TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/21 W101 2188183-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2018
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Entscheidungsdatum

21.09.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W101 2188183-1/2E

W101 2188184-1/2E

W101 2188186-1/2E

W101 2188187-1/2E

W101 2188189-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, 2.) des mj. XXXX , geb. XXXX , 3.) des XXXX , geb. XXXX , 4.) des mj. XXXX , geb. XXXX , sowie 5.) des XXXX , geb. XXXX , alle StA Syrien, die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 18.12.2017, GZ.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, 2.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie 5.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Syrien, die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 18.12.2017, GZ.:

ISTANBUL-GK/KONS/1078/2016, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018, GZ.:

Istanbul-GK/KONS/1078/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die fünf Beschwerdeführer, alle StA. Syrien, stellten am 12.04.2016 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , und der Vater der vier (zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.04.2016) minderjährigen Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Die Bezugsperson sei seit 08.01.2015 in Österreich aufhältig und habe zunächst am 29.01.2016 den Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie in der Folge am 25.11.2016 in Österreich den Status des Asylberechtigten erhalten.1. Die fünf Beschwerdeführer, alle StA. Syrien, stellten am 12.04.2016 persönlich beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (im Folgenden: ÖGK Istanbul) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (in der Folge AsylG). Begründend führten sie aus, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , und der Vater der vier (zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.04.2016) minderjährigen Beschwerdeführer römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Bezugsperson sei seit 08.01.2015 in Österreich aufhältig und habe zunächst am 29.01.2016 den Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie in der Folge am 25.11.2016 in Österreich den Status des Asylberechtigten erhalten.

Gleichzeitig legten die Beschwerdeführer folgende Unterlagen als Beweismittel vor:

  • -Strichaufzählung
    Kopie der Reisepässe der Beschwerdeführer

  • -Strichaufzählung
    Heiratsurkunde aus dem Personenstandsregister (Kopie und Übersetzung)

  • -Strichaufzählung
    Auszug aus dem Familienstandsregister (Kopie und Übersetzung)

  • -Strichaufzählung
    Geburtsurkunden (Kopie und Übersetzung)

  • -Strichaufzählung
    Meldezettel der Bezugsperson

2. Mit Schreiben vom 14.04.2016 übermittelte das ÖGK Istanbul dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) das Antragsformular sowie die genannten Beilagen und wies unter einem darauf hin, dass Zweifel an der Echtheit der Dokumente (Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Familienregisterauszug) bestehen würden.

3. Mit Prüfbericht vom 07.02.2017 führte der Dokumentenberater des Bundesministeriums für Inneres aus, dass es sich seiner Ansicht nach bei sämtlichen vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle. Im gegenständlichen Fall sei versucht worden, die Druckart von syrischen Dokumenten mit einem Tintenstrahldrucker zu imitieren. Eine Ausführung des verwendeten Schutzmusterdruckes in Form eines Tintenstrahldruckes oder Laserdruckes sei laut derzeitigem Erkenntnisstand von offiziellen syrischen Behörden nicht in Verwendung.

4. Daraufhin führte das BFA in seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 03.03.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da das Verwandtschaftsverhältnis nicht nachgewiesen habe werden können.4. Daraufhin führte das BFA in seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 03.03.2017 aus, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da das Verwandtschaftsverhältnis nicht nachgewiesen habe werden können.

Begründend führte es in seiner Stellungnahme vom 02.03.2017 dazu Folgendes aus: Der angeführten Bezugsperson, XXXX , geb. XXXX , sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im vorliegenden Fall würden sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behauptete und relevanten Familienverhältnisses ergeben, weil aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptetet Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen sei, und hätten sich deshalb massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ergeben. Die Dokumente (Personenstands- und Familienregisterauszug und Heiratsurkunde) seien von dem ÖGK Istanbul überprüft worden und als Fälschungen bestätigt worden. Laut Bericht sei versucht worden, die Dokumente mit einem Tintenstrahldrucker zu imitieren. Aus den oben genannten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG nicht wahrscheinlich.Begründend führte es in seiner Stellungnahme vom 02.03.2017 dazu Folgendes aus: Der angeführten Bezugsperson, römisch 40 , geb. römisch 40 , sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im vorliegenden Fall würden sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behauptete und relevanten Familienverhältnisses ergeben, weil aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptetet Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen sei, und hätten sich deshalb massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ergeben. Die Dokumente (Personenstands- und Familienregisterauszug und Heiratsurkunde) seien von dem ÖGK Istanbul überprüft worden und als Fälschungen bestätigt worden. Laut Bericht sei versucht worden, die Dokumente mit einem Tintenstrahldrucker zu imitieren. Aus den oben genannten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG nicht wahrscheinlich.

5. Mit Schreiben vom 06.03.2017 (von den Beschwerdeführern übernommen am 07.03.2017 und deren Rechtsvertreter zugestellt am 21.03.2017) war den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der Frist von einer Woche eingeräumt worden. Sie waren davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Mitteilung des BFA vom 03.03.2017 nicht wahrscheinlich sei. Die oben beschriebene Stellungnahme des BFA lag dem Schreiben bei.

6. Am 08.03.2017 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und führten darin im Wesentlichen Folgendes aus: Während ihres Antrages seien ihnen zuerst die Fotokopien ihrer Dokumente abgenommen worden, einige Tage später dann seien sie telefonisch dazu aufgefordert worden, ihre Originaldokumente und ihre Familienfotos einzureichen. Sie hätten dann ihre Dokumente und Familienfotos eingereicht. Somit müssten sich die Originaldokumente bei der Behörde befinden.

Am 27.03.2017 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in einem weiteren Schriftsatz aus, dass aufgrund des kundgemachten Zweifels des Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson in Österreich, angeboten bzw. beantragt werde, einen DNA-Test durchzuführen.

7. Diese Stellungnahmen waren am 09.05.2017 dem BFA zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung weitergeleitet worden.

8. Mit Schriftsatz vom 23.05.2017 ersuchte das BFA das ÖGK Istanbul, anhand eines beigelegten Fragemoduls ein Parallelinterview zu veranlassen, da sich erhebliche Zweifel am Bestehen des tatsächlichen Familienverhältnisses ergeben würden.

9. Mit Schreiben vom 23.06.2017 ersuchte das BFA das ÖGK Istanbul, die Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zu belehren, sie betreffend weiterer Schritte mittels beigelegtem Informationsblatt zu informieren und in der Folge die Durchführung der Mundhöhlenabstriche der Beschwerdeführer im Wege der Amtshilfe zu veranlassen.

10. Am 26.06.2017 übermittelte das ÖGK Istanbul dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer das oben genannte Schreiben inkl. Informationsblatt. Der Bezugsperson war eine entsprechende Aufforderung zur Stellungnahme am 30.06.2017 übermittelt worden.

11. Daraufhin übermittelte das Forensische DNA-Zentrallabor der Medizinischen Universität Wien einen Probeabnahmetest für die Feststellung der Familienzusammengehörigkeit. Mit Schriftsatz von 24.07.2017 ersuchte das BFA das ÖGK Istanbul, um die Entnahme von Mundhöhlenabstrichen bei sämtlichen Beschwerdeführern. Am 28.07.2018 übermittelte das ÖGK Istanbul dem mit Abnahme der Proben betrauten Krankenhaus in Istanbul die DNA-Sets für die Beschwerdeführer und wies darauf hin, dass die Familie betreffend die Abnahme der DNA-Proben verständigt werde.

Am 03.10.2017 teilte das BFA dem ÖGK Istanbul mit, dass laut Medizinischer Universität Wien noch keine Proben übermittelt worden seien. Mit E-Mail vom 04.10.2017 gab die ÖGK Istanbul bekannt, dass die Beschwerdeführer am 03.08.2017 telefonisch informiert worden seien, im zuständigen Krankenhaus DNA-Proben abzugeben. Nunmehr seien die Beschwerdeführer nicht mehr telefonisch zu erreichen.

Am 21.11.2017 ersuchte das BFA erneut um Mitteilung, ob die Beschwerdeführer bereits den Mundhöhlenabstrich gemacht hätten. Daraufhin führte das ÖGK Istanbul am 22.11.2017 aus, dass die Beschwerdeführer noch keine Mündhöhlenabstriche gemacht hätten, da sie weiterhin telefonisch nicht zu erreichen wären. Am 11.12.2107 erfolgte eine weitere Nachfrage seitens des BFA, worauf am 13.12.2017 erneut die Antwort einlangte, dass die Beschwerdeführer telefonisch weiterhin nicht zu erreichen seien.

12. Am 14.12.2017 teilte das BFA mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Familieneigenschaft nicht nachgewiesen habe werden können und die Beschwerdeführer sich geweigert hätten, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken.

In der dazu ergangenen Stellungnahme, ebenfalls vom 14.12.2017, war begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: Dem gegenständlichen Antrag sei eine Dokumentenprüfung beilgelegt worden, in der dem BFA mitgeteilt worden sei, dass es sich bei den beigelegten Dokumenten um Fälschungen handle. Am 02.03.2017 sei die erste Mitteilung an das ÖGK Istanbul übermittelt worden, worauf am 09.03.2017 die Stellungnahme der Beschwerdeführer ergangen sei. Nach erneuter Prüfung und weiterer rechtlicher Wahrscheinlichkeitsprognose sei eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eingegangen. Am 23.05.2017 sei eine Paralleleinvernahme der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson durchgeführt worden. In der Folge sei der Bezugsperson eine Aufforderung zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zur Durchführung einer DNA-Analyse übermittelt worden. Von der Medizinischen Universität Wien sei auf Anfrage die Nachricht erhalten worden, dass die Bezugsperson seine Probe bereits abgegeben habe und die Entnahmesets mit 13.07.2017 an das ÖGK Istanbul übermittelt worden seien. In der Folge habe das BFA bereits mehrmals das ÖGK Istanbul dahingehend kontaktiert, ob die Proben bereits rückübermittelt worden seien, es sei jedoch mitgeteilt worden, dass die Familie am 03.08.2017 telefonisch darüber informiert worden sei und seitdem nicht mehr telefonisch erreichbar sei. Aus diesem Grund gehe das BFA davon aus, dass seitens der Familie kein Interesse zur Abgabe der Proben bestehe. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs. 4 AsylG daher nicht wahrscheinlich.In der dazu ergangenen Stellungnahme, ebenfalls vom 14.12.2017, war begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: Dem gegenständlichen Antrag sei eine Dokumentenprüfung beilgelegt worden, in der dem BFA mitgeteilt worden sei, dass es sich bei den beigelegten Dokumenten um Fälschungen handle. Am 02.03.2017 sei die erste Mitteilung an das ÖGK Istanbul übermittelt worden, worauf am 09.03.2017 die Stellungnahme der Beschwerdeführer ergangen sei. Nach erneuter Prüfung und weiterer rechtlicher Wahrscheinlichkeitsprognose sei eine weitere Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eingegangen. Am 23.05.2017 sei eine Paralleleinvernahme der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson durchgeführt worden. In der Folge sei der Bezugsperson eine Aufforderung zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zur Durchführung einer DNA-Analyse übermittelt worden. Von der Medizinischen Universität Wien sei auf Anfrage die Nachricht erhalten worden, dass die Bezugsperson seine Probe bereits abgegeben habe und die Entnahmesets mit 13.07.2017 an das ÖGK Istanbul übermittelt worden seien. In der Folge habe das BFA bereits mehrmals das ÖGK Istanbul dahingehend kontaktiert, ob die Proben bereits rückübermittelt worden seien, es sei jedoch mitgeteilt worden, dass die Familie am 03.08.2017 telefonisch darüber informiert worden sei und seitdem nicht mehr telefonisch erreichbar sei. Aus diesem Grund gehe das BFA davon aus, dass seitens der Familie kein Interesse zur Abgabe der Proben bestehe. Zum derzeitigen Zeitpunkt sei die Zuerkennung des Status iSd Paragraph 35, Absatz 4, AsylG daher nicht wahrscheinlich.

13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2017, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am selben Tag per E-Mail zugestellt, GZ.: ISTANBUL-GK/KONS/1078/2016, verweigerte das ÖGK Istanbul den Beschwerdeführern die Erteilung der Einreisetitel gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005.13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.12.2017, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am selben Tag per E-Mail zugestellt, GZ.: ISTANBUL-GK/KONS/1078/2016, verweigerte das ÖGK Istanbul den Beschwerdeführern die Erteilung der Einreisetitel gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005.

Begründend führte das ÖGK Istanbul im Wesentlichen aus: Das BFA habe nach erneuter Prüfung mitgeteilt, dass es zu keiner Änderung der ursprünglichen Entscheidung komme.

14. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 04.01.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes ausführte: Von einer Weigerung der Beschwerdeführer, an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse innerhalb der gesetzten Frist mitzuwirken, könne keine Rede sein. Eine "gesetzte" Frist sei nicht bekannt. Wenn Kommunikationsprobleme zwischen dem ÖGK Istanbul und den Beschwerdeführern bestünden, so sei dies einerseits nicht von vornherein den Beschwerdeführern anzulasten und kein Hinweis dafür, dass den Beschwerdeführern eine Frist gesetzt worden sei bzw. mangels Kommunikation ihnen auch keine bekannt gewesen sein könnte. Zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes wäre es notwendig gewesen, dass von dem Österreichischen Konsulat bekannt gegeben werde, wann unter welcher Telefonnummer versucht worden sei, die Beschwerdeführer zu erreichen. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass der Vertreter der Beschwerdeführer, allenfalls die Bezugsperson, von der gesetzten Frist informiert werde, um sie den Beschwerdeführern mitzuteilen. Es wäre auch zu erwarten gewesen, dass eine schriftliche Verständigung erfolge. Jedenfalls könne kein Schluss auf eine mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführer gezogen werden. Daher würden die Anträge gestellt, die Bescheide im Sinne der Antragstellung abzuändern, allenfalls aufzuheben und an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1078/2016, wies das ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab. Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Soweit in der Beschwerde behauptet werde, es könne nicht von einer Weigerung der Beschwerdeführer an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse mitzuwirken die Rede sein, sei entgegenzuhalten, dass die Familie über die Möglichkeit zur Durchführung einer DNA-Analyse informiert worden sei, darauf aber nicht reagiert habe. Bis zur zweiten negativen Stellungnahme des BFA hätten die Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt, ihre Proben abzugeben. Da dies in einem mehr als angemessenen Zeitraum nicht geschehen sei, sei davon auszugehen, dass seitens der Beschwerdeführer kein Interesse bestehe, die angebliche Familieneigenschaft zu beweisen. Auch gehe der Hinweis bezüglich einer schriftlichen Verständigung über die Durchführung der DNA-Tests ins Leere, da dies weder von gesetzlicher Seite vorgeschrieben sei, noch sei seitens des Beschwerdeführers behauptet worden, nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein.15. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018, Zl. Istanbul-GK/KONS/1078/2016, wies das ÖGK Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Begründend führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Soweit in der Beschwerde behauptet werde, es könne nicht von einer Weigerung der Beschwerdeführer an der zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft erforderlichen DNA-Analyse mitzuwirken die Rede sein, sei entgegenzuhalten, dass die Familie über die Möglichkeit zur Durchführung einer DNA-Analyse informiert worden sei, darauf aber nicht reagiert habe. Bis zur zweiten negativen Stellungnahme des BFA hätten die Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt, ihre Proben abzugeben. Da dies in einem mehr als angemessenen Zeitraum nicht geschehen sei, sei davon auszugehen, dass seitens der Beschwerdeführer kein Interesse bestehe, die angebliche Familieneigenschaft zu beweisen. Auch gehe der Hinweis bezüglich einer schriftlichen Verständigung über die Durchführung der DNA-Tests ins Leere, da dies weder von gesetzlicher Seite vorgeschrieben sei, noch sei seitens des Beschwerdeführers behauptet worden, nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden zu sein.

16. Am 02.02.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dagegen bei der ÖGK Istanbul einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein.16. Am 02.02.2018 brachte der einschreitende Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dagegen bei der ÖGK Istanbul einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein.

17. Mit Schreiben vom 28.02.2018 legte das Bundesministerium für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer stellten am 12.04.2016 bei dem ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG.Die Beschwerdeführer stellten am 12.04.2016 bei dem ÖGK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, als angeblicher Ehemann der Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX , und angeblicher Vater der vier weiteren Beschwerdeführer XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , genannt. Er ist seit 08.01.2015 in Österreich aufhältig und hat am 29.01.2016 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie am 25.11.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt.Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, als angeblicher Ehemann der Erstbeschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , und angeblicher Vater der vier weiteren Beschwerdeführer römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , genannt. Er ist seit 08.01.2015 in Österreich aufhältig und hat am 29.01.2016 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie am 25.11.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt.

Die vorgelegten Urkunden (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, Familienregisterauszug) waren aufgrund massiver Zweifel an deren Echtheit nicht geeignet, das behauptete Familienverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und der Bezugsperson nachzuweisen.

Die Beschwerdeführer wurden am 26.06.2017 von der amtswegigen Durchführung einer DNA-Analyse in Kenntnis gesetzt und in der Folge am 03.08.2017 telefonisch aufgefordert, ihre Proben beim zuständigen Krankenhaus in Istanbul abzugeben. Die Beschwerdeführer haben jedoch bis dato keine DNA-Proben abgegeben.

Es konnte daher keine Familieneigenschaft zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern, XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , mj. XXXX , geb. XXXX , sowie XXXX , geb. XXXX , festgestellt werden.Es konnte daher keine Familieneigenschaft zwischen der Bezugsperson und den Beschwerdeführern, römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie römisch 40 , geb. römisch 40 , festgestellt werden.

Es ist davon auszugehen, dass sowohl das Vorbringen über eine angebliche Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie auch die Vaterschaft der Bezugsperson zu den weiteren (zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 12.04.2016) minderjährigen vier Beschwerdeführern lediglich zum Zweck der Einreise in Österreich vorgebracht wurden.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Bezugsperson seit 08.01.2015 in Österreich aufhältig und am 29.01.2016 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten sowie am 25.11.2016 den Status des Asylberechtigten erlangt hat, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.11.2016, GZ.: W170 2120956-1.

Mit Prüfbericht vom 07.02.2017 hat der Dokumentenberater des Bundesministeriums für Inneres die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden als Fälschungen deklariert und dies insbesondere mit der fehlerhaften Ausführung der darauf befindlichen Sicherheitsmerkmale begründet. Es ist daher mehr als zweifelhaft, dass diese Urkunden von offiziellen syrischen Behörden ausgestellt wurden.

Die Beschwerdeführer hatten die Gelegenheit, die aufgrund der als Fälschungen deklarierten vorgelegten Dokumente hervorgekommenen Zweifel über die behauptete Familieneigenschaft durch eine amtswegig eingeleitete DNA-Analyse zu entkräften und dadurch einen Gegenbeweis erbringen zu können, haben diese jedoch ungenutzt gelassen.

Dass wie in der Beschwerde vorgebracht, eine erneute Aufforderung über die Abgabe zur DNA-Probe hätte erfolgen müssen, führt ins Leere, zumal die Beschwerdeführer nachweislich mit Schreiben vom 26.06.2017 über die Vornahme des DNA-Tests informiert und in der Folge telefonisch zur Abgabe der Proben aufgefordert wurden, wie sich aus dem aktenkundigen Schriftverkehr zwischen BFA und ÖGK Istanbul ergibt. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich immer noch nicht der Abgabe einer DNA-Probe unterzogen haben.

Mangels Abgabe einer DNA-Probe konnten die im Rahmen des Verfahrens hervorgekommenen Zweifel an der Echtheit der behaupteten Familieneigenschaft nicht widerlegt werden.

Es ist daher unglaubwürdig, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson und die weiteren vier Beschwerdeführer die (zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 12.04.2016) minderjährigen Kinder der Bezugsperson sind.

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass das Vorbringen über eine angebliche Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie auch die Vaterschaft der Bezugsperson zu den weiteren vier Beschwerdeführern lediglich zum Zweck der Einreise in Österreich vorgebracht wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:3.2.2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat;

dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

§ 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

§ 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/201

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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