RS Lvwg 2018/11/23 LVwG-AV-953/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.11.2018

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §75 Abs2
GewO 1994 §77 Abs1
GewO 1994 §77 Abs2
AVG 1991 §52

Rechtssatz

Während der gewerbetechnische Sachverständige sich über die Art der von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft, über die Quellen solcher Immissionen, über die Vorkehrungen zur Verhütung und Verringerung der zu erwartenden Immissionen und über die Art und Intensität der verringerten Immissionen zu äußern hat, fällt dem ärztlichen Sachverständigen – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus […] auszuüben vermögen (vgl ua VwGH 2006/04/0105).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Nachbar; Einwendungen; Immissionen; Gutachten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.953.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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