TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/15 W238 2170120-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.10.2018
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Entscheidungsdatum

15.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
FPG §59 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W238 2170120-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2018 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. desA) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des

angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat:römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass er zu lauten hat:

"Gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.03.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.03.2016 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in Peshawar, Pakistan geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe sechs bis sieben Jahre die Schule besucht. Er sei ledig und kinderlos. Seine Familie würde - bis auf den in Jalalabad aufhältigen Bruder XXXX - in Pakistan leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Pakistan ein Mädchen kennengelernt habe, welches bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei. Die Familie des Mädchens habe deshalb seine Familie angegriffen. Dabei seien zwei Personen aus seiner Familie getötet und eine Person verletzt worden. Gegen ihn solle nun ebenfalls Vergeltung geübt werden.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.03.2016 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in Peshawar, Pakistan geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe sechs bis sieben Jahre die Schule besucht. Er sei ledig und kinderlos. Seine Familie würde - bis auf den in Jalalabad aufhältigen Bruder römisch 40 - in Pakistan leben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Pakistan ein Mädchen kennengelernt habe, welches bereits mit einem anderen Mann verlobt gewesen sei. Die Familie des Mädchens habe deshalb seine Familie angegriffen. Dabei seien zwei Personen aus seiner Familie getötet und eine Person verletzt worden. Gegen ihn solle nun ebenfalls Vergeltung geübt werden.

2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 24.03.2016 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute GP 31, Schmeling 4. Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.06.2016 geht ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung (21.05.2016) von 19 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute XXXX . Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 24.03.2016 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling 4. Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.06.2016 geht ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung (21.05.2016) von 19 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute römisch 40 . Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.

3. Anlässlich der am 11.08.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Schulbildung (fünf Jahre) sowie Geburtsort (Pakistan, Peshawar, Dorf XXXX ). Erstmals gab er an, dass er verheiratet sei. Seine Frau lebe in Mardan, Pakistan. Seine Eltern und zwei Geschwister würden in Peshawar, Pakistan leben. Eine Schwester sowie zwei Onkel väterlicherseits würden in Nangarhar, Afghanistan leben. Sein Bruder XXXX sei im Juni 2017 ermordet worden. Den Aufenthaltsort eines weiteren Bruders kenne er nicht. In Pakistan habe er in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet.3. Anlässlich der am 11.08.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Schulbildung (fünf Jahre) sowie Geburtsort (Pakistan, Peshawar, Dorf römisch 40 ). Erstmals gab er an, dass er verheiratet sei. Seine Frau lebe in Mardan, Pakistan. Seine Eltern und zwei Geschwister würden in Peshawar, Pakistan leben. Eine Schwester sowie zwei Onkel väterlicherseits würden in Nangarhar, Afghanistan leben. Sein Bruder römisch 40 sei im Juni 2017 ermordet worden. Den Aufenthaltsort eines weiteren Bruders kenne er nicht. In Pakistan habe er in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er sich im Jahr 2014 in eine Frau verliebt habe, die er im April 2015 gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe. In weiterer Folge sei es zu einer Schießerei gekommen, bei der einer seiner Cousins getötet und ein weiterer Cousin verletzt worden sei. Daraufhin habe sein Bruder den Bruder seiner Frau erschossen. Im Rahmen einer Versammlung der Familien im Oktober 2015 sei beschlossen worden, dass der Beschwerdeführer und seine Frau getötet werden müssten. Der Beschwerdeführer habe Pakistan mit Hilfe seines Vaters alleine verlassen. Seine Frau sei bei ihrer Tante in Mardan geblieben. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers habe die Familie seiner Frau seinen Bruder getötet. Der Vater seiner Frau betreibe ein Stoffgeschäft in Mardan, verfüge aber auch in Afghanistan über viel Einfluss. Zudem würde er in Afghanistan aufgrund eines 20 Jahre zurückliegenden Konflikts, welcher Anlass für die Ausreise seiner Eltern aus Afghanistan gewesen sei, von Feinden seines Großvaters verfolgt werden.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand, Schulbildung und Tätigkeit in der Landwirtschaft würden sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Weiters ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund sei.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe wurden vom BFA hingegen für nicht glaubhaft befunden. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausweichend auf die Frage reagiert habe, wie eine Eheschließung gegen den Willen der Eltern seiner Frau möglich gewesen sei. Zu der Schießerei, bei der ein Cousin getötet worden sein soll, habe er keine Details angeben können. Im Gegensatz zu den Angaben bei der Erstbefragung, wonach bereits zu diesem Zeitpunkt zwei seiner Familienangehörigen getötet worden seien, habe er bei der Einvernahme vor dem BFA behauptet, sein Bruder sei kurz vor der Einvernahme getötet worden. Auf Nachfrage, warum seine Frau unbehelligt in Pakistan leben könne, habe der Beschwerdeführer in nicht glaubhafter Weise angegeben, dass ihre Eltern zwar wüssten, wo seine Frau wohne, diese aber unter dem Schutz ihrer Tante stehe. Zu den angeblichen Feinden seines Großvaters habe der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben machen können.

Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er könne sich in Nangarhar oder in Kabul niederlassen und sich dort mit Unterstützung seiner Onkel eine Existenz aufbauen, zumal der Beschwerdeführer über Schulbildung und Erfahrung in der Landwirtschaft verfüge. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würde.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Familie lebe in Pakistan und in Afghanistan. Der Beschwerdeführer spreche wenig Deutsch und nehme nicht am sozialen Leben in Österreich teil. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege jedoch nicht vor.

Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.

5. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer die Ehre der Familie seiner Frau verletzt habe, indem er sie gegen deren Willen geheiratet habe. Damit habe er seiner Frau zudem geholfen, sich einer drohenden Zwangsverheiratung zu entziehen, wodurch er gegen strafgesetzliche Normen Afghanistans und gegen die Scharia verstoßen habe. Ihm drohe in Afghanistan nicht nur Verfolgung seitens der Familie seiner Frau, sondern auch seitens der afghanischen Regierung und regierungsfeindlicher Kräfte aus religiösen Gründen bzw. aufgrund einer ihm unterstellten unislamischen Gesinnung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei ausgeschlossen, zumal er dort nie gelebt habe, über keine familiäre Unterstützung verfüge und die prekäre Sicherheitslage im ganzen Land ein Überleben unmöglich mache. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte würden in keinem Zusammenhang zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stehen. Insbesondere würden detaillierte Berichte zu außerehelichen Beziehungen (Zina) und zur Lage von Paaren, die von zu Hause weggelaufen seien, fehlen. Weiters wurde auf mehrere Risikoprofile verwiesen, denen der Beschwerdeführer unterfalle (Vermutung des Verstoßes gegen die Scharia, Vermutung des Verstoßes gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte, Beteiligung an Blutfehden). Auch sei die Beweiswürdigung des BFA nicht nachvollziehbar. Es liege im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Zudem bemühe sich der Beschwerdeführer um seine Integration in Österreich.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen oder die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 08.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 07.06.2018 wurde seitens des BFA ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.05.2018 vorgelegt, mit dem der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach § 27 Abs. 2a SMG, §§ 12 dritter Fall, 15 StGB sowie nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.7. Am 07.06.2018 wurde seitens des BFA ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.05.2018 vorgelegt, mit dem der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraphen 12, dritter Fall, 15 StGB sowie nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde.

Am 13.08.2018 wurde seitens des BFA eine Meldung über eine weitere Straftat vorgelegt (Verdacht des Verbrechens nach § 27 Abs. 2a SMG). In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer am 13.08.2018 in Untersuchungshaft genommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen § 12 3. Fall StGB, § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG Anklage erhoben.Am 13.08.2018 wurde seitens des BFA eine Meldung über eine weitere Straftat vorgelegt (Verdacht des Verbrechens nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG). In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer am 13.08.2018 in Untersuchungshaft genommen. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen Paragraph 12, 3. Fall StGB, Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG Anklage erhoben.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 24.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 24.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall und zweiter Fall sowie nach § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG, § 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 22.05.2018 verhängten Strafe wurde widerrufen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.09.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und zweiter Fall sowie nach Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 22.05.2018 verhängten Strafe wurde widerrufen.

8. Am 24.09.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der aus der Haft vorgeführte Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Paschtu beigezogen wurde. Die (ordnungsgemäß geladene) belangte Behörde verzichtete bereits anlässlich der Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.

Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte dazu am Tag der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vor. Weitere Erkenntnisquellen wurden dem Beschwerdeführer während der Verhandlung vorgehalten. Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine gesonderte Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX , ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht auch etwas Farsi, Urdu und Englisch (zu seinen Deutschkenntnissen s. unten).1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht auch etwas Farsi, Urdu und Englisch (zu seinen Deutschkenntnissen s. unten).

Die Eltern des Beschwerdeführers reisten vor über 20 Jahren aus Afghanistan aus und ließen sich in Pakistan nieder. Der Vater des Beschwerdeführers stammt ursprünglich aus der Provinz Nangarhar, seine Mutter stammt ursprünglich aus der Provinz Kandahar.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Pakistan, Peshawar, Dorf XXXX geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Lediglich zwei Monate im Alter von vier Jahren verbrachte der Beschwerdeführer in Afghanistan, Nangarhar, Dorf XXXX .Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Pakistan, Peshawar, Dorf römisch 40 geboren, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Lediglich zwei Monate im Alter von vier Jahren ver

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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