TE Vwgh Erkenntnis 2018/12/20 Ra 2018/21/0033

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §9;
FrPolG 2005 §46;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
MRK Art2;
MRK Art3;
MRK Art8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des S S C in G, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Jänner 2018, Zl. L504 1430350-3/3E, betreffend insbesondere Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger jesidischen Glaubens, stellte nach seiner illegalen Einreise am 28. Februar 2012 im Alter von 19 Jahren einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2016 vollumfänglich abgewiesen. Zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

2 Dieses sprach mit Bescheid vom 17. Februar 2017 aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung, verbunden mit der Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.

4 Es stellte über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus fest, dass die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des Revisionswerbers seit November 2015 in Österreich lebten. Sein Vater lebe nach wie vor im Irak. Den Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016 habe der Revisionswerber in den Niederlanden verbracht. Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung. Den Abschluss eines Deutschkurses könne er nicht nachweisen. Er sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

5 In rechtlicher Hinsicht setzte sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit dem Privat- und Familienleben des Revisionswerbers auseinander. Der Revisionswerber habe vorgebracht, dass er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im selben Gebäude, aber in getrennten Haushalten lebe; es bestünde keine finanzielle Abhängigkeit, sie unterstützten einander aber gegenseitig. Damit, so das Bundesverwaltungsgericht, sei es ihm nicht gelungen, ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besondere Beziehungsintensität darzutun, welche auf ein schützenswertes Familienleben des erwachsenen Revisionswerbers hindeuten würde. Darüber hinaus sei zu erwähnen, dass sich seine Angehörigen in einem laufenden Asylverfahren befänden und daher ihr Aufenthalt in Österreich nicht als gesichert anzusehen sei. Der Revisionswerber habe außerdem angegeben, seit einigen Jahren in Österreich eine Freundin zu haben, es bestünde aber kein gemeinsamer Haushalt. Auch mit diesem Vorbringen habe der Revisionswerber keine besondere Beziehungsintensität bzw. ein entscheidungsrelevantes Abhängigkeitsverhältnis darlegen können. Da somit im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens des Revisionswerbers vorliege, bleibe zu prüfen, ob mit seiner "Ausweisung" ein Eingriff in sein Privatleben einherginge.

6 Auf Grund der privaten Anknüpfungspunkte des Revisionswerbers in Österreich sei von einem relevanten Privatleben auszugehen. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstelle, bedürfe es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Dazu führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der 2012 eingereiste Revisionswerber nur auf Grund seiner Antragstellung auf internationalen Schutz ein vorläufiges Aufenthaltsrecht gehabt habe; es sei auch nicht hervorgekommen, dass er zu irgendeiner Zeit versucht hätte, "unter Einhaltung des geltenden Einreisebzw. Aufenthaltsrechtes nach Österreich zu gelangen". Darüber hinaus sei im Verfahren hervorgekommen, dass er sich im Zeitraum Dezember 2015 bis November 2016, also während des laufenden Verfahrens, in den Niederlanden aufgehalten und hinsichtlich der Grenzübertritte abermals fremdenrechtliche Bestimmungen missachtet habe. Die privaten Anknüpfungspunkte des Revisionswerbers in Österreich seien zur Gänze in einer Zeit erlangt worden, in welcher der Aufenthalt durch die bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die Dauer des Asylverfahrens "stets prekär" gewesen sei. Ein Asylwerber müsse spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrags von einem nicht gesicherten weiteren Aufenthalt ausgehen. Nach der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung sei der weitere Aufenthalt nur infolge der dadurch bedingten Verlängerung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung möglich gewesen. Durch die Ausreise nach "Finnland" sei überdies die Bindung zu Österreich unterbrochen worden.

7 Der Revisionswerber habe angegeben, über Deutschkenntnisse zu verfügen, deren Niveau zwischen B1 und B2 anzusiedeln sei. Zertifizierte Bestätigungen seien aber nicht vorgelegt worden. Die Einvernahme vor dem BFA habe nicht ohne Beiziehung eines Dolmetschers absolviert werden können.

8 Es seien Bestätigungen vorgelegt worden, wonach der Revisionswerber vor seiner Ausreise in die Niederlande gemeinnützige Arbeit geleistet bzw. den Versuch unternommen habe, seinen Pflichtschulabschluss nachzuholen.

9 Da der Revisionswerber im Irak geboren worden sei und dort seine Schulzeit absolviert sowie sein überwiegendes Leben verbracht habe, könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er im Irak entwurzelt sei. Zumindest in der Person seines Vaters habe er dort auch noch Familienangehörige.

10 Der Revisionswerber sei strafrechtlich unbescholten, es sei ihm aber als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung anzulasten, dass er wiederholt nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei. Durch die nicht wahrheitsgemäße Begründung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie durch seine Ausreise in die Niederlande habe er seine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren verletzt.

11 Zu einem möglichen "Organisationsverschulden" der Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer merkte das Bundesverwaltungsgericht (offenbar im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG) an, dass das Asylverfahren vor beiden Instanzen "ohne größere Unterbrechungen" durchgeführt worden sei.

12 Zusammengefasst sei somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu Österreich während eines Zeitraums erlangt worden seien, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss gewesen sei. Hinzu komme erschwerend, dass der Asylantrag von vornherein unbegründet gewesen sei und der Revisionswerber die Asylbehörden durch Behauptung falscher Tatsachen in die Irre zu führen versucht habe. Die nicht wahrheitsgemäßen Angaben führten zu einer Minderung der privaten Interessen des Revisionswerbers und zu einer Stärkung der öffentlichen Interessen. Es könne auch nicht gesagt werden, dass beim Revisionswerber außergewöhnliche Integrationserfolge vorlägen. Dass er sich bemühe, in Österreich Deutsch zu lernen, könne als selbstverständlich betrachtet werden.

13 Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände sei gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers festzustellen. Die Rückkehrentscheidung sei daher verhältnismäßig und zu Recht erfolgt.

14 Zum Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass sich die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak, konkret in die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen im Nordirak, aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2016 ergebe. Nach den die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen lägen keine Gründe vor, die zu einer Unzulässigkeit der Abschiebung in den Irak im Sinn des § 50 FPG führen würden. Die Länderfeststellungen zur Lage im (Nord-)Irak zeigten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Revisionswerber bei einer Abschiebung Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage oder der allgemeinen Situation im (Nord-)Irak sei nicht evident. Derartiges sei in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt worden. Es könne auch nicht erkannt werden, dass dem Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, sodass die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, habe er doch selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er somit einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

15 Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen können.

16 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen:

17 Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, hat die Revision zufolge § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

18 In Bezug auf die Entscheidung nach § 57 AsylG 2005 fehlt es gänzlich an einem entsprechenden Vorbringen in der vorliegenden Revision. Insoweit war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - als unzulässig zurückzuweisen.

19 Im Übrigen, die Rückkehrentscheidung und die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche betreffend, erweist sich die Revision aber als zulässig und berechtigt, weil das Bundesverwaltungsgericht - wie die Revision zutreffend geltend macht - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen ist.

20 Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen § 21 Abs. 7 BFA-VG kann zwar bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - selbst wenn (wie hier) ein entsprechender Antrag gestellt wurde - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG allerdings nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn 12 iVm Rn 15, mwN).

21 Um einen solchen eindeutigen Fall hat es sich hier nicht gehandelt. Der Revisionswerber lebte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zwar erst seit rund sechs Jahren - unterbrochen durch einen mehrmonatigen Aufenthalt in den Niederlanden - in Österreich. Allerdings lagen Umstände vor, die bei näherer Auseinandersetzung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks - der es dem Bundesverwaltungsgericht auch ermöglicht hätte, sich selbst ein Bild von den Deutschkenntnissen des Revisionswerbers zu machen - dennoch zu einem anderen Ausgang der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG hätten führen können. Dabei war vor allem zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber als Jeside im Irak einer Minderheit angehört und schon in der Beschwerde vorgebracht hatte, auf Grund dessen außerordentliche Schwierigkeiten beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz zu befürchten. Der Revisionswerber behauptet zwar nicht, dass ihm dadurch eine Verletzung in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht bzw. dass sich die Verhältnisse seit der rechtskräftigen Versagung von subsidiärem Schutz maßgeblich verschlechtert hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hätte die den Revisionswerber erwartenden konkreten Verhältnisse im Herkunftsstaat aber dennoch feststellen und jedenfalls in die Interessenabwägung miteinbeziehen müssen, kommt ihnen doch (auch) unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Hinzu tritt, dass auch die Mutter und die Geschwister des Revisionswerbers (seine engsten Angehörigen) - in einem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch offenen, mittlerweile laut Revisionsvorbringen durch Gewährung von subsidiärem Schutz abgeschlossenen Asylverfahren - in Österreich (in unmittelbarer räumlicher Nähe des Revisionswerbers) leben. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in Bezug auf diese Angehörigen wegen der zu wenig ausgeprägten Beziehung zum erwachsenen Revisionswerber ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben verneint und nur einen Eingriff in das Privatleben angenommen; auch dazu hätte es aber der Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurft (vgl. zum Schutz des Familienlebens außerhalb der Kernfamilie von Ehe- oder Lebenspartnern bzw. Eltern und ihren minderjährigen Kindern etwa die Nachweise im Erkenntnis VwGH 24.3.2011, 2008/23/1134).

22 Nach dem Gesagten ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es - mit Ausnahme des die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 bestätigenden Teils - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

23 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Dezember 2018

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018210033.L00

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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