Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W241 2181195-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zahl 1100306004-152057460, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zahl 1100306004-152057460, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 23.12.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus der Provinz Bamyan (Afghanistan), sei schiitischer Hazara und ledig. Seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder würden noch im Heimatdorf leben. Vor ca. eineinhalb Monaten habe er Afghanistan verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass von ihm, als er beim Militär gewesen wäre, Bilder veröffentlicht worden wären und er danach Probleme mit den Taliban bekommen hätte. Er sei, als er von der Akademie nach Hause gegangen wäre, von den Taliban aufgehalten und drei Tage festgehalten worden. Sie hätten wollen, dass er als Selbstmordattentäter mit einem Sprengstoffgürtel irgendwohin gehe, ansonsten hätten sie ihn töten wollen. Er hätte jedoch fliehen können. Dies hätte sich ca. eine Woche vor seiner Ausreise ereignet.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 13.09.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, legte der BF Folgendes vor:
Anschließend machte der BF Angaben zu seinen Lebensverhältnissen in Afghanistan und gab betreffend sein Fluchtvorbringen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"F: Wovon lebten Sie zuletzt in Afghanistan? Sind Sie in Afghanistan einer Arbeit nachgegangen?
A: Ich lebte von meinem Vater, ich war 1 Jahr in der Militärakademie ich habe zu der Zeit nur mein Taschengeld bekommen.
F: Wann sind Sie zum Militär gegangen oder wann haben Sie sich dort beworben?
A: Anfang 2014, ich war da 16 Jahre alt.
F: Wie lange dauert diese Ausbildung?
A: Ca. 7 Jahre [vermutlich ein Schreibfehler, gemeint wohl 7 Monate].
V: Also waren Sie länger in Ausbildung als diese eigentlich ist!
A: ich habe die Ferien nicht dazugezählt, deshalb hat es ein Jahr gedauert.
F: Waren Sie nun ausgelernt oder nicht?
A: Nach einem Jahr habe ich abbrechen müssen, zu den Problemen komme ich dann.
F: Was hatten Sie zu der Zeit für einen Dienstgrad?
A: Ich war in der Ausbildung, um Offizier zu werden.
F: Wo war diese Akademie?
A: In Kabul XXXX, XXXX hieß diese Akademie.A: In Kabul römisch 40 , römisch 40 hieß diese Akademie.
F: Wieso haben Sie bereits eine Bankomatkarte erhalten?
A: Ich habe 1.000,-- Afghani im Monat bekommen, das wurde mir dorthin überwiesen.
F: Können Sie eine Art Bestätigung vorlegen?
A: Das, was ich vorgelegt habe, meinen Ausweis und meine Bankomatkarte habe ich.
[...]
F: Verfügen Sie über Vermögen?
A: Ein kleines Grundstück hat mein Vater.
[...]
F: Wo genau leben Ihre Eltern in Afghanistan?
A: Sie leben in Bamyan an der bereits angegebenen Adresse.
[...]
F: Lebten Sie auch dort?
A: Ja, an derselben Adresse
F: Von wann bis wann genau?
A: Von Geburt bis zur Ausreise, außer als ich in der Ausbildung war.
F: Haben Sie Geschwister, wenn ja wo und wovon leben diese?
A: Ja, ich habe 3 Brüder und 2 Schwestern, sie leben alle in Afghanistan, sie leben von meinem Vater.
F: Haben Sie noch weitere Angehörige im Herkunftsstaat?
A: Ja, ich habe noch Tanten und Onkel, eine Tante mütterlicherseits lebt in Kabul, sonst leben alle in Bamyan.
F: Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu diesen Angehörigen, sprich Ihren Eltern und Ihren Geschwistern, in Afghanistan?
A: Derzeit nicht, weil sie kein Internet haben.
F: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt?
A: Als ich noch in Afghanistan war und als ich ausgereist bin, die Nummer, was ich hatte auf dem Handy, wo es gespeichert war, habe ich im Meer verloren.
F: Wie geht es Ihrer Familie in Afghanistan?
A: Ich weiß es nicht, ich schaue aber, dass ich Kontakt herstellen kann.
F: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt? Woher hatten Sie das Geld für die Reise?
A: Ich bezahlte $ 2 000,--, ich hatte das Geld von meinem Cousin er hat es mir geborgt.
F: Wo und mit welchem Reisedokument reisten Sie aus Ihrem Herkunftsstaat aus?
A: Ich reiste aus Afghanistan illegal aus und wurde nicht kontrolliert.
F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass Sie sich zu Ausreise entschlossen? Schildern Sie alle Vorfälle dazu genau und detailliert!
A: Als ich mit dem ersten Jahr der Ausbildung fertig wurde, wollte ich nach Hause nach Bamyan und da bin ich auf dem Weg inXXXX von den Taliban aufgegriffen worden. Sie haben mich 3 Tage festgehalten, mich misshandelt, mich auch bei meiner Nase getreten, ich hatte einen Nasenbeinbruch. Ich konnte nach 3 Tage durch das Fenster fliehen, ich konnte mich hinter einem LKW verstecken und in 2 Tagen nach Kabul flüchten. Als ich in Kabul war, habe ich alles meinem Cousin erzählt und dass ich nicht mehr dort leben kann. Ich hatte finanzielle Probleme, er half mir dabei und brachte mich dann nach Griechenland. Dort hatte ich Angst, dass sie mich noch einmal finden, deshalb bin ich ausgereist.
F: Warum wollten Sie nach Hause?
A: Ich wollte meine Eltern sehen, ich hatte zu der Zeit frei.
F: Wie sind Sie nach Hause gefahren?
A: Mit einem Kleintransporter, die führen einen nach Bamyan.
F: Wie viele Leute waren in dem Auto?
A: 14 Personen.
F: Wie weit ist XXXX von Kabul entfernt und wie weit Bamyan?F: Wie weit ist römisch 40 von Kabul entfernt und wie weit Bamyan?
A: Ungefähr einen halbe Stunden Autofahrt, XXXX von Bamyan, das weiß ich nicht, wie lange es entfernt ist.A: Ungefähr einen halbe Stunden Autofahrt, römisch 40 von Bamyan, das weiß ich nicht, wie lange es entfernt ist.
V: Erzählen Sie Ihr Vorbringen genauer, da es nicht detailliert und nachvollziehbar ist!
A: Als wir inXXXX waren, waren 3 Personen, die das Auto gestoppt haben, einer davon ist direkt zu mir gekommen und hat gesagt, dass ich aussteigen muss. Normalerweise ist es so, dass die Leute davor schon informiert werden, wer wo in welchem Auto sitzt und sie haben mich runtergeholt. 14 Personen waren wir im Auto, sie haben nur mich geholt. Als sie mich dann in ein Haus gezerrt haben, sagten sie zu mir, ich soll mich in die Luft sprengen oder sie werden mich umbringen. Wie ich sagte, wurde ich oft geschlagen, wie man an meiner Nase sieht. Ich war 3 Tage in einem Haus eingesperrt, ich konnte nach 3 Tagen fliehen. Die 3 Personen, die mich mitgenommen haben, waren Taliban und waren bewaffnet.
F: Woher wissen Sie, dass dies Taliban waren?
A: Weil in XXXX meistens die Taliban sind, wie sie geredet haben und angezogen und vermummt waren sie.A: Weil in römisch 40 meistens die Taliban sind, wie sie geredet haben und angezogen und vermummt waren sie.
F: Wie waren Sie angezogen?
A: Traditionell afghanische Kleidung.
V: Sie werden nochmals auf aufgefordert Ihr Vorbringen detailliert zu schildern!
A: In dem Haus, wo ich eingesperrt war, es sah aus wie eine Ruine, in dem Zimmer, wo ich eingesperrt war, gab es auch Fenster und sie haben das Fenster von außen versperrt. Ich konnte es nach 3 Tagen öffnen. Als ich geflüchtet bin, gab es dort sehr viele Bäume und daneben war auch eine Hauptstraße, wo viele Autos gefahren sind, und ich konnte mich in einem LKW verstecken.
V: Wie ist dies möglich, dass diese Leute so unvorsichtig sind und sie einfach flüchten können?
A: Sie haben mir gesagt, dass die Taliban gegen die afghanische Regierung sind, sie haben gesagt, dass ich mich in die Luft sprengen soll oder sie werden mich umbringen. Sie haben das Zimmer versperrt gehabt, aber ich konnte durch das Fenster fliehen.
F: Warum erst nach 3 Tagen?
A: Ich bin immer wieder in den 3 Tagen geschlagen worden, aber vorher konnte ich nicht.
F: Wann war das?
A: Ich kann mich nicht genau erinnern, aber 4. oder 5. November.
F: Wann sind Sie ausgereist?
A: Ich glaube am 10. November.
F: Sind Sie mit Ihrer Uniform nach Hause gefahren?
A: Nein aber ich hatte eine Glatze, das ist ein Zeichen, dass man bei der afghanischen Regierung ist.
F: Warum sollten die Taliban gerade an ihnen Interesse gehabt haben? Sie waren weder fertig mit Ihrer Ausbildung oder hatten einen höheren Rang!
A: Ich hätte ja ein Offizier werden können, diese Ausbildung kostete Geld, wir sind ja die Zukunft von Afghanistan, sie sehen ja auf uns.
F: Was hat Sie bewogen, zum Militär zugehen?
A: Als ich in der Schule war, bekommt man Formulare, und man kann sich bewerben, dass man die 10. Klasse mit der Militärakademie beginnen kann. Es hat mich dann sehr interessiert und es war mein Wunsch.
F: Wurde an der Akademie selbst auch über solche Vorfälle mit den Taliban darüber berichtet?
A: In der Akademie waren auch verschiedene Volksgruppen, man vermutet auch, dass die Kinder von den Regierungsgegnern auch dort in Ausbildung sind. Ich glaube, dass sie mein Foto den Taliban geschickt haben.
F: Was für ein Foto? Das haben Sie bis jetzt nicht erwähnt, wie kommen sie darauf und was meinen Sie damit?
A: Ich glaube, dass durch Facebook mein Foto veröffentlicht wurde. Von meinem Cousin, der auch eine Ausbildung gehabt hat, haben Sie auch Fotos.
F: Ist das der Cousin, der ihnen geholfen hat, aus dem Land zu fliehen?
A: Nein, der, der mir geholfen hat, ist von väterlicher Seite. Der Cousin von mir, der mir das Geld gab, lebt in Australien.
F: Wie hat er Ihnen das Geld gegeben?
A: Als ich wieder nach Kabul ging, ging ich zu meiner Tante und der Cousin von mir hat Kontakt mit mir hergestellt, und ich habe ihm alles erzählt und dass ich nicht mehr hier leben kann. Er hat gesagt, dass ich jemanden finden soll, der mir das Geld überweisen kann.
F: Haben Sie sich das Geld geholt?
A: Ja, von XXXX, das ist im Westen von Kabul, von einem Geschäft mit allen Währungen.A: Ja, von römisch 40 , das ist im Westen von Kabul, von einem Geschäft mit allen Währungen.
F: Was war in diesen 3 Tagen? Wie oft wurden Sie von diesen Leuten besucht? Haben Sie dort essen bekommen?
A: Ich bekam nur einmal am Tag ein trockenes Brot und Wasser, die anderen haben alle Paschtu gesprochen, ein Vermummter, der immer zu mir kam, sprach auch Dari. Er sagte immer wieder, dass sie die afghanische Regierung nicht wollen und ich dagegen kämpfen soll.
F: Gab es jemanden, der Sie bewacht hat?
A: Ich habe es nicht gesehen, ich war in dem Zimmer, als ich dann geflüchtet bin, gab es viele Apfelbäume.
F: Haben Sie vom Fenster aus gehört, dass oft Autos vorbei gefahren sind?
A: Ich habe nichts gesehen und gehört, nur als ich rauskam, habe ich die Bäume gesehen und danach eine Hauptstraße, ich wollte so schnell wie möglich weg.
F: War zu der Zeit niemand dort?
A: Nein, immer, wenn sie zu mir gekommen sind, waren sie eben dort, und sonst weiß ich es nicht. Als ich geflüchtet bin, war niemand dort.
F: Wie sah es dort drinnen aus?
A: Es war kaputte Sesseln darin, und es war auch sehr viel Mist in dem Zimmer.
V: Fragewiederholung.
A: Es gab gar nichts darin, man musste immer warten, dass jemand kommt und ich aufs WC gehen konnte.
F: Wo konnten Sie gehen?
A: Uriniert habe ich Zimmer direkt, aber für die Große Seite wurde ich nach draußen begleitet und ich machte es unter den Bäumen, als der Mann kam, habe ich gesagt, dass ich aufs WC muss, und er ging mit mir nach draußen.
F: Wurden Sie davor bedroht oder wurden Sie erst dann von den Taliban aufgehalten?
A: Nein.
[...]
F: Wurden Sie in Afghanistan jemals aus religiösen Gründen persönlich verfolgt oder bedroht?
A: In dem Ort, wo ich wohnte, gab es nur Hazara, und in Kabul gab es keine Probleme.
[...]
F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
A: Ja, natürlich. Wer will schon ein Flüchtling sein und ohne Familie zu leben."
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 29.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 29.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF aufgrund der vagen Schilderung und angesichts mehrerer unplausibler Aussagen nicht glaubhaft machen können.
In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Begründung des Antrages keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) finde.
Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Bamyan zumutbar, da diese eine der sichersten Provinzen Afghanistans sei. Darüber hinaus komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul infrage. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan nicht drohe. Dem BF sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Bamyan zumutbar, da diese eine der sichersten Provinzen Afghanistans sei. Darüber hinaus komme eine Innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul infrage. Es sei dem BF zumutbar, dort selbstständig durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften für die Deckung der grundlegendsten Bedürfnisse aufzukommen.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde den BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 12.12.2017 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
In der Beschwerdebegründung wurden das Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholt, weitwendige Ausführungen zu den Länderfeststellungen und zur Lage in Afghanistan gemacht sowie Auszüge aus diversen Berichten angeführt.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 29.12.2017 beim BVwG ein.
1.8. Das BVwG führte am 03.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein einer gewillkürten Vertreterin persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei legte der BF diverse Teilnahmebestätigungen, zwei Empfehlungsschreiben sowie einen Spielerpass des ÖFB vor.
Daraufhin gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"RI [Richter]: Geben Sie bitte Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt!
BF: Alle leben in Bamyan, in Afghanistan.
R: Können Sie sagen, wer aller in Bamyan wohnt?
BF: Meine Eltern, zwei Schwestern, drei Brüder, Großeltern mütterlicherseits. Die Großeltern väterlicherseits sind verstorben.
R: Sind Onkel und Tanten auch noch dort?
BF: Ein Onkel väterlicherseits lebt schon lange im Iran. Ein Onkel mütterlicherseits lebt auch im Iran. Eine Tante mütterlicherseits hat damals noch in Kabul gelebt, wo sie heute ist, weiß ich nicht. Eine Tante väterlicherseits habe ich nicht, und ich habe auch Cousins in Australien.
R: Die Geschwister sind größtenteils noch minderjährig bzw. wer ist erwachsen?
BF: Eine Schwester ist älter als ich und eine jünger. Die drei Brüder sind alle jünger.
R: Die Schwestern sind noch unverheiratet?
BF: Ich weiß es nicht, ob sie mittlerweile verheiratet sind. Ich bin jetzt zwei Jahre und 5 Monate hier und weiß es nicht.
R: Die Tante in Kabul war die verheiratet?
BF: Ja, sie war verheiratet.
R: Haben Sie gewusst, wo diese wohnt?
BF: Früher wusste ich es.
R: Haben Sie den Kontakt verloren oder wissen Sie es?
Bf: Ich habe mit ihr keinen Kontakt mehr.
R: Gibt es zu Ihren Eltern aktuell Kontakt?
BF: Nein, seitdem ich dort weg bin, habe ich keinen Kontakt.
R: Haben die Eltern kein Telefon oder Festnetzanschluss?
BF: Am Anfang hatte ich ihre Nummer. Als ich dann nach Griechenland kam, habe ich das Heft mit den Nummern verloren. Der Schleuser hat dann meine Tasche mit dem Handy ins Wasser geworfen.
R: Sie konnten also keinen Kontakt aufnehmen, weil Sie kein Handy hatten bzw. es verloren haben?
BF: Ja, richtig.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe in Afghanistan 9 Klassen besucht. Soll ich die Namen der Schulen aufzählen?
R: Nein, aber was haben Sie danach gemacht?
BF: In Afghanistan bekommt man keinen richtigen Job, wenn man die Schule abschließt.
R: Was haben Sie nach der Schule gemacht?
BF: Nachdem ich die 9. Klasse absolviert habe, habe ich eine Militärausbildung genossen.
R: Wo war die?
BF: In Kabul, in XXXX.BF: In Kabul, in römisch 40 .
R: Sie haben also ein Jahr lang in Kabul gelebt in der Kaserne?
BF: Ja ungefähr.
R: Waren Sie da durchgehend in Kabul oder sind Sie nachhause gefahren?
BF: Ich hatte nur im Winter drei Monate Ferien und da war ich zuhause und sonst in Kabul.
R: Wann sind Sie in die Akademie eingetreten?
BF: Im ersten Monat 1394 (= April 2015).
R: Wie lange waren Sie durchgehend dort?
BF: Ich war 8, 9 Monate dort und die drei Monate im Winter bin ich nachhause.
R: Dann waren Sie circa bis Jahresende 2015 dort?
BF: Ja, ich weiß es nicht mehr, ob es stimmt oder nicht. Das war das afghanische Neujahr und das ist immer im März. Und am 21. März 2015 habe ich begonnen und war 8, 9 Monate dort. Nach der Prüfung war das, das war im Neujahr.
R: Nach den 8, 9 Monaten waren Sie drei Monate zuhause auf Urlaub?
BF: Ja.
R: Dann sind Sie wieder auf die Akademie?