TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/22 W241 2178705-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.2018
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Entscheidungsdatum

22.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W241 2178705 -1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2017, Zahl 1047459610/140258232, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2017, Zahl 1047459610/140258232, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 07.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 07.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 07.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX in der Provinz Nangarhar (Afghanistan), sei sunnitischer Paschtune und ledig. Seine Eltern und ein gehbehinderter 17-jähriger Brüder würden noch im Heimatdorf leben, ein weiterer Bruder sei vor fünf bis sechs Monaten getötet worden. Vor ca. fünf Monaten sei er von seinem Dorf nach Kabul gefahren, wo er sich einen Monat bei einem Onkel aufgehalten hätte. Danach wäre er über Pakistan, den Iran und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.Er stamme aus römisch 40 in der Provinz Nangarhar (Afghanistan), sei sunnitischer Paschtune und ledig. Seine Eltern und ein gehbehinderter 17-jähriger Brüder würden noch im Heimatdorf leben, ein weiterer Bruder sei vor fünf bis sechs Monaten getötet worden. Vor ca. fünf Monaten sei er von seinem Dorf nach Kabul gefahren, wo er sich einen Monat bei einem Onkel aufgehalten hätte. Danach wäre er über Pakistan, den Iran und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund seiner Angst vor den Taliban verlassen hätte. Sein Bruder sei Kommandant bei der afghanischen Nationalarmee gewesen und in verschiedenen Provinzen des Landes stationiert gewesen. Vor ca. fünf bis sechs Monaten wäre er im Heimatdorf auf Urlaub gewesen und dabei am Weg vom Bazar nachhause von Taliban getötet worden. Zehn Tage danach hätten Taliban den BF mitgenommen und drei Tage lang angehalten. Verschiedene Taliban hätten mit ihm gesprochen und ihm vom Dschihad überzeugen und zu einem Selbstmordattentat zwingen wollen. Die Armee hätte dann die Taliban angegriffen und der BF hätte gemeinsam mit anderen dort festgehaltenen Jugendlichen flüchten können. Als er in der Früh nachhause gekommen wäre, hätte ihm seine Mutter erzählt, dass die Taliban bereits da gewesen wären und nach ihm gesucht hätten. Daher wäre er nach Kabul geflüchtet.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 03.02.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, legte der BF Folgendes vor:

* Tazkira (im Original)

* Tazkira des Bruders (Kopie)

* drei Fotos vom Bruder

* Bestätigung, dass der Bruder beim Innenministerium gearbeitet hat und getötet wurde

* zwei Kopien von Drohbriefen vom Taliban

* Kopie einer Bestätigung mit Zeugen über den Tod des Bruders

* Kopie einer Anzeige vom Vater an die Polizei, in der er um Hilfe bittet

* ein Blatt mit einer Information, dass Unterlagen geschickt wurden

* eine Schulnachricht, Kursbesuchsbestätigungen und ein Schreiben einer Lehrerin

Anschließend machte der BF Angaben zu seinen Lebensverhältnissen in Afghanistan und gab betreffend sein Fluchtvorbringen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"Frage: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen.

A [Antwort]: Mein Bruder XXXX war Soldat für die afghanische National-Armee. Er war dort Kommandant. Er ist nach Hause gekommen, die Familie zu besuchen. Er ist zum Bazar von XXXX gegangen, um etwas einzukaufen. Als er zurück nach Hause kam, wurde er von den Taliban angegriffen, erwischt und getötet. Ein Nachbar hat uns informiert, dass mein Bruder getötet wurde. Wir sind hingegangen. Es ist uns sehr schlecht gegangen, alle haben geweint. Das schlimmste Erlebnis für mich war, als ich die Leiche meines Bruders gesehen habe.A [Antwort]: Mein Bruder römisch 40 war Soldat für die afghanische National-Armee. Er war dort Kommandant. Er ist nach Hause gekommen, die Familie zu besuchen. Er ist zum Bazar von römisch 40 gegangen, um etwas einzukaufen. Als er zurück nach Hause kam, wurde er von den Taliban angegriffen, erwischt und getötet. Ein Nachbar hat uns informiert, dass mein Bruder getötet wurde. Wir sind hingegangen. Es ist uns sehr schlecht gegangen, alle haben geweint. Das schlimmste Erlebnis für mich war, als ich die Leiche meines Bruders gesehen habe.

Wir haben dann seine Leiche nach Hause getragen und haben gewusst, dass er von den Taliban getötet wurde. Das Begräbnis war am selben Tag. Es ist uns sehr, sehr schlecht gegangen, es ist das schlimmste gewesen, was uns passiert ist. Danach sind immer wieder Leute zu uns gekommen um ihr Mitgefühl zu äußern. Ca. 10 Tage danach sind sie Taliban zu uns gekommen und haben mich mitgenommen. Sie haben zu mir gesagt, dass mein Bruder einen falschen Weg gegangen ist und uns (den Taliban) nicht zugehört hat, aber ich solle für den richtigen Weg kämpfen. Sie haben mit mir gesprochen, dass ich am heiligen Krieg teilnehmen soll, dass ich mich dem Islam öffnen und bei Bedarf auch als Selbstmordattentäter tätig werden soll. Ich war drei Nächte bei denen. Es sind unterschiedliche Männer zu mir gekommen und jeder hat in dieser Art und Weise gesprochen, was meine Pflicht ist und was ich machen soll. Als ich die drei Nächte bei den Taliban war, hat mein Vater eine Anzeige erstattet und hat um Hilfe gebeten. Nach diesen drei Nächten ist es zu einem Angriff gekommen und die Taliban wurden von der afghanischen Regierung angegriffen. Wir (ich und vier weitere Männer, die älter als ich waren) haben geschafft zu flüchten.

Es war gegen Abend, als die Stellen der Taliban bombardiert wurden. Wir sind zu Fuß ca. 6- 7 Stunden gelaufen und haben dann XXXX erreicht. Dann bin ich nach Hause gegangen. Es war ganz in der Früh. Meine Mutter hat aufgemacht. Sie hat sehr, sehr viel geweint und hat mich ins Haus genommen. Ich bin ganz kurz zu Hause geblieben. Meine Mutter hat große Sorge gehabt, weil schon, bevor ich nach Hause gekommen bin, die Taliban zu uns nach Hause gekommen sind. Ich habe von meiner Mutter Geld bekommen und Sie hat gesagt, dass ich sofort die Ortschaft verlassen soll. Von XXXX bin ich direkt nach Kabul gegangen.Es war gegen Abend, als die Stellen der Taliban bombardiert wurden. Wir sind zu Fuß ca. 6- 7 Stunden gelaufen und haben dann römisch 40 erreicht. Dann bin ich nach Hause gegangen. Es war ganz in der Früh. Meine Mutter hat aufgemacht. Sie hat sehr, sehr viel geweint und hat mich ins Haus genommen. Ich bin ganz kurz zu Hause geblieben. Meine Mutter hat große Sorge gehabt, weil schon, bevor ich nach Hause gekommen bin, die Taliban zu uns nach Hause gekommen sind. Ich habe von meiner Mutter Geld bekommen und Sie hat gesagt, dass ich sofort die Ortschaft verlassen soll. Von römisch 40 bin ich direkt nach Kabul gegangen.

Ich bin zum Onkel mütterlicherseits gegangen und war ca. 1 Monat bei ihm. Er hat für mich einen Schlepper organisiert und dann habe ich das Land verlassen.

Angaben im Akt.

Frage: Sie haben auch Drohbriefe von den Taliban vorgelegt - warum haben Sie diese vorgelegt, was sollen diese nun beweisen?

A: Die Drohbriefe sind wegen meinem Bruder gekommen, dass er bei der Afghanischen National Armee aufhören soll und sich den Taliban anschließen soll.

Frage: Wann sind diese gekommen?

A: Der erste Brief ist 11 1/2 Monate bevor er umgebracht wurde gekommen, der zweite Brief ist 1 Monat und 10 Tage, bevor er umgebracht wurde, gekommen. Im zweiten Brief ist gestanden, dass diese ihn umbringen werden.

Frage: An wen waren diese gerichtet?

A: Die Briefe sind zu uns nach Hause gekommen und waren an meinen Bruder adressiert.

F: Wie kommunizieren Sie mit Ihren Eltern?

A: Ich rufe diese 1-2 mal pro Monat an mit meinem Handy über Internet an. Manchmal, wenn es nicht funktioniert, kontaktiere ich meinen Onkel mütterlicherseits.

F: Haben Sie das Handy immer schon gehabt?

A: Ich habe das Handy hier gekauft. In Afghanistan hatte ich kein Handy.

Auff.: Erzählen Sie von dem Tag als Sie die Taliban mitgenommen haben. Wie war das genau?

