TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/13 W222 2175135-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W222 2175135-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG, 10 Abs. 1 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG, 10 Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 13.08.2017 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu wurde er am 14.08.2017 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Am 14.09.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017, Zahl: XXXX, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch I) und gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruch II). Dem Beschwerdeführer wurde zudem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2017, Zahl: römisch 40 , wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruch römisch zwei). Dem Beschwerdeführer wurde zudem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes wurde Beschwerde erhoben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2017, Zl:

W163 2175135-1/2E wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Absatz 1, 8 Absatz 1 Ziffer 1, 10 Abs.1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheids wurden gem. § 28 Abs.1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 abs. 2 FPG festgelegt.W163 2175135-1/2E wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz 1, 8 Absatz 1 Ziffer 1, 10 Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wurden gem. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 55, abs. 2 FPG festgelegt.

Beweiswürdigend wurde u.a. festgehalten: "Der BF hat seine Ausreise damit begründet, dass einerseits seine Mutter von Terroristen umgebracht worden sei und er aus Furcht vor Terroristen sein Heimatdorf verlassen und nach Neu Delhi umgezogen sei, wo er etwa ein Jahr lebte und dann aufgrund der Umweltverschmutzung aus Indien ausreiste.

Andere Gründe für seine Ausreise hat der BF trotz wiederholter Nachfrage nicht behauptet und auch in der Beschwerde keine anderen Gründe einer Verfolgungsgefahr genannt.

Die belangte Behörde hat zutreffend herausgearbeitet, dass der BF nicht im Stande war, nähere Angaben zu den Geschehnisabläufen zu machen. Maßgeblich für die mangelnde Glaubhaftigkeit des konkreten Vorbringens des BF zu Ermordung seiner Mutter ist, dass er zu diesem Vorfall nur sehr oberflächliche Angaben machen konnte. Der von ihm geschilderte Geschehensablauf erschöpft sich in einer phrasenhaften Schilderung, die für die Glaubhaftmachung eines solchen Vorfalls nicht ausreichend Substanz hat. Die allgemeine Situation in der Herkunftsprovinz des BF, in der es nach den Länderberichten aufgrund des ungeklärten Konflikts zwischen Indien und Pakistan zu Gewalt kommt, vermag eine konkret und individuell dem BF betreffende Verfolgungsgefahr nicht zu begründen.

Maßgeblich ist zudem, dass dem BF innerhalb Indiens innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung stehen. Bereits aus seinen glaubhaften Ausführungen, dass er von 2016-2017 in Neu Delhi lebte und arbeitete, zeigt sich, dass der BF unbehelligt und auch ohne einer allgemeinen und allenfalls entfernt möglichen Gefährdung aufgrund von Spannungen in seiner Heimatregion ausgesetzt zu sein, an einem anderen Ort in Indien leben kann. In Hinblick auf die Länderfeststellungen ist nicht ersichtlich, dass der BF, bei dem es sich nicht um eine exponierte Persönlichkeit handelt, von Privaten nach einem Umzug in einen anderen Landesteil ausfindig gemacht werden könnte (siehe dazu auch die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Dass der BF im Mai 2017 Neu Delhi verließ und nach Europa reiste, begründete er mit Umweltverschmutzungen an diesem seinem Wohnort, woraus kein relevantes (Verfolgungs-) Vorbringen ersichtlich ist."

Am 26.03.2018 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Freund ihn aus Dubai am 13. März 2018 angerufen und ihm gesagt habe, dass er nicht nach Indien kommen solle, weil Angehörige der Partei "XXXX" ihn töten wollen.

Im Rahmen der Einvernahme am 05.06.2018 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gab der Beschwerdeführer auf die Frage: "Sie haben in Österreich bereits ein Asylverfahren betrieben. Dieses Verfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Im Zuge der Erstbefragung haben sie angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren noch bestehen würden. Sind diese Angaben korrekt?" an: "Ja, die alten Fluchtgründe sind noch immer die gleichen und aufrecht. Aber ich habe neue Fluchtgründe." Die Frage, ob er neue Beweise zu seinen neuen Fluchtgründen hätte, verneinte dieser und gab an, dass sein Freund in Dubai ihn nur einmal angerufen hätte. Weiters gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe jetzt neue Probleme und zwar habe ich Probleme mit den Leuten der Partei XXXX." Er kenne die Leute, mit denen er Probleme habe nicht, diese seien die Leute der Partei.Im Rahmen der Einvernahme am 05.06.2018 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gab der Beschwerdeführer auf die Frage: "Sie haben in Österreich bereits ein Asylverfahren betrieben. Dieses Verfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Im Zuge der Erstbefragung haben sie angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren noch bestehen würden. Sind diese Angaben korrekt?" an: "Ja, die alten Fluchtgründe sind noch immer die gleichen und aufrecht. Aber ich habe neue Fluchtgründe." Die Frage, ob er neue Beweise zu seinen neuen Fluchtgründen hätte, verneinte dieser und gab an, dass sein Freund in Dubai ihn nur einmal angerufen hätte. Weiters gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe jetzt neue Probleme und zwar habe ich Probleme mit den Leuten der Partei römisch 40 ." Er kenne die Leute, mit denen er Probleme habe nicht, diese seien die Leute der Partei.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gemäß § 29 AsylG 2005 erhalten habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass seitens des BFA die Absicht bestehe seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer gab an, keiner legalen Arbeit nachzugehen und ein wenig Deutsch sprechen zu können. Er sei von seinem Freund ein einziges Mal angerufen worden. Sein Freund habe ihn aus einer Telefonzelle angerufen und er habe keine Beweise, dass sein Freund ihn angerufen habe.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 29, AsylG 2005 erhalten habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass seitens des BFA die Absicht bestehe seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer gab an, keiner legalen Arbeit nachzugehen und ein wenig Deutsch sprechen zu können. Er sei von seinem Freund ein einziges Mal angerufen worden. Sein Freund habe ihn aus einer Telefonzelle angerufen und er habe keine Beweise, dass sein Freund ihn angerufen habe.

Am 13.06.2018 unterschrieb der Beschwerdeführer ein Antragsformular für unterstütze freiwillige Rückkehrhilfe.

Mit Schreiben vom 21.06.2018 wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

"Festzustellen ist, dass geringfügige Unterschiede in der Rückerzählung tatsächlich selbst erlebter Ereignisse zu erwarten sind, und dem Antragsteller daher gerade in Hinblick darauf, dass die fluchtauslösenden Ereignisse schon einige Jahre zurückliegen, kein Vorwurf zu machen ist. Im Kern hat der Antragsteller die fluchtauslösenden Ereignisse sehr konsistent und glaubwürdig geschildert. Die Reisefreiheit in Indien ist insoweit zu relativieren, dass neben den großen kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten einer Migration innerhalb Indiens, Personen wie der Antragsteller sich nicht in anderen Landesteilen Indiens frei bewegen können, sondern häufig ethnischer Verfolgung ausgesetzt sind. Die Lebensgrundlage des Antragstellers wäre daher außerhalb seiner Heimatregion extrem prekär, insbesondere wegen des gänzlichen Fehlens von familiären und sozialen Kontakten in anderen Landesteilen.

Außerdem geht aus den Länderberichten hinsichtlich des Asylvorbringens des Antragstellers hervor, dass seine Angaben bezüglich der Korruption indischer Behörden glaubwürdig sind, und aus den Länderberichten ebenfalls hervorgeht, dass Folter in Polizeianhaltung häufig vorkommt, und davon insbesondere ärmere Bevölkerungsschichten betroffen sind. Gerade daher ist die Befürchtung des Antragstellers, von den indischen Behörden keinen Schutz erhalten zu können, gerechtfertigt und auch asylrelevant in Hinblick auf die entsprechende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach ständiger Judikatur kann auch einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte beispielsweise in seiner Entscheidung 2011/23/0064:

"Für einen Verfolgten macht es nämliche keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen."

