Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W252 2200232-5/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2018, Zl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 10.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, den Namen XXXX bzw. XXXX zu führen und am1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 10.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab an, den Namen römisch 40 bzw. römisch 40 zu führen und am
XXXX geboren zu sein.römisch 40 geboren zu sein.
2. Aus der Grundversorgung wurde der BF bereits mit Wirkung vom 10.04.2016 abgemeldet, da er unbekannten Aufenthaltes war. Über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums verfügt der BF nicht.
3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.09.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und 130 Abs. 2 zweiter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF im Frühjahr 2016, am 13.03.2016 sowie am 16.08.2016 begangen.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.09.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und 130 Absatz 2, zweiter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF im Frühjahr 2016, am 13.03.2016 sowie am 16.08.2016 begangen.
Vor Gericht gab der BF an, dass sein Name XXXX laute und er am XXXX geboren sei.Vor Gericht gab der BF an, dass sein Name römisch 40 laute und er am römisch 40 geboren sei.
4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.04.2017 wurde der BF wegen einer am 23.02.2017 begangenen Tat wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 und 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 26.09.2016 widerrufen.4. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.04.2017 wurde der BF wegen einer am 23.02.2017 begangenen Tat wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 26.09.2016 widerrufen.
5. Der BF befand sich von 23.02.2017 bis 13.03.2018 in Strafhaft.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 06.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Diese Entscheidung wurde mit einem auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.
Die gegen diesen Bescheid am 04.01.2018 erhobene Beschwerde zog der BF am 05.01.2018 zurück, das eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.01.2018 eingestellt.
7. Am 08.03.2018 wurde der BF einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt und als algerischer Staatsangehöriger identifiziert.
8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der BF nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet unstet in Österreich aufgehalten habe und erst nach seinem Aufgriff durch die Polizei einen Asylantrag gestellt habe. Dabei habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben. Danach habe er sich weiterhin unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und sei noch während des anhängigen Asylverfahrens straffällig geworden. Obwohl eine Ausreiseverpflichtung bestehe habe sich der BF wenig kooperativ gezeigt und sei er nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da auf Grund der fehlenden Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden könne, dass er sich abermals unangemeldet im Bundesgebiet aufhalten werde um so die weiteren behördlichen Maßnahmen zu verhindern.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.03.2018 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der BF nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet unstet in Österreich aufgehalten habe und erst nach seinem Aufgriff durch die Polizei einen Asylantrag gestellt habe. Dabei habe er ein falsches Geburtsdatum angegeben. Danach habe er sich weiterhin unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten und sei noch während des anhängigen Asylverfahrens straffällig geworden. Obwohl eine Ausreiseverpflichtung bestehe habe sich der BF wenig kooperativ gezeigt und sei er nicht bereit, in sein Heimatland zurückzukehren. Die Anordnung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da auf Grund der fehlenden Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF davon ausgegangen werden könne, dass er sich abermals unangemeldet im Bundesgebiet aufhalten werde um so die weiteren behördlichen Maßnahmen zu verhindern.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.03.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
9. Der BF befand sich von 04.04.2018 bis 24.05.2018 und von 17.06.2018 bis 08.07.2018 in Hungerstreik.
10. Am 13.04.2018, 14.05.2018, 13.06.2018 und 02.07.2018 führte das Bundesamt jeweils eine Schubhaftprüfung durch. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2018 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
11. Am 06.08.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Ergänzend wurde bekannt gegeben, dass die Heimreisezertifikat-Abteilung des Bundesamtes am 01.08.2018 bekannt gegeben habe, dass derzeit in der algerischen Botschaft ein Wechsel des Konsuls stattfinde. Eine Urgenz der Ausstellung des Heimreisezertifikates könne auf Grund der Sommerpause der Vertretungsbehörde ab 01.09.2018 erfolgen. Üblicherweise dauere die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vier bis fünf Monate. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sei nach Ansicht des Bundesamtes sehr wahrscheinlich.11. Am 06.08.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Ergänzend wurde bekannt gegeben, dass die Heimreisezertifikat-Abteilung des Bundesamtes am 01.08.2018 bekannt gegeben habe, dass derzeit in der algerischen Botschaft ein Wechsel des Konsuls stattfinde. Eine Urgenz der Ausstellung des Heimreisezertifikates könne auf Grund der Sommerpause der Vertretungsbehörde ab 01.09.2018 erfolgen. Üblicherweise dauere die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vier bis fünf Monate. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF sei nach Ansicht des Bundesamtes sehr wahrscheinlich.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, Zl. W250 2200232-2/2E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, Zl. W250 2200232-2/2E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
12. Am 31.08.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.12. Am 31.08.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt neuerlich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, Zl. W117 2200232-3/3E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2018, Zl. W117 2200232-3/3E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
13. Am 24.09.2018 erfolgte neuerlich eine Aktenvorlage seitens des Bundesamtes zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG im Spruch bezeichneten BF betreffend.13. Am 24.09.2018 erfolgte neuerlich eine Aktenvorlage seitens des Bundesamtes zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG im Spruch bezeichneten BF betreffend.
Anlässlich der Aktenvorlage gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es einleitend den bisherigen Verfahrensgang darstellte und des Weiteren ausführte:
"[...]
Am 04.04.2018, um 20:00 Uhr, trat Herrn XXXX in denAm 04.04.2018, um 20:00 Uhr, trat Herrn römisch 40 in den
Hungerstreik und vom Amtsarzt im AHZ Vordernberg auf Grund gesundheitlicher Probleme attestiert, dass die Vitalwerte in nächster Zeit in einen kritischen Bereich kommen werden und er alle weiteren Untersuchungen verweigern wird. Da die Voraussetzungen zur Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG vorgelegen sind, wurde der Fremde am 17.04.2018 vom AHZ Vordernberg in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.Hungerstreik und vom Amtsarzt im AHZ Vordernberg auf Grund gesundheitlicher Probleme attestiert, dass die Vitalwerte in nächster Zeit in einen kritischen Bereich kommen werden und er alle weiteren Untersuchungen verweigern wird. Da die Voraussetzungen zur Heilbehandlung gem. Paragraph 78, Absatz 6, FPG vorgelegen sind, wurde der Fremde am 17.04.2018 vom AHZ Vordernberg in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.
Eine Nachfrage im PAZ Hernalser Gürtel am 31.07.2018 ergab, dass sich Herr XXXX vom 17.06.2018 bis. 08.07.2018 neuerlich im Hungerstreik befunden hat und diesen dann wieder freiwillig beendet hat. Desweiteren ist eine Nichtbefolgung einer Anordnung vom 11.7.2018 aktenkundig.Eine Nachfrage im PAZ Hernalser Gürtel am 31.07.2018 ergab, dass sich Herr römisch 40 vom 17.06.2018 bis. 08.07.2018 neuerlich im Hungerstreik befunden hat und diesen dann wieder freiwillig beendet hat. Desweiteren ist eine Nichtbefolgung einer Anordnung vom 11.7.2018 aktenkundig.
Bei einer neuerlichen Nachfrage im PAZ Hernalser Gürtel am 24.09.2018 ist laut Befund und Gutachten (31.08.2018) aus medizinischer Sicht die Haftfähigkeit gegeben und sind keine ernsthaften medizinischen Probleme bekannt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, welcher sich zusammengefasst wie folgt
darstellt:
Herr XXXXHerr römisch 40
• ist nicht erwerbstätig,
• besitzt kein Geld,
• hat seinen Aufenthalt in Österreich durch einen Antrag auf internationalen Schutz legitimiert,
• steht in keinem Ausbildungsverhältnis,
• gelangte illegal in das Bundesgebiet,
Auf Grund all dieser Tatsachen wurde in diesem Fall schlüssiger Weise eine hohe Fluchtgefahr angenommen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für Algerien wird als sehr wahrscheinlich angenommen.
Es wurden bisher auf Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit den Botschaften gesetzt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitet mit der Übermittlung des Ersuchens um HRZ- Ausstellung an die Botschaft das Verfahren zur HRZ-Beschaffung ein. Die Identifizierung der Personen erfolgt durch die algerischen Behörden. Eine Vorführung fand bereits am 8.3.2018 statt. Nach Rücksprache am 1.8.2018 mit der HRZ-Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Kollegin Maurer Viola) findet derzeit in der algerischen Botschaft ein Konsulwechsel statt und wurde aufgrund der Sommerpause am 06.09.2018 wieder zwecks Ausstellung persönlich urgiert.
Die Ausstellung eines HRZ dauert üblicherweise 4-5 Monate. Mittlerweile wurde am 9.8.2018 von der HRZ-Abteilung eine Kommunikation mit der Botschaft angelegt und wurde laut HRZ Abteilung am 10.09.2018 bei der Botschaft aufgrund der Urlaubspause nachgefragt und in der Folge eine Kommunikation eingeleitet.
Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der ho. Behörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG, wobei jedesmal festgestellt wurde, dass die Schubhaft nach wie vor aus den im Schubhaftbescheid angeführten Gründen unbedingt erforderlich ist und kein gelinderes Mittel anwendbar scheint.Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgten seitens der ho. Behörde bereits drei Schubhaftprüfungen gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG, wobei jedesmal festgestellt wurde, dass die Schubhaft nach wie vor aus den im Schubhaftbescheid angeführten Gründen unbedingt erforderlich ist und kein gelinderes Mittel anwendbar scheint.
Da die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der algerischen Botschaft nach wie vor als wahrscheinlich angesehen wird, ist nach Ansicht der ho. Behörde die Anhaltung gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG weiterhin erforderlich und nunmehr auch zeitnah möglich."Da die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der algerischen Botschaft nach wie vor als wahrscheinlich angesehen wird, ist nach Ansicht der ho. Behörde die Anhaltung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG weiterhin erforderlich und nunmehr auch zeitnah möglich."
14. Im Verfahren W154 2200232-4 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes zum bisher geführten Verfahren und zur Wahrscheinlichkeit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gerichtet.
In der Anfragebeantwortung führte das Bundesamt wie folgt aus:
"Die HRZ-Antragsstellung erfolgte am 14.2.2018 und bereits am 8.3.2018 wurde der Fremde zu einem Interview der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Es konnte keine sofortige Identifizierung erfolgen, da keine Personendokumente vorlagen und der Fremde auch nicht bereit war, die Botschaft bei der Beschaffung dieser Dokumente zu unterstützen. Seine getätigten Angaben wurden daher nach dem Interview von Seiten der Botschaft zur Überprüfung an die zuständigen Behörden in Algier weitergegeben - dies entspricht dem üblichen Prozedere, wenn keine Personendokumente vorliegen.
Aufgrund der besonderen Dringlichkeit wurde dieser Fall inzwischen bereits wiederholt bei der algerischen Botschaft urgiert, erstmals am 29.5.2018, sowie in Monatsabständen am 3.7.2018, 7.8.2018 und 6.9.2018. Zuletzt wurde eine Urgenz ad personam am 18.9.2018 gestellt, wobei uns mitgeteilt wurde, dass mit der Übermittlung von neuen Identifizierungsergebnissen aus Algier innerhalb des nächsten Monats gerechnet werden könne. Diese würden uns auch umgehend übermittelt werden.
Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der Botschaft von Algerien geht das BFA davon aus, dass auch in diesem Fall nun sehr bald eine Antwort erfolgen wird und im Fall der Identifizierung ein Heimreisezertifikat zur Rückführung umgehend (innerhalb einer Woche) ausgestellt werden wird. Im Übrigen möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass bei konstruktiver Mitwirkung des Fremden bei der Personenfeststellung (Vorlage von Dokumenten) die Identifizierung sehr rasch (innerhalb weniger Tage) erfolgen könnte."
15. Am 23.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.10.2018, erfolgte neuerlich eine Aktenvorlage seitens des Bundesamtes zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG im Spruch bezeichneten BF betreffend.15. Am 23.10.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.10.2018, erfolgte neuerlich eine Aktenvorlage seitens des Bundesamtes zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG im Spruch bezeichneten BF betreffend.
Anlässlich der Aktenvorlage gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es einleitend den bisherigen Verfahrensgang darstellte und des Weiteren ausführte, dass am 23.10.2018 im PAZ Hernalser Gürtel bezüglich der Haftfähigkeit nachgefragt worden sei und bestätigt worden sei, dass der BF aus medizinischer Sicht weiter haftfähig sei. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der algerischen Botschaft sei nach wie vor als wahrscheinlich anzusehen, nach Ansicht des Bundesamtes sei die Anhaltung gem. § 76 Abs. 2 Z1 FPG weiterhin verhältnismäßig und erforderlich.Anlässlich der Aktenvorlage gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in der es einleitend den bisherigen Verfahrensgang darstellte und des Weiteren ausführte, dass am 23.10.2018 im PAZ Hernalser Gürtel bezüglich der Haftfähigkeit nachgefragt worden sei und bestätigt worden sei, dass der BF aus medizinischer Sicht weiter haftfähig sei. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates von der algerischen Botschaft sei nach wie vor als wahrscheinlich anzusehen, nach Ansicht des Bundesamtes sei die Anhaltung gem. Paragraph 76, Absatz 2, Z1 FPG weiterhin verhältnismäßig und erforderlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.15.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. - römisch eins.15.)
Der unter Punkt I.1. bis I.15. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.15. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, Staatsangehöriger von Algerien zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest, er hat bisher im Verfahren verschiedene Identitäten angegeben. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt.
2.3. Der BF wird seit 13.03.2018 in Schubhaft angehalten.
2.4. Der BF ist gesund und haftfähig.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der BF reiste vor dem 13.03.2016 unrechtmäßig nach Österreich ein und tauchte unter. Am 10.04.2016 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und tauchte abermals unter. Er entzog sich seinem Asylverfahren in Österreich.
3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist rechtskräftig und durchsetzbar.
3.3. Der BF hat in seinen Verfahren unterschiedliche Identitäten angegeben.
3.4. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte.
3.5. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
3.6. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
3.7. Der BF verfügte in Österreich noch nie über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums.
3.8. Der BF befand sich von 04.04.2018 bis 24.05.2018 und von 17.06.2018 bis 08.07.2018 in Hungerstreik um seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4.1. Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat sich seinem Asylverfahren entzogen und ist untergetaucht. Er verfügt weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
4.2. Der BF wurde in Österreich zwei Mal strafgerichtlich verurteilt:
4.2.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.09.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 zweiter Fall und 130 Abs. 2 zweiter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF im Frühjahr 2016, am 13.03.2016 sowie am 16.08.2016 begangen.4.2.1. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.09.2016 wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und 130 Absatz 2, zweiter Fall Strafgesetzbuch - StGB, wegen des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, wovon ein Teil von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Taten hat der BF im Frühjahr 2016, am 13.03.2016 sowie am 16.08.2016 begangen.
Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis 14.10.2016 vollzogen.
4.2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.04.2017 wurde der BF wegen einer am 23.02.2017 begangenen Tat wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z. 1 und 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 26.09.2016 widerrufen.4.2.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 06.04.2017 wurde der BF wegen einer am 23.02.2017 begangenen Tat wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 130 Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe vom 26.09.2016 widerrufen.
4.3. Der BF wurde am 08.03.2018 einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass er algerischer Staatsangehöriger ist. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die algerische Vertretungsbehörde dauert etwa vier bis fünf Monate. Die nächste Urgenz wird auf Grund des derzeit durchgeführten Wechsels des Konsuls sowie der Sommerpause der algerischen Vertretungsbehörde ab 01.09.2018 erfolgen. Eine Mitteilung der algerischen Vertretungsbehörde, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, wurde bisher an das Bundesamt nicht übermittelt. Es kann daher weiterhin damit gerechnet werden, dass für den BF ein Heimreisezertifikat erlangt werden kann.
4.4. Der BF hat in seinen bisherigen Verfahren in Österreich unterschiedliche Identitäten angegeben.
4.5. Der BF verfügte bei seiner Ausreise aus Algerien über einen gültigen Reisepass. Diesen hat er in der Türkei verloren. In seinen bisher in Österreich geführten Verfahren hat er keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität bescheinigen.
4.6. Der BF behindert und verzögert das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates dadurch, dass er im Verfahren mehrere unterschiedliche Identitäten angegeben hat und seinen Reisepass, mit dem er Algerien verlassen hat, im Verfahren nicht vorgelegt hat.
4.7. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.
4.8. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 13.03.2018 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2181866-1, das Asylverfahren des BF betreffend, und zu Zl. 2200232-1, Zl. 2200232-2, Zl. 2200232-3, Zl. 2200232-4 die Haftprüfungen des BF betreffend, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2181866-1, das Asylverfahren des BF betreffend, und zu Zl. 2200232-1, , Zl. 2200232-2, Zl. 2200232-3, Zl. 2200232-4 die Haftprüfungen des BF betreffend.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie in die im Verwaltungsakt einliegende gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.09.2016.
1.4. Dass der BF seit 13.03.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF beruhen auf den Angaben im Akt des Bundesamtes. Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des BF - abgesehen von jenen, die auf Hungerstreik zurückzuführen waren - sind dem Akt nicht zu entnehmen. Insbesondere gab der BF bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 11.07.2017 an, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Diesbezüglich haben sich keine Änderungen ergeben.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Dass der BF unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, ergibt sich daraus, dass er entsprechend seinen Angaben in seiner Einvernahme vom 11.07.2017 seinen Reisepass in der Türkei verloren hat und daher ohne Reisedokument nach Österreich eingereist ist. Dass er nach seiner Einreise untergetaucht ist, ergibt sich daraus, dass er erst am 10.04.2016 einen Asylantrag gestellt hat, jedoch bereits ab dem Frühjahr 2016 und konkret am 13.03.2016 Straftaten begangen hat. Dies ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil vom 26.09.2016. Dass er noch am Tag seines Antrages auf internationalen Schutz untergetaucht ist, steht auf Grund der Angaben im Grundversorgungs-Informationssystem fest, da der BF am 10.04.2016 - jenem Tag, an dem er in Österreich um internationalen Schutz angesucht hat - wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet worden ist. Auch über eine Meldeadresse verfügte der BF nicht. Er hat sich durch dieses Verhalten seinem Asylverfahren entzogen.
2.2. Die Feststellungen zur mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung sowie zur Rechtskraft dieser Entscheidung ergeben sich aus der im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheidausfertigung sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. 2181866-1, aus dem sich ergibt, dass der BF seine am 04.01.2018 erhobene Beschwerde am 05.01.2018 zurückgezogen hat.
2.3. Aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister steht fest, dass der BF in Österreich verschiedene Namen und Geburtsdaten angegeben hat.
2.4. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 11.07.2017. Dabei gab er insbesondere an, dass er in Österreich keine Verwandten hat und um Asyl angesucht habe, um arbeiten zu können. Eine konkrete berufliche Tätigkeit nannte er dabei jedoch nicht. Aus seinen Angaben in dieser Einvernahme ergibt sich auch, dass er über kein Vermögen verfügt. Dass er über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich einerseits aus seinen Angaben vor dem Strafgericht am 26.09.2016, wonach er ohne Unterstand sei und aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister, dem abgesehen von Justizanstalten und Polizeianhaltezentren keine weiteren Meldeadressen zu entnehmen sind.
2.5. Die Feststellungen zu den Zeiten, in denen sich der BF in Hungerstreik befunden hat, ergeben sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, die mit den im Akt des Bundesamtes enthaltenen Meldungen über die Zeiten des Hungerstreiks übereinstimmen.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
3.1. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF beruhen auf den Angaben des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 23.10.2018.
3.2. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.
3.3. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 13.03.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
3.4. Die übrigen zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft herangezogenen Feststellungen wurden auch bei den Feststellungen zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft sowie zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr getroffen. Auf welchen Überlegungen bzw. Beweismitteln diese Feststellungen beruhen wurde oben unter den Punkten 1.3., 2.1., 2.3. und 2.4. ausgeführt.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Pa