A: Es war ca. zwischen 14 und 15 Uhr, wir waren zu Hause. Alle waren sehr traurig. Wir haben für den getöteten Bruder gebetet. Sie waren ca. 15, sie haben Motorräder gehabt, auch Pick Ups . Sie haben zuerst lange mit meinem Vater gesprochen. Sie waren bewaffnet, mein Vater konnte gar nichts dagegen machen, und haben zu mir gesagt, dass ich mitgehen soll. Sie haben mich zu einem Pick Up gebracht und meine Augen mit einem Stoff verbunden, damit ich nichts sehe. Ca. 1 Stunde bis 1 1/2 sind wir gefahren, genau weiß ich es nicht. Sie haben mich zu einer Ortschaft gebracht und sie haben angefangen über den Islam und den Dschihad zu reden. Es war ein Zimmer, und es waren noch ein paar Männer dort. Wir durften nicht miteinander reden. 3 Tage waren wir dort und es ist immer wieder jemand anderer gekommen und die haben in der gleichen Art und Weise mit uns gesprochen.

Drei Tage war ich dort und am späten Abend ist es zu einer Schießerei gekommen. Da haben wir Bomben gehört. Dann haben wir es geschafft, von dort zu flüchten. Dann bin ich nach Hause gegangen.

Frage: Was war dann konkret nach Ihrer Ankunft bei den Taliban?

A: Es war ein Haus in den Bergen.

Fragenwiederholung

A: Als ich den Pick Up verlassen habe, haben Sie mir die Augenbinde abgenommen. Es waren viele bewaffnete Leute dort. Dann haben die mich in ein Zimmer gebracht und über den Dschihad geredet.

Frage: Welches Datum ist das in afghanischer Zeitrechnung, als Sie von den Taliban entführt wurden?

A: Das Monat weiß ich nicht genau. Es war 1393, das ist 2014 in gregorianischer Zeitrechnung.

Frage: Welche Ausbildungen musste Ihr Bruder absolvieren, um Kommandant zu werden?

A: Wenn man als Soldat bei der afghanischen Nationalarmee werden will, muss man gesundheitlich fit sein. Eine spezielle Ausbildung braucht man nicht. Wenn man Offizier werden will, braucht man eine spezielle Ausbildung.

Frage: Und als Kommandant?

A: Er hat ca. 4 oder 5 Jahre in der afghanischen Nationalarmee gearbeitet. Wenn man so lange arbeitet, dann kann man in einer höheren Position arbeiten. Er war Kommandant von nur ein paar Leuten.

Frage: Wie viele Leute hatte Ihr Bruder dann als Kommandant unter sich?

A: Keine Ahnung, vielleicht 20. Er hat es uns niemals genau gesagt. Kommandant heißt auch, wenn man bei einem Stützpunkt eine Hauptrolle hat.

Frage: Wo war Ihr Bruder stationiert?

A: Überall. Aber meistens in der Provinz Helmand.

Frage: Wie weit war das von Ihrem Heimatort entfernt?

A: Ich weiß es nicht.

Frage. Hat Ihr Bruder nie erzählt, wie lange er nach Hause fährt?

A: Das habe ich nie gefragt. Er ist ganz in der Früh weggefahren und am Nachmittag hat er dann angerufen, dass er schon dort ist.

Frage: Wie war die allgemeine Situation zwischen den Taliban und den restlichen Einwohnern in Ihrem Dorf?

A: Was soll ich sagen, wenn jemand für die Taliban war, hat er Probleme mit der afghanischen Regierung gehabt und umgekehrt auch.

Frage: Wie hießen die Taliban und welcher Volksgruppe gehörten diese an?

A: In unserer Ortschaft sind es meistens Paschtunen, aber in allen anderen Provinzen gibt es auch Usbeken und Tadschiken.

Frage: Sie sprechen immer von "den Taliban", wen meinen Sie denn damit konkret?

A: Ich weiß es nicht, aber auf dem Drohbrief muss es stehen, welche Gruppe es war.

Frage: Wie sah es in der Unterkunft aus, in der Sie von den Taliban angehalten wurden?

AW wird aufgefordert eine Skizze der Unterkunft anzufertigen

AW gibt an nicht gut zeichnen zu können, es wird nochmals erklärt, dass eine Skizze ausreichend ist.

Das Zimmer wurde in einen Berg gemacht, es war eine Höhle ohne Fenster, es waren Teppiche am Boden. Es gab eine Glühbirne.

Die Skizze wird dem Akt beigelegt

Auff: Schildern Sie detailliert den Tagesablauf bei den Taliban!

A: Es gab keine Schlafmöglichkeit. Es hat jemand auf uns aufgepasst, wir durften uns nicht bewegen. Zur Essenszeit haben die uns etwas zu Essen gebracht, wenn Zeit zum Beten war, mussten wir beten, und nach der Zeit zum Essen ist immer jemand zu uns gekommen und hat mit uns gesprochen.

Aufforderung detailliert Angaben zu machen.

Am ersten Tag, als ich dort war, sind sie sehr spät gekommen und haben mit mir gesprochen und ich konnte schlafen gehen. Am nächsten Tag musste ich ganz in der Früh aufstehen und beten. Ich habe mich hingelegt und ca. um 9 Uhr sind diese wieder gekommen und haben mit mir gesprochen. Sie waren zu dritt oder zu viert, dann ist es Mittag geworden und ich musste beten und habe etwas zu essen bekommen. Dann längere Zeit ist nichts passiert, wir durften nicht miteinander reden und haben einfach gewartet. Spät am Nachmittag sind wieder die Leute zu uns gekommen und haben mit uns gesprochen. Spät am Abend sind die Leute zu uns gekommen, wir mussten beten. Dann habe ich versucht, zu schlafen, aber es war leider nicht möglich. Der nächste Tag ist in der gleichen Art und Weise weitergegangen bis zu dieser Schießerei am Abend."

Bei einer weiteren Einvernahme am 03.02.2017 gab der BF an:

"F: Schildern Sie bitte nochmals kurz Ihre persönliche Bedrohung durch die Taliban.

A: Die Taliban kamen zu uns, nahmen mich zwangsweise mit und haben meine Augen verbunden. Wir sind ca. eine Stunde gefahren - sie brachten mich auf die Berge und als ich das Auto verlassen habe, habe ich viele Leute gesehen. Sie haben versucht mich zu überreden, dass ich mit den Taliban kooperiere und mitmache und wollten mich auf ein Selbstmordattentat vorbereiten.

F: Schildern Sie bitte, wie wurden Sie konkret auf das Selbstmordattentat vorbereitet?

A: Sie haben mir gesagt, dass Ich nichts Positives in dieser Welt gemacht habe. Wenn Ich mich in die Luft sprenge, dann lande ich im Paradies und alle Sünden sind mir vergeben - so sagten es die Taliban.

Vorhalt: Bitte erklären Sie mir, wie Sie ausgebildet wurden.

A: Sie wollten mit mir reden, damit ich bereit bin.

Vorhalt: Wurden Sie dazu technisch ausgebildet?

A: Nein, es kam nicht mehr dazu. Sie brachten mich zu meinem Zimmer und vier andere Personen waren in diesem Zimmer, warum, weiß ich nicht. Danach kam es zu einer Schießerei und die Taliban sind geflüchtet. Es war eine Schießerei zwischen den Regierungstruppen und den Taliban. Als die Schießerei zu Ende war, habe ich das Zimmer verlassen. Befragt gebe ich an, dass ich die Schießerei nur gehört habe.

F: Beschreiben Sie nun konkret was Sie erlebt haben, als Sie das Zimmer verließen.

A: Die anderen Männer waren ältere Leute und öffneten die Türe. Sie verließen das Zimmer. Der Kampf war zu Ende, aber man hörte noch einige Schüsse. Als wir rausgingen, war niemand mehr dort. Befragt gebe ich an, dass wir im ganzen Gebiet vor der Höhle niemanden mehr gesehen haben. Dieser Kampf war spät abends und ich habe mein Zuhause am frühen Morgen erreicht.

Vorhalt: Wie lange haben Sie gewartet, nachdem keine Schüsse mehr zu hören waren, bis Sie das Zimmer verließen?

A: Wir blieben ca. 10 bis 15 Minuten dort - anfangs war diese Schießerei sehr heftig.

Vorhalt: Woher wissen Sie, dass es afghanische Regierungstruppen waren, die das Lager angegriffen haben.

A: Während der Schießerei selbst wusste ich es nicht, aber als ich zu Hause war, hat mir mein Vater erzählt, dass er bei der Polizeistation war und Anzeige erstattet hat wegen meiner Entführung.

Vorhalt: Sie haben nach 15 Minuten das Zimmer verlassen und weder Taliban noch Soldaten gesehen, habe ich das richtig verstanden?

A: Ja das stimmt so.

Vorhalt: Eine militärische Einheit vertreibt einen Feind und sichert weder das Gelände noch durchsucht sie das Lager nach zurückgebliebenen Feinden, das ist so nicht glaubwürdig - erklären Sie mir das!

A: Die Schießerei war nicht ganz beendet, wir gingen und es kann sein, dass die Soldaten etwas später gekommen sind und die Zimmer durchsucht haben.

F: Kennen Sie den Namen des Anführers der Talibangruppe, die Sie entführte?

A: Nein

F: Kennen Sie den Kampfnahmen der Talibangruppe, die Sie entführte?

A: Nein

F: Wann haben Sie sich konkret zur Flucht entschlossen, was war das auslösende Moment Ihre Heimat zu verlassen?

A: Der Grund war die Entführung durch die Taliban, als ich mein Heim erreichte, sagte meine Mutter, dass die Taliban da waren und nach mir gesucht hätten. Sie hat mir Geld gegeben und ich sollte zu meinem Onkel mütterlicherseits nach Kabul gehen.

[...]

F: Schildern Sie mir bitte konkret, wann die Taliban das Haus Ihr Elternhaus durchsucht haben.

A: Sie waren in spät abends bei uns. Befragt gebe ich an, dass ich nicht genau weiß, wann mein Vater die Anzeige erstattet hat.

Vorhalt: Sie gaben an, dass die Schießerei mit den Taliban am Abend war - wieso sollten diese Menschen Sie zu dieser Zeit suchen? Das ist so nicht glaubwürdig!

A: Die Taliban sind mehrere Personen, die einen haben gekämpft und die anderen kamen zu uns.

Frage: Gibt es abgesehen von den genannten Gründen sonst noch Gründe für die Antragstellung oder wollen Sie noch etwas ergänzen?

A: Nein - es gibt nur das, was ich erzählte.

Frage: Möchten Sie noch etwas zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?

A: Nein.

F: Hatten Sie Kontakte zu Islamisten?

A: Nein.

F: Hätten Sie die Möglichkeit in einer sicheren Region in Afghanistan zu leben?

A: Nein.

Vorhalt: Warum können Sie nicht bei Ihren Verwandten in Kabul leben?

A: In Afghanistan sind überall die Taliban, sie sind viel stärker als die afghanische Regierung

F: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren?

A: Ich würde das nicht überleben, sie würden mich gleich töten.

F: Können Sie mir erklären, warum die restliche Familie in Afghanistan geblieben ist?

A: Die Taliban möchten junge Männer, diese sollen sich ihnen anschließen."

1.4. Durch die Vertretung des BF wurde eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.02.2017 ins Verfahren eingebracht. Dieser ist zu entnehmen, dass zum vom BF beschriebenen Ereignis - ein Angriff der afghanischen Nationalarmee auf ein Ausbildungslager der Taliban im Juni 2014 - keine Informationen gefunden werden hätten können. Anschließend wurden verschiedene andere sicherheitsrelevante Vorfälle im Heimatdistrikt des BF aufgezählt.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 28.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 28.10.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund der vagen Schilderung und angesichts mehrerer unplausibler Aussagen nicht glaubhaft machen können.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage aktuell nicht zumutbar, allerdings komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat infrage. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz aufgrund der dortigen Sicherheitslage aktuell nicht zumutbar, allerdings komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat infrage. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 23.11.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

In der Beschwerdebegründung wurden weitwendige Ausführungen zu den Länderfeststellungen und zur Lage in Afghanistan gemacht, Auszüge aus diversen Berichten angeführt und Anfragebeantwortungen von ACCORD betreffend die Taliban vorgelegt.

1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.12.2017 beim BVwG ein.

1.8. Das BVwG führte am 11.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu durch, zu der der mittlerweile volljährige BF im Beisein einer gewillkürten Vertreterin und einer Vertrauensperson persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei legte der BF ein Empfehlungsschreiben der anwesenden Vertrauensperson vom 10.04.2018 vor.

Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"RI [Richter]: Geben Sie bitte die Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!

BF: Meine Eltern wohnen mit meinem Bruder im DorfXXXX in der Provinz Nangarhar. Mein Onkel mütterlicherseits lebt in Kabul. Meine Tanten wohnen im Dorf XXXX sowie auch in Kabul.BF: Meine Eltern wohnen mit meinem Bruder im DorfXXXX in der Provinz Nangarhar. Mein Onkel mütterlicherseits lebt in Kabul. Meine Tanten wohnen im Dorf römisch 40 sowie auch in Kabul.

R: Haben diese Tanten auch schon Familien, sind diese verheiratet?

BF: Die sind verheiratet.

RI: Wie alt ist Ihr Bruder?

BF: Der Bruder, der noch lebt, ist 21 Jahre alt, der andere ist leider schon verstorben.

RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen, zu den Eltern, Onkel oder Tanten?

BF: Ich habe wenig Kontakt mit meinen Eltern, ca. einmal im Monat, wenn das Internet nicht funktioniert, versuche ich meinen Onkel zu erreichen.

RI: Können Sie mi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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