TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W241 2185584-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W241 2185584-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zahl 15- 1089465304/151471047, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2018, Zahl 15- 1089465304/151471047, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 01.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 01.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei Usbeke, sunnitischer Moslem und afghanischer Staatsbürger, wäre jedoch in Saudi-Arabien geboren worden. Seine Eltern, zwei Schwestern und sechs Brüder seien aktuell in Afghanistan aufhältig, ein Bruder lebe in Saudi-Arabien und schicke der Familie Geld. Er habe drei Jahre eine Grundschule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter im Hotelgewerbe gearbeitet. Vor ca. einem Jahr sei er über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Kroatien nach Österreich gereist.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er von Saudi-Arabien nach Afghanistan abgeschoben worden wäre. Dort habe er aber nichts, es herrsche Krieg und Armut.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 06.10.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF folgende Schriftstücke vor:

* Kopie der Tazkira des Vaters

* Kopie des afghanischen Reisepasses des Vaters

* Kopie eines Saudi-Arabischen Führerscheins, Daten jedoch lautend auf XXXX* Kopie eines Saudi-Arabischen Führerscheins, Daten jedoch lautend auf römisch 40

* Integrationsunterlagen (Deutschkursbestätigungen, Integrationskursbestätigungen, Empfehlungsschreiben)

Danach gab der BF im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"F: [...] Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ja, grundsätzlich schon. Die Herkunftsprovinz meines Vaters ist aber Faryab.

[...]

A: Ich bin ledig, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken. Ich wurde in Saudi-Arabien, in XXXX, geboren. Ich weiß nicht, wie lange ich in Saudi-Arabien war, ich bin zu Hause geboren, gleich wie meine 7 Brüder und zwei Schwestern. Deswegen gibt es auch keine Beurkundung über meine Geburt. Ich war in Saudi-Arabien bis ca. zu meinem 19. Geburtstag. Mein Vater war schon früher in Saudi-Arabien, er war ca. für 30 Jahre dort. Ich bin 3 Jahre lang in die Koranschule in Saudi-Arabien gegangen. Da ich nicht gemeldet war, konnte ich nicht in die normale Schule. Ich wurde von Saudi-Arabien nach Pakistan nach XXXX abgeschoben. In XXXX wurde ich von der Polizei festgehalten und war einen Tag in Haft. Ich habe dann den Polizisten bezahlt und wurde dann enthaftet. Dann bin ich wieder nach Afghanistan, das war ca. 2012. Fast meine ganze Familie ist jetzt in Pakistan und war damals in Saudi-Arabien. Zwei Brüder von mir sind jetzt in der Türkei. Meine ganze Familie war aber für ein Jahr in Afghanistan. Ein Bruder ist aber Mechaniker in XXXX in Saudi-Arabien und hat dort einen Aufenthaltstitel. Ich bin dann aus Afghanistan ein paar Monate später im Jahr 2012 wieder zu meiner Familie nach Saudi-Arabien. Ich war dann wieder ein Jahr in Saudi-Arabien. Ich durfte ja dort nicht arbeiten und wurde bei der Schwarzarbeit erwischt und wiederum nach Afghanistan abgeschoben, das war ca. 2014. Als ich in die EU ausgereist bin, ist meine Familie nach Afghanistan, das war im Jahr 2015. Meine Familie ist dann wieder von Afghanistan nach Pakistan, weil das Leben in Afghanistan sehr schwer ist. Niemand kannte meine Familie dort, wir hatten keine Freunde dort. Meine Familie war ja immer in Saudi-Arabien. Meine Familie hatte in Afghanistan Schwierigkeiten, weil sie von den Afghanen nicht anerkannt und akzeptiert wurden. Zwei meiner Onkel, die auch lange Zeit im Ausland waren, wurden nach Ihrer Rückkehr komplett ausgeraubt.A: Ich bin ledig, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken. Ich wurde in Saudi-Arabien, in römisch 40 , geboren. Ich weiß nicht, wie lange ich in Saudi-Arabien war, ich bin zu Hause geboren, gleich wie meine 7 Brüder und zwei Schwestern. Deswegen gibt es auch keine Beurkundung über meine Geburt. Ich war in Saudi-Arabien bis ca. zu meinem 19. Geburtstag. Mein Vater war schon früher in Saudi-Arabien, er war ca. für 30 Jahre dort. Ich bin 3 Jahre lang in die Koranschule in Saudi-Arabien gegangen. Da ich nicht gemeldet war, konnte ich nicht in die normale Schule. Ich wurde von Saudi-Arabien nach Pakistan nach römisch 40 abgeschoben. In römisch 40 wurde ich von der Polizei festgehalten und war einen Tag in Haft. Ich habe dann den Polizisten bezahlt und wurde dann enthaftet. Dann bin ich wieder nach Afghanistan, das war ca. 2012. Fast meine ganze Familie ist jetzt in Pakistan und war damals in Saudi-Arabien. Zwei Brüder von mir sind jetzt in der Türkei. Meine ganze Familie war aber für ein Jahr in Afghanistan. Ein Bruder ist aber Mechaniker in römisch 40 in Saudi-Arabien und hat dort einen Aufenthaltstitel. Ich bin dann aus Afghanistan ein paar Monate später im Jahr 2012 wieder zu meiner Familie nach Saudi-Arabien. Ich war dann wieder ein Jahr in Saudi-Arabien. Ich durfte ja dort nicht arbeiten und wurde bei der Schwarzarbeit erwischt und wiederum nach Afghanistan abgeschoben, das war ca. 2014. Als ich in die EU ausgereist bin, ist meine Familie nach Afghanistan, das war im Jahr 2015. Meine Familie ist dann wieder von Afghanistan nach Pakistan, weil das Leben in Afghanistan sehr schwer ist. Niemand kannte meine Familie dort, wir hatten keine Freunde dort. Meine Familie war ja immer in Saudi-Arabien. Meine Familie hatte in Afghanistan Schwierigkeiten, weil sie von den Afghanen nicht anerkannt und akzeptiert wurden. Zwei meiner Onkel, die auch lange Zeit im Ausland waren, wurden nach Ihrer Rückkehr komplett ausgeraubt.

F: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass oder andere Dokumente zum Nachweis Ihrer Identität besessen oder beantragt?

A: In Afghanistan kann ich keinen Ausweis bekommen, weil ich immer in Saudi-Arabien war. Sie wollten, dass ich meinen Vater oder einen Onkel mitbringe, das konnte ich aber nicht. Mein Vater hat auch einen afghanischen Reisepass (Kopie wird vorgelegt)

F: Haben Sie gearbeitet bzw. wovon haben Sie in Ihrem Heimatland gelebt?

A: In Afghanistan habe ich nicht gearbeitet. In Saudi-Arabien besaß meine Familie ein eigenes Lokal und ich habe dort gearbeitet. Es hieß XXXX in XXXX.A: In Afghanistan habe ich nicht gearbeitet. In Saudi-Arabien besaß meine Familie ein eigenes Lokal und ich habe dort gearbeitet. Es hieß römisch 40 in römisch 40 .

F: Wann haben Sie Afghanistan das letzte Mal verlassen?

A: Das war ca. im Jahr 2015. Ich war dann noch ein Jahr in der Türkei und habe als Tagelöhner gearbeitet. Ich habe auch versucht, mich in der Türkei nieder zu lassen, aber man bekommt nur sehr schwer einen Aufenthaltstitel, deswegen habe ich mich entschlossen, weiter in die EU zu reisen.

F: Wo waren Sie in Afghanistan schon überall?

A: Ich war in der Provinz Jawzjan, in Sarpul (Sar-e-Pol), in Balkh, in Mazar-e Sharif, und ich bin mit dem Flugzeug in Kabul angekommen. Afghanistan habe ich dann wieder über Nimroz nach Pakistan und dann weiter in den Iran verlassen. Ich hatte $ 500, aber in Nimroz haben mir unbekannte Räuber alles abgenommen.

F: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert?

A: Von Afghanistan bis in die Türkei habe ich $ 2.000,-- bezahlt. Weiter dann bis hier nach Österreich habe ich ca. $ 3.000,-- gezahlt. Meine Reise von Saudi Arabien nach Afghanistan und wieder zurück hat ca. $ 8.000,-- gekostet. Mein Vater hat mich immer finanziell unterstützt.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Afghanistan oder irgendeinem Staat, in dem Sie waren, strafrechtliche Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt?

A: Nein, mit dem Staat hatte ich keine Probleme.

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals inhaftiert?

A: Nein, nicht aus strafrechtlichen Gründen. Aber wie gesagt, die Pakistani hatten mich festgenommen.

F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht?

A: Nein, in der Türkei wollte ich aber einen Aufenthaltstitel beantragen, ich bin dann nach der Wahl von Erdogan weiter nach Europa.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

A: In Afghanistan ist Krieg und die afghanische Bevölkerung erkennt uns einfach nicht an. Meine Familie und ich haben nie lange in Afghanistan gelebt, wir haben dort keine Wurzeln. Mein Vater und meine Onkeln konnten dort nicht leben, wie soll ich alleine dort leben. Wir besitzen mehrere Häuser und Grundstücke in Afghanistan, in Sarpul, Mazar-e Sharif und Jawzjan. Trotzdem konnten wir uns in Afghanistan nicht wohlfühlen und einleben. Es gibt viele unterschiedliche Leute in Afghanistan, die böse sind z.B. die Räuber. Es gab viele Vorurteile gegen uns. Die Usbeken haben immer gesagt, dass wir nicht zu ihnen gehören. Wenn ich z.B. beim Militär Dienst machen will, dann werde ich als Verräter betrachtet. Nach meinem Tod wird mir keiner die letzte Ehre erweisen.

F: Wer verwaltet die Besitztümer Ihrer Familie?

A: Niemand, wir haben alles einfach so zurückgelassen.

F: Warum hat Ihre Familie nicht versucht, das alles zu verkaufen?

A: Wer soll das von uns kaufen, die einfachen Leute dort haben kein Geld. In Jawzjan hatten wir ein Haus, da kamen aber dann die Regierungstruppen und haben uns das Haus einfach weggenommen. Sie haben gesagt, dass sie dort einen Stützpunkt errichten.

Vorhalt: Sie haben aber trotzdem ein Jahr in Afghanistan gelebt, wie konnten Sie das, wenn die Lage derart schlecht ist?

A: Ich blieb nur ein paar Monate in Afghanistan und hatte wenig Kontakt zu den Leuten. Ich ging auch nicht oft raus. Schlussendlich habe ich einen Mann gefunden, dem ich $ 8.000,-- bezahlt habe, dass er mich einen Reisepass besorgt und ich nach Saudi Arabien kann.

F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Ja.

F: Haben oder hatten Sie seit Ihrer Flucht noch einmal Kontakt zu Ihrer Familie?

A: Ja per Internet.

F: Hätten Sie nicht in einem Teil Ihres Heimatlandes leben können? Z.B. in Kabul?

A: Nein es ist sehr schwer für mich. Ich konnte in Kabul nicht einmal einen Tag bleiben, ich kann mir das Leben in Kabul nicht vorstellen. Die Leute verraten dort einander.

Anmerkung: Mit dem AW werden die Feststellungen zu Afghanistan (s. Beilage im Akt) gemeinsam erörtert und vom Dolmetscher zu Kenntnis gebracht. Der AW gibt dazu an:

A: Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, hätte ich nicht $ 8.000,-- für die Ausreise bezahlt, damit ich aus Afghanistan weg komme. Man hört alles Mögliche aus Afghanistan, aber man muss dort leben und alles mit eigenen Augen sehen. Viele werden nach Afghanistan abgeschoben, aber sie bleiben keinen Tag dort. Sie suchen immer andere Wege, um auszureisen, es ist für mich unmöglich ein Leben in Afghanistan zu führen. Dort kann man nicht in Sicherheit leben. Sie sagen, dass es in Kabul sicher ist, aber in XXXX sieht man jeden Tag Feste und Grillpartys, in Kabul können das nur sehr reiche Menschen machen.A: Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, hätte ich nicht $ 8.000,-- für die Ausreise bezahlt, damit ich aus Afghanistan weg komme. Man hört alles Mögliche aus Afghanistan, aber man muss dort leben und alles mit eigenen Augen sehen. Viele werden nach Afghanistan abgeschoben, aber sie bleiben keinen Tag dort. Sie suchen immer andere Wege, um auszureisen, es ist für mich unmöglich ein Leben in Afghanistan zu führen. Dort kann man nicht in Sicherheit leben. Sie sagen, dass es in Kabul sicher ist, aber in römisch 40 sieht man jeden Tag Feste und Grillpartys, in Kabul können das nur sehr reiche Menschen machen.

F: Würde Ihnen im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Ich kann nicht lange in Afghanistan leben, ich war beim 2. Mal nur 20 Tage dort. Ich habe Angst, dort länger zu bleiben, damit es keinen Grund für Konflikte und Verfolgung für mich gibt. Wenn man in Österreich einen Konflikt hat, dann kann man das einfach mündlich lösen. In Afghanistan, wird man erschossen und umgebracht, einfach, weil man jemanden ärgert.

F: Können Sie Gründe vorbringen, die gegen eine Rückkehrentscheidung aus Österreich sprechen?

[...]

F: Haben Sie Angehörige in einem EU Staat?

A: Ja, einen Onkel, eine Tante in Deutschland und meine Großmutter ist auch in Deutschland."

Abschließend gab der BF an, dass seine Eltern, zwei Schwestern - eine davon verheiratet - und vier Brüder in Pakistan seien. Zwei Brüder würden in der Türkei leben, ein Bruder legal in Saudi-Arabien. Ein Onkel, eine Tante und eine Großmutter seien in Deutschland.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 12.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 12.01.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF betreffend eine Verfolgung seiner Person in Afghanistan sei nicht asylrelevant. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Konkrete Angaben bezüglich einer (asylrelevante) Verfolgungshandlung, die den BF betroffen hätte oder in Zukunft betreffen könnte, habe er nicht vorgebracht. Eine staatliche Verfolgung habe der BF verneint.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.

Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Auch wenn ein bestehendes soziales Netz in Kabul nicht festgestellt werden hätte können, sei dem BF auch ohne Anknüpfungspunkte eine Niederlassung in Kabul möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Auch wenn ein bestehendes soziales Netz in Kabul nicht festgestellt werden hätte können, sei dem BF auch ohne Anknüpfungspunkte eine Niederlassung in Kabul möglich, da er erwachsen, gesund und erwerbsfähig sei, sodass er in Kabul selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufkommen könne.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 02.02.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

In der Beschwerdebegründung wurden das bisherige Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt, weitwendige Ausführungen zu den Länderfeststellungen und zur Lage in Afghanistan gemacht, Auszüge aus diversen Berichten angeführt und höchstgerichtliche Judikatur zitiert. Ferner wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich eine westliche Lebensweise angenommen hätte und deshalb von den Taliban verfolgt werden würde. Auch sei er als Usbeke, der in Saudi-Arabien aufgewachsen sei, Misstrauen und Diskriminierung ausgesetzt.

1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakten langte am 08.02.2018 beim BVwG ein.

1.7. Das BVwG führte am 11.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters und einer Vertrauensperson persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei legte der BF vor:

* eine Zeugenvernehmung vom 27.10.2017

* eine Benachrichtigung von der Abbrechung des Ermittlungsverfahrens

* verschiedene ärztliche Befunde, aus denen hervorgeht, dass der BF eine Schlagverletzung am rechten Kiefergelenk mit Verlagerung der Knorpelscheibe im Gelenk erlitten hat

* Bewilligung einer Kiefergelenks-Aufbiss-Schiene vom 14.02.2018

Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"BF: Der Arzt hat mir nicht gesagt, wie lange ich die Schiene tragen soll. Aber nachts sollte ich sie auf jeden Fall tragen.

RI: Haben Sie noch Schmerzen beim Sprechen oder Essen?

BF: Wenn ich keinen großen Druck ausübe, habe ich keine Schmerzen. Beim Essen habe ich Schmerzen. Wenn ich den Mund weit öffne, höre ich ein Geräusch. Ich habe auch wegen des Schlages an die linke Schläfe Kopfschmerzen, eine Art Migräne. Wenn ich eine Schmerztablette nehme, reicht sie nicht aus. Ich muss mehrere davon nehmen.

RI. Haben Sie Dauerkopfschmerzen oder treten diese nur sporadisch auf?

BF: Die Schmerzen kommen immer wieder, vorher war es schlimmer. Jetzt sind es weniger Schmerzen.

BFV bringt vor: Der BF ist am 27.10.2017 Opfer einer Körperverletzung in XXXX geworden. Es gab eine Verhandlung vor dem XXXX. Dabei wurde jedoch der Verdächtige freigesprochen. Das Verfahren wurde von der StA abgebrochen. Wenn sich neue Anhaltspunkt ergäben, würde die Polizei Ermittlungen wiederaufnehmen (GZ: XXXX).BFV bringt vor: Der BF ist am 27.10.2017 Opfer einer Körperverletzung in römisch 40 geworden. Es gab eine Verhandlung vor dem römisch 40 . Dabei wurde jedoch der Verdächtige freigesprochen. Das Verfahren wurde von der StA abgebrochen. Wenn sich neue Anhaltspunkt ergäben, würde die Polizei Ermittlungen wiederaufnehmen (GZ: römisch 40 ).

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja, die stimmen. Zum Geburtsdatum habe ich kein Dokument, da ich in Saudi Arabien zuhause geboren wurde.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Usbeke und spreche auch usbekisch.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Muslim.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Ich bin alleine.

RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Geben Sie bitte chronologisch an, wo Sie sich seit Ihrer Geburt wo aufgehalten haben?

BF: Ich bin in Saudi Arabien geboren, bin dort groß geworden. Mit den Daten bin ich komplett durcheinander, da es in Saudi Arabien, in Afghanistan und hier einen anderen Kalender gibt. Von Saudia Arabien wurde ich zurück nach Pakistan geschickt, da ich einen pakistanischen Pass hatte. Ich war für einen Tag in Pakistan im Gefängnis. Dies war am Flughafen. Ich bezahlte Geld und kam frei. Ich bin von dort dann nach Karachi, von Karachi nach Lahor gegangen, und von dort nach Peshawar. Von Peshawar bin ich dann nach Afghanistan gegangen.

RI: Können Sie angeben, wie alt Sie damals waren?

BF: Ich denke, dass ich ca. 19 Jahre alt war.

RI: Wie viele Monate, Jahre vor Ihrer Ausreise nach Österreich war das?

BF: Es war ca. 2012/2013.

RI: Wurden nur Sie oder auch andere Familienmitglieder von Ihnen abgeschoben?

BF: Ich wurde alleine abgeschoben. Der Rest meiner Familie war noch in Saudi Arabien.

RI: Als Sie nach Afghanistan gingen: Wohin sind Sie da gegangen?

BF: Ich bin nach Kabul gegangen. Von Kabul bin ich in die Provinz Jawzjan zu meiner Tante gegangen. Wo die Provinz liegt, weiß ich nicht. Man Vater stammt aus der Provinz Faryab, aber die Familie hat früher in Jawzjan gelebt.

RI: Wie lange waren Sie in Kabul?

BF: Ich kannte niemanden in Kabul. Deswegen bin ich gleich nach Jawzjan weitergereist.

RI: Wie haben Sie Ihre Tante in der Provinz Jawzjan gefunden? Sie waren noch nie in Afghanistan. Wie wussten Sie, wie man dorthin kommt?

BF: Ich hatte telefonischen Kontakt mit meiner Mutter. Sie hat mir die Nummer meiner Tante gegeben. Meine Mutter hat mich oft angerufen, gefragt wo ich bin.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich meine Tante angerufen habe und sie mir erklärt hat, wie ich von Kabul zu ihr komme.

RI: Ist Ihr Tante verheiratet?

BF: Ja, meine Tante ist verheiratet, sie hat vier Kinder, 3 Töchter und einen Sohn.

Nachgefragt gebe ich an, dass der Sohn der jüngste ist. Die Töchter sind ca. 14/15 Jahre alt.

RI: Wissen Sie, wie die Familie Ihrer Tante ihren Lebensunterhalt bestreitet? Welcher Beschäftigung geht der angeheiratete Onkel nach?

BF. Als ich dort war, hat er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er war vorher im Iran tätig, und in Afghanistan war auch als Hilfsarbeiter tätig.

RI: Ihre Tante hat Ihnen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, damit Sie dort bleiben konnten?

BF: Ja.

RI: Was haben Sie bei Ihrer Tante gemacht?

BF: Ich konnte nicht in Afghanistan bleiben, daher habe ich mir Geld aus Saudi Arabien schicken lassen und bin wieder nach Saudi Arabien gegangen. Das Geld war von meinen Eltern.

RI: Wie ging es dann weiter, als Sie wieder in Saudi Arabien waren?

BF: Ich hatte einen Pass und eine Tazkira, die mir ein "Agent" bereitgestellt hatte. (BF meint eine Person, die Dokumente gefälscht hat). Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um afghanische Dokumente gehandelt hat. Als ich am Flughafen in Saudi Arabien ankam, waren Leute, die mir die Dokumente wieder weggenommen haben.

RI: Wie sind Sie zu dem vorher erwähnten pakistanischen Reisepass gekommen?

BF: Die Afghanen, die in Saudi Arabien leben, können sich aus Pakistan einen Pass besorgen, damit man ein Visum für Saudi Arabien bekommt. Afghanen bekommen kein Visum.

RI: Sie und Ihre Eltern sind afghanische Staatsbürger?

BF: Ja, ich habe auch die Tazkira von meinem Vater, die von vor 35 Jahren stammt, und auch seinen neuen Reisepass vorgelegt.

RI: Wie ging es weiter, nachdem Sie in Saudi Arabien angekommen sind?

BF: Ich lebte dann ein Jahr in Saudi Arabien und wurde nach Afghanistan abgeschoben.

RI: Wo sind Sie angekommen?

BF: Als ich dort ankam, bemerkte ich, dass meine Tante nicht mehr dort war. Ihr Mann war verstorben. Sie lebte in Pakistan. Ich war maximal 20 Tage noch dort und ging in die Türkei.

RI: Wie lange waren Sie das erste Mal in Afghanistan, als Sie bei Ihrer Tante waren?

BF: Ich war ca. 3 oder 4 Monate dort, bis ich die Dokumente organisieren konnte. Man auch nicht immer aus Afghanistan nach Saudi Arabien reisen, sondern nur zur Pilgr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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