TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 W101 2188189-1

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W101 2188183-1/2E

W101 2188184-1/2E

W101 2188186-1/2E

W101 2188187-1/2E

W101 2188189-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 2.) des mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) des XXXX , geb. XXXX , 4.) des mj. XXXX , geb. XXXX , sowie 5.) des XXXX , geb. XXXX , alle StA Syrien, die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 18.12.2017, GZ.:

ISTANBUL-GK/KONS/1078/2016, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018, GZ.:

Istanbul-GK/KONS/1078/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die fünf Beschwerdeführer, alle StA. Syrien, stellten am 12.04.2016 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , und der Vater der vier (zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.04.2016) minderjährigen Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Die Bezugsperson sei seit 08.01.2015 in Österreich aufhältig und habe zunächst am 29.01.2016 den Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie in der Folge am 25.11.2016 in Österreich den Status des Asylberechtigten erhalten.

Gleichzeitig legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen als Beweismittel vor:

-

Kopie der Reisepässe der Beschwerdeführer

-

Heiratsurkunde aus dem Personenstandsregister (Kopie und Übersetzung)

-

Auszug aus dem Familienstandsregister (Kopie und Übersetzung)

-

Geburtsurkunden (Kopie und Übersetzung)

-

Meldezettel der Bezugsperson

2. Mit Schreiben vom 14.04.2016 übermittelte das ÖGK Istanbul dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) das Antragsformular sowie die genannten Beilagen und wies unter einem darauf hin, dass Zweifel an der Echtheit der Dokumente (Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Familienregisterauszug) bestehen würden.

3. Mit Prüfbericht vom 07.02.2017 führte der Dokumentenberater des Bundesministeriums für Inneres aus, dass es sich seiner Ansicht nach bei sämtlichen vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle. Im gegenständlichen Fall sei versucht worden, die Druckart von syrischen Dokumenten mit einem Tintenstrahldrucker zu imitieren. Eine Ausführung des verwendeten Schutzmusterdruckes in Form eines Tintenstrahldruckes oder Laserdruckes sei laut derzeitigem Erkenntnisstand von offiziellen syrischen Behörden nicht in Verwendung.

4. Daraufhin führte das BFA in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 03.03.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da das Verwandtschaftsverhältnis nicht nachgewiesen habe werden können.

Begründend führte es in seiner Stellungnahme vom 02.03.2017 dazu Folgendes aus: Der angeführten Bezugsperson, XXXX , geb. XXXX , sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im vorliegenden Fall würden sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behauptete und relevanten Familienverhältnisses ergeben, weil aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptetet Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen sei, und hätten sich deshalb massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ergeben. Die Dokumente (Personenstands- und Familienregisterauszug und Heiratsurkunde) seien von dem ÖGK Istanbul überprüft worden und als Fälschungen bestätigt worden. Laut Bericht sei versucht worden, die Dokumente mit einem Tintenstrahldrucker zu imitieren. Aus den oben genannten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.

5. Mit Schreiben vom 06.03.2017 (von den Beschwerdeführern übernommen am 07.03.2017 und deren Rechtsvertreter zugestellt am 21.03.2017) war den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der Frist von einer Woche eingeräumt worden. Sie waren davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Mitteilung des BFA vom 03.03.2017 nicht wahrscheinlich sei. Die oben beschriebene Stellungnahme des BFA lag dem Schreiben bei.

6. Am 08.03.2017 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führten darin im Wesentlichen Folgendes aus: Während ihres Antrages seien ihnen zuerst die Fotokopien ihrer Dokumente abgenommen worden, einige Tage später dann seien sie telefonisch dazu aufgefordert worden, ihre Originaldokumente und ihre Familienfotos einzureichen. Sie hätten dann ihre Dokumente und Familienfotos eingereicht. Somit müssten sich die Originaldokumente bei der Behörde befinden.

Am 27.03.2017 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in einem weiteren Schriftsatz aus, dass aufgrund des kundgemachten Zweifels des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson in Österreich, angeboten bzw. beantragt werde, einen DNA-Test durchzuführen.

7. Diese Stellungnahmen waren am 09.05.2017 dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung weitergeleitet worden.

8. Mit Schriftsatz vom 23.05.2017 ersuchte das BFA das ÖGK Istanbul, anhand eines beigelegten Fragemoduls ein Parallelinterview zu veranlassen, da sich erhebliche Zweifel am Bestehen des tatsächlichen Familienverhältnisses ergeben würden.

9. Mit Schreiben vom 23.06.2017 ersuchte das BFA das ÖGK Istanbul, die Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zu belehren, sie betreffend weiterer Schritte mittels beigelegtem Informationsblatt zu informieren und in der Folge die Durchführung der Mundhöhlenabstriche der Beschwerdeführer im Wege der Amtshilfe zu veranlassen.

10. Am 26.06.2017 übermittelte das ÖGK Istanbul dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das oben genannte Schreiben inkl. Informationsblatt. Der Bezugsperson war eine entsprechende Aufforderung zur Stellungnahme am 30.06.2017 übermittelt worden.

11. Daraufhin übermittelte das Forensische DNA-Zentrallabor der Medizinischen Universität Wien einen Probeabnahmetest für die Feststellung der Familienzusammengehörigkeit. Mit Schriftsatz von 24.07.2017 ersuchte das BFA das ÖGK Istanbul, um die Entnahme von Mundhöhlenabstrichen bei sämtlichen Beschwerdeführern. Am 28.07.2018 übermittelte das ÖGK Istanbul dem mit Abnahme der Proben betrauten Krankenhaus in Istanbul die DNA-Sets für die Beschwerdeführer und wies darauf hin, dass die Familie betreffend die Abnahme der DNA-Proben verständigt werde.

Am 03.10.2017 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit, dass laut Medizinischer Universität Wien noch keine Proben übermittelt worden seien. Mit E-Mail vom 04.10.2017 gab die ÖGK Istanbul bekannt, dass die Beschwerdeführer am 03.08.2017 telefonisch informiert worden seien, im zuständigen Krankenhaus DNA-Proben abzugeben. Nunmehr seien die Beschwerdeführer nicht mehr telefonisch zu erreichen.

Am 21.11.2017 ersuchte das BFA erneut um Mitteilung, ob die Beschwerdeführer bereits den Mundhöhlenabstrich gemacht hätten. Daraufhin führte das ÖGK Istanbul am 22.11.2017 aus, dass die Beschwerdeführer noch keine Mündhöhlenabstriche gemacht hätten, da sie weiterhin telefonisch nicht zu erreichen wären. Am 11.12.2107 erfolgte eine weitere Nachfrage seitens des BFA, worauf am 13.12.2017 erneut die Antwort einlangte, dass die Beschwerdeführer telefonisch weiterhin nicht zu erreichen seien.

12. Am 14.12.2017 teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Familieneigenschaft nicht nachgewiesen habe werden können und die Beschwerdeführer sich geweigert hätten, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken.

In der dazu ergangenen Stellungnahme, ebenfalls vom 14.12.2017, war begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: Dem gegenständlichen Antrag sei eine Dokumentenprüfung beilgelegt worden, in der dem BFA mitgeteilt worden sei, dass es sich bei den beigelegten Dokumenten um Fälschungen handle. Am 02.03.2017 sei die erste Mitteilung an das ÖGK Istanbul übermittelt worden, worauf am 09.03.2017 die Stellungnahme der Beschwerdeführer ergangen sei. Nach erneuter Prüfung und weiterer rechtlicher Wahrscheinlichkeitsprognose sei eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eingegangen. Am 23.05.2017 sei eine Paralleleinvernahme der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson durchgeführt worden. In der Folge sei der Bezugsperson eine Aufforderung zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zur Durchführung einer DNA-Analyse übermittelt worden. Von der Medizinischen Universität Wien sei auf Anfrage die Nachricht erhalten worden, dass die Bezugsperson seine Probe bereits abgegeben habe und die Entnahmesets mit 13.07.2017 an das ÖGK Istanbul übermittelt worden seien. In der Folge habe das BFA bereits mehrmals das ÖGK Istanbul dahingehend kontaktiert, ob die Proben bereits rückübermittelt worden seien, es sei jedoch mitgeteilt worden, dass die Familie am 03.08.2017 telefonisch darüber informiert worden sei und seitdem nicht mehr telefonisch erreichbar sei. Aus diesem Grund gehe das BFA davon aus, dass seitens der Familie kein Interesse zur Abgabe der Proben bestehe. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG daher nicht wahrscheinlich.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2017, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am selben Tag per E-Mail zugestellt, GZ.: ISTANBUL-GK/KONS/1078/2016, verweigerte das ÖGK Istanbul den Beschwerdeführern die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005.

Begründend führte das ÖGK Istanbul im Wesentlichen aus: Das BFA habe nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass es zu keiner Änderung der ursprünglichen Entscheidung komme.

14. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 04.01.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführte: Von einer Weigerung der Beschwerdeführer, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken, könne keine Rede sein. Eine "gesetzte" Frist sei nicht bekannt. Wenn Kommunikationsprobleme zwischen dem ÖGK Istanbul und den Beschwerdeführern bestünden, so sei dies einerseits nicht von vornherein den Beschwerdeführern anzulasten und kein Hinweis dafür, dass den Beschwerdeführern eine Frist gesetzt worden sei bzw. mangels Kommunikation ihnen auch keine bekannt gewesen sein könnte. Zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes wäre es notwendig gewesen, dass von dem Österreichischen Konsulat bekannt gegeben werde, wann unter welcher Telefonnummer versucht worden sei, die Beschwerdeführer zu erreichen. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass der Vertreter der Beschwerdeführer, allenfalls die Bezugsperson, von der gesetzten Frist informiert werde, um sie den Beschwerdeführern mitzuteilen. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass eine schriftliche Verständigung erfolge. Jedenfalls könne kein Schluss auf eine mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführer gezogen werden. Daher würden die Anträge gestellt, die Bescheide im Sinne der Antragstellung abzuändern, allenfalls aufzuheben und an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1078/2016, wies das ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Soweit in der Beschwerde behauptet werde, es könne nicht von einer Weigerung der Beschwerdeführer an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse mitzuwirken die Rede sein, sei entgegenzuhalten, dass die Familie über die Möglichkeit zur Durchführung einer DNA-Analyse informiert worden sei, darauf aber nicht reagiert habe. Bis zur zweiten negativen Stellungnahme des BFA hätten die Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt, ihre Proben abzugeben. Da dies in einem mehr als angemessenen Zeitraum nicht geschehen sei, sei davon auszugehen, dass seitens der Beschwerdeführer kein Interesse bestehe, die angebliche Familieneigenschaft zu beweisen. Auch gehe der Hinweis bezüglich einer schriftlichen Verständigung über die Durchführung der DNA-Tests ins Leere, da dies weder von gesetzlicher Seite vorgeschrieben sei, noch sei seitens des Beschwerdeführers behauptet worden, nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein.

16. Am 02.02.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dagegen bei der ÖGK Istanbul einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.

17. Mit Schreiben vom 28.02.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 12.04.2016 bei dem ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als angeblicher Ehemann der Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , und angeblicher Vater der vier weiteren Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , genannt. Er ist seit 08.01.2015 in Österreich aufhältig und hat am 29.01.2016 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie am 25.11.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt.

Die vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Familienregisterauszug) waren aufgrund massiver Zweifel an deren Echtheit nicht geeignet, das behauptete Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nachzuweisen.

Die Beschwerdeführer wurden am 26.06.2017 von der amtswegigen Durchführung einer DNA-Analyse in Kenntnis gesetzt und in der Folge am 03.08.2017 telefonisch aufgefordert, ihre Proben beim zuständigen Krankenhaus in Istanbul abzugeben. Die Beschwerdeführer haben jedoch bis dato keine DNA-Proben abgegeben.

Es konnte daher keine Familieneigenschaft zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern, XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , sowie XXXX , geb. XXXX , festgestellt werden.

Es ist davon auszugehen, dass sowohl das Vorbringen über eine angebliche Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie auch die Vaterschaft der Bezugsperson zu den weiteren (zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 12.04.2016) minderjährigen vier Beschwerdeführern lediglich zum Zweck der Einreise in Österreich vorgebracht wurden.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Bezugsperson seit 08.01.2015 in Österreich aufhältig und am 29.01.2016 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie am 25.11.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt hat, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016, GZ.: W170 2120956-1.

Mit Prüfbericht vom 07.02.2017 hat der Dokumentenberater des Bundesministeriums für Inneres die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden als Fälschungen deklariert und dies insbesondere mit der fehlerhaften Ausführung der darauf befindlichen Sicherheitsmerkmale begründet. Es ist daher mehr als zweifelhaft, dass diese Urkunden von offiziellen syrischen Behörden ausgestellt wurden.

Die Beschwerdeführer hatten die Gelegenheit, die aufgrund der als Fälschungen deklarierten vorgelegten Dokumente hervorgekommenen Zweifel über die behauptete Familieneigenschaft durch eine amtswegig eingeleitete DNA-Analyse zu entkräften und dadurch einen Gegenbeweis erbringen zu können, haben diese jedoch ungenutzt gelassen.

Dass wie in der Beschwerde vorgebracht, eine erneute Aufforderung über die Abgabe zur DNA-Probe hätte erfolgen müssen, führt ins Leere, zumal die Beschwerdeführer nachweislich mit Schreiben vom 26.06.2017 über die Vornahme des DNA-Tests informiert und in der Folge telefonisch zur Abgabe der Proben aufgefordert wurden, wie sich aus dem aktenkundigen Schriftverkehr zwischen BFA und ÖGK Istanbul ergibt. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich immer noch nicht der Abgabe einer DNA-Probe unterzogen haben.

Mangels Abgabe einer DNA-Probe konnten die im Rahmen des Verfahrens hervorgekommenen Zweifel an der Echtheit der behaupteten Familieneigenschaft nicht widerlegt werden.

Es ist daher unglaubwürdig, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson und die weiteren vier Beschwerdeführer die (zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 12.04.2016) minderjährigen Kinder der Bezugsperson sind.

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass das Vorbringen über eine angebliche Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie auch die Vaterschaft der Bezugsperson zu den weiteren vier Beschwerdeführern lediglich zum Zweck der Einreise in Österreich vorgebracht wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."

§ 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen."

"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a. (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

"§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034, unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.

Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) BFA über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige BFA die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (vgl. BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1 u.a.).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des BFA nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich (zuvor subsidiär schutzberechtigt und nunmehr) Asylberechtigte XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und als Vater der weiteren (zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.04.2016) minderjährigen vier Beschwerdeführer genannt.

Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG idF BGBl. I Nr. 145/2017 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten. Überdies normiert leg. cit. dass ein minderjähriges lediges Kind eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, als Familienangehöriger im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zu betrachten ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geht in seiner bisherigen Rechtsprechung vom traditionellen Bild der Ehe zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts aus (vgl. EGMR 24.01.1986. Rees, Serie A 106, Z 49 f.; EGMR 27.09.1990, Cossey, Serie A 184, Z 43; EGMR 11.07.2002 [GK], Christine Goodwin, RJD 2002-VI, Z 98). Es entspricht damit dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen, in denen übereinstimmend unter "Ehe" eine auf Dauer angelegte, unter Beachtung bestimmter staatlicher Formvorschriften geschlossene Bindung eines Mannes und einer Frau verstanden wird.

Gemäß Art. 1 syrisches Personalstatutgesetz, Gesetz Nr. 59 vom 17.09.1953, geändert durch Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 (sPSG), ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, die zu heiraten ihm gesetzlich erlaubt ist, zum Zwecke der Gründung einer Lebensgemeinschaft und der Zeugung von Nachkommen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sPSG ist beim Abschluss des Ehevertrages die Stellvertretung zulässig. (Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVIII, Syrien-Tunesien, S. 11f). Die Eheschließung zwischen Muslimen kann von jedem bekannten Imam oder einem Scharia-Gelehrten durchgeführt werden. Damit ein Eintrag der Eheschließung ins Familienbuch erfolgen kann, muss eine Registrierung bzw. Anmeldung oder staatliche Anerkennung der Eheschließung erfolgen. Eheschließungen, die von einer religiösen Stelle vollzogen wurden, müssen bei den Behörden für zivilrechtliche Angelegenheiten registriert werden, um staatlich anerkannt zu sein. Wurde die Hochzeit vor einem Scharia Gericht durchgeführt, besteht die Möglichkeit, das vom Scharia Gericht erhaltene Zertifikat an die Behörde zu schicken und die Ehe auf diese Weise zu registrieren. Erst durch die Registrierung durch die Behörde wird die Ehe staatlich anerkannt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.12.2014 zur Frage der Wirkung einer Eheschließung in Syrien).

Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die von den Beschwerdeführern behauptete Familieneigenschaft iSd § 35 Abs. 1 AsylG unglaubwürdig, zumal die vorgelegten Urkunden aufgrund massiver Zweifel an deren Echtheit nicht geeignet waren, das behauptete Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nachzuweisen. Den Beschwerdeführern wurde zudem die Gelegenheit eingeräumt, die aufgrund der als Fälschungen deklarierten vorgelegten Urkunden hervorgekommenen Zweifel über die behauptete Familieneigenschaft durch eine amtswegig eingeleitete DNA-Analyse zu entkräften und dadurch den Gegenbeweis erbringen zu können. Diese Gelegenheit haben die Beschwerdeführer jedoch nicht wahrgenommen und bis dato keine DNA-Probe abgegeben. Daher ist es unglaubwürdig, dass das von den Beschwerdeführern behauptete Familienverhältnis iSd § 35 Abs. 1 AsylG besteht und konnte keine Familieneigenschaft zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson festgestellt werden.

Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des BFA, dass die Zuerkennung des eines Antrages auf internationalen Schutz oder des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführer in Bezug auf den in Österreich befindlichen angeblichen Ehemann bzw. Vater nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer aus rechtlicher Sicht keine Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG bzw. § 35 AsylG sind.

Im Hinblick darauf, dass es im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung von humanitären Einreisetiteln gibt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der gegenständliche Antrag auf Erteilung von Einreisetiteln wurde am 12.04.2016 und damit vor Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht. Gemäß der Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG waren daher die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG nicht zu erfüllen.

Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

3.2.3. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

DNA-Daten, Einreisetitel, Familienzusammenführung, Glaubwürdigkeit,
Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2188189.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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