dass er sich taufen habe lassen, ohne die Bedeutung der Taufe zu kennen. Er kenne auch keine christlichen Schriften und nichts über Jesus Christus. Sein Vater habe gedroht, ihn bei seiner Rückkunft zu töten. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Afghanistan ausgehändigt und eine schriftliche bzw. mündliche Stellungnahme für die darauffolgende Einvernahme offengestellt. -

2.2. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 06.09.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 ausgefolgt.2.2. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Ermittlungsergebnisses wurde dem BF am 06.09.2018 eine schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 ausgefolgt.

2.3. Am 17.09.2018 erfolgte eine weitere Befragung, bei der Beschwerdeführer angab, nichts zu den Länderfeststellungen sagen zu können. Er werde mit seinem Bruder einen Kurs besuchen und sich demnächst taufen zu lassen. Er sei noch nicht getauft. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben hatte, bereits getauft zu sein, gab er an, er habe nicht gewusst, was eine Taufe sei.

2.4. Mit Bescheid vom 01.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. sein neues Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Konvertierung keinen glaubhaften Kern aufweise.2.4. Mit Bescheid vom 01.10.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe bzw. sein neues Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Ko

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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