Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Papst, über die Beschwerde 1. des Mag. JB in O, 2. des JB und 3. der KB, beide in K, sämtliche vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. April 2006, Zlen. VwSen-530388/5/Re/Sta und VwSen- 530389/2/Re/Sta, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: K Handelsgesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Werner Steinacher, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Jahnstraße 11), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Erstbescheid bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2005 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei durch Errichtung und Betrieb einer Kfz-Werkstätte und von Büroräumen im Bereich der ehemaligen Garage gemäß § 81 GewO 1994 erteilt. Nach der Beschreibung durch die Erstbehörde sollen im Werkstättenbereich u.a. drei Hebebühnen, eine Drehbank, ein Schutzschweißgerät für Auspuffreparaturen, ein Reifenmontier- und - wuchtgerät und eine Bohrmaschine aufgestellt und damit Wartungs- und Servicearbeiten durchgeführt werden. Spengler- und Karosseriearbeiten würden nicht durchgeführt. Als Betriebszeiten werden im Erstbescheid Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr genannt. Als Auflage wurde der mitbeteiligten Partei u.a. das Geschlossenhalten der Tore während der Arbeiten in der Werkstätte vorgeschrieben. Die Oberflächenwässer seien in Versickerungsanlagen einzuleiten. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung der Beschwerdeführer.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. September 2005 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei durch Errichtung und Betrieb einer Kfz-Werkstätte und von Büroräumen im Bereich der ehemaligen Garage gemäß Paragraph 81, GewO 1994 erteilt. Nach der Beschreibung durch die Erstbehörde sollen im Werkstättenbereich u.a. drei Hebebühnen, eine Drehbank, ein Schutzschweißgerät für Auspuffreparaturen, ein Reifenmontier- und - wuchtgerät und eine Bohrmaschine aufgestellt und damit Wartungs- und Servicearbeiten durchgeführt werden. Spengler- und Karosseriearbeiten würden nicht durchgeführt. Als Betriebszeiten werden im Erstbescheid Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Samstag von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr genannt. Als Auflage wurde der mitbeteiligten Partei u.a. das Geschlossenhalten der Tore während der Arbeiten in der Werkstätte vorgeschrieben. Die Oberflächenwässer seien in Versickerungsanlagen einzuleiten. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung der Beschwerdeführer.
Mit dem ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides behob die belangte Behörde den Erstbescheid insoweit, als mit diesem unter der Überschrift "Oberflächenwässerableitung" auch eine behördliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern in einer Versickerungsmulde erteilt und in diesem Zusammenhang Auflagen vorgeschrieben worden waren. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Mitanwendung der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes im Gewerbeverfahren nur für die im § 356b Abs. 1 Z. 1 bis 5 GewO 1994 genannten Maßnahmen vorgesehen sei. Die Versickerung von Oberflächenwässern falle nicht unter diese Aufzählung und bedürfe daher einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung. Auch die im Erstbescheid unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten vorgeschriebenen Auflagen seien daher aufzuheben gewesen.Mit dem ersten Spruchteil des angefochtenen Bescheides behob die belangte Behörde den Erstbescheid insoweit, als mit diesem unter der Überschrift "Oberflächenwässerableitung" auch eine behördliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern in einer Versickerungsmulde erteilt und in diesem Zusammenhang Auflagen vorgeschrieben worden waren. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Mitanwendung der Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes im Gewerbeverfahren nur für die im Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 GewO 1994 genannten Maßnahmen vorgesehen sei. Die Versickerung von Oberflächenwässern falle nicht unter diese Aufzählung und bedürfe daher einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung. Auch die im Erstbescheid unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten vorgeschriebenen Auflagen seien daher a