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Antragsteller daher nicht zur Verfügung, zumal er in anderen Landesteilen keinerlei familiäre Kontakte besitzt, die ihm eine Reintegration ermöglichen könnten. Der Antragsteller ist in seiner Heimat asylrelevant verfolgt wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und eine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der indischen Sicherheitsbehörden ist nicht gegeben, und ich ersuche, ihm Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Allenfalls ersuche ich, aufgrund der begründeten Befürchtung, dass der Antragsteller bei einer Abschiebung nach Indien einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, um die Gewährung subsidiären Schutzes. Festgestellt wird bezüglich der Integration des Antragstellers, dass er schon vor ein Jahr zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich gekommen ist, und in der Zeit seines Aufenthaltes große Anstrengungen um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen hat. Er kann sich im Alltag auf Deutsch problemlos verständigen, er ist unbescholten und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung eines selbständigen Gewerbes ohne auf die Gebietskörperschaft angewiesen zu sein.

Seitdem der Antragsteller nach Österreich gekommen ist, lebt er durchgehend hier, er lebt in einer ortsüblichen Unterkunft, und er wünscht weiter in Österreich bleiben zu dürfen, weil er nach wie vor Verfolgung in seiner Heimat befürchtet und wegen der Verbundenheit zu Österreich, die sich im Laufe seines bereits geraumen Aufenthaltes hier entwickelt hat. Allenfalls wird daher in Hinblick auf die Integration des Antragstellers in Österreich, der hier sowohl sprachlich wie sozial und beruflich verwurzelt ist, darum ersucht, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären."

Mit Bescheid vom 09.08.2018, Zahl: XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei gemäß § 55 Abs. 1aFPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.)Mit Bescheid vom 09.08.2018, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrens-gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei, wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, F, P, G, keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.)

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Gründe, die er im ersten Asylverfahren behauptet habe, vorgebracht habe. "Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Indien nun aber damit, dass Sie mit ein Junge namens XXXX aus Ihren Dorf gegen die Hindus demonstriert haben und dieser Junge (XXXX) wurde im Jahr 2018 von den Hindus angeblich umgebracht. Ein anderer Junge namens XXXX welcher in Dubai lebt, hat Ihnen das mitgeteilt, dass XXXX ermordet wurde und XXXX nicht zurück nach Indien reisen dürfen.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Gründe, die er im ersten Asylverfahren behauptet habe, vorgebracht habe. "Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Indien nun aber damit, dass Sie mit ein Junge namens römisch 40 aus Ihren Dorf gegen die Hindus demonstriert haben und dieser Junge (römisch 40 ) wurde im Jahr 2018 von den Hindus angeblich umgebracht. Ein anderer Junge namens römisch 40 welcher in Dubai lebt, hat Ihnen das mitgeteilt, dass römisch 40 ermordet wurde und römisch 40 nicht zurück nach Indien reisen dürfen.

In Ihrem Vorverfahren gaben Sie an, dass Terroristen Ihre Mutter umgebracht hätten, deshalb hätten Sie das Land verlassen. Weiters gaben Sie in Ihrem Vorverfahren an, dass auch die Umweltverschmutzung in Delhi ein Grund für Sie gewesen ist ihr Heimatland zu verlassen.

Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes, also, dass Ihr Freund Sie aus Dubai anrief um Ihnen mitzuteilen, dass ein Junge mit denen Sie gegen die Hindus demonstriert haben angeblich umgebracht wurde und Sie deshalb nicht zurückkehren dürfen, sind nicht geeignet, um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Dieser Vorfall steht für das Bundesamt in keinerlei Beziehung zu Ihnen oder der von Ihnen im ersten Asylverfahren in Österreich vorgebrachten Fluchtgründe. Überdies machten Sie keine detaillierteren Angaben im Verfahren.

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass Sie im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt haben, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten. Sie haben sich in der Einvernahme vor dem Bundesamt auf ein Telefonat mit einem Freund namens XXXX, welcher in Dubai lebt, telefoniert wonach Sie von diesem Freund (XXXX) erfahren haben, dass ein Junge (XXXX) mit dem Sie gegen die Hindus demonstriert haben, angeblich von den Hindu ermordet wurde. Dieser Hinweis auf ein Telefonat mit XXXX ist jedoch nicht geeignet, die behauptete Bedrohungssituation zu bescheinigen, dies schon im Hinblick darauf, dass Sie diese Informationen auf telefonischem Wege nicht aufgezeichnet haben. Der bloß allgemeine Hinweis auf ein in der Vergangenheit mit XXXX geführtes Telefonat kann nicht als neu entstandenes Beweismittel gewertet werden. Es

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten