TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W137 2208224-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2208224-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. 426771406 - 180983017, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 16.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien-Herzegowina, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018, Zl. 426771406 - 180983017, sowie die fortdauernde Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft seit 16.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2018 wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 16.10.2018 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2018 wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 16.10.2018 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Am 15.10.2018 wurde er ohne gültiges Reisedokument (lediglich mit einem abgelaufenen Personalausweis) in Wien aufgegriffen und festgenommen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, vor eineinhalb Monaten nach Österreich eingereist zu sein. Vor rund 20 Tagen habe er seinen Reisepass verloren - eine Verlustanzeige habe er nicht gemacht. Er sei nicht Angemeldet, weil er ohnehin in einer Woche wieder nach Bosnien zurückkehren wolle. Grund für seine Einreise sei sein hier lebender sechsjähriger Sohn.

Er habe teils bei einem Freund und teils bei seiner Halbschwester genächtigt; eine genaue Adresse könne er in beiden Fällen nicht nennen. In beiden Fällen sei er nicht im Besitz eines Wohnungsschlüssels. Er verfüge derzeit über Barmittel in Höhe von rund 200€, zudem erhalte er Geld von seiner Halbschwester und seiner Mutter. Neben diesen würden noch weitere Verwandte in Österreich leben. Für die Rückreise hätte er sich ein Heimreisezertifikat besorgen wollen.

Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er in seinem Herkunftsstaat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 16.10.2018 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Einreise aufgrund des fehlenden Reisedokuments nicht bestimmbar sei und der Beschwerdeführer "unangemeldet an nicht näher bestimmten Orten" Unterkunft genommen habe. Zudem gehe der Beschwerdeführer keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge auch über keinen ordentlichen Wohnsitz sowie keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts in Österreich. Mit seinem Sohn und der Kindesmutter lebe er nicht in einer Lebensgemeinschaft; er sei zudem weder beruflich noch sozial in Österreich verankert.

Zudem sei der Beschwerdeführer in Österreich schon einmal strafrechtlich verurteilt worden und ebenfalls ohne Reisedokument eingereist, weshalb seinen Angaben die Glaubhaftigkeit abgesprochen werde.

3. Am 23.10.2018 erließ das Bundesamt einen Bescheid, in dem eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer (bezogen auf seinen Herkunftsstaat) erlassen und mit einem befristeten Aufenthaltsverbot verbunden wurde. Unter einem wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr gesetzt.

4. Ebenfalls am 23.10.2018 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen die Schubhaft ein. In dieser wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich "regelmäßig" in Österreich auf, um den Kontakt zu seiner Familie aufrecht zu erhalten. Er habe seine Rückkehr ungefähr für den 24.10.2018 geplant und hätte sich dafür auch ein Ersatzreisedokument organisieren wollen. Überwiegend habe er bei seinem (namentlich genannten) Freund in 1020 Wien genächtigt.

Der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche soziale Kontakte in Österreich und spreche "hervorragend Deutsch". Auch werde er von seiner Familie finanziell unterstützt. Aktuell bestehe auch kein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer. Der Verstoß gegen die Meldepflicht und die unterlassene Verlustanzeige seien ihm bewusst, er möchte sich "künftig an alle Vorschriften halten". Im gegenständlichen Fall liege keine Fluchtgefahr vor, zumal der Beschwerdeführer über eine kostenlose Unterkunftsmöglichkeit bei seinem Freund verfüge. Damit hätte jedenfalls mit dem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Damit sei die Schubhaft auch unverhältnismäßig.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) den angefochtenen Bescheid zu beheben; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen; sowie d) der Behörde den Ersatz der Kosten aufzuerlegen.

5. Mit Schreiben vom 24.10.2018 verwies das Bundesamt auf die den Beschwerdeführer treffende Passpflicht, die sein Verhalten in keiner Form nachvollziehbar mache. Seine Verantwortung sei als Schutzbehauptung anzusehen. Die Fluchtgefahr sei weiterhin gegeben. Der Beschwerdeführer bemühe sich aktuell gemeinsam mit dem VMÖ um Erhalt eines Ersatzreisedokuments. Parallel bemühe sich das Bundesamt um ein Heimreisezertifikat.

Beantragt wurden die Abweisung der Beschwerde sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten.

6. Mit Beschwerdeergänzung vom 24.10.2018 verweis der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Bundesamtes vom 23.10.2018 (siehe oben Punkt I.3.) und führte aus, dass nach dieser das Bundesamt offensichtlich nicht von einer Fluchtgefahr bezüglich des Beschwerdeführers ausgehe. Darüber hinaus sei die Dauer der Schubhaft aufgrund dieser Entscheidung (sowie der Rechtsmittel- und Entscheidungsfristen) nicht absehbar und stelle dies eine Verletzung von § 80 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde dar. Schließlich führe der Beschwerdeführer mit Frau "XXXX" (Geburtsdatum und Adresse wurden ergänzend angeführt) "eine langjährige Beziehung (...) die die beiden während der vorrübergehenden Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufrechterhalten". Es werde daher beantragt, Frau XXXX als Zeugin zu laden.6. Mit Beschwerdeergänzung vom 24.10.2018 verweis der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Bundesamtes vom 23.10.2018 (siehe oben Punkt römisch eins.3.) und führte aus, dass nach dieser das Bundesamt offensichtlich nicht von einer Fluchtgefahr bezüglich des Beschwerdeführers ausgehe. Darüber hinaus sei die Dauer der Schubhaft aufgrund dieser Entscheidung (sowie der Rechtsmittel- und Entscheidungsfristen) nicht absehbar und stelle dies eine Verletzung von Paragraph 80, Absatz eins, FPG durch die belangte Behörde dar. Schließlich führe der Beschwerdeführer mit Frau "XXXX" (Geburtsdatum und Adresse wurden ergänzend angeführt) "eine langjährige Beziehung (...) die die beiden während der vorrübergehenden Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufrechterhalten". Es werde daher beantragt, Frau römisch 40 als Zeugin zu laden.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina. Am 28.04.2013 wurde über ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum für die Dauer von 18 Monaten erlassen. Am 11.06.2013 wurde er nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben. Für die Rückkehr musste ein Heimreisezertifikat erlangt werden, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Reisedokuments war. Darüber hinaus wurde über den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verwaltungsstrafe verhängt. Der Beschwerdeführer hatte damals angegeben, dass er lediglich einen abgelaufenen Pass bei seiner Ex-Freundin habe.

Nach Ablauf des Einreiseverbots (spätestens ab 2015) reiste der Beschwerdeführer mehrmals im Jahr für einige Wochen nach Österreich, wobei er seiner Meldeverpflichtung ausnahmslos nicht nachgekommen ist. Er verfügte ab 12.06.2013 bis zur Festnahme am 15.10.2018 über keine Meldeadresse in Österreich.

Es kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer zuletzt tatsächlich in das Bundesgebiet eingereist ist und ob er damals im Besitz eines gültigen Reisepasses war. Seiner diesbezüglichen Erklärung (betreffend den Verlust des Reisepasses) vom 16.10.2018 ist die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Bei Wahrunterstellung des behaupteten Passverlustes hätte der Beschwerdeführer jedenfalls in nicht nachvollziehbarer Weise auf Schritte zur Vermeidung einer Verwaltungsübertretung verzichtet, die ihm problemlos möglich und zumutbar gewesen wären.

Dem Beschwerdeführer war überdies stets bewusst, dass sowohl der Aufenthalt im Bundesgebiet ohne Meldung als auch der Aufenthalt ohne gültiges Reisedokument Verwaltungsübertretungen darstellen. Er hat stets keinerlei Interesse gezeigt, diese zu vermeiden oder - im Falle des behaupteten Passverlustes - möglichst kurzfristig zu halten.

In Österreich leben nahe Verwandte des Beschwerdeführers (Mutter, Halbschwester, Cousins), wobei ihm lediglich die Halbschwester gelegentlich eine Unterkunft zur Verfügung stellt - allerdings ohne ihm einen Schlüssel auszufolgen oder ihn anzumelden. Der Beschwerdeführer kennt auch weder deren Geburtsdatum noch genaue Adresse - zudem ist unter dem protokollierten Namen "XXXX" keine Person im Zentralen Melderegister aufzufinden. Bei seinem ebenfalls in Österreich lebenden minderjährigen Sohn und dessen Mutter hat er in den letzten drei Jahren nie Unterkunft genommen.

Der vom Beschwerdeführer benannte (vorrangige) Unterkunftgeber "XXXX" (der Vorname lautet korrekt "XXXX") hat den Beschwerdeführer ebenfalls nie amtlich gemeldet und er ihm auch keinen Schlüssel für die Wohnung ausgefolgt. Auch in diesem Fall kann der Beschwerdeführer selbst keine exakte Adresse angeben.

Die erstmalig in der Beschwerdeergänzung vom 24.10.2018 im Rahmen einer nicht näher definierten "Beziehung" namhaft gemachte "XXXX" (richtig: "XXXX") ist österreichische Staatsbürgerin und gegenwärtig (seit 02.10.2018) "obdachlos" gemeldet. Seit Jänner 2015 ist sie überwiegend "obdachlos" (20 Monate), in Übergangsquartieren für Obdachlose (12 Monate) oder in Frauenhäusern (4 Monate) gemeldet. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft (im Rechtssinn) mit dem Beschwerdeführer ist ebenso wie dessen Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei Frau XXXX auszuschließen.Die erstmalig in der Beschwerdeergänzung vom 24.10.2018 im Rahmen einer nicht näher definierten "Beziehung" namhaft gemachte "XXXX" (richtig: "XXXX") ist österreichische Staatsbürgerin und gegenwärtig (seit 02.10.2018) "obdachlos" gemeldet. Seit Jänner 2015 ist sie überwiegend "obdachlos" (20 Monate), in Übergangsquartieren für Obdachlose (12 Monate) oder in Frauenhäusern (4 Monate) gemeldet. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft (im Rechtssinn) mit dem Beschwerdeführer ist ebenso wie dessen Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei Frau römisch 40 auszuschließen.

Darüber hinaus verfügt er weder über substanzielle familiäre noch über substanzielle soziale Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Er verfügt über keine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach und lebt in Österreich im Wesentlichen von Unterstützungsleistungen seiner Verwandten. Er spricht jedenfalls gut - nach Selbsteinschätzung in der Beschwerde sogar "hervorragend" Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist insgesamt nicht vertrauenswürdig.

Von einer tatsächlichen Überstellung in den Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich zulässigen Fristen ist auszugehen. Die Dauer der Schubhaft ist dem Fehlen eines gültigen Reisedokuments geschuldet und liegt ausschließlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über minimale Barmittel und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. Die vom Amtsarzt festgestellte Haftfähigkeit wurde in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 426771406 - 180983017 (Schubhaft) und 426771406 - 180986784 (Rückkehrentscheidung) sowie den weiteren beigeschlossenen verwaltungsrechtlichen Entscheidungen, insbesondere dem Straferkenntnis vom 27.04.2013 (AS 52f) und der Dokumentation der 2013 vollzogenen Abschiebung (AS 70ff). Der Aktenlage ist auch das damals ausgesprochene Einreiseverbot zu entnehmen. An der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu Bosnien-Herzegowina bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig.

1.2. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerde vom 23.10.2018 wörtlich ausgeführt: "Um den Kontakt zu seiner Familie aufrecht zu erhalten, hält sich der BF regelmäßig (für max. 90 Tage) in Österreich auf.". In der Beschwerdeergänzung vom 24.10.2018 wurde ergänzend eine "langjährige Beziehung" mit Frau XXXX vorgebracht. Diese Angaben werden der Entscheidung als grundsätzlich glaubhaft zugrunde gelegt, wobei die konkrete Art der "Beziehung" in diesem Zusammenhang ohne Relevanz ist. Glaubhaft ist auch, dass die Beziehung sowie der Kontakt zur Familie eine über bloß gelegentliche Kurzbesuche hinausgehende Intensität aufweisen. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch zwingend, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf des Einreiseverbots - somit in den vergangenen gut dreieinhalb Jahren - zumindest viele Monate lang in Österreich aufgehalten hat. Dass er in dieser Zeit konsequent eine amtliche Meldung unterlassen hat, ergibt sich aus einer Abfrage (vom 24.10.2018) im Zentralen Melderegister.1.2. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in der Beschwerde vom 23.10.2018 wörtlich ausgeführt: "Um den Kontakt zu seiner Familie aufrecht zu erhalten, hält sich der BF regelmäßig (für max. 90 Tage) in Österreich auf.". In der Beschwerdeergänzung vom 24.10.2018 wurde ergänzend eine "langjährige Beziehung" mit Frau römisch 40 vorgebracht. Diese Angaben werden der Entscheidung als grundsätzlich glaubhaft zugrunde gelegt, wobei die konkrete Art der "Beziehung" in diesem Zusammenhang ohne Relevanz ist. Glaubhaft ist auch, dass die Beziehung sowie der Kontakt zur Familie eine über bloß gelegentliche Kurzbesuche hinausgehende Intensität aufweisen. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch zwingend, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf des Einreiseverbots - somit in den vergangenen gut dreieinhalb Jahren - zumindest viele Monate lang in Österreich aufgehalten hat. Dass er in dieser Zeit konsequent eine amtliche Meldung unterlassen hat, ergibt sich aus einer Abfrage (vom 24.10.2018) im Zentralen Melderegister.

Ein Aufenthalt im Bundesgebiet während des aufrechten Einreiseverbots wird der Entscheidung ausdrücklich nicht zugrunde gelegt.

1.3. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig über keinen gültigen Reisepass (und lediglich über einen abgelaufenen Personalausweis) verfügt. Vor dem Hintergrund, dass er bereits einmal wegen eines fehlenden Reisedokuments aus Österreich abgeschoben und mit einem Einreiseverbot belegt worden ist, erweist sich seine Behauptung, er habe rund 20 Tage lang gehofft, den Pass wiederzufinden, aber jedenfalls als nicht glaubhaft. Gerade weil dem Beschwerdeführer die Konsequenzen dieses Umstandes (inklusive Schubhaft, Abschiebung, Verwaltungsstrafe und Einreiseverbot) nachweislich bewusst waren, ist es in keiner Form nachvollziehbar, dass er sich nicht umgehend um ein Ersatzdokument gekümmert hat. Dies umso mehr, als er sich ohnehin in Wien aufgehalten hat - wo sich auch die diplomatische Vertretung seines Herkunftsstaates befindet. Dafür, dass ihm dies unmöglich oder auch nur unzumutbar gewesen wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkt und wurden solche auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang am 16.10.2018 unmissverständlich klar gemacht, dass die Erlangung eines entsprechenden Ersatzdokuments keinerlei Priorität für ihn hatte. Angesichts des damit gänzlich irrationalen Verhaltens des Beschwerdeführers bei Wahrunterstellung des behaupteten Passverlustes kann dieser der gegenständlichen Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit auch nicht zugrunde gelegt werden. Es muss daher - wie schon 2013 - offenbleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt mit einem gültigen Reisepass nach Österreich eingereist ist.

1.4. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Zur Halbschwester wurde vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter nur der (mutmaßlich falsch protokollierte) Name und eine ungefähre Wohngegend angeben. Damit konnte diese nicht klar identifiziert werden. Ihre Existenz und die gelegentliche Ermöglichung einer Unterkunft für den Beschwerdeführer wird dennoch im vorgebrachten Umfang der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.5. Hinsichtlich des regelmäßigen Unterkunftgebers XXXX konnte die korrekte Schreibweise des Namens aufgrund des bekannt gegebenen Geburtsdatums festgestellt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers.1.5. Hinsichtlich des regelmäßigen Unterkunftgebers römisch 40 konnte die korrekte Schreibweise des Namens aufgrund des bekannt gegebenen Geburtsdatums festgestellt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers.

1.6. Auch in Bezug aufXXXX konnte die korrekte Schreibweise des Namens aufgrund des bekannt gegebenen Geburtsdatums festgestellt werden. Die Art ihrer Unterkunft/Unterbringung seit 2015 ergibt sich aus einer Abfrage (vom 25.10.2018) im Zentralen Melderegister. Eine Lebensgemeinschaft im Rechtssinn - also inklusive eines gemeinsamen Haushalts - mit dem Beschwerdeführer ist angesichts dieser Unterkünfte auszuschließen. Sie wäre angesichts ihrer Obdachlosigkeit aktuell auch nicht in der Lage ihm Unterkunft zu gewähren - dies trifft auch auf den überwiegenden Zeitraum seit Jänner 2015 zu, weil sie da überwiegend ebenfalls obdachlos oder in einem Frauenhaus untergebracht war.

1.7. Weitere familiäre oder substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Von einer gesicherten Unterkunft kann nicht ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer zu keiner Unterkunft eine autonome Zutrittsmöglichkeit (Schlüssel) hat und selbst nicht weiß, wann er bei welcher Person seines sozialen/familiären Umfelds nächtigt. Dies ergibt sich aus seinen Angaben am 16.10.2018, wo der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weitgehend unbestimmt geblieben ist. Auch in der Beschwerde wird lediglich eine Unterkunftsmöglichkeit bei XXXX, nicht aber die Möglichkeit einer amtlichen Meldung an dieser Adresse, behauptet. Eine legale Beschäftigung in Österreich seit der letzten Abschiebung wurde nicht behauptet; die Feststellung der finanziellen Unterstützung durch Verwandte in Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Deutschkenntnisse sind der Aktenlage zu entnehmen.1.7. Weitere familiäre oder substanzielle soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Von einer gesicherten Unterkunft kann nicht ausgegangen werden, weil der Beschwerdeführer zu keiner Unterkunft eine autonome Zutrittsmöglichkeit (Schlüssel) hat und selbst nicht weiß, wann er bei welcher Person seines sozialen/familiären Umfelds nächtigt. Dies ergibt sich aus seinen Angaben am 16.10.2018, wo der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weitgehend unbestimmt geblieben ist. Auch in der Beschwerde wird lediglich eine Unterkunftsmöglichkeit bei römisch 40 , nicht aber die Möglichkeit einer amtlichen Meldung an dieser Adresse, behauptet. Eine legale Beschäftigung in Österreich seit der letzten Abschiebung wurde nicht behauptet; die Feststellung der finanziellen Unterstützung durch Verwandte in Österreich ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Deutschkenntnisse sind der Aktenlage zu entnehmen.

1.8. Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der unstrittigen Tatsache, dass sich er im vollen Bewusstsein um die einschlägige verwaltungsrechtliche Problematik seit fast vier Jahren regelmäßig längere Zeit in Österreich aufhält und sich dabei konsequent nicht amtlich meldet. Dazu kommt seine offensichtliche Gleichgültigkeit im Zusammenhang mit fremdenrechtlichen Bestimmungen, zuletzt demonstriert durch die fehlende Verlustanzeige bezüglich des Reisepasses bei einem geplanten weiteren Aufenthalt von mindestens vier Wochen (ab Verlust) und im Bewusstsein der einschlägigen Problemlage.

1.9. Ein begründeter Zweifel, an der Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch 2013 hat eine solche bereits problemlos funktioniert. Dass nun erst ein Heimreisezertifikat erlangt werden muss ist darin begründet, dass sich der Beschwerdeführer zuvor nicht um ein entsprechendes Dokument gekümmert hat - die damit verbundene Wartezeit ist daher alleine von ihm zu verantworten. Überdies hat der Beschwerdeführer am 16.10.2018 ebenso wie in der Beschwerde vom 23.10.2018 seinen ausdrücklichen Wunsch geäußert, Ende Oktober 2018 wieder nach Bosnien-Herzegowina zurückzukehren.

1.10. Die Feststellungen zur aktuellen finanziellen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im gesamten Verfahren nicht geäußert.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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