Entscheidungsdatum
22.10.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W150 2174904-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX .2000, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Verfahrens Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau römisch 40 , geb. römisch 40 .2000, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Verfahrens Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen, im Rahmen derer sie im Wesentlichen angab, dass sie in XXXX geboren worden und ledig sei. Sie sei Moslem (genauer: Sunnitin) und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Die Beschwerdeführerin habe von 2006 bis 2014 die Grundschule in XXXX besucht. Ihr Vater, ihre Mutter, ein Bruder sowie drei Schwestern würden noch in Syrien leben, ein weiterer Bruder befinde sich in Österreich. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, fünf Monate vor der Erstbefragung legal mit dem Bus aus Syrien aus- und in den Libanon eingereist zu sein. Nachfolgend habe sie sich fünf Monate in der Türkei aufgehalten, bevor sie schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln und auch zu Fuß über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist sei. Ihr Reisepass sei ihr auf der Flucht gestohlen worden. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche, es sei besonders für Frauen nicht sicher. Jeden Tag werde geschossen und es würden Bomben fallen. Ihr Vater sei verletzt worden, sie habe deswegen Angst um ihr Leben und sei aus Syrien geflohen.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen, im Rahmen derer sie im Wesentlichen angab, dass sie in römisch 40 geboren worden und ledig sei. Sie sei Moslem (genauer: Sunnitin) und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Die Beschwerdeführerin habe von 2006 bis 2014 die Grundschule in römisch 40 besucht. Ihr Vater, ihre Mutter, ein Bruder sowie drei Schwestern würden noch in Syrien leben, ein weiterer Bruder befinde sich in Österreich. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, fünf Monate vor der Erstbefragung legal mit dem Bus aus Syrien aus- und in den Libanon eingereist zu sein. Nachfolgend habe sie sich fünf Monate in der Türkei aufgehalten, bevor sie schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln und auch zu Fuß über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist sei. Ihr Reisepass sei ihr auf der Flucht gestohlen worden. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche, es sei besonders für Frauen nicht sicher. Jeden Tag werde geschossen und es würden Bomben fallen. Ihr Vater sei verletzt worden, sie habe deswegen Angst um ihr Leben und sei aus Syrien geflohen.
2. Am 12.06.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in welcher sie angab, dass sie im Jahre 2015 zuerst mit ihrer Familie nach Istanbul gereist und nachfolgend wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Sie sei in Syrien weder vorbestraft noch inhaftiert worden und habe auch keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen (Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief) würden nicht gegen die Beschwerdeführerin bestehen. Sie sei weder politisch tätig gewesen noch Mitglied einer politischen Partei. Sie habe in Syrien keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass die Lage in XXXX sehr schlecht gewesen sei und sie nicht mehr die Schule besuchen habe können. Einer ihrer Brüder lebe bereits in Österreich und sie sei zu ihm nach Österreich gekommen um die Schule zu besuchen und hier zu leben. Sie sei niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden, die Gründe für ihre Flucht seien Zukunft, Schule und Sicherheit. Ihre Geschwister könnten noch in Syrien leben, da diese Familien hätten und ihre Häuser nicht zerstört worden seien. Auch ihr Elternhaus stehe noch, ihre Eltern würden dort mit der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin leben. Sie sei nicht bei ihren Eltern geblieben, da sie eine Zukunft haben wolle; ihre jüngere Schwester könne in Syrien keine Schule besuchen. Bei einer Rückkehr könne sie nicht die Schule besuchen und nicht sicher auf die Straße gehen. Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, dass sie selbst nie von einer Bombardierung oder Kampfhandlung betroffen gewesen sei, 2013 oder 2014 sei auf ihre Schule geschossen worden und ein paar Schulkollegen seien verletzt worden, die Beschwerdeführerin aber nicht. Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Familienregister sowie ein Auszug aus dem Personalregister.2. Am 12.06.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in welcher sie angab, dass sie im Jahre 2015 zuerst mit ihrer Familie nach Istanbul gereist und nachfolgend wieder nach Syrien zurückgekehrt sei. Sie sei in Syrien weder vorbestraft noch inhaftiert worden und habe auch keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen (Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief) würden nicht gegen die Beschwerdeführerin bestehen. Sie sei weder politisch tätig gewesen noch Mitglied einer politischen Partei. Sie habe in Syrien keine Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass die Lage in römisch 40 sehr schlecht gewesen sei und sie nicht mehr die Schule besuchen habe können. Einer ihrer Brüder lebe bereits in Österreich und sie sei zu ihm nach Österreich gekommen um die Schule zu besuchen und hier zu leben. Sie sei niemals persönlich bedroht oder verfolgt worden, die Gründe für ihre Flucht seien Zukunft, Schule und Sicherheit. Ihre Geschwister könnten noch in Syrien leben, da diese Familien hätten und ihre Häuser nicht zerstört worden seien. Auch ihr Elternhaus stehe noch, ihre Eltern würden dort mit der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin leben. Sie sei nicht bei ihren Eltern geblieben, da sie eine Zukunft haben wolle; ihre jüngere Schwester könne in Syrien keine Schule besuchen. Bei einer Rückkehr könne sie nicht die Schule besuchen und nicht sicher auf die Straße gehen. Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, dass sie selbst nie von einer Bombardierung oder Kampfhandlung betroffen gewesen sei, 2013 oder 2014 sei auf ihre Schule geschossen worden und ein paar Schulkollegen seien verletzt worden, die Beschwerdeführerin aber nicht. Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Familienregister sowie ein Auszug aus dem Personalregister.
3. Mit Bescheid vom 19.09.2017 - zugestellt am 21.09.2017 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 19.09.2017 - zugestellt am 21.09.2017 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen dazu aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in Syrien bedroht worden oder gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in XXXX sowie der Unmöglichkeit eine Schule besuchen zu können Syrien verlassen. Sie sei in Syrien nie persönlich von Kriegshandlungen betroffen und sei auch nie das direkte Ziel von Angriffen gewesen. Zur Angabe der Beschwerdeführerin sie sei aufgrund ihres familiären Profils (sie sei die Schwester eines anerkannten Flüchtlings, der Syrien aufgrund der Weigerung den Militärdienst abzuleisten verlassen habe) dem Risiko ausgesetzt aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden, hielt das BFA fest, dass die Beschwerdeführerin weder in der Zeit, die sie nach der Flucht des Bruders noch in Syrien verbracht - dies umfasse einen Zeitraum von einem Jahr - habe einer Verfolgung deswegen ausgesetzt war, noch sei eines ihrer Familienmitglieder aufgrund der Flucht Repressalien ausgesetzt gewesen.Begründend führte das BFA im Wesentlichen dazu aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in Syrien bedroht worden oder gefährdet sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in römisch 40 sowie der Unmöglichkeit eine Schule besuchen zu können Syrien verlassen. Sie sei in Syrien nie persönlich von Kriegshandlungen betroffen und sei auch nie das direkte Ziel von Angriffen gewesen. Zur Angabe der Beschwerdeführerin sie sei aufgrund ihres familiären Profils (sie sei die Schwester eines anerkannten Flüchtlings, der Syrien aufgrund der Weigerung den Militärdienst abzuleisten verlassen habe) dem Risiko ausgesetzt aufgrund der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden, hielt das BFA fest, dass die Beschwerdeführerin weder in der Zeit, die sie nach der Flucht des Bruders noch in Syrien verbracht - dies umfasse einen Zeitraum von einem Jahr - habe einer Verfolgung deswegen ausgesetzt war, noch sei eines ihrer Familienmitglieder aufgrund der Flucht Repressalien ausgesetzt gewesen.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin - zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer damals bestehenden Minderjährigkeit noch vertreten durch den Verein SOS Menschenrechte - fristgerecht am 13.10.2017, eingelangt beim BFA am 17.10.2017, Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Befürchtung einer Verfolgung aus GFK relevanten Gründen nicht unbedingt auf eigenen persönlichen Erfahrungen der Antragstellerin beruhen und nicht unbedingt gegen sie gerichtet sein müsse. Aus dem was z.B. den Freunden und Verwandten oder Angehörigen einer sozialen Gruppe geschehen sei, könne geschlossen werden, dass die Furcht früher oder später ein Opfer einer Verfolgung zu werden, wohlbegründet sei. Die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Syrien würden als Beweis dessen betrachtet, dass die allgemeine Sicherheitslage in Syrien katastrophal sei. Die Beschwerdeführerin sei auch in Gefahr sexuell ausgebeutet oder zwangsverheiratet zu werden. Die Vergewaltigung und der sexuelle Missbrauch von Frauen und Minderjährigen werde als Kriegstaktik eingesetzt und sei weit verbreitet. Syrische Kinder seien auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit der Situation von Frauen und Mädchen in Syrien auseinandergesetzt. Insbesondere die nachweisliche Flucht des Bruders, welcher sich dadurch seiner Einberufung/Rekrutierung zum Militärdienst entzogen habe, könne im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien zu Repressionen durch das syrische Regime führen.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin - zu diesem Zeitpunkt aufgrund ihrer damals bestehenden Minderjährigkeit noch vertreten durch den Verein SOS Menschenrechte - fristgerecht am 13.10.2017, eingelangt beim BFA am 17.10.2017, Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Befürchtung einer Verfolgung aus GFK relevanten Gründen nicht unbedingt auf eigenen persönlichen Erfahrungen der Antragstellerin beruhen und nicht unbedingt gegen sie gerichtet sein müsse. Aus dem was z.B. den Freunden und Verwandten oder Angehörigen einer sozialen Gruppe geschehen sei, könne geschlossen werden, dass die Furcht früher oder später ein Opfer einer Verfolgung zu werden, wohlbegründet sei. Die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zu Syrien würden als Beweis dessen betrachtet, dass die allgemeine Sicherheitslage in Syrien katastrophal sei. Die Beschwerdeführerin sei auch in Gefahr sexuell ausgebeutet oder zwangsverheiratet zu werden. Die Vergewaltigung und der sexuelle Missbrauch von Frauen und Minderjährigen werde als Kriegstaktik eingesetzt und sei weit verbreitet. Syrische Kinder seien auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit der Situation von Frauen und Mädchen in Syrien auseinandergesetzt. Insbesondere die nachweisliche Flucht des Bruders, welcher sich dadurch seiner Einberufung/Rekrutierung zum Militärdienst entzogen habe, könne im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien zu Repressionen durch das syrische Regime führen.
5. Mit Schreiben vom 25.10.2017, eingelangt am 30.10.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die - nunmehr volljährige - Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Name und ist zu dem im Spruch angeführten Datum geboren, ist syrische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin ist legal aus Syrien - unter Verwendung ihres syrischen Reisepasses - mit dem Bus aus Syrien aus- und in den Libanon eingereist und hat sich nachfolgend fünf Monate in der Türkei aufgehalten.
Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX - dieses Gebiet befindet sich nunmehr unter der Kontrolle der syrischen Regierung - und hat Syrien jedenfalls aufgrund der Bürgerkriegssituation bzw. der daraus resultierenden unsicheren Lage verlassen und deswegen bereits durch das BFA subsidiären Schutz erhalten.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 - dieses Gebiet befindet sich nunmehr unter der Kontrolle der syrischen Regierung - und hat Syrien jedenfalls aufgrund der Bürgerkriegssituation bzw. der daraus resultierenden unsicheren Lage verlassen und deswegen bereits durch das BFA subsidiären Schutz erhalten.
Die Eltern und die Geschwister der Beschwerdeführerin leben noch in Syrien. Teilweise noch im Elternhaus der Beschwerdeführerin. In Österreich lebt einer der Brüder der Beschwerdeführerin, diesem wurde aufgrund seiner Weigerung den Militärdienst in Syrien abzuleisten in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführerin droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen oder auch Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin Syrien nicht verlassen, weil ihr dort eine Verfolgung wegen ihrer Herkunft, ihrer Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit, eine geschlechtsspezifische Verfolgung oder eine Verfolgung durch die syrischen Behörden wegen ihres in Österreich lebenden Bruders droht oder ihr bei einer Rückkehr drohen würde. Die Beschwerdeführerin hat Syrien wegen der schlechten allgemeinen Sicherheitslage aufgrund des Bürgerkrieges sowie wegen der fehlenden Bildungsmöglichkeiten verlassen.
Der Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 25.01.2018:
Sicherheitslage
Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die grundsätzlich alle Städte und Regionen betrifft. Nahezu täglich werden landesweit Tote und Verletzte gemeldet. Die staatlichen Strukturen sind in zahlreichen Orten zerfallen und das allgemeine Gewaltrisiko ist sehr hoch (AA 27.12.2017).
Grob gesagt stehen auf der Seite der syrischen Regierung Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah und schiitische Milizen, die vom Iran im Irak, in Afghanistan und im Jemen rekrutiert werden. Auf der Seite der diversen Gruppierungen, die zur bewaffneten Opposition bzw. zu den Rebellen gehören, stehen die Türkei, die Golfstaaten, die USA und Jordanien, wobei diese Akteure die Konfliktparteien auf unterschiedliche Arten unterstützen. Zudem sind auch die Kurden in Nordsyrien und der sogenannte Islamische Staat (IS) am Konflikt beteiligt (BBC 7.4.2017).
Mitte September des Jahres 2016 wurde von den USA und Russland, nach monatelangen Gesprächen, eine Waffenruhe ausgehandelt. Diese sollte ermöglichen, dass humanitäre Hilfe die Kampfgebiete erreichen kann; ausserdem sollte den Luftangriffen des syrischen Regimes auf die Opposition Einhalt geboten werden. Die Waffenruhe sollte sieben Tage bestehen und galt für das syrische Regime und die Rebellen, jedoch nicht für die terroristischen Gruppierungen "Islamischer Staat" (IS) und Jabhat Fatah ash-Sham (CNN 12.9.2016). Es soll in verschiedenen Gebieten mehr als 300 Verstöße gegen die Waffenruhe gegeben haben. Nach ungefähr einer Woche wurde die Waffenruhe von der syrischen Armee bzw. vom syrischen Regime für beendet erklärt. In dieser Zeit konnten keine humanitären Hilfslieferungen die Kampfgebiete erreichen (Zeit 19.9.2016).
Allgemeine Menschenrechtslage
Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum 15. Juli 2017, schätzt jedoch dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017).
Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Gleichzeitig zeigt die Regierung außerdem wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien. Sie schikaniert und inhaftiert Mitglieder der Communist Union Party, der Communist Action Party, der Arab Social Union und islamistischer Parteien (USDOS 3.3.2017).
Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017).
Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vergleiche SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).
Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vergleiche UNOCHA 31.7.2017).
Langanhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb (FH 1.2017). Auch Rebellengruppen belagern Gebiete (USDOS 3.3.2017).
Auch aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von wahrgenommenen politischen Andersdenkenden und Rivalen, wobei das Verhalten jedoch zwischen den unterschiedlichen Rebellengruppen variiert (FH 1.2017).
Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017).
Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 27.6.2017). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 3.3.2017).
IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017).
Frauen
Außerhalb der Gebiete, die unter der Kontrolle des Regimes stehen, unterscheiden sich die Bedingungen für Frauen sehr stark voneinander. Von extremer Diskriminierung, sexueller Versklavung und erdrückenden Verhaltens- und Kleidungsvorschriften in Gebieten des IS, zu formaler Gleichberechtigung in den Gebieten unter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD), wo Regierungssitze immer von einer Frau und einem Mann besetzt sind und Frauen in der Politik und im Militärdienst gut vertreten sind (FH 1.2017).
Frauen in Syrien haben eine relativ lange Historie der Emanzipation und vor dem Konflikt war Syrien eines der vergleichsweise fortschrittlicheren Länder der Arabischen Welt in Bezug auf Frauenrechte. Die Situation von Frauen verschlechtert sich durch den andauernden Konflikt dramatisch, weil Frauen Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden. Aufgrund der Kampfhandlungen (orig. shelling) zögern Familien, Frauen und Mädchen das Verlassen des Hauses zu erlauben. Sie nehmen diese aus der Schule, was zur Minderung der Rolle von Frauen und zu ihrer Isolation in der Gesellschaft führt (BFA 8.2017).
In oppositionellen Gebieten, welche von radikalislamistischen Gruppen kontrolliert werden (z.B. in Idlib oder umkämpften Gebieten östlich von Damaskus), sind Frauen besonders eingeschränkt. Es ist schwer für sie, für einfache Erledigungen das Haus zu verlassen. Außerdem ist es schwierig für sie zu arbeiten, weil sie unter Druck stehen, zu heiraten. Dies hängt jedoch von der Region ab (BFA 8.2017).
Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert(e), wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 3.3.2017; vgl. BFA 8.2017). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei anderen Frauen durchsetzten soll (USDOS 3.3.2017). Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah ash-Sham [Anm.: vormals Jabhat al-Nusra] ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet (BFA 8.2017).Extremistische Gruppierungen wie der sogenannte Islamische Staat (IS) oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Frauen in den von ihnen kontrollierten Gebieten diskriminierenden Beschränkungen aus. Solche Beschränkungen sind z.B. strikte Kleidervorschriften, Einschränkungen bei der Teilnahme am öffentlichen Leben, bei der Bewegungsfreiheit und beim Zugang zu Bildung und Arbeitsmarkt. In Gebieten, die der IS kontrolliert(e), wurde ein Dokument veröffentlicht, welches Frauen unter Androhung der Todesstrafe die Befolgung von 16 Punkten vorschreibt. Die Punkte waren unter anderem, das Haus nicht ohne einen männlichen nahen Verwandten (mahram) zu verlassen, weite Kleidung, ein Kopftuch und einen Gesichtsschleier zu tragen, Friseursalons zu schließen, in der Öffentlichkeit nicht auf Stühlen zu sitzen und keine männlichen Ärzte aufzusuchen (USDOS 3.3.2017; vergleiche BFA 8.2017). In Raqqa gründete der IS die "al-Khansaa"-Brigade, welche hauptsächlich aus nicht-syrischen Frauen besteht und die Regeln des IS bei anderen Frauen durchsetzten soll (USDOS 3.3.2017). Familien werden auch gezwungen ihre Töchter an IS-Kämpfer zu verheiraten. Jabhat Fatah ash-Sham [Anm.: vormals Jabhat al-Nusra] ist Frauen gegenüber etwas weniger restriktiv, die Situation ist jedoch ähnlich. Generell wird die Lage junger unverheirateter Frauen in Syrien allgemein, im Speziellen jedoch in den von radikalislamistischen Gruppierungen kontrollierten Gebieten, als prekär bezeichnet (BFA 8.2017).
Rückkehr
Laut der International Organization for Migration (IOM) sind zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon sind Binnenvertriebene gewesen und 7 Prozent kehrten aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurück. Rückkehrer aus der Türkei und Jordanien kehrten hauptsächlich in die Provinzen Aleppo und Hassakah zurück (IOM 11.8.2017). Am Beginn des Jahres kam es zur Rückkehr von etwa 150.000 Personen (Zeitraum Januar-April 2017) nach Ost-Aleppo, wobei die Dauerhaftigkeit dieser Rückkehr fragwürdig ist, da die Zahl der beschädigten Unterkünfte in Ost-Aleppo sehr hoch ist (IDMC 2017).
Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vgl. IOM 11.8.2017).Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vergleiche IOM 11.8.2017).
Das Konzept von Binnenvertriebenen ist jedoch viel weiter gefasst, als jenes von Flüchtlingen. Binnenvertriebene sind all jene, die ihr Zuhause verlassen haben und dabei sehr kurze oder auch weite Entfernungen zurückgelegt haben. Kürzere Distanzen erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr. Beispielsweise kehren viele IDPs aus West-Aleppo nach Ost-Aleppo zurück, oder viele IDPs aus den Vorstädten von Damaskus kehrten in die Vororte Qabun oder Qudsaya zurück, nachdem diese von der syrischen Armee wieder erobert wurden. Das hauptsächliche Hindernis bei der Rückkehr bleibt das Fehlen von Sicherheit, wobei diese Einschätzung von der geographischen Herkunft, sozioökonomischen Lage und einer potentiellen Beteiligung im Widerstand gegen das syrische Regime beeinflusst wird (WI 7.7.2017).
Geschätzte 67 Prozent der Rückkehrer (405.420 Personen) kehrten in die Provinz Aleppo zurück, 27.620 nach Idlib, 75.209 nach Hama,
45.300 nach Raqqa, 21.346 nach Damaskus-Umland und 27.861 in andere Provinzen. Berichten zufolge kehrten 97 Prozent der Vertriebenen zu ihrem eigenen Haus zurück, 1,8 Prozent leben bei Gastgebern, 1,4 Prozent in verlassenen Häusern, 0,14 Prozent in informellen Siedlungen und 0,03 Prozent in gemieteten Unterkünften. Der Zugang zu Nahrung und Haushaltsgegenständen der Rückkehrer liegt dieser Studie zufolge bei 80 und 83 Prozent, der Zugang zu Wasser und Gesundheitsversorgung nur bei 41 und 39 Prozent, weil die Infrastruktur des Landes durch den Konflikt extrem beschädigt wurde. Im Jahr 2016 lag die Zahl der Rückkehrer bei 685,662. Von diesen Rückkehrern wurden jedoch geschätzte 20.752 im selben Jahr und 21.045 im Jahr 2017 erneut vertrieben. Während die Zahl der Rückkehrer in Syrien steigt, ist die Zahl der Vertreibungen weiterhin hoch. So wurden von Januar bis Juli 2017 geschätzte
808.661 Personen aufgrund des Konfliktes vertrieben, viele davon zum zweiten oder dritten Mal. Laut IOM war die Rückkehr von IDPs hauptsächlich spontan, aber nicht notwendigerweise freiwillig, sicher oder nachhaltig (IOM 11.8.2017).
Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 17.8.2017). Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind (UNHCR 2.2017).
Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016).Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016).
Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 3.3.2017).
In den von oppositionellen Gruppierungen wie Jabhat Fatah ash-Sham oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten verfügen die bewaffneten Gruppen ebenfalls über Listen von "Dissidenten". Ihnen drohen Misshandlung und Verschwindenlassen. Auch oppositionelle Gruppen kontrollieren Rückkehrende, wobei die Bekanntgabe des Wohn- und Geburtsortes wichtig ist. SyrerInnen, die aus der Türkei in oppositionelle Gebiete zurückkehren, werden befragt. Es kommt außerdem zu Entführungen und Lösegelderpressungen durch bewaffnete Gruppen (SFH 21.3.2017).
Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien (UNHCR 2.2017). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivität