Norm
EuErbVO Art68Rechtssatz
Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nach § 2211 Abs 1 BGB nicht verfügen. Auch diese Beschränkung kann Gegenstand einer Anmerkung nach § 20 lit a GBG sein.Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nach Paragraph 2211, Absatz eins, BGB nicht verfügen. Auch diese Beschränkung kann Gegenstand einer Anmerkung nach Paragraph 20, Litera a, GBG sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132361Im RIS seit
23.01.2019Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019