Entscheidungsdatum
24.10.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2017685-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sierra Leone alias Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2015, Zahl IFA 644104402 - 150089187, sowie gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Sierra Leone alias Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2015, Zahl IFA 644104402 - 150089187, sowie gegen die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 FPG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, FPG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 25.01.2015 bis 28.01.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BFA-VG abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BFA-VG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wurde am 23.01.2015 um 14:00 Uhr in 1210 Wien im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle, anlässlich derer sich der BF zunächst mit einer falschen Asylkarte legitimierte, sich sehr aggressiv verhielt und sich der Überprüfung durch Flucht zu entziehen versuchte, sodass die Anwendung körperlicher Gewalt seitens der einschreitenden Sicherheitsorgane erforderlich wurde (und sich eine Sicherheitsbeamte verletzte), festgenommen und in weiterer Folge in der Polizeiinspektion Hermann-Bahr-Straße (1210 Wien) angehalten und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
1.2. Bei seiner Einvernahme am 24.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, gab der BF im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Englisch im Wesentlichen an, dass er vor etwa einer Woche von Kroatien per Zug nach Österreich gekommen sei. Sein Asylverfahren in Kroatien sei negativ entschieden worden und sei ihm aufgetragen worden, innerhalb eines Monats Kroatien zu verlassen. Er sei nach Österreich gekommen, um hier Deutsch zu lernen und hier zu leben. Außerdem habe er hier eine Freundin namens XXXX, den Familiennahmen wisse er nicht, sie wohne in Floridsdorf, die Adresse wisse nicht. Er wohne bei ihr oder bei Freunden an weiteren ihm unbekannten Adressen.1.2. Bei seiner Einvernahme am 24.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, gab der BF im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Englisch im Wesentlichen an, dass er vor etwa einer Woche von Kroatien per Zug nach Österreich gekommen sei. Sein Asylverfahren in Kroatien sei negativ entschieden worden und sei ihm aufgetragen worden, innerhalb eines Monats Kroatien zu verlassen. Er sei nach Österreich gekommen, um hier Deutsch zu lernen und hier zu leben. Außerdem habe er hier eine Freundin namens römisch 40 , den Familiennahmen wisse er nicht, sie wohne in Floridsdorf, die Adresse wisse nicht. Er wohne bei ihr oder bei Freunden an weiteren ihm unbekannten Adressen.
Als ihm mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen, gab der BF an, dass er in seinem Heimatland Probleme habe und er daher erneut einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) stelle.
Dem BF wurde mitgeteilt, dass sich seine weitere Anhaltung nach asylrechtlichen Bestimmungen gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG richte. Er werde im Rahmen des Asylverfahrens erstbefragt werden.Dem BF wurde mitgeteilt, dass sich seine weitere Anhaltung nach asylrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG richte. Er werde im Rahmen des Asylverfahrens erstbefragt werden.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 25.01.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, wurde dem BF der bisherige Verlauf seiner asyl- bzw. fremdenrechtlichen Verfahren in Österreich vorgehalten, wie auch der Umstand, dass er sich im Zuge seiner letzten Erstbefragung im Asylverfahren äußerst unkooperativ gezeigt und beinahe alle Antworten unter Hinweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand verweigert hätte, wohingegen ihm die Amtsärztin nach einer Untersuchung am 25.01.2015 jedoch einen besten Gesundheitszustand attestiert hätte.
Diese Befragung ziele darauf ab, ob hinsichtlich seiner Person ein Sicherungsbedarf bestehe.
Der BF wiederholte daraufhin lediglich einige wenige zuletzt gemachte Angaben, machte fast keine neuen Angaben (lediglich, er sei zuletzt am 14.01.2015 über Kroatien und Italien nach Österreich eingereist, habe keine Barmittel und habe seinerzeit vor seiner Abschiebung im Juli 2014 in der U-Bahnstation Zeitungen verkauft), behauptete auf mehrere Fragen, er sei zu schwach zum Reden, er sei im Hungerstreik, alle Angehörigen in Österreich seien verstorben, und verweigerte die Unterschrift unter die Niederschrift.
1.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, in Verbindung mit Art. 28 der Dublin III-Verordnung die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.1.4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, in Verbindung mit Artikel 28, der Dublin III-Verordnung die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.
Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG vorliege, die anlässlich eines vom BF eingebrachten Asylantrages erlassen worden sei. Der BF sei im Juli 2014 im Rahmen des Dublin-Übereinkommens in den für sein Asylverfahren zuletzt zuständigen Mitgliedstaat Kroatien überstellt worden, nachdem ihm zuvor rechtskräftig der faktische Abschiebeschutz für Folgeanträge aberkannt worden sei.Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG vorliege, die anlässlich eines vom BF eingebrachten Asylantrages erlassen worden sei. Der BF sei im Juli 2014 im Rahmen des Dublin-Übereinkommens in den für sein Asylverfahren zuletzt zuständigen Mitgliedstaat Kroatien überstellt worden, nachdem ihm zuvor rechtskräftig der faktische Abschiebeschutz für Folgeanträge aberkannt worden sei.
Am 23.01.2015 sei er von Beamten der Landespolizeidirektion Wien festgenommen worden, habe sich zuletzt ohne Unterstand im Bundesgebiet aufgehalten und angegeben, er habe eine Freundin, von der er allerdings nur den Vornamen kenne. Auch ihre Wohnadresse sei ihm nicht bekannt.
Festgestellt wurde, dass sich der BF widerrechtlich im Bundesgebiet aufhalte, keinen Wohnsitz habe, schon mehrmals untergetaucht sei, um sich behördlichen Maßnahmen zu entziehen, und sich im Verfahren unkooperativ verhalten hätte. Entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung hätte er die Ausreise aus Österreich verweigert. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, er habe keine familiären Bindungen, eine Integration sei nicht ersichtlich.
Die Schubhaft gründe sich auf Art. 28 Dublin III-Übereinkommen, Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), in Verbindung mit § 76 Abs. 2a FPG. Auch wenn bei Vorliegen der Tatbestände des § 76 Abs. 2a weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes benötigt würden (VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617), so müsse auch hier ein Sicherungsbedürfnis vorliegen. Dies liege im gegenständlichen Fall aus den genannten Gründen vor. Aus dem gesamten Verhalten des BF könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein Risiko des Untertauchens vorliege. [Angemerkt wird hier, dass diese Ausführungen wohl nicht berücksichtigen, dass das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) noch vor dem Inkrafttreten der Dublin III-VO mit ihrem Art. 28 ergangen ist]Die Schubhaft gründe sich auf Artikel 28, Dublin III-Übereinkommen, Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG. Auch wenn bei Vorliegen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2 a, weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes benötigt würden (VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617), so müsse auch hier ein Sicherungsbedürfnis vorliegen. Dies liege im gegenständlichen Fall aus den genannten Gründen vor. Aus dem gesamten Verhalten des BF könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein Risiko des Untertauchens vorliege. [Angemerkt wird hier, dass diese Ausführungen wohl nicht berücksichtigen, dass das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) noch vor dem Inkrafttreten der Dublin III-VO mit ihrem Artikel 28, ergangen ist]
Es liege aber auch eine erhebliche Fluchtgefahr (im Sinne des Art. 28 der Dublin III-VO) vor. Der BF habe kein Vermögen, kein Einkommen, keine Möglichkeit der legalen Erwerbstätigkeit, keine soziale Anbindung, keine Unterkunft, und habe seine Mitarbeit im Verfahren in vielen angeführten Punkten verweigert, sodass davon auszugehen sei, dass er eine Entlassung [aus der Schubhaft] dazu benützen werde, unterzutauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Die Schubhaft sei daher geboten und verhältnismäßig. Mit der Anwendung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden.Es liege aber auch eine erhebliche Fluchtgefahr (im Sinne des Artikel 28, der Dublin III-VO) vor. Der BF habe kein Vermögen, kein Einkommen, keine Möglichkeit der legalen Erwerbstätigkeit, keine soziale Anbindung, keine Unterkunft, und habe seine Mitarbeit im Verfahren in vielen angeführten Punkten verweigert, sodass davon auszugehen sei, dass er eine Entlassung [aus der Schubhaft] dazu benützen werde, unterzutauchen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Die Schubhaft sei daher geboten und verhältnismäßig. Mit der Anwendung eines gelinderen Mittels könne daher nicht das Auslangen gefunden werden.
1.5. Mit dem am 27.01.2015 beim BFA, Regionaldirektion Wien, sowie beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingebrachten und mit selbem Tag datierten Schriftsatz seines Vertreters erhob der BF gegen den oben genannten Bescheid ("gegen die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft, vermutlich Mandatsbescheid") das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG.
Darin wurde beantragt, nach mündlicher Verhandlung und "Durchführung" beantragter Beweise
1. die Festnahme, Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, sowie
2. der "belBeh" aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Als Kosten wurden ein Schriftsatzaufwand (737,60 Euro) und Gebühren (30 Euro) verzeichnet.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass es sich beim BF um einen Flüchtling aus Nigeria handle. Er sei am 23.01.2015 abends festgenommen und "offenbar" in Schubhaft genommen worden. Er befinde sich im PAZ [Polizeianhaltezentrum] Hernalser Gürtel, 1080 Wien. Die Behörde stütze sich "offenbar" auf einen Dublin-Sachverhalt und gehe "offenbar" davon aus, dass Kroatien für das Asylverfahren zuständig sei. Nach einer Abschiebung nach Kroatien aus Österreich sei der BF neuerlich nach Österreich gereist.
Behauptet wurde, eine Abschiebung nach Kroatien sei "bis auf weiters" nicht möglich. Als halbwegs nachvollziehbare Begründung hiefür könnte nur der nächste Satz in der Beschwerde herangezogen werden, der lautet: "Der BF leidet an psychischen Problemen, kann derzeit sein Handeln nicht einschätzen und befindet sich soweit erinnerlich seit Freitag, 23.01.2015, im Hungerstreik." Eine nähere Ausführung allfälliger psychischer Probleme erfolgte nicht.
Ausgeführt wurde weiters, der BF habe als Flüchtling Anspruch auf Grundversorgung, wozu auch ein Quartier gehöre. Der Anhaltung in Schubhaft ermangle es daher einer Notwendigkeit und einem Zweck.
Eine gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden.
Sodann zitiert die Beschwerde aus einem Erkenntnis des VwGH, wonach (auch laut dessen ständiger Rechtsprechung) fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag.
Schließlich folgten unter der Überschrift: "Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Schubhaft:" allgemeine Ausführungen zur Schubhaft. Der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) habe mit Beschluss vom 26.06.2014 eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet; zumindest vorläufig sei davon auszugehen, dass diese Bestimmung verfassungswidrig sei. Da unklar sei, ob die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG eine Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde sei, sei daher ungewiss, wo sie einzubringen sei, wann somit der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist beginne und ob eine Kostenersatzregelung stattfinde. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei "völlig ausgeschlossen, Inhaftierungen vorzunehmen, ohne dem Inhaftierten die Möglichkeit einzuräumen, die Inhaftierung durch ein Gericht (Tribunal) in angemessener Zeit überprüfen zu lassen [...]". Wenn kein funktionierendes Rechtsschutzsystem gegen Inhaftierungen bestehe, "wie vom Verfassungsgerichtshof, zumindest vorläufig, festgestellt", dann sei es von vornherein ausgeschlossen, die Schubhaft zu verhängen.Schließlich folgten unter der Überschrift: "Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Schubhaft:" allgemeine Ausführungen zur Schubhaft. Der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) habe mit Beschluss vom 26.06.2014 eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 22 a, Absatz eins bis 3 BFA-VG eingeleitet; zumindest vorläufig sei davon auszugehen, dass diese Bestimmung verfassungswidrig sei. Da unklar sei, ob die Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG eine Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde sei, sei daher ungewiss, wo sie einzubringen sei, wann somit der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist beginne und ob eine Kostenersatzregelung stattfinde. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei "völlig ausgeschlossen, Inhaftierungen vorzunehmen, ohne dem Inhaftierten die Möglichkeit einzuräumen, die Inhaftierung durch ein Gericht (Tribunal) in angemessener Zeit überprüfen zu lassen [...]". Wenn kein funktionierendes Rechtsschutzsystem gegen Inhaftierungen bestehe, "wie vom Verfassungsgerichtshof, zumindest vorläufig, festgestellt", dann sei es von vornherein ausgeschlossen, die Schubhaft zu verhängen.
Allenfalls hätte mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Die Festnahme, [In]Schubhaftnahme und weitere Anhaltung in Schubhaft seien daher rechtswidrig.
1.6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA, Regionaldirektion Wien, dem BVwG am 27.01.2015 vorgelegt.
In diesem Schreiben wurden im Wesentlichen der bisherige Verfahrensverlauf und die bereits im angefochtenen Bescheid gemachten Ausführungen wiederholt und insbesondere mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den BF nach umgehender Durchführung eines Konsultationsverfahrens erneut in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat Kroatien zu überstellen (die letzte Überstellung dorthin sei am 30.06.2014 erfolgt).
Die erhebliche Fluchtgefahr ergebe sich aus dem Verhalten des BF bei seiner Anhaltung, aus dem zu schließen sei, dass er alles unternehmen werde, um sich behördlichem Zugriff zu entziehen, und aus seiner Weigerung, seinen [angeblichen] Unterkunftsort in 1210 Wien und den Namen seiner [angeblichen] Freundin sowie sonstige [angebliche] Unterkunftsorte anzugeben. Der BF befinde sich seit 23.01.2015 im Hungerstreik. Er habe bereits im Jahr 2014 einen Hungerstreik durchgeführt und es dadurch geschafft, einer bevorstehenden Rückführung zu entgehen. Aus seinem nunmehrigen Verhalten sei zu schließen, dass er danach trachte, auch nunmehr wieder dem Zugriff der Behörde zu entgehen.
1.7. Über Nachfrage seitens des BVwG am 29.01.2015 wurde mitgeteilt, dass der BF am 28.01.2015 um 11:40 Uhr wegen Haftunfähigkeit (Hungerstreik) aus der Schubhaft entlassen worden war.
1.8. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 25.01.2015 erhobene Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012, idF BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Die Revision wurde für zulässig erklärt.1.8. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015 wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 25.01.2015 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, (in der Folge: BFA-VG) in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Revision wurde für zulässig erklärt.
1.9. Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.
1.10. Mit Erkenntnis vom 12.06.2015 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass der BF durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden ist. Das Erkenntnis wurde aufgehoben.
Ausgeführt wurde, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, Zahlen G 151/2014 ua. § 22a Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG idF BGBl I 68/2013 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind; Soweit mit Spruchpunkt I des angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gemäß §76 Abs 2 Z 4 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22 a Abs 1 BFA-VG abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Der BF wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.Ausgeführt wurde, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, Zahlen G 151/2014 ua. Paragraph 22 a, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind; Soweit mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde gemäß §76 Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG abgewiesen wurde, hat das Bundesverwaltungsgericht eine als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Der BF wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.
Das angefochtene Erkenntnis sei daher aufzuheben, soweit damit die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 1 FPG abgewiesen wurde. Da die Zurückweisung des Antrages des BF auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid in untrennbarem Zusammenhang steht, ist das bekämpfte Erkenntnis zur Gänze zu beheben.Das angefochtene Erkenntnis sei daher aufzuheben, soweit damit die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz eins, FPG abgewiesen wurde. Da die Zurückweisung des Antrages des BF auf Kostenersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG mit der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid in untrennbarem Zusammenhang steht, ist das bekämpfte Erkenntnis zur Gänze zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist laut angefochtenem Bescheid (und Vorverfahren) Staatsangehöriger von Sierra Leone (in der Beschwerde sowie im Beschwerdevorlageschreiben des BFA wurde Nigeria angegeben) und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG).Der BF ist laut angefochtenem Bescheid (und Vorverfahren) Staatsangehöriger von Sierra Leone (in der Beschwerde sowie im Beschwerdevorlageschreiben des BFA wurde Nigeria angegeben) und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG).
Der BF reiste (zuletzt) vor dem 23.01.2015 (nach seinen Angaben am 14.01.2015) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, nachdem er zuvor nach Stellung eines Folgeantrages im Juli 2014 im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Kroatien (und ein Jahr zuvor nach Ungarn) rücküberstellt worden war, und hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal gegen ihn seit dem 30.04.2014 eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG vorliegt, die anlässlich eines vom BF eingebrachten Asylantrages erlassen worden war, und dem BF zuvor rechtskräftig der faktische Abschiebeschutz für Folgeanträge aberkannt worden war.Der BF reiste (zuletzt) vor dem 23.01.2015 (nach seinen Angaben am 14.01.2015) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, nachdem er zuvor nach Stellung eines Folgeantrages im Juli 2014 im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Kroatien (und ein Jahr zuvor nach Ungarn) rücküberstellt worden war, und hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zumal gegen ihn seit dem 30.04.2014 eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG vorliegt, die anlässlich eines vom BF eingebrachten Asylantrages erlassen worden war, und dem BF zuvor rechtskräftig der faktische Abschiebeschutz für Folgeanträge aberkannt worden war.
Er wurde am 23.01.2015 um 14:05 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.Er wurde am 23.01.2015 um 14:05 Uhr gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen.
3.2. Der BF stellte (zuletzt) am 24.01.2015 einen neuerlichen (insgesamt vierten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Asylverfahren ist derzeit beim BFA anhängig. Der BF ist somit Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.3.2. Der BF stellte (zuletzt) am 24.01.2015 einen neuerlichen (insgesamt vierten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Asylverfahren ist derzeit beim BFA anhängig. Der BF ist somit Asylwerber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005.
3.3. Der BF leidet an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.
3.4. Er hat in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, und somit keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.
Er ist alleinstehend und hat keine nachvollziehbaren Angaben dazu gemacht, dass er über Wohnmöglichkeiten oder Einkommen verfüge. Er hat die Ausübung regelmäßiger erlaubter Erwerbstätigkeit - wie auch hinreichende Deutschkenntnisse - weder behauptet noch belegt.
Das Verhalten des BF während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich - wie auch seine Lebensumstände - ließen erwarten, dass er seine Rückschiebung nach Kroatien zu verhindern versuchen werde. Das BVwG schließt sich diesbezüglich den oben in Punkt 1.6. angeführten, vom BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführten Gründen hiefür in den erheblichen Punkten an. Der BF verfügt über keine Unterkunft, kein Vermögen, kein Einkommen, keine Erwerbsmöglichkeit und somit keine Selbsterhaltungsfähigkeit, hat keine familiären Bindungen oder sonstige relevante soziale Kontakte in Österreich, spricht nicht Deutsch und hat mit seinem bisherigen Verhalten in Österreich dargetan, dass mit einer Achtung der rechtlich geschützten Werte seinerseits nicht gerechnet werden kann, sodass erheblicher Sicherungsbedarf bezüglich seiner Abschiebung besteht.
Der Beschwerdeführer befand sich von 25.01.2015 bis 28.01.2015 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde.
Er wurde am 28.01.2015 wegen Haftunfähigkeit aufgrund seines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt 1. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG.
Zu den Sachverhaltsfeststellungen:
Die oben unter Punkt 3. angeführten Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid (wie auch in den Vorverfahren) getroffenen Feststellungen, denen von Seiten des BF nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest, wenngleich in der Beschwerde (wie auch im Vorlageschrieben des BFA) als Staatsangehörigkeit des BF nicht wie zuvor Sierra Leone, sondern Nigeria angegeben wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Umstand, dass der BF nach eigenen Angaben in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt.
Die Feststellungen zur Gesundheit des BF ergeben sich aus den vom erkennenden Gericht angeforderten polizeiamtsärztlichen Gutachten, aus denen hervorgeht, dass der BF zwar am 23.01.2015 mit einem Hungerstreik begonnen hat, die ihm aber davon abgesehen eine sehr gute gesundheitliche Konstitution attestieren. Das Vorbringen in der Beschwerde, der BF leide "an psychischen Problemen", blieb demgegenüber völlig vage, führt weder Diagnosen noch Symptome noch sonst irgendwelche psychischen oder körperlichen Beschwerden an und blieb auch gänzlich unbelegt.
Die Feststellungen betreffend die Lebensumstände des BF in Österreich sowie betreffend den Sicherungsbedarf ergeben sich aus einer Einschau in das Melderegister und sonstige amtliche Verzeichnisse, insbesondere aber aus den eigenen Angaben des BF sowie aus einer Bewertung des vom BF in seinen vergangenen Verfahren (Hungerstreik, Überstellungen) sowie insbesondere im gegenständlichen Verfahren gesetzten Verhaltens (Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten bei der fremdenrechtlichen Kontrolle, bei der Anhaltung - samt Verletzung einer Sicherheitsbeamtin -, bei den Einvernahmen, bei der Nichtangabe des Namens und der Unterkunft seiner angegebenen Freundin und sonstiger Unterkünfte sowie durch die Verweigerung seiner Unterschrift unter die Einvernahmeniederschrift) und letztendlich auch durch die vom BF durch mehrere Tage unternommenen Hungerstreik erzwungene Haftentlassung am 28.01.2015, die zeigt, dass der BF bereit war, sogar körperliche Schäden in Kauf zu nehmen, um dem rechtmäßigen Vorgehen seitens der Behörden Widerstand entgegenzuhalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben Art. 2 lit n) und Art. 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 sowie §76 Abs. 1 FPG in der Fassung, BGBl. I Nr. 87/2012.Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben Artikel 2, Litera n,) und Artikel 28, der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 sowie §76 Absatz eins, FPG in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG aF war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG aF war die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser war gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus einem anderen Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Ziffer eins,) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.
Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua. aufgehoben. Sie lauteten:Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua. aufgehoben. Sie lauteten:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet."
Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2015, folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.
In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren.""Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes,