RS Vfgh 2018/9/25 G414/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
beobachten
merken

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
SicherheitspolizeiG §38a Abs6

Leitsatz

Keine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch eine Bestimmung des SicherheitspolizeiG betreffend die Aufhebung eines Betretungsverbots; Überprüfung der Voraussetzung und Verhältnismäßigkeit durch die zuständige Sicherheitsbehörde gegeben

Rechtssatz

Abweisung eines - zulässigen - Gerichtsantrags auf Aufhebung von §38a Abs6 zweiter Satz SicherheitspolizeiG idF BGBl I 152/2013.

In den Gesetzesmaterialien zur SPG-Novelle heißt es ausdrücklich, dass die zuständige Sicherheitsbehörde nicht nur "im Rahmen ihrer Überprüfung [der rechtlichen Voraussetzungen für den Ausspruch des Betretungsverbotes zum Zeitpunkt des Einschreitens] auch andere Einrichtungen und Stellen [beiziehen kann], sofern sie dieses für erforderlich erachtet", sondern auch, dass sie "das Betretungsverbot von sich aus aufzuheben [hat], sobald sie von Tatsachen Kenntnis erlangt, deren amtswegige Prüfung die Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme iSd §29 [SPG] ergibt". Insofern kann auch der Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass "auch die fortlaufende Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes [...] von vornherein ausgeschlossen" sei, nicht gefolgt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sicherheitspolizei, Rechtsschutz, Verhältnismäßigkeit, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:G414.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten