Entscheidungsdatum
25.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L506 2125614-6/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrecht Österreich, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 22.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrecht Österreich, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 22.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. - IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1a FPG 2005 und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. - römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.01.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.06.2016, L522 XXXX, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 27.06.2016 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.01.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.06.2016, L522 römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs mit Zustellung an den BF am 27.06.2016 in Rechtskraft.
Der BF begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er hier in Österreich arbeiten wolle, deswegen sei er auch hier. Außerdem habe er Probleme gehabt, weil er in eine junge Frau verliebt gewesen sei. Der Vater des Mädchens sei gegen ihn gewesen und habe ihn umbringen wollen, wenn er ein Verhältnis mit ihr anfange. Er sei mit dem Mädchen zusammen gewesen und der Vater des Mädchens habe sie auf dem Grundstück seiner Eltern gesehen. Als er sie gesehen habe, sei er weggelaufen. Er habe den Vorfall seiner Mutter erzählt und diese habe gemeint, dass er besser das Land verlassen solle. Er habe nur Angst gehabt, dass der Vater ihn vielleicht ohrfeige, daher sei er einfach weggelaufen; passiert sei ihm nichts. Außer dem Namen des Mädchens konnte er keine näheren Angaben zur Familie des Mädchens machen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er nichts; er wolle aber nicht zurück. Er wolle hier arbeiten und Geld verdienen, damit er seinem Onkel schnell das Geld für die Ausreise zurückgeben könne. Es treffe zu, dass viele der Angehörigen noch im Heimatland seien; sie könnten alle dort leben. Mit seiner Familie stehe er regelmäßig in Kontakt (BVwG 13.06.2016, L522 XXXX, Seiten 2, 3).Der BF begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er hier in Österreich arbeiten wolle, deswegen sei er auch hier. Außerdem habe er Probleme gehabt, weil er in eine junge Frau verliebt gewesen sei. Der Vater des Mädchens sei gegen ihn gewesen und habe ihn umbringen wollen, wenn er ein Verhältnis mit ihr anfange. Er sei mit dem Mädchen zusammen gewesen und der Vater des Mädchens habe sie auf dem Grundstück seiner Eltern gesehen. Als er sie gesehen habe, sei er weggelaufen. Er habe den Vorfall seiner Mutter erzählt und diese habe gemeint, dass er besser das Land verlassen solle. Er habe nur Angst gehabt, dass der Vater ihn vielleicht ohrfeige, daher sei er einfach weggelaufen; passiert sei ihm nichts. Außer dem Namen des Mädchens konnte er keine näheren Angaben zur Familie des Mädchens machen. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er nichts; er wolle aber nicht zurück. Er wolle hier arbeiten und Geld verdienen, damit er seinem Onkel schnell das Geld für die Ausreise zurückgeben könne. Es treffe zu, dass viele der Angehörigen noch im Heimatland seien; sie könnten alle dort leben. Mit seiner Familie stehe er regelmäßig in Kontakt (BVwG 13.06.2016, L522 römisch 40 , Seiten 2, 3).
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts trat der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BFA bei, wonach das Vorbringen des BF, er habe Pakistan verlassen um in Österreich eine Ausbildung zu machen und hier zu arbeiten, für glaubwürdig erachtet und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werde. Hingegen sei das Vorbringen des BF, er fürchte aufgrund einer Beziehung zu einem Mädchen Verfolgung durch dessen Familie in Übereinstimmung mit dem BFA für unglaubwürdig zu erachten gewesen und es wurde festgehalten, dass eine dem BF drohende aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Pakistan nicht festgestellt werden konnte. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Pakistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
2. Der BF stellte am 21.09.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.05.2017, L516 XXXX, stattgeben und der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.2. Der BF stellte am 21.09.2016 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.09.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.05.2017, L516 römisch 40 , stattgeben und der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften behoben.
3. Die Rechtmäßigkeit des im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2016 mündlich verkündeten Bescheides, wonach der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016, L516 XXXX, bestätigt.3. Die Rechtmäßigkeit des im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2016 mündlich verkündeten Bescheides, wonach der faktische Abschiebeschutz des BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2016, L516 römisch 40 , bestätigt.
4. Im vor dem BFA fortgesetzten Verfahren wies das BFA den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.09.2016 mit Bescheid vom 31.03.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.02.2018, L516 XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit Zustellung an den BF am 14.02.2018 in Rechtskraft.4. Im vor dem BFA fortgesetzten Verfahren wies das BFA den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.09.2016 mit Bescheid vom 31.03.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Instanzenzug vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.02.2018, L516 römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs mit Zustellung an den BF am 14.02.2018 in Rechtskraft.
