RS OGH 2018/10/3 5Ob157/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2018
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Norm

EuErbVO Art68
GBG §20
AußStrG §182a
BGB §2211 Abs1

Rechtssatz

Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nach § 2211 Abs 1 BGB nicht verfügen. Auch diese Beschränkung kann Gegenstand einer Anmerkung nach § 20 lit a GBG sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132361

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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