TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 W208 2206883-1

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W208 2206883-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMT vom 13.09.2018, GZ P1440271/5-HPA/2018, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) beantragte mit dem mit 05.06.2018 datierten Fragebogen unter anderem die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Von der bP wurde darin angegeben, Mieter in dieser Wohnung zu sein und dafür monatlichen Wohnkosten in Höhe von € 500,44 an den Vermieter die Stadt XXXX zu bezahlen.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 13.09.2018, wurde nach einem Ermittlungsverfahren der Behörde bei dem von der bP weitere Unterlagen und Auskünfte vorgelegt bzw. erteilt wurden, der Antrag der bP gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG die Behörde mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgelten dürfe, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für eine eigene Wohnung entstehen, in der er zum Zeitpunkt der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

Mieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei bis zum Mietbeginn der bP deren Schwester gewesen und sei die bP seit 31.10.2017 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Die bP habe ihren Einberufungsbefehl am 11.12.2017 zugestellt bekommen und am 28.12.2017 einen Antrag auf Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Wohnung gestellt. Den Mietvertrag habe sie am 26.02.2018 mit Mietbeginn 01.03.2018 abgeschlossen.

Die bP haben den Erwerb der eigenen Wohnung iSd § 31 Abs. 1 HGG nicht vor Zustellung ihres Einberufungsbefehls eingeleitet

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 18.09.2018) richtete sich die am 26.09.2018 zur Post gegebene Beschwerde der bP, die sich nicht nur gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid GZ P1440271/5-HPA/2018 richtete, sondern auch gegen einen weiteren Bescheid der belangten Behörde GZ P1440271/4-HPA/2018 mit dem ihr Familienunterhalt in Höhe von € 762,40 zugesprochen wurde, mit dessen Höhe sie nicht einverstanden war.

Begründend wurde zur Wohnkostenbeihilfe lediglich angeführt, dass die Wohnungsmiete in der Zwischenzeit auf € 519,87 gestiegen sei und diese sowie weitere Kosten mit dem zuerkannten Familienunterhalt von € 762,40 nicht gedeckt werden könnten.

4. Mit Schreiben vom 02.10.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist bis zum Mietbeginn der bP deren Schwester gewesen. Die bP war zwar seit 31.10.2017 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, dass sie für diese Wohnmöglichkeit ein Entgelt leisten musste, hat sie nicht behauptet.

Die bP hat ihren Einberufungsbefehl am 11.12.2017 zugestellt bekommen und am 28.12.2017 einen Antrag auf Zuweisung der verfahrensgegenständlichen Wohnung gestellt. Ebenfalls am 28.12.2017 hat sich ihre Ehefrau an dieser Adresse behördlich gemeldet. Den Mietvertrag hat die bP am 26.02.2018 mit Mietbeginn 01.03.2018 abgeschlossen und bezahlt seit diesem Zeitpunkt auch die Miete.

Dass bereits vor dem 11.12.2017 (Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls) eine rechtlich verbindliche Zusage/Vormerkung für die Übernahme des Mietvertrages von der Schwester vorlag, konnte nicht festgestellt werden.

Die Übernahme des Nutzungsrechtes erfolgte nicht aufgrund des Todes der Hauptmieterin, die Schwester ist weggezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Die bP ist weder dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt noch den rechtlichen Ausführungen entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des Heeresgebührengesetz - HGG 2001 lauten (Auszug;

Hervorhebungen durch das BVwG):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

----------

1.-Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2.-Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3.-Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4.-Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten

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1.-alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,

2.-allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,

3.-Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und

4.-ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Gegenstand dieser Entscheidung ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Nichtzuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG durch den Bescheid GZ P1440271/5-HPA/2018.

Über die Rechtmäßigkeit der zuerkannten Höhe des Familienunterhaltes bzw. die diesbezügliche Beschwerde gegen den Bescheid GZ P1440271/4-HPA/2018 ist in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden (W208 2206883-2).

3.3.2. Im vorliegenden Fall konnte die bP nicht nachweisen und hat das auch nicht behauptet, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls (11.12.2017) gegen Entgelt in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gewohnt hat oder sie den Erwerb der Wohnung bereits eingeleitet hatte. Sie ist den Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Wohnung zu diesem Zeitpunkt der Schwester als Hauptmieterin gehört hat und sie erst mit dem Antrag vom 28.12.2017 Schritte zum Erwerb des Mietrechts eingeleitet hat, nicht entgegengetreten.

Der unstrittige Umstand, dass die bP bereits davor darin gewohnt hat, reicht gem. dem eindeutigen Gesetzestext § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG nicht aus.

Ein Fall des § 31 Abs. 1 Z 4 HGG iVm § 14 Abs. 2 MRG (Eintritt in das Nutzungsrecht durch den Erbberechtigten nach dem Tod des Hauptmieters) liegt ebenfalls nicht vor.

Die Rechtsprechung der Höchstgerichte ist diesbezüglich eindeutig und widerspruchsfrei:

Unter einer "eigenen Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).

Informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles mangels jeglicher Rechtswirkungen stellen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar (Hinweis E 19.3.1997, 96/11/0148). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall erst die vom Wehrpflichtigen an den Vermieter gerichtete Erklärung als Einleitung des Erwerbes der Wohnung angesehen werden, weil erst mit dieser Erklärung die Bereitschaft des Wehrpflichtigen zum Eintritt in den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter in verbindlicher Weise zum Ausdruck gebracht wurde (VwGH 11.07.2000, 2000/11/0164).

Interesse einer der späteren Vertragsparteien, informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles stellen mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung iSd § 33 Abs 1 02ter Satz HGG 1992 dar (VwGH, 19.03.1997, 96/11/0148).

3.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Einberufungsbefehl,
Familienangehöriger, Mietvertrag, Wohnkostenbeihilfe, Zustelldatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W208.2206883.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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