Der BF begründete seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zunächst damit, dass er in Pakistan Probleme habe und nicht zurückkönne, da die schiitische Familie seiner Freundin nach ihm, der Sunnite sei, suche, bei ihm zu Hause in Pakistan gewesen sei und seine Familie bedroht habe. Seine Freundin sei von zu Hause weggelaufen und ihre Familie denke, dass dies mit dem Beschwerdeführer zusammenhänge und die Freundin bei ihm sei. Er sei darüber von seiner Mutter im August 2016 informiert worden, habe jedoch keine Beweismittel. Als er noch in Pakistan gewesen sei, sei er von der Familie seiner Freundin mit dem Umbringen bedroht worden, deshalb habe er Pakistan verlassen. Seit dem Verlassen seiner Heimat sei er nicht mehr bedroht worden, aber sie seien bei ihm zu Hause gewesen und es sei nach ihm gefragt worden. Im vorangegangenen Verfahren habe er noch nicht gewusst, dass die Familie jener Freundin schiitisch sei (hg. GZ L516 XXXX, AS 57 bzw. 205, 61 bzw. 207). In der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme ergänzte der BF dieses Vorbringen dahingehend, dass ein Onkel jener Frau, die der BF geliebt habe, ihn falsch beschuldige, dessen Sohn ermordet zu haben. Diesbezüglich laufe seit drei Monaten ein Prozess und sein Bruder sowie ein Onkel und eine Tante seien auch verhaftet worden. Ein Freund des BF, der bei der Polizei arbeite, habe ihm im Februar 2017 gesagt, dass der BF angezeigt sowie dessen Name erwähnt worden sei. Nach Pakistan zurückkehren könne er nicht, da er mit niemandem mehr Kontakt, jedoch sehr viele Probleme habe (hg. GZ L516 XXXX, AS 334f).Der BF begründete seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz zunächst damit, dass er in Pakistan Probleme habe und nicht zurückkönne, da die schiitische Familie seiner Freundin nach ihm, der Sunnite sei, suche, bei ihm zu Hause in Pakistan gewesen sei und seine Familie bedroht habe. Seine Freundin sei von zu Hause weggelaufen und ihre Familie denke, dass dies mit dem Beschwerdeführer zusammenhänge und die Freundin bei ihm sei. Er sei darüber von seiner Mutter im August 2016 informiert worden, habe jedoch keine Beweismittel. Als er noch in Pakistan gewesen sei, sei er von der Familie seiner Freundin mit dem Umbringen bedroht worden, deshalb habe er Pakistan verlassen. Seit dem Verlassen seiner Heimat sei er nicht mehr bedroht worden, aber sie seien bei ihm zu Hause gewesen und es sei nach ihm gefragt worden. Im vorangegangenen Verfahren habe er noch nicht gewusst, dass die Familie jener Freundin schiitisch sei (hg. GZ L516 römisch 40 , AS 57 bzw. 205, 61 bzw. 207). In der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme ergänzte der BF dieses Vorbringen dahingehend, dass ein Onkel jener Frau, die der BF geliebt habe, ihn falsch beschuldige, dessen Sohn ermordet zu haben. Diesbezüglich laufe seit drei Monaten ein Prozess und sein Bruder sowie ein Onkel und eine Tante seien auch verhaftet worden. Ein Freund des BF, der bei der Polizei arbeite, habe ihm im Februar 2017 gesagt, dass der BF angezeigt sowie dessen Name erwähnt worden sei. Nach Pakistan zurückkehren könne er nicht, da er mit niemandem mehr Kontakt, jedoch sehr viele Probleme habe (hg. GZ L516 römisch 40 , AS 334f).
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts trat in seinem Erkenntnis vom 13.02.2018, L516 XXXX, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BFA bei und hielt dazu fest, dass sich der BF mit dem Vorbringen, wonach ihm aufgrund der Beziehung zu einem Mädchen Verfolgung durch deren Familie drohe, auf bereits im Vorverfahren getätigte Angaben stützte und dass sein neu erstattetes Vorbringen, wonach der BF des Mordes beschuldigt werde, keinen glaubhaften Kern aufweise (hg. Erkenntnis vom 13.02.2018, L516 XXXX, S 9). Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts trat in seinem Erkenntnis vom 13.02.2018, L516 römisch 40 , der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BFA bei und hielt dazu fest, dass sich der BF mit dem Vorbringen, wonach ihm aufgrund der Beziehung zu einem Mädchen Verfolgung durch deren Familie drohe, auf bereits im Vorverfahren getätigte Angaben stützte und dass sein neu erstattetes Vorbringen, wonach der BF des Mordes beschuldigt werde, keinen glaubhaften Kern aufweise (hg. Erkenntnis vom 13.02.2018, L516 römisch 40 , S 9). Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
5. Der BF stellte am 24.04.2018 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
6. In der Erstbefragung am 24.04.2018 erklärte der BF zu seinem erneuten Antrag auf internationalen Schutz, die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Am 10.04.2018 habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass seine Familie nunmehr in einer anderen Stadt lebe und dass der BF in Pakistan verfolgt werde. Die Leute, die ihn verfolgt hätten, würden nunmehr seine Familie unter Druck setzen, damit sie den Aufenthaltsort des BF verraten. Dies sei der Grund, warum nun auch seine Familie nicht mehr dort lebe.
