TE Lvwg Beschluss 2018/11/22 LVwG-AV-925/001-2018

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Veröffentlicht am 22.11.2018
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Entscheidungsdatum

22.11.2018

Norm

VwGVG 2014 §8a
VwGVG 2014 §40
ZPO §63 Abs1
ZPO §64 Abs1

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über den Antrag des A in ***, vertreten durch B & C, Rechtsanwälte in ***, vom 27.08.2018 auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 01.08.2018, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund eines syrischen Führerscheines, den

BESCHLUSS

1.   Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs 1 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend stattgegeben, dass der Antragsteller einstweilig von der Entrichtung von Eingabegebühren, Dolmetschgebühren und Zeugengebühren befreit wird.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 01.08.2018, Zl. ***, wurde der Antrag des nunmehrigen Antragstellers vom 08.01.2018 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund seines syrischen Führerscheines, ausgestellt vom Verkehrsamt ***, Seriennummer ***, Führerscheinnummer ***, für die Klassen B, C, D und E gemäß § 23 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Antragsteller fristgerecht eine im Detail ausgeführte Beschwerde eingebracht und gleichzeitig aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die Zuerkennung der Verfahrenshilfe beantragt. Begründend führte er dazu aus, dass er lediglich die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Höhe von 647 Euro beziehe und für sechs minderjährige Kinder sorgepflichtig sei. Er wohne in einer Mietwohnung und habe kein Vermögen. Er sei daher nicht in der Lage, die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zur Ausführung dieses Rechtsmittels ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts seiner Familie aus Eigenem zu finanzieren.

Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Brück an der Leitha vom 17.04.2018, ***, wonach der Beschwerdeführer bis 30.11.2018 Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs von monatlich 647,28 Euro erhält. Im selben Bescheid werde seiner Ehegattin, Frau D, Geldleistungen von monatlich 211,38 Euro und für seine Kinder E, F, G, H, J und K Geldleistungen von monatlich jeweils 198,50 Euro zugesprochen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 30.08.2018 wurde der Verfahrensakt samt der Beschwerde und dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wie folgt erwogen:

Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (…)

Gemäß Abs 2 leg. cit. sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

Gemäß § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei die Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.

Gemäß § 64 Abs 1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

(…)

c) der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

(…)

3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufige unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes, (…); dieser bedarf keiner Prozessvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden;

(…).

Gemäß Art 6 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen Anklage zu entscheiden hat. Weiters muss nach dieser Vorschrift das Urteil öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

Gemäß Art 47 Abs 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Abs 3 normiert schließlich, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs 1 VwGVG sowohl die Mittellosigkeit des Antragstellers als auch der Umstand, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint als auch, dass dies auf Grund des Art 6 Abs 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist. Die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt eben voraus, dass es durch die Kosten der Führung des Verfahrens zu einer Gefährdung des Unterhalts kommt. Nach § 8a Abs 2 erster Satz VwGVG ist diese Voraussetzung (wie auch alle anderen Voraussetzungen) nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. Als notwendiger Unterhalt ist gemäß § 61 Abs 1 zweiter Satz ZPO jener Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und für ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

Bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ist sowohl auf das Einkommen als auch auf das sonstige Vermögen und bestehende Verbindlichkeiten Bedacht zu nehmen. Der notwendige Unterhalt liegt über dem Existenzminimum, jedoch unter dem standesgemäßen Unterhalt. Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen, wie etwa auf den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers. Der maßgebliche, dem Antragsteller verbleibende Geldbetrag muss diesem eine seine Bedürfnisse berücksichtigende, bescheidene Lebensführung gestatten (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 2 f. [Stand: 01.09.2014, rdb.at]).

Der Antragsteller wies in diesem Zusammenhang glaubhaft nach, dass er, seine Ehegattin und die sechs Kinder, welche im gemeinsamen Haushalt leben, Geldleistungen in der Höhe von monatlich insgesamt 2.049,66 Euro beziehen. Ein sonstiges Einkommen oder ein nennenswertes Vermögen wurde vom Antragsteller nicht angegeben und ist vom Vorliegen eines Vermögens des Antragstellers auch nicht auszugehen. Im konkreten Fall ergibt sich somit aus den vorgelegten Unterlagen, dass der Antragsteller tatsächlich ohne Gefährdung des notwendigen Unterhaltes die Kosten für die Führung des Verfahrens nicht bestreiten kann.

Als weitere Voraussetzungen normiert § 8a Abs 1 VwGVG, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar mutwillig ist eine beabsichtigte Rechtsverfolgung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist und sich dennoch in ein Verfahren einlässt, etwa weil sie dadurch einen durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zweck verfolgt, wie z.B. eine Verfahrensverzögerung (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 19). Auch die Aussichtslosigkeit muss offenbar sein, damit diese der Gewährung einer Verfahrenshilfe entgegensteht (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 18). Offenbare Aussichtslosigkeit ist dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung als erfolglos erkannt werden kann. Im Umkehrschluss muss somit der Erfolg zwar nicht gewiss sein, jedoch nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu große) Wahrscheinlichkeit für sich haben. Dieses Kriterium ist von einem objektiven Standpunkt aus zu beurteilen (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 63 ZPO, Rz 20).

Von einer derart mutwilligen und/oder aussichtslosen Rechtsverfolgung kann im gegenständlichen Verfahren nicht gesprochen werden, wenngleich aber eben die tatsächlichen Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht maßgebend sind. Die Beschwerde erfordert eine nähere inhaltliche Prüfung; eine offenbare Aussichtslosigkeit oder offenbare Mutwilligkeit der Beschwerdeführung liegt nicht vor, sodass jedenfalls dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe dahingehend Folge zu geben war, dass der Antragsteller einstweilig von den im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu erwartenden Eingabegebühren, Dolmetschgebühren und allfälligen Zeugengebühren befreit wird.

Für die zusätzliche Beigebung eines Verfahrenshelfers sind jedoch weitere Kriterien zu erfüllen. Gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO umfasst nämlich die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 64 ZPO, Rz 16).

Dies entspricht auch den vom Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der in § 40 Abs 1 VwGVG (der dem aufgehobenen § 51a VStG nachgebildet wurde und die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse regelt) normierten „Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege“ entwickelten Kriterien. Demnach ist ein solches Interesse dann gegeben, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere Schwierigkeiten gekennzeichnet oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Die Gewährung der Verfahrenshilfe ist deshalb auch dann zu verwehren, wenn lediglich einfache Sachverhaltsfragen zu beantworten sind und mit der Sache keinerlei schwierige Rechtsfragen verbunden sind (VwGH Zl. 2009/17/0095). Das Gericht hat dazu eine Prognose hinsichtlich der Schwierigkeit des zu erwartenden Verfahrens zu erstellen (VwGH Zl. 2001/02/0012).

Somit entspricht die „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 64 Abs 1 Z 3 ZPO im Wesentlichen jener des § 40 VwGVG, weswegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zweitgenannten Bestimmung auch auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 8a Abs 2 VwGVG i.V.m. § 64 Abs 1 Z 3 ZPO zu übertragen ist (VwGH Ra 2018/05/0227).

Im gegenständlichen Fall ist dazu auszuführen, dass ein maßgebliches Beweisthema im Beschwerdeverfahren bezugnehmend auf die Begründung des angefochtenen Bescheides die Erbringung des Nachweises ist, dass der Antragsteller im Besitz einer syrischen Lenkberechtigung für die Klassen B, C, D und E ist. Bestätigungen des Syrischen Ministeriums für Inneres dazu sollen sich laut Ausführungen in der Beschwerde in dem beim Bezirksgericht *** geführten Strafakt zur Aktenzahl *** befinden. Das dort gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren wegen § 223 StGB ist noch nicht abgeschlossen, sodass der Gerichtakt dem Landesverwaltungsgericht NÖ zur Überprüfung der dort einliegenden Originaldokumente derzeit nicht zur Verfügung steht.

In diesem Zusammenhang sind der Sachverhalt und die damit verbundenen Rechtsfragen nicht derart komplex, dass es aus den dargelegten Gründen geboten ist, dem Antragsteller einen Rechtsvertreter beizugeben, zumal er seinen Rechtsstandpunkt bereits in der Beschwerde dargelegt und darauf basierende Beweisanträge gestellt hat. Es liegen einfache Sachverhaltsfragen vor und sind damit keine schwierigen Rechtsfragen verbunden.

Somit liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes auch unter Einbeziehung der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht vor und dem Antrag in diesem Punkt nicht zu folgen war.

Im Hinblick auf den Umstand, dass diese Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht und diese Judikatur auch nicht uneinheitlich ist, und auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Verfahrenshilfe; Gebühren; Befreiung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.925.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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