Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
ArbVG §3Spruch
L510 2005507-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 04.03.2013, Kto.Nr.: XXXX, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 04.03.2013, Kto.Nr.: römisch 40 , GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Anlässlich einer für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006 erfolgten und per 18.12.2007 abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung gem. § 41 a ASVG bei der Beschwerdeführerin (folgend auch kurz "BF") erließ die XXXX Gebietskrankenkasse am 30.04.2008 einen Bescheid (Kto.Nr.: XXXX, GZ.: XXXX) mit dem sie die BF verpflichtete, die mit Beitragsvorschreibung vom 08.02.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 6.526,61 sowie den Beitragszuschlag gem. § 113 (1) Z 3 ASVG in der Höhe von € 1.067,96, sohin einen Gesamtbetrag von € 7.594,57 an die XXXX Gebietskrankenkasse zu entrichten. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 34, 35 (1), 44 (1), 491. Anlässlich einer für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2006 erfolgten und per 18.12.2007 abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung gem. Paragraph 41, a ASVG bei der Beschwerdeführerin (folgend auch kurz "BF") erließ die römisch 40 Gebietskrankenkasse am 30.04.2008 einen Bescheid (Kto.Nr.: römisch 40 , GZ.: römisch 40 ) mit dem sie die BF verpflichtete, die mit Beitragsvorschreibung vom 08.02.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 6.526,61 sowie den Beitragszuschlag gem. Paragraph 113, (1) Ziffer 3, ASVG in der Höhe von € 1.067,96, sohin einen Gesamtbetrag von € 7.594,57 an die römisch 40 Gebietskrankenkasse zu entrichten. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 34, 35, (1), 44 (1), 49
(1) und (2), 54, 58 (1) und (2), 68 und 113 (1) ASVG i.d.j.g.F., § 3 ArbVG sowie lit. G der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte in Österreich in den ab 01.01.2003, 01.01.2004, 01.01.2005 und 01.01.2006 geltenden Fassungen ausgesprochen.(1) und (2), 54, 58 (1) und (2), 68 und 113 (1) ASVG i.d.j.g.F., Paragraph 3, ArbVG sowie lit. G der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte in Österreich in den ab 01.01.2003, 01.01.2004, 01.01.2005 und 01.01.2006 geltenden Fassungen ausgesprochen.
Mit 04.11.2008 erließ die XXXX Gebietskrankenkasse (anlässlich der für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 erfolgten und per 05.02.2008 abgeschlossenen Sozialversicherungserhebung gem. § 42 (1) ASVG bei der BF) einen weiteren Bescheid (Kto.Nr.: XXXX, GZ.: XXXX) mit der sie die BF verpflichtete, die mit Beitragsvorschreibung vom 05.02.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.902,12 sowie Verzugszinsen gem. § 59 (1) ASVG in der Höhe von € 58,20, sohin einen Gesamtbetrag von € 1.960,32 an die XXXX Gebietskrankenkasse zu entrichten. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 34, 35 (1), 44 (1), 49Mit 04.11.2008 erließ die römisch 40 Gebietskrankenkasse (anlässlich der für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 erfolgten und per 05.02.2008 abgeschlossenen Sozialversicherungserhebung gem. Paragraph 42, (1) ASVG bei der BF) einen weiteren Bescheid (Kto.Nr.: römisch 40 , GZ.: römisch 40 ) mit der sie die BF verpflichtete, die mit Beitragsvorschreibung vom 05.02.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.902,12 sowie Verzugszinsen gem. Paragraph 59, (1) ASVG in der Höhe von € 58,20, sohin einen Gesamtbetrag von € 1.960,32 an die römisch 40 Gebietskrankenkasse zu entrichten. Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 34, 35, (1), 44 (1), 49
(1) und (2), 54, 58 (1) und (2), 59 (1) und 68 ASVG i.d.j.g.F., § 3 ArbVG sowie lit. G der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte in Österreich in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung ausgesprochen.(1) und (2), 54, 58 (1) und (2), 59 (1) und 68 ASVG i.d.j.g.F., Paragraph 3, ArbVG sowie lit. G der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte in Österreich in der ab 01.01.2007 geltenden Fassung ausgesprochen.
2. Die gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Einsprüche der BF wurden mit Bescheid der Landeshauptfrau von XXXX vom 23.07.2009, Zahl: XXXX, gemäß den §§ 413 Abs. 1 Ziff.1 iVm den §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 54 Abs. 1, 58 Abs. 1 und Abs. 2, 68 Abs. 1 und Abs. 2, 113 Abs. 1 Ziff. 3, 539 und 539a Abs. 1 bis Abs. 4 ASVG sowie § ArbVG sowie lit. G der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte in Österreich in den Fassungen ab 01.01.2003, 01.01.2004, 01.01.2005, 01.01.2006 und 01.01.2007 als unbegründet abgewiesen.2. Die gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Einsprüche der BF wurden mit Bescheid der Landeshauptfrau von römisch 40 vom 23.07.2009, Zahl: römisch 40 , gemäß den Paragraphen 413, Absatz eins, Ziff.1 in Verbindung mit den Paragraphen 33, Absatz eins, 34, Absatz eins, 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und Absatz 2, 54, Absatz eins, 58, Absatz eins und Absatz 2, 68, Absatz eins und Absatz 2, 113, Absatz eins, Ziff. 3, 539 und 539a Absatz eins bis Absatz 4, ASVG sowie Paragraph ArbVG sowie lit. G der Gehaltsordnung des Kollektivvertrages für Handelsangestellte in Österreich in den Fassungen ab 01.01.2003, 01.01.2004, 01.01.2005, 01.01.2006 und 01.01.2007 als unbegründet abgewiesen.
3. Mit Schriftsatz vom 07.09.2009 erhob die BF gegen diesen Bescheid Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Gleichzeitig wurde Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes von 16.12.2009 wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes von 16.12.2009 wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2012, Zl.:
2009/08/0206-14, wurde der angefochtene Bescheid der Landeshauptfrau von XXXX vom 23.07.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.2009/08/0206-14, wurde der angefochtene Bescheid der Landeshauptfrau von römisch 40 vom 23.07.2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Vom Verwaltungsgerichtshof wurde dabei erwogen:
"1. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, die "Aufsaugungsklausel" sei zulässig, weil sich die Vereinbarung jedenfalls als günstiger erweise, als wäre der Arbeitnehmer nur zum Mindestlohn beschäftigt worden und hätte jährlich einen Anspruch auf eine Erhöhung des Mindestlohnes laut Kollektivvertrag gehabt. Zumindest wäre die Aufsaugungsklausel drei Jahre lang (somit für die Jahre 2003, 2004 und 2005) wirksam gewesen, sodass aber auch in den Jahren 2005 und 2006 lediglich geringere Erhöhungen des Anspruchslohnes zu berücksichtigen gewesen wären. Bei den getroffenen Vereinbarungen handle es sich auch um keinen Verzicht auf alle zukünftigen Ist-Lohnerhöhungen; der Verzicht sei auf den Zeitraum der schlechten Vermögens- und Ertragslage der beschwerdeführenden Partei beschränkt gewesen. Damit sei auch die erforderliche Bestimmbarkeit der Dauer des Vorwegverzichtes gegeben gewesen. Darüber hinaus sei für jedes Jahr separat im Zuge einer Besprechung die Ertragslage und die Möglichkeit einer Lohnerhöhung gemeinsam erörtert worden. Für die Jahre 2003 bis 2006 sei in den entsprechenden Jahresbesprechungen aufgrund der schlechten Vermögens- und Ertragslage auf eine Ist-Lohnerhöhung verzichtet worden; dies jeweils nur für ein Jahr. Ein derartiger Verzicht auf die nächste anstehende kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhung sei jedenfalls zulässig.
Als Verfahrensmangel rügt die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde hätte das Ermittlungsverfahren amtswegig durch die Einvernahme der Dienstnehmer B, P, S und Y ergänzen müssen. Erst mit der Durchführung der Befragung der Dienstnehmer wäre die belangte Behörde in der Lage gewesen, den genauen Inhalt und das exakte Zustandekommen der mündlich getroffenen Vereinbarungen, mit denen auf bestimmte Ist-Lohnerhöhungen verzichtet worden sei, zu beurteilen und festzustellen. Hätte die belangte Behörde die Ermittlungstätigkeit durchgeführt, hätte sie auch festgestellt, dass aufgrund der nunmehr wieder verbesserten Vermögens- und Ertragslage der beschwerdeführenden Partei mit 1. Jänner 2009 die Gehälter der Mitarbeiter entsprechend angepasst worden seien. Auch rügt die beschwerdeführende Partei, die belangte Behörde führe nicht aus, ob sie die Angaben der beschwerdeführenden Partei bzw. ihrer Mitarbeiter in der Bestätigung vom 17. Jänner 2008 für glaubwürdig erachtet oder nicht.
2. Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.2. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende, auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG.
Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind gemäß Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
3. Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0028, VwSlg. 16.382 A/2004, mwN).3. Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0028, VwSlg. 16.382 A/2004, mwN).
Gemäß § 3 Abs. 1 ArbVG können die Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG können die Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
Nach § 3 Abs. 2 ArbVG sind bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Abs. 1 leg.cit. günstiger ist als der Kollektivvertrag, jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Nach Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG sind bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinne des Absatz eins, leg.cit. günstiger ist als der Kollektivvertrag, jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
4. Im Verfahren ist nicht strittig, dass die hier zu beurteilenden Dienstnehmer (im gesamten Zeitraum) überkollektivvertraglich entlohnt wurden. Der auf die Dienstverhältnisse anwendbare Kollektivvertrag sah im Streitzeitraum eine Erhöhung dieses Ist-Lohnes durch Aufrechterhaltung der Überzahlungen vor, die die beschwerdeführende Partei nicht durchführte, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aber ihrer Beitragsvorschreibung zu Grunde legte.
Bei einer schlichten Ist-Lohnklausel ist davon auszugehen, dass diese mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages eine Erhöhung des Ist-Lohnes zwingend bewirkt, die Aufrechterhaltung des neuen Lohnansatzes ist aber nicht zwingend vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2001/08/0129, mwN). Die Erhöhung des Ist-Lohnes ist demnach - bis zum kollektivvertraglichen Mindestlohn - abdingbar (vgl. auch Reissner in Zeller Kommentar2, § 2 ArbVG Rz 58 ff).Bei einer schlichten Ist-Lohnklausel ist davon auszugehen, dass diese mit Inkrafttreten des Kollektivvertrages eine Erhöhung des Ist-Lohnes zwingend bewirkt, die Aufrechterhaltung des neuen Lohnansatzes ist aber nicht zwingend vorgesehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2001/08/0129, mwN). Die Erhöhung des Ist-Lohnes ist demnach - bis zum kollektivvertraglichen Mindestlohn - abdingbar vergleiche auch Reissner in Zeller Kommentar2, Paragraph 2, ArbVG Rz 58 ff).
Ein hinsichtlich des Ausmaßes unbestimmter "Vorausverzicht" auf Ist-Lohnerhöhungen ist aber unwirksam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2001/08/0145, mwN). Hingegen ist es aber zulässig, dass bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart wird, dass der überkollektivvertragliche Entlohnungsteil auf allfällige gesetzliche und oder kollektivvertragliche Erhöhungen angerechnet werden soll, weil eine solche Lohnvereinbarung in Wahrheit eine vom Arbeitgeber bei Vertragsabschluss freiwillig vorweg gewährte Lohnerhöhung ist, die sich stufenweise in den gesetzlichen Mindestlohn einschleifen soll. Da der sozialpolitische Zweck der Ist-Lohnerhöhung darin besteht, dem Arbeitnehmer die Kaufkraft des individuell vereinbarten Lohnes zu sichern, sind der privatautonomen Vereinbarung einer Anrechnungsklausel aber zeitliche Grenzen gesetzt (vgl. OGH vom 18. Mai 1999, 8 ObA 173/98v). Darüber hinaus ist auch eine "Verschlechterungsvereinbarung", nämlich die Herabsetzung des Lohnes (sofern der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindesterfordernissen entspricht) nicht jedenfalls rechtswidrig. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Verzicht auf bereits erworbene Ansprüche oder um eine ausdrücklich nur die Rechtsstellung für die Zukunft teilweise verschlechternde einvernehmliche Vertragsänderung handelt. Eine einvernehmliche Lohnherabsetzung nach der durch den Kollektivvertrag bewirkten Ist-Lohnerhöhung (oder in Kenntnis der bevorstehenden Ist-Lohnerhöhung) in Form der Aufrechterhaltung der an einem bestimmten Stichtag bestehenden Überzahlung für die Zukunft widerspricht nicht (jedenfalls) zwingenden Normen des Arbeitsrechts, sofern der Lohn auch unter Berücksichtigung der Verschlechterungsvereinbarung im überkollektivvertraglichen Bereich verbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 87/08/0121, mwN).Ein hinsichtlich des Ausmaßes unbestimmter "Vorausverzicht" auf Ist-Lohnerhöhungen ist aber unwirksam vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2001/08/0145, mwN). Hingegen ist es aber zulässig, dass bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart wird, dass der überkollektivvertragliche Entlohnungsteil auf allfällige gesetzliche und oder kollektivvertragliche Erhöhungen angerechnet werden soll, weil eine solche Lohnvereinbarung in Wahrheit eine vom Arbeitgeber bei Vertragsabschluss freiwillig vorweg gewährte Lohnerhöhung ist, die sich stufenweise in den gesetzlichen Mindestlohn einschleifen soll. Da der sozialpolitische Zweck der Ist-Lohnerhöhung darin besteht, dem Arbeitnehmer die Kaufkraft des individuell vereinbarten Lohnes zu sichern, sind der privatautonomen Vereinbarung einer Anrechnungsklausel aber zeitliche Grenzen gesetzt vergleiche OGH vom 18. Mai 1999, 8 ObA 173/98v). Darüber hinaus ist auch eine "Verschlechterungsvereinbarung", nämlich die Herabsetzung des Lohnes (sofern der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindesterfordernissen entspricht) nicht jedenfalls rechtswidrig. Entscheidend ist dabei, ob es sich um einen Verzicht auf bereits erworbene Ansprüche oder um eine ausdrücklich nur die Rechtsstellung für die Zukunft teilweise verschlechternde einvernehmliche Vertragsänderung handelt. Eine einvernehmliche Lohnherabsetzung nach der durch den Kollektivvertrag bewirkten Ist-Lohnerhöhung (oder in Kenntnis der bevorstehenden Ist-Lohnerhöhung) in Form der Aufrechterhaltung der an einem bestimmten Stichtag bestehenden Überzahlung für die Zukunft widerspricht nicht (jedenfalls) zwingenden Normen des Arbeitsrechts, sofern der Lohn auch unter Berücksichtigung der Verschlechterungsvereinbarung im überkollektivvertraglichen Bereich verbleibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 1992, Zl. 87/08/0121, mwN).
Im hier vorliegenden Fall behauptete die beschwerdeführende Partei - unter Vorlage einer (wenn auch erst im Zuge der Prüfung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstellten) Urkunde -, sie habe sich mit ihren Dienstnehmern darauf geeignet, dass (kollektivvertragliche) Überzahlungen Vorwegnahmen sowie Anrechnungen für eine zukünftige kollektivvertragliche Lohnerhöhung darstellen könnten, insbesondere dann, wenn die Ertragslage der beschwerdeführenden Partei weitere Gehaltserhöhungen nicht mehr zulasse. Eine derartige "Vereinbarung" ist allerdings lediglich als bloße Absichtserklärung zu beurteilen; konkrete Rechtswirkungen im Sinne einer "Aufsaugungsklausel" kann diese Absichtserklärung nicht bewirken.
Die beschwerdeführende Partei behauptet allerdings - wiederum gestützt auf die erwähnte Urkunde - weiter, die Bezüge der Dienstnehmer seien mit vollem Einverständnis der Dienstnehmer unverändert belassen worden; die Dienstnehmer hätten auf eine kollektivvertragliche Anpassung der Ist-Löhne verzichtet; in diesem Zusammenhang hätten jährlich gemeinsame Besprechungen stattgefunden.
Eine Vereinbarung darüber, dass eine schon feststehende Ist-Lohnerhöhung für bestehende Dienstverträge nicht durchgeführt wird, wäre aber nach dem oben Gesagten nicht jedenfalls unzulässig. Ob derartige (jährliche) Vereinbarungen aber wirksam getroffen wurden, wurde von der belangten Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht untersucht.
5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."5. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben."
4. Mit Ersatzbescheid der Landeshauptfrau von XXXX vom 21.11.2012, Zahl XXXX wurden die Bescheide der XXXX Gebietskrankenkasse vom 30.04.2008, GZ.: XXXX, und vom 04.11.2008, GZ.: XXXX, jeweils Kto.Nr.: XXXX, gemäß der §§ 44 Abs. 1 Ziff. 1, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 413 Abs. 1 Ziff. 1 und 417a allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), § 3 Abs. 1 und Abs. 2 ArbVG sowie § 63 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in den maßgeblichen Fassungen behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Begründung und der Ermittlungen und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXXGKK zurückverwiesen.4. Mit Ersatzbescheid der Landeshauptfrau von römisch 40 vom 21.11.2012, Zahl römisch 40 wurden die Bescheide der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 30.04.2008, GZ.: römisch 40 , und vom 04.11.2008, GZ.: römisch 40 , jeweils Kto.Nr.: römisch 40 , gemäß der Paragraphen 44, Absatz eins, Ziff. 1, 49 Absatz eins und Absatz 2, 413, Absatz eins, Ziff. 1 und 417a allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, ArbVG sowie Paragraph 63, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in den maßgeblichen Fassungen behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Begründung und der Ermittlungen und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXXGKK zurückverwiesen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass wenn der dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorliegende entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft erhoben wurde und aus diesem Grund umfangreiche Ermittlungen notwendig seien oder die Begründung des angefochtenen Bescheides in wesentlichen Punkten unvollständig seien, so könne der Landeshauptmann bzw. das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den angefochtenen Bescheid gemäß § 417a ASVG beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen oder der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Versicherungsträger oder den Landeshauptmann zurückverweisen.Begründend wurde darin ausgeführt, dass wenn der dem Landeshauptmann bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorliegende entscheidungsrelevante Sachverhalt mangelhaft erhoben wurde und aus diesem Grund umfangreiche Ermittlungen notwendig seien oder die Begründung des angefochtenen Bescheides in wesentlichen Punkten unvollständig seien, so könne der Landeshauptmann bzw. das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 417 a, ASVG beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen oder der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Versicherungsträger oder den Landeshauptmann zurückverweisen.
Die Bestimmungen in Kollektivverträgen könnten, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelten, gemäß § 3 Abs. 1 ArbVG durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen seien, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließe, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger seien oder Angelegenheiten beträfen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt seien.Die Bestimmungen in Kollektivverträgen könnten, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelten, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen seien, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließe, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger seien oder Angelegenheiten beträfen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt seien.
Bei der Prüfung, ob Sondervereinbarungen im Sinne des Abs. 1 günstiger seien als der Kollektivvertrag, seien gemäß § 3 Abs. 2 ArbVG jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stünden.Bei der Prüfung, ob Sondervereinbarungen im Sinne des Absatz eins, günstiger seien als der Kollektivvertrag, seien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stünden.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben habe, seien die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG stattgegeben habe, seien die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Nach Aufhebung des zit. Bescheides der Landeshauptfrau von XXXX vom 23.07.2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sei die Einspruchsbehörde verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Zustand herzustellen. Dies habe regelmäßig in der Form eines Ersatzbescheides zu erfolgen.Nach Aufhebung des zit. Bescheides der Landeshauptfrau von römisch 40 vom 23.07.2009 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sei die Einspruchsbehörde verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Zustand herzustellen. Dies habe regelmäßig in der Form eines Ersatzbescheides zu erfolgen.
Der VwGH gebe im Zuge seiner Erwägungen (Pkt. 1.) einleitend die maßgeblichen Argumentationsansätze der Einspruchswerberin zur sog. "Aufsaugungsklausel" wieder. Ebenso verweise der VwGH auf die verfahrensrechtliche Rüge der Einspruchswerberin hin, wonach im Rechtsmittelverfahren eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die Einvernahme einschlägiger Dienstnehmer unterblieben sei. Auch seien keine Ausführungen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Inhalte der Bestätigungen vom 17.01.2008 getätigt worden.
Der VwGH hebe hervor, (Pkt. 4.), dass die zu beurteilenden Dienstnehmer während des gesamten Beurteilungszeitraumes überkollektivvertraglich entlohnt worden seien. Der auf die Dienstverhältnisse anwendbare Kollektivvertrag sehe im Streitzeitraum eine Erhöhung des Ist-Lohnes durch Aufrechterhaltung der Überzahlungen vor, die die Einspruchswerberin aber nicht durchgeführt habe, die XXXXGKK aber in ihrer Beitragsvorschreibung zu Grunde gelegt habe.
In weiterer Folge befinde der VwGH, dass ein unbestimmter "Vorausverzicht" auf Ist-Lohnerhöhungen zwar unwirksam sei. Eine bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages - sinngemäß zusammengefasst - "Einschleifregelung" bis zum gesetzlichen Mindestlohn aber zulässig sei. Gleiches gelte im Ergebnis für eine "Verschlechterungsvereinbarung". Entscheidend sei grundsätzlich, ob es sich um einen Verzicht auf bereits erworbene Ansprüche oder um eine ausdrücklich nur für die Zukunft teilweise verschlechternde einvernehmliche Vertragsänderung handle. Die Grenze bilde jedenfalls unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes der Verbleib des Einkommens im überkollektivvertraglichen Bereich.
Konkret habe die Einspruchswerberin in Zusammenhang mit der (erst im Zuge der Prüfung durch die XXXXGKK erstellen) Urkunde behauptet, die Bezüge der Dienstnehmer seien mit deren vollem Einverständnis unverändert belassen worden; die Dienstnehmer hätten auf eine kollektivvertragliche Anpassung der Ist-Löhne verzichtet; in diesem Zusammenhang hätten jährliche gemeinsame Besprechungen stattgefunden.
Ob dies - im Sinn des Abschlusses (jährlicher) von vorne herein jedenfalls nicht unzulässigen Vereinbarungen - tatsächlich der Fall gewesen sei (und demnach ein rechtswirksamer und rechtlich zulässiger Verzicht Platz greifen könnte), sei aber - so die finale Rüge des VwGH - im Verwaltungsverfahren nicht untersucht worden.
Die Feststellung diesbezüglicher Sachverhaltselemente bedürfe im Sinn des § 417a ASVG umfangreicher Ermittlungen. Dies naheliegend auch in Form der Durchführung (ergänzender) Vernehmungen. Die Einspruchsbehörde mache daher von dem ihr gemäß § 417a ASVG eröffneten Recht Gebrauch, die angefochtenen Bescheide der XXXXGKK vom 30.04.2008 und vom 04.11.2008 zu beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung und zur neuerlichen Bescheiderlassung an die XXXXGKK zurückzuverweisen.Die Feststellung diesbezüglicher Sachverhaltselemente bedürfe im Sinn des Paragraph 417 a, ASVG umfangreicher Ermittlungen. Dies naheliegend auch in Form der Durchführung (ergänzender) Vernehmungen. Die Einspruchsbehörde mache daher von dem ihr gemäß Paragraph 417 a, ASVG eröffneten Recht Gebrauch, die angefochtenen Bescheide der XXXXGKK vom 30.04.2008 und vom 04.11.2008 zu beheben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung und zur neuerlichen Bescheiderlassung an die XXXXGKK zurückzuverweisen.
5. Mit Bescheid vom 04.03.2013 (Kto.Nr.: XXXX, GZ: XXXX) wurde nunmehr von der XXXX Gebietskrankenkasse ausgeführt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd § 41a ASVG im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Die BF werde als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der XXXX Gebietskrankenkasse mit Beitragsvorschreibung vom 08.02.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 6.526,61 sowie den Betragszuschlag in der Höhe von € 1.067,96, weiters die mit Beitragsvorschreibung vom 09.05.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €5. Mit Bescheid vom 04.03.2013 (Kto.Nr.: römisch 40 , GZ: römisch 40 ) wurde nunmehr von der römisch 40 Gebietskrankenkasse ausgeführt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung iSd Paragraph 41 a, ASVG im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien. Die BF werde als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, die von der römisch 40 Gebietskrankenkasse mit Beitragsvorschreibung vom 08.02.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 6.526,61 sowie den Betragszuschlag in der Höhe von € 1.067,96, weiters die mit Beitragsvorschreibung vom 09.05.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €
1.902,12, sowie den Beitragszuschlag in der Höhe von € 58,20, sohin einen Gesamtbetrag von € 9.554,89 an die XXXX Gebietskrankenkasse zu entrichten.1.902,12, sowie den Beitragszuschlag in der Höhe von € 58,20, sohin einen Gesamtbetrag von € 9.554,89 an die römisch 40 Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2 ASVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibungen vom 08.02.2008 und 09.05.2008 welche einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellten.Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 42, Absatz 3, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 54, 58 Absatz eins und 2 ASVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsvorschreibungen vom 08.02.2008 und 09.05.2008 welche einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellten.
Nach zusammenfassender Darstellung des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensverlaufs und Zitierung des Wortlauts der mündlichen Vereinbarung, welche mit 17.01.2008 ex post schriftlich festgehalten worden sei, stellte die belangte Behörde ergänzend fest, dass die jährlichen mündlichen, später in der Urkunde schriftlich festgehaltenen, Vereinbarungen über den Verzicht der Aufrechterhaltung der Überzahlung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne, um einen Arbeitsplatzverlust zu vermeiden, nicht wirksam zu Stande gekommen seien, da die Vereinbarung mangels sachlichen Zusammenhangs nicht dem Günstigkeitsprinzip entspreche.
Vergleiche man die unterschiedliche Entlohnung der Dienstnehmer mit dem starren Betrag der Überzahlung, komme man ebenfalls zu dem Schluss, dass die Vereinbarung mangels Günstigkeit keinesfalls dem Günstigkeitsvergleich standhalte. So habe XXXX (Angestellte) über den Zeitraum des Ausfalls der Aufrechterhaltung der Überzahlung einen Bruttobezug von € 2.434,32 und XXXX (Angestellter) einen Bruttobezug von € 2.999,15 erhalten. Die Nichtaufrechterhaltung der Kaufkraft wirke sich daher für XXXX proportional erheblich stärker als für XXXX aus, da die Aufrechterhaltung der Überzahlung von einem fixen Betrag (Differenz Ist-Lohn zum KV-Lohn) und nicht von einer prozentuellen Erhöhung berechnet werde. Das dafür vorgesehene Äquivalent, der Erhalt des Arbeitsplatzes, habe daher für die einzelnen Arbeitnehmer einen unterschiedlich hohen Wert bzw. Verlust der realen Kaufkraft zur Folge.Vergleiche man die unterschiedliche Entlohnung der Dienstnehmer mit dem starren Betrag der Überzahlung, komme man ebenfalls zu dem Schluss, dass die Vereinbarung mangels Günstigkeit keinesfalls dem Günstigkeitsvergleich standhalte. So habe römisch 40 (Angestellte) über den Zeitraum des Ausfalls der Aufrechterhaltung der Überzahlung einen Bruttobezug von € 2.434,32 und römisch 40 (Angestellter) einen Bruttobezug von € 2.999,15 erhalten. Die Nichtaufrechterhaltung der Kaufkraft wirke sich daher für römisch 40 proportional erheblich stärker als für römisch 40 aus, da die Aufrechterhaltung der Überzahlung von einem fixen Betrag (Differenz Ist-Lohn zum KV-Lohn) und nicht von einer prozentuellen Erhöhung berechnet werde. Das dafür vorgesehene Äquivalent, der Erhalt des Arbeitsplatzes, habe daher für die einzelnen Arbeitnehmer einen unterschiedlich hohen Wert bzw. Verlust der realen Kaufkraft zur Folge.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Feststellungen auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA-Prüfungen, der vorgelegten Urkunde der Dienstgeberin vom 17.01.2008, sowie seitens des VwGH und der Landeshauptfrau bereits getroffenen Feststellungen beruhen würden.
Die rechnerisch festgestellten Ergebnisse seien im og. Erkenntnis des VwGH nicht bemängelt worden, da von der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich kein Einwand bestanden habe. Die Höhe der Nachverrechnung sei demnach unbestritten.
Hinsichtlich der Urkunde seien von der XXXXGKK im ersten Rechtsgang keine Feststellungen getroffen worden da weder die Echtheit noch die Richtigkeit bestritten werde. Deshalb seien von der XXXXGKK im Ermittlungsverfahren auch keine niederschriftlichen Einvernahmen der Dienstnehmer zu den abgegebenen Erklärungen in der Urkunde durchgeführt worden. Lediglich die verspätete Ausstellung der Urkunde, aufgrund der vorhergehenden GPLA-Prüfung, sei im Bescheid der XXXXGKK vom 30.04.2008 kritisiert worden; die Urkunde für sich werde allerdings als Beweismittel nicht bestritten.
Die jährlichen mündlichen, später in der Urkunde schriftlich festgehaltenen, Vereinbarungen über den Verzicht der Aufrechterhaltung der Überzahlung der kollektivvertraglichen Mindestlöhne, um einen Arbeitsplatzverlust zu vermeiden, seien jedoch nicht wirksam zu Stande gekommen. Der Verzicht über die Aufrechterhaltung der Überzahlung aufgrund eines drohenden Arbeitsplatzverlustes ergebe sich aus der Urkunde und bedürfe keiner weiteren Einvernahme. Der Hintergrund des geforderten Verzichts sei von der Dienstgeberin nicht bestritten worden.
Es sei zwar gegenständlich der rechtliche Zusammenhang gegeben, da die Dienstnehmer der Einzelvereinbarung und damit dem Verzicht auf die Aufrechterhaltung der Überzahlung mit der Absicht den Arbeitsplatz zu behalten zugestimmt hätten, jedoch fehle es am sachlichen Zusammenhang, da die Intention des Kollektivvertrages die Kaufkraft zu erhalten in keinem Konnex zur Arbeitsplatzsicherung stehe.
Weiters lasse sich aus der Vereinbarung auch keine günstigere Vereinbarung für den einzelnen Arbeitnehmer schließen, da unter anderem die Bewertung der Arbeitsplatzsicherheit für jeden Arbeitnehmer proportional unterschiedlich hoch ausfalle. Die Beurteilung des Günstigkeitsvergleichs stelle eine reine Rechtsfrage dar und werde nachstehend erörtert.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde nach Anführung der relevanten Bestimmungen des ASVG angeführt, dass sich aus § 3 Abs. 1 ArbVG die Rangordnung der Rechtsquellen aus dem Arbeitsrecht ergebe. Ob eine nachrangige Rechtsquelle günstiger als die Übergeordnete sei, richte sich nach dem sogen. Günstigkeitsvergleich.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde nach Anführung der relevanten Bestimmungen des ASVG angeführt, dass sich aus Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG die Rangordnung der Rechtsquellen aus dem Arbeitsrecht ergebe. Ob eine nachrangige Rechtsquelle günstiger als die Übergeordnete sei, richte sich nach dem sogen. Günstigkeitsvergleich.
§ 3 Abs. 2 ArbVG setze voraus, dass eine von den relativ zwingenden Normen eines Kollektivvertrages abweichende Norm, in diesem Fall eine nachträglich schriftlich abgefasste mündliche Einzelvereinbarung, nur dann durchdringe, wenn bei der Prüfung rechtlich und sachlich zusammenhängende Bestimmungen herangezogen worden seien. Diese Prüfung werde als Günstigkeitsvergleich bezeichnet.Paragraph 3, Absatz 2, ArbVG setze voraus, dass eine von den relativ zwingenden Normen eines Kollektivvertrages abweichende Norm, in diesem Fall eine nachträglich schriftlich abgefasste mündliche Einzelvereinbarung, nur dann durchdringe, wenn bei der Prüfung rechtlich und sachlich zusammenhängende Bestimmungen herangezogen worden seien. Diese Prüfung werde als Günstigkeitsvergleich bezeichnet.
Die Durchführung des Günstigkeitsvergleichs erfolge daher auf zwei Ebenen, einerseits sei festzustellen ob ein sachlicher und rechtlicher Zusammenhang bestehe und andererseits sei zu prüfen, ob Günstigeres vorliege.
Der rechtliche Zusammenhang lasse sich dadurch feststellen, dass die Vertragsparteien eine bestimmte Regelung nur deshalb getroffen hätten, weil eine andere Regelung Inhalt der Vereinbarung sei. Es müsse somit eine subjektive Konnexität vorliegen.
Der sachliche Zusammenhang ergebe sich aufgrund desselben Regelungsinhalts und sozialpolitischen Zwecks, also der objektiven Konnexität innerhalb des vereinbarten Gegenstandes zur übergeordneten Norm. Hierbei seien auch sozialpolitische Zwecke zu berücksichtigen; Kompensationen, die konkreten sozialpolitischen Zwecken der Mindestnorm widersprächen, seien unzulässig.
Es sei daher hinsichtlich des (kollektivvertraglichen) Regelungsgegenstandes zu prüfen, ob dieser dieselbe sozialpolitische Intention wie eine abweichende Vereinbarung verfolge.
Wie die Dienstgeberin in der Bescheidbeschwerde an den VwGH selbst anführe, liege der sozialpolitische Zweck einer Ist-Lohnerhöhung in der Erhaltung der Kaufkraft des individuell vereinbarten Lohnes, ohne darüber mit dem Arbeitgeber verhandeln zu müssen (vgl. OGH, 8 ObA 173/98v). Keinesfalls lasse sich daher eine selbe sozialpolitische Intention mit der getroffenen Einzelvereinbarung erkennen, sondern stehe eine "Absicht den Arbeitsplatzverlust zu vermeiden" völlig konträr zu der "Erhaltung der Kaufkraft" gegenüber, da die Ist-Lohnerhöhung weder der Sicherung noch dem Verlust des Arbeitsplatzes dienen solle (ähnlich OGH 23.05.2001, 9 ObA 224/00g, Arb 12.101 = DRdA 2001, 561 = ecolex 2001/320, 856 wonach eine niedrigere Abfertigungsbemessungsgrundlage gegenüber einem erhöhten Kündigungsschutz und Pension nicht aufgerechnet werden könne, oder e contrario OGH 14.09.1988 Arb 10.729 = DRdA 1989, 308 wonach die Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitnehmer nicht durch eine völlig andersartige Gegenleistung des Arbeitgebers (jährliche "Weihnachtsgabe") kompensiert werden könne).Wie die Dienstgeberin in der Bescheidbeschwerde an den VwGH selbst anführe, liege der sozialpolitische Zweck einer Ist-Lohnerhöhung in der Erhaltung der Kaufkraft des individuell vereinbarten Lohnes, ohne darüber mit dem Arbeitgeber verhandeln zu müssen vergleiche OGH, 8 ObA 173/98v). Keinesfalls lasse sich daher eine selbe sozialpolitische Intention mit der getroffenen Einzelvereinbarung erkennen, sondern stehe eine "Absicht den Arbeitsplatzverlust zu vermeiden" völlig konträr zu der "Erhaltung der Kaufkraft" gegenüber, da die Ist-Lohnerhöhung weder der Sicherung noch dem Verlust des Arbeitsplatzes dienen solle (ähnlich OGH 23.05.2001, 9 ObA 224/00g, Arb 12.101 = DRdA 2001, 561 = ecolex 2001/320, 856 wonach eine niedrigere Abfertigungsbemessungsgrundlage gegenüber einem erhöhten Kündigungsschutz und Pension nicht aufgerechnet werden könne, oder e contrario OGH 14.09.1988 Arb 10.729 = DRdA 1989, 308 wonach die Erschwerung der Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitnehmer nicht durch eine völlig andersartige Gegenleistung des Arbeitgebers (jährliche "Weihnachtsgabe") kompensiert werden könne).
Die Prüfung der Günstigkeit (zweite Ebene) erfolge nach herrschender Ansicht unabhängig von der Auffassung des Arbeitsgebers oder Arbeitnehmers sondern vielmehr nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben. Als Maßstab für die Beurteilung der Günstigkeit sei jedoch der einzelne Arbeitnehmer und nicht die gesamte Belegschaft heranzuziehen.
In der jährlichen mündlichen Vereinbarung sei laut Feststellungen Folgendes vereinbart worden:
"Um einen Verlust des Arbeitsplatzes zu vermeiden wurden daher mit unserem vollen Einverständnis die Bezüge unverändert belassen worden und von unserer Seite auf eine Anpassung der kollektivvertraglichen Ist-Löhne ausdrücklich verzichtet."
Zu prüfen sei daher, ob sich der Verzicht im Konnex mit der Erhaltung der Arbeitsplätze der Belegschaft für den einzelnen Arbeitnehmer günstiger auswirke. Dies sei zu verneinen, da der Erhalt aller Arbeitsplätze sich für den Einzelnen durch seinen Verzicht auf eine Lohnanpassung nicht günstiger auswirke, zumal bei dem Verzicht auf die individuellen Einkommensverhältnisse der einzelnen Arbeitnehmer nicht Bedacht genommen worden sei, sondern vielmehr pauschal ein Gesamtverzicht zum "Erhalt aller Arbeitsplätze" durchgeführt worden sei.
So habe XXXX (Angestellte) über den Zeitraum des Ausfalls der Aufrechterhaltung der Überzahlung einen Bruttobezug von € 2.434,32 und XXXX (Angestellter) einen Bruttobezug von € 2.999,15 erhalten. Die Nichtaufrechterhaltung der Kaufkraft wirke sich für XXXX proportional erheblich stärker als für XXXX aus, da die Aufrechterhaltung der Überzahlung von einem fixen Betrag (Differenz Ist-Lohn zum KV-Lohn) und nicht von einer prozentuellen Erhöhung berechnet werde. Das dafür vorgesehene Äquivalent, der Erhalt des Arbeitsplatzes, habe daher für die einzelnen Arbeitnehmer einen unterschiedlich hohen Wert bzw. Verlust der realen Kaufkraft zur Folge. Daraus ergebe sich, dass die Vereinbarung, den Erhalt aller Arbeitsplätze durch Verzicht der Aufrechterhaltung der Überzahlung jedes einzelnen Arbeitnehmers, aus der Sicht des einzelnen Arbeitnehmers nicht günstiger auswirke und auch aus objektiver sozialpolitischer Sicht durch die mangelnde Berücksichtigung der Einkommenshöhe der einzelnen Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) dem Günstigkeitsvergleich nicht standhalte.So habe römisch 40 (Angestellte) über den Zeitraum des Ausfalls der Aufrechterhaltung der Überzahlung einen Bruttobezug von € 2.434,32 und römisch 40 (Angestellter) einen Bruttobezug von € 2.999,15 erhalten. Die Nichtaufrechterhaltung der Kaufkraft wirke sich für römisch 40 proportional erheblich stärker als für römisch 40 aus, da die Aufrechterhaltung der Überzahlung von einem fixen Betrag (Differenz Ist-Lohn zum KV-Lohn) und nicht von einer prozentuellen Erhöhung berechnet werde. Das dafür vorgesehene Äquivalent, der Erhalt des Arbeitsplatzes, habe daher für die einzelnen Arbeitnehmer einen unterschiedlich hohen Wert bzw. Verlust der realen Kaufkraft zur Folge. Daraus ergebe sich, dass die Vereinbarung, den Erhalt aller Arbeitsplätze durch Verzicht der Aufrechterhaltung der Überzahlung jedes einzelnen Arbeitnehmers, aus der Sicht des einzelnen Arbeitnehmers nicht günstiger auswirke und auch aus objektiver sozialpolitischer Sicht durch die mangelnde Berücksichtigung der Einkommenshöhe der einzelnen Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) dem Günstigkeitsvergleich nicht standhalte.
Die jährliche mündliche, später schriftlich verfasste, Vereinbarung halte daher dem Günstigkeitsvergleich nicht stand und sei gem. § 3 ArbVG unwirksam, da sie sich ungünstiger zum relativ zwingenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte auswirke.Die jährliche mündliche, später schriftlich verfasste, Vereinbarung halte daher dem Günstigkeitsvergleich nicht stand und sei gem. Paragraph 3, ArbVG unwirksam, da sie sich ungünstiger zum relativ zwingenden Kollektivvertrag für Handelsangestellte auswirke.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6. Mit Schriftsatz vom 08.04.2013 erhob die BF im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung gegen diesen Bescheid Einspruch.
Die BF führte darin im Wesentlichen aus, dass sie durch Umsatz- und Ertragseinbußen - bis ins Jahr 2008 - gezwungen gewesen sei, umfangreiche Einsparungen vorzunehmen. Aufgrund dieser Umsatz- und Ertragseinbußen hätte sie mit den betreffenden Mitarbeitern vereinbart, dass die überkollektivvertragliche Entlohnung sowie die bis zum Jahr 2002 regelmäßig vorgenommenen Gehaltserhöhungen Vorwegnahmen sowie Anrechnungen für eine zukünftige kollektivvertragliche Lohnerhöhung darstellen können; dies für den Fall, dass ihre Ertragslage weiterhin keine Gehaltserhöhungen zulasse. Die Vorwegnahmen seien in weiterer Folge mit den einzelnen Mitarbeitern jeweils für ein Jahr konkret vereinbart worden. Es sei zumindest jährlich eine Besprechung durchgeführt worden, in der den Mitarbeitern der Geschäftsgang dargestellt worden sei. Auf Grundlage dieser Besprechungen hätten die betroffenen Mitarbeiter für die jeweiligen Jahre - jeweils nur ein Jahr betreffend! - auf eine Anpassung der Ist-Löhne verzichtet.
Die betreffenden Mitarbeiter seien erheblich über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn entlohnt worden. Dies habe dazu geführt, dass die Mitarbeiter selbst nach mehreren Verzichtserklärungen auf die Ist-Lohnanpassung weit über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn verdient hätten.
Die belangte Behörde sei im Zuge einer am 18.12.2007 abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu der Auffassung gelangt, dass der von den betreffenden Mitarbeitern abgegebene Vorwegverzicht "undurchschaubar" wäre und einen unzulässigen Pauschalverzicht darstellen würde. Mit Bescheiden vom 30.04.2008 und vom 04.11.2008 sei die BF zur Zahlung der in Rede stehenden Beträge verpflichtet worden.Die belangte Behörde sei im Zuge einer am 18.12.2007 abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung gemäß Paragraph 41 a, ASVG zu der Auffassung gelangt, dass der von den betreffenden Mitarbeitern abgegebene Vorwegverzicht "undurchschaubar" wäre und einen unzulässigen Pauschalverzicht darstellen würde. Mit Bescheiden vom 30.04.2008 und vom 04.11.2008 sei die BF zur Zahlung der in Rede stehenden Beträge verpflichtet worden.
Die BF habe gegen beide Bescheide fristgerecht Einspruch erhoben. Die Berufungsbehörde habe die Einsprüche mit Bescheid vom 23.07.2009 als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde habe der VwGH mit Erkenntnis vom 17.10.2012 stattgegeben. Zusammengefasst habe der VwGH ausgeführt, dass die zwischen der BF und den Mitarbeitern getroffene Vereinbarung - wonach die überkollektivvertragliche Entlohnung Vorwegnahmen sowie Anrechnungen für eine zukünftige k