7. Am 02.05.2018 wurde der BF aufgrund seines Privatverzuges vom BFA über die Einstellung der Grundversorgung und die Einhaltung der Meldeverpflichtung in Kenntnis gesetzt.
8. Am 02.07.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF im Asylverfahren. Gefragt, aus welchem Grund er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, erklärte der BF, sein Leben sei in Pakistan gefährdet. Er habe keine neuen Fluchtgründe, die alten seien aufrecht. Die Familie seiner (Ex-)Freundin würde ihn umbringen wollen und hätte nunmehr auch seine Brüder geschlagen. Zum Beweis dafür brachte der BF zwei Fotos seiner Brüder in Vorlage. Die Freundin sei mittlerweile von ihrer Familie weggegangen und ihre Familie glaube, dass sie sich bei der Familie des BF aufhalte. Im neuen Dorf, wo die Familie des BF nun aufhältig sei, sei die Familie noch nicht belästigt worden. Bei Rückkehr fürchte er, von der Familie der (Ex-)Freundin umgebracht zu werden. In Österreich habe er sich nicht durchgehend aufgehalten, sondern sei etwa 20 Tage in Italien gewesen. Er verdiene hier seinen Unterhalt mit der Verteilung von Reklamen und er habe sich am 27.06.2018 einer Deutschprüfung auf dem Niveau A2 unterzogen, das Ergebnis sei aber noch ausständig.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.08.2018 hat das BFA diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.08.2018 hat das BFA diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt IV.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA stellte fest, dass der BF keine anderen Gründe als in seinem Erst- und Zweitverfahren, welche in Rechtskraft erwachsen seien, vorgebracht habe und es habe insgesamt kein glaubhafter, neuer und entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Das BFA hielt begründend fest, dass der BF hinsichtlich der Ausreisegründe und der Rückkehrbefürchtung keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschuss des Erst- bzw. des Zweitverfahrens neu entstanden sei. Der BF habe auch sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der behördlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien und er keine neuen habe (AS 17, 75). Die zur Untermauerung seines Vorbringens, dass die Verfolgungsgefahr durch die Familie der (Ex-)Freundin nach wie vor aufrecht sei, vorgelegten Fotos seien als Beweis nicht geeignet. Es sei seit Rechtskraft der Vorverfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt kein neu entstandener Sachverhalt vorgebracht worden und das BFA käme daher zum Schluss, dass entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliege.Das BFA hielt begründend fest, dass der BF hinsichtlich der Ausreisegründe und der Rückkehrbefürchtung keinen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach rechtskräftigem Abschuss des Erst- bzw. des Zweitverfahrens neu entstanden sei. Der BF habe auch sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der behördlichen Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass die alten Fluchtgründe aufrecht seien und er keine neuen habe (AS 17, 75). Die zur Untermauerung seines Vorbringens, dass die Verfolgungsgefahr durch die Familie der (Ex-)Freundin nach wie vor aufrecht sei, vorgelegten Fotos seien als Beweis nicht geeignet. Es sei seit Rechtskraft der Vorverfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt kein neu entstandener Sachverhalt vorgebracht worden und das BFA käme daher zum Schluss, dass entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vorliege.
Auch die berücksichtigte Ländersituation im Herkunftsstaat des BF habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, stehe die Rechtskraft der ergangenen Bescheide dem neuerlichen Antrag des BF entgegen, weswegen das BFA zur Zurückweisung verpflichtet gewesen sei.
Zu Art 8 EMRK hielt das BFA fest, dass dieser in Österreich keine Familienangehörigen habe, weshalb kein Eingriff in das Familienleben des BF vorliege. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei im Fall des BF nicht ersichtlich und eine Rückkehr des BF in das Heimatland stelle auch keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Dem Gesetz entsprechend bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.Zu Artikel 8, EMRK hielt das BFA fest, dass dieser in Österreich keine Familienangehörigen habe, weshalb kein Eingriff in das Familienleben des BF vorliege. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei im Fall des BF nicht ersichtlich und eine Rückkehr des BF in das Heimatland stelle auch keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückkehrentsc