Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W191 2136990-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Sri Lanka, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zahl 1031649108-140120354, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Sri Lanka, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zahl 1031649108-140120354, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.11.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.11.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger von Sri Lanka und Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen, reiste schlepperunterstützt per Flugzeug am 27./28.08.2014 von Moskau kommend in Österreich ein und anschließend weiter in die Schweiz, wo er am 03.09.2014 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 29.10.2014 wurde er gemäß Dublin-Übereinkommen von der Schweiz per Flugzeug nach Österreich rücküberstellt.
1.2. In seiner Erstbefragung am 30.10.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommando Schwechat gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Tamil im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei von Sri Lanka (Colombo) aus per Flugzeug am 15.08. oder 16.08.2014 nach Moskau und von dort über Wien in die Schweiz gereist, wo sein Schwager lebe. Dieser habe die Reise organisiert. Eine Schwägerin lebe in London. Seine Familie lebe in Sri Lanka.
Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er seit 2003 für TRO (Tamil Rehabilitation Organization) gearbeitet habe. 2004 habe sich die LTTE gespaltet und er habe dadurch große Probleme bekommen. Sein Haus sei 2005 bombardiert worden. 2006 habe er die Arbeit bei TRO beendet. Seiher sei er mehrmals gezwungen worden, die Tamil Partei zu unterstützen, die die Regierung unterstütze. Weil er dies nicht getan habe, sei er 2008 von der Regierungspartei inhaftiert und eine Woche lang misshandelt worden. 2012 sei er nochmals inhaftiert worden und sei mit Hilfe des Politikers Selvaraj (später auch Salvarajah, Selvarasa) aus dem Gefängnis entlassen worden. Dieser hätte ihm aber mitgeteilt, dass er bei nochmaliger Verhaftung das Gefängnis nicht überleben werde. Deshalb sei er geflohen.
1.3. Der BF wurde am 09.04.2015 vom Landesgericht Korneuburg, 501 Hv 12/15b, wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (Strafgesetzbuch, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden - Reisepass) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.1.3. Der BF wurde am 09.04.2015 vom Landesgericht Korneuburg, 501 Hv 12/15b, wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (Strafgesetzbuch, Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden - Reisepass) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 15.09.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Englisch, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und legte seinen Personalausweis, seinen Führerschein sowie eine Kopie und Übersetzung seiner Geburtsurkunde vor.
Er gab an, zu Hause lebten noch seine Mutter, eine Schwester und drei Brüder. Sein Vater und ein weiterer Bruder sei verstorben. Er sei verheiratet, seine Frau und sein 15 Monate alter Sohn lebten bei seinen Eltern in XXXX , Batticaida. Mit seiner Frau telefoniere er täglich, er vermisse sie und sein Kind. Die Geschwister seiner Frau würden als Asylwerber in der Schweiz leben. Er habe als Elektriker gearbeitet.Er gab an, zu Hause lebten noch seine Mutter, eine Schwester und drei Brüder. Sein Vater und ein weiterer Bruder sei verstorben. Er sei verheiratet, seine Frau und sein 15 Monate alter Sohn lebten bei seinen Eltern in römisch 40 , Batticaida. Mit seiner Frau telefoniere er täglich, er vermisse sie und sein Kind. Die Geschwister seiner Frau würden als Asylwerber in der Schweiz leben. Er habe als Elektriker gearbeitet.
Er sei dreimal gewaltsam festgehalten worden, 2001 für sechs Monate, 2008 für ein Monat und im Jahr 2012 vier bis fünf Tage.
Der BF gab an, er habe bei der TRO, einer NGO, Menschen der tamilischen Volksgruppe, die durch Kriegshandlungen gelitten hatten, geholfen. 2007 seien die TRO verboten und deren Mitarbeiter verfolgt worden. Er sei seit 2010 Mitglied der TNA (Tamils Nations Party), deren Parlamentsabgeordnete Salvarajah habe ihm zur Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr 2012 geholfen. Nach seiner Entlassung habe er das Gefühl gehabt, dass er ständig beobachtet werde. Deshalb habe er aufgehört, zuhause zu wohnen, und habe bei Verwandten übernachtet. Er habe noch vor seiner Ausreise geheiratet, seinen Sohn aber noch nie gesehen.
Der BF sagte zu, seine Heiratsurkunde vorzulegen, und wurde aufgefordert, seine Mitgliedsausweise bei TRO und TNA vorzulegen.
Dem BF wurden Länderfeststellungen zu Sri Lanka vorgelegt und zur Übersetzung angeboten. Er gab dazu an, es sei zwar eine neue Regierung an der Macht, aber die alten Machthaber seien nach wie vor hinter ihm her. Die Medienberichte, wonach es keinen Krieg mehr gebe, seien nicht zutreffend. Seine Familienangehörigen seien nicht in Gefahr, weil sie die an der Macht befindliche Partei unterstützten.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.09.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Sri Lanka gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.09.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.10.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Sri Lanka gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Sri Lanka. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Sri Lanka. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Sri Lanka. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Sri Lanka wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Seine Fluchtgeschichte habe der BF nicht glaubhaft machen können, da es nicht verständlich erscheine, dass er einen Reisepass und ein Visum für die Russische Föderation erlangen hätte können, wenn er gesucht werde. Er habe keinen Mitgliedsausweis für TNA oder TRO vorlegen können, sondern lediglich eine Heiratsurkunde mit einem Schreiben bezüglich seiner früheren Tätigkeit.
Aus den Feststellungen der Staatendokumentation gehe hervor, dass alleine aufgrund des Umstandes der Rückkehr keine Diskriminierung durch die Innen- oder Sicherheitsbehörden zu erwarten sei, es sei allerdings damit zu rechnen, dass bei der Einreise geprüft werde, "ob ggf. einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankesischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen."
Das Vorbringen des BF sei sehr vage und nicht plausibel nachvollziehbar und entspreche daher nicht der Wirklichkeit.
1.6. Dem Verwaltungsakt liegen auf den Seiten 199 bis 211 die im angefochtenen Bescheid zuvor angeführten Unterlagen (Heiratsurkunde und Bestätigungsschreiben eines Direktors der TRO vom 28.09.2007 sowie ein Schreiben des Parlamentsabgeordneten Pon. Selvarasa vom 18.09.2014 und ein Schreiben des Schwagers des BF aus der Schweiz vom 29.09.2014), beim BFA eingelangt am 25.09.2015, ein.
1.7. Gegen oben angeführten Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaters vom 07.10.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" ein.
In der weitwendigen Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF im Verfahren wiederholt.
Moniert wurde im Wesentlichen, der Bescheid sei erst mehr als ein Jahr nach der Einvernahme des BF vor dem BFA erlassen worden. Die Länderfeststellungen seien veraltet. Der BF sei gefoltert worden und weise psychische und physische Folterspuren auf und werde die Einholung eines diesbezüglichen medizinischen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens beantragt. Den BF würde bei seiner Rückkehr Repression und Haft erwarten. Die Haftbedingungen seien menschenrechtswidrig.
1.8. Das BVwG führte am 30.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Englisch durch, zu der der BF persönlich in Begleitung seiner Vertreterin erschien. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an einer Verhandlung.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Tamil. Ich spreche darüber hinaus Englisch und Singhalesisch.
RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Englisch.
RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.
Zur heutigen Situation:
RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF: Ja.
RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF: Nein.
[...]
Der BF hat bisher eine Heiratsurkunde, einen Führerschein, einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde sowie Bescheinigungsmittel zu seinem Fluchtvorbringen und eine Bestätigung Deutschprüfung A1 vorgelegt.
Heute legt er Belege zu seiner Integration vor (Dienstvertrag aufschiebend bedingt, Deutschprüfung A2, Kursbestätigungen und Empfehlungsschreiben).
[...]
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF: Ja.
RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Tamile.
RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?
BF: Ich bin Hindu.
RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin verheiratet und habe einen Sohn.
RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?
BF: Ich habe die Schule absolviert und ein Studium der Künste abgebrochen. Ich war als Elektriker berufstätig.
RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten?
BF: Meine Eltern leben zuhause in Sri Lanka. Meine Ehefrau und meine Sohn leben seit ca. 2013 bei ihren Eltern.
RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung?
BF: Ja, von 2010 bis 2013 war ich für die Partei TNA aktiv tätig. Ich habe bei Treffen teilgenommen.
RI: Vor 2010 waren Sie nicht für die Partei tätig?
BF: Nein, ich war nicht für sie aktiv, ich habe für eine andere Firma als Elektriker gearbeitet.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF: Nein.
RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.
RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können?
BF: Ja.
RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und halbwegs auf Deutsch beantwortet hat.
RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF: Ja, ich besuche derzeit den B1-Deutschkurs.
RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF: Nein.
RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?
BF: Ich kenne hier einige Österreicher, die soziale Feiern und Veranstaltungen durchführen, und ich nehme an diesen teil. Ich mag Musik (Livemusik) und musiziere auch selber, ich singe Lieder in meiner Sprache. Es sind feierliche Lieder.
RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?
BF: Ja. Wenn ich in meinem Land geblieben wäre, hätte ich mich getötet, denn die Regierung tötet Tamilen.
Frage wird wiederholt.
BF: Der Schlepper hat mir den Reisepass gegeben, ich bin damit aus meinem Land hierher gekommen. Ich habe letztes Mal auch eine Strafe dafür vom Gericht bekommen.
RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF: Ja. Ich spreche telefonisch täglich mit meiner Frau.
RI: Wieso ist Ihre Frau nicht in Gefahr?
BF: Sie ist nicht mit mir zusammen hierher gekommen. Ich hatte mich versteckt gehabt. Ich war nach der Heirat bei ihr zuhause.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.
Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Können Sie Ihre Fluchtgründe kurz zusammengefasst noch einmal wiedergeben?
BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
Die Frage wird wiederholt.
BF: Ich habe ein Problem mit der Regierung. Ich arbeitete für die TRO. Sie war in Beziehung mit der LTT. Wer auch immer für die Regierung während dem Krieg arbeitete, war in Gefahr. Wer auch immer der LTT während dem Krieg half, war nach dem Krieg in Gefahr, von der Regierung getötet zu werden.
RI: Sie haben für die Regierung gearbeitet?
BF: Nein, ich arbeitete nicht für die Regierung, ich war bei einer NGO.
RI wiederholt Frage.
BF: Nein, ich meinte, wer auch immer für die TRO arbeitete, wie ich, war nach dem Krieg in Gefahr, von der Regierung getötet zu werden.
RI: Sie haben gesagt, die Geschwister Ihrer Frau leben in der Schweiz und haben dort Asyl beantragt. Wie ist der Status jetzt?
BF: Sie sind Staatsbürger in der Schweiz. Sie kamen dorthin vor zehn oder fünfzehn Jahren.
RI: Haben sie dort Asyl erhalten?
BF: Ja.
RI: Warum?
BF: Sie wurden von der Regierung verfolgt und sind dann in die Schweiz geflohen.
RI: Wie haben sie das bewiesen?
BF: Sie waren betroffen, sie hatten Dokumente und legten diese vor, und die Regierung sagte ok.
RI: Im Akt befinden sich auf Seite 209 bzw. 211 Schreiben von Landsleuten von Ihnen, worum handelt es sich hierbei?
BF: Das waren kurze Schreiben, die die Familienangehörigen meiner Schwester auf Anraten eines Anwaltes zum Zwecke der Familienzusammenführung in der Schweiz ausgestellt haben.
RI: Es befindet sich im Akt ein Schreiben eines Direktors der TRO, in dem Sie schließlich als "social worker" beschrieben werden. Was bedeutet das?
BF: Dass Leute wie ich im Krieg anderen geholfen haben. Das ist die Aufgabe dieser NGO.
RI: Dieses Schreiben ist aus 2007. Sie haben vorhin gesagt, vor 2010 waren Sie nicht politisch tätig?
BF: Ich war nicht politisch tätig, ich war für diese NGO als Helfer tätig. Ich half bei der Lebensmittelverteilung, Medikamentenverteilung und wirtschaftlicher Hilfe. Wir halfen bei der Familienzusammenführung.
RI: Im Akt liegt auf Seite 297 eine Bestätigung ein. Welcher Officer von welcher Behörde hat diese ausgestellt?
BF: Der Ehemann meiner Schwester hat sich bei der Polizeistation nach meinem Weggehen darüber beschwert, dass Personen nach mir gesucht haben.
RI: Und die Polizeistation hat diese Bestätigung problemlos ausgestellt?
BF: Sie hatten Angst und haben eine Beschwerde darüber gemacht.
RI: Der Police Officer hat das tatsächlich bestätigt?
BF: Ja, er bestätigte dies und hat lediglich eine Kopie davon übergeben.
RI: In der Beschwerde wird vorgeschlagen, Ihre Gesundheit aufgrund von Folterspuren zu überprüfen. Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, ich habe einige Beweise an meinem Körper, dass ich geschlagen worden bin. Ich erlitt Brüche und Markierungen (Stiche und Schnitte).
RI: Mit dem Messer?
BF: Mit dem Messer und Waffen. Ich hatte auch einen Knochenbruch im Gesicht.
BFV [Vertreterin des BF]: Wir haben keine medizinischen Belege eingeholt.
RI: Geht es Ihnen heute noch schlecht, aufgrund dieser Folter?
BF: Nein, manchmal bekomme ich Kopfschmerzen.
Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.05.2018) in das gegenständliche Verfahren ein.
Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
RI folgt BFV Kopien dieser Erkenntnisquellen aus und gibt ihr die Möglichkeit, dazu sowie zu den bisherigen Angaben des BF eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Der BF hat auch einen Bruder in Australien, der dort Asyl erhalten hat. Ich ersuche um Einräumung einer Frist von - zwei Monaten - zur Vorlage von Belegen bezüglich dieses Bruders und bezüglich der Familie der Schwester der Frau des BF in der Schweiz. Weiters werden wir eine ärztliche Bestätigung bezüglich der Gesundheit des BF vorlegen.
Zum LIB nehme ich wie folgt Stellung: Diesbezüglich verweise ich auf die Seite 35 zur Frage der Rückkehrer. Hier wird nach dem LIB zwischen Personen mit und jenen ohne Reisepass differenziert. Festzuhalten ist, dass der BF nicht in Besitz eines gültigen Reisepasses seines Heimatlandes ist. Personen ohne gültiges Reisedokument werden bei einer Einreise regelmäßig von der Einreisebehörde sowie der Kriminalpolizei einer Personenüberprüfung unterzogen, und werden diese auch befragt. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Vergangenheit (NGO, Tamilische Partei) würde dieser im Falle einer Rückkehr ins Visier der Regierung geraten und läuft er Gefahr, aufgrund einer zumindestens unterstellten oppositionellen Gesinnung mitunter gefoltert und inhaftiert zu werden. Sohin liegen im Falle des BF zumindestens Gründe im Sinne des § 8 AsylG vor.Zum LIB nehme ich wie folgt Stellung: Diesbezüglich verweise ich auf die Seite 35 zur Frage der Rückkehrer. Hier wird nach dem LIB zwischen Personen mit und jenen ohne Reisepass differenziert. Festzuhalten ist, dass der BF nicht in Besitz eines gültigen Reisepasses seines Heimatlandes ist. Personen ohne gültiges Reisedokument werden bei einer Einreise regelmäßig von der Einreisebehörde sowie der Kriminalpolizei einer Personenüberprüfung unterzogen, und werden diese auch befragt. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Vergangenheit (NGO, Tamilische Partei) würde dieser im Falle einer Rückkehr ins Visier der Regierung geraten und läuft er Gefahr, aufgrund einer zumindestens unterstellten oppositionellen Gesinnung mitunter gefoltert und inhaftiert zu werden. Sohin liegen im Falle des BF zumindestens Gründe im Sinne des Paragraph 8, AsylG vor.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Sie würden mich sofort am Flughafen verhaften, denn sie wissen, dass ich Tamile bin.
RI: Bis vor einigen Jahren war es wohl so, aber hat sich das nicht verbessert?
BF: Nein, es ist noch immer so. Wenn Sie wollen, kann ich Ihnen auch Nachrichten diesbezüglich vorlegen. Dieses Monat am 23.07.2018 gab es ein Treffen der Vereinten Nationen, wo Herr BEN oder so dies gesagt hat.
Ermittlungsermächtigung:
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass entsprechend den vom Bundesverwaltungsgericht zu treffenden Anordnungen in Ihrem Herkunftsstaat allenfalls Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchgeführt werden, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen Ihres Herkunftsstaates weitergegeben werden?
BF: Ja, ich habe keinen Einwand.
RI: Wenn Sie für die Tamilen immer nur so tätig waren, dass Sie Hilfeleistungen erbracht haben, wieso glauben Sie, sind Sie dann mehrmals eingesperrt und auch gefoltert worden?
BF: Weil die NGO, für die ich tätig war, ein Teil der LTE war. Die Regierung kennt mich und hat diese NGO verboten.
RI: Wieso haben Sie für diese NGO gearbeitet, wenn einige Jahre vorher Ihr Haus von der Regierung bombardiert worden ist?
BF: Ich begann im Jahre 2003, für diese NGO zu arbeiten. Sie haben kostenlose Kurse für Computer angeboten, und ich habe an diesem Unterricht teilgenommen. Ich habe danach begonnen, für sie zu arbeiten. Die Regierungspartei wollte nicht, dass ich für die NGO arbeite. Sie haben unser Haus bombardiert. Die von der Regierung und von den Medien verbreiteten Nachrichten sind nicht zutreffend. Die von mir vorher erwähnte Veranstaltung von der UNO zeigt dies.
BFV: Dazu kommt, dass der BF eindeutig einen politischen Hintergrund aufweist.
RI befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich werde versuchen, so schnell wie möglich die angeforderten Belege vorzulegen.
RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht. [...]"
Das BFA beantragte nicht die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und beteiligte sich auch sonst nicht am Verfahren vor dem BVwG. Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt.
1.9. Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 04.09.2018 legte der BF in der ihm gewährten Nachfrist ergänzend folgende Belege vor:
* Belege bezüglich seines Bruder in Australien (Reisepass, Führerschein, Versicherungskarte, Schreiben bezüglich Schutzgewährung)
* Ambulanter Patientenbrief betreffend den BF vom 24.08.2018, laut welchem beim BF diagnostiziert wurde: "Anpassungsstörung mit überwiegend depressiver Symptomatik (F43.2), Postcommotionelles Syndrom (in guter Übereinstimmung mit den Angaben zu dem vom Pat. beschriebenen Schädel-Hirn-Trauma 2012)"
Auch diese Unterlagen wurden dem BFA übermittelt.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 30.10.2014 und der Einvernahme vor dem BFA am 15.09.2015, die vom BF vorgelegten Belege zu seiner Person (Personalausweis, Führerschein, Geburtsurkunde) und zu seinem Fluchtvorbringen sowie die Beschwerde vom 07.10.2016
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 142 bis 163)
* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.07.2018 sowie Einsichtnahme in folgende in der Verhandlung vorgelegte Dokumente zu seiner Integration:
? Dienstvertrag (aufschiebend bedingt)
? Deutschdiplom A2
? Kursbestätigungen sowie
? Empfehlungsschreiben
* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 24.05.2018)
* Einsicht in die vom BF im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Belege betreffend seine Gesundheit und seinen Bruder in Australien
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger von Sri Lanka, gehört der tamilischen Volksgruppe an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und ist seit 13.06.2013 verheiratet (ein Sohn).3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Sri Lanka, gehört der tamilischen Volksgruppe an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus und ist seit 13.06.2013 verheiratet (ein Sohn).
3.1.2. Lebensumstände:
Der BF lebte bis August 2014 gemeinsam mit seiner Familie (zunächst Mutter, Schwester, drei Brüder, dann mit seiner Ehefrau) in XXXX , Batticaida, Sri Lanka, sowie in der Folge teilweise versteckt bei Verwandten. Er arbeitete zuvor als Elektriker.Der BF lebte bis August 2014 gemeinsam mit seiner Familie (zunächst Mutter, Schwester, drei Brüder, dann mit seiner Ehefrau) in römisch 40 , Batticaida, Sri Lanka, sowie in der Folge teilweise versteckt bei Verwandten. Er arbeitete zuvor als Elektriker.
Der BF lebt seit über vier Jahren in Österreich, hat die Deutschprüfung A2 abgelegt, verfügt über einen Arbeits-Einstellungszusage und macht Live-Musik.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF arbeitete ab 2003 für TRO (Tamil Rehabilitation Organization), einer NGO, die Tamilen, die Opfer der Kriegshandlungen geworden waren, (bei der Familienzusammenführung) half. Im Jahr 2005 ist sein Haus bombardiert worden, im Jahr 2006 hat er die Arbeit bei TRO beendet.
Weil er die Tamil-Partei, die die Regierung unterstützte, nicht unterstützte, wurde er 2008 ein zweites Mal (nach 2001) von der damaligen Regierungspartei inhaftiert und eine Woche lang misshandelt. 2012 wurde der BF noch einmal inhaftiert und mit Hilfe eines Politikers (Selvaraj) wieder aus dem Gefängnis entlassen. Seither lebte der BF in ständiger Angst vor neuerlicher Inhaftierung.
Da seit ca. drei Jahren eine neue Regierung an der Macht ist und den Länderberichten zufolge keine Kriegssituation mehr gegeben ist, konnte der BF mit seinem Vorbringen asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft machen, zumal er aus dem Gefängnis entlassen worden war.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
3.3.1. Es konnte vom BF - auch angesichts der geänderten (verbesserten) Lage in Sri Lanka - nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret und individuell einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.3.2. Dem BF würde jedoch - auch unter Berücksichtigung seiner vormaligen Mitgliedschaft bei einer der LTTE nahestehenden tamilischen NGO (wenn auch nicht als Kämpfer oder Terrorist), der zudem schon dreimal in Haft genommen worden war und nachweislich über gesundheitliche Folgeschäden (wahrscheinlich von Folter) aufweist, derzeit bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Sri Lanka - zumal er über keinen gültigen Reisepass verfügt (der bei seiner Ausreise verwendete Reisepass war vom Schlepper gefälscht worden) - ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 24.05.2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert)
"[...] 2. Politische Lage
Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 20.04.2018). Der direkt vom Volk gewählte Präsident hat eine große Machtfülle und ist gleichzeitig Staats- und Regierungschef. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben den zahlreichen Fachministerien. Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor. Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des 13. Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf. Es wurden neun Provinzen geschaffen, die gewählte Provinzräte und -regierungen haben mit einem leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze, dem ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur an die Seite gestellt ist. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit ebenfalls gewählten Stadt- und Gemeinderäten (AA 3.2018a).
In seiner zweiten Amtszeit ab 2009 besaß der damalige Präsident Rajapaksa eine umfassende Machtfülle und erhielt Zugriff auf die Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen, im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Die demokratischen Strukturen des Landes waren zunehmend Belastungsproben ausgesetzt. Obwohl unter Präsident Rajapaksa die weitgehend zerstörte Infrastruktur im Norden und Osten wiederhergestellt wurde, bemühte er sich nicht, die Wiederversöhnung weiter voranzutreiben. Mit dem im April 2015 verabschiedeten 19. Verfassungszusatz wurden einzelne Vollmachten des Präsidenten gestrichen, und im Gegenzug wurde die Rolle des Parlaments gestärkt. 2016 lief auch ein neuer Verfassungsreformprozess an, dessen Kernelemente eine Neuregelung des Verhältnisses zwischen Zentralregierung und Provinzen (Dezentralisierung), ein neues Wahlrecht und die Abschaffung der exekutiven Präsidentschaft sind. Ziel der Regierung ist es, die Reform 2018 abzuschließen. Präsident und Ministerpräsident haben im September 2017 angekündigt, dass künftig bei allen Wahlen ein System gelten soll, das eine Mischung von Mehrheits- und Verhältniswahl vorsieht (AA 3.2018a).
Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BTI 2018). Am 08.01.2015 wählten die Wähler bei der vorgezogenen Präsidentschaftswahl den Oppositionskandidaten Maithripala Sirisena für fünf Jahre zum Präsidenten (AA 3.2018a; vgl. USDOS 20.04.2018). Er erhielt die Unterstützung von 51,28% der Wähler, während für den bisherigen Amtsinhaber 47,58% stimmten. Die Wahlbeteiligung war mit 81,5% sehr hoch. Sirisena wurde bereits am 09.01.2015 vereidigt (AA 3.2018a).Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BTI 2018). Am 08.01.2015 wählten die Wähler bei der vorgezogenen Präsidentschaftswahl den Oppositionskandidaten Maithripala Sirisena für fünf Jahre zum Präsidenten (AA 3.2018a; vergleiche USDOS 20.04.2018). Er erhielt die Unterstützung von 51,28% der Wähler, während für den bisherigen Amtsinhaber 47,58% stimmten. Die Wahlbeteiligung war mit 81,5% sehr hoch. Sirisena wurde bereits am 09.01.2015 vereidigt (AA 3.2018a).
Bei der Parlamentswahl am 17.08.2015 erzielte eine Allianz der liberalen United National Party (UNP) mit anderen Parteien im Rahmen der United National Front for Good Governance 45,66%. Die UPFA, ein Parteienbündnis, dessen Mehrheit eine Rückkehr Rajapaksas in die Politik als Premierminister angestrebt hatte, unterlag mit 42,38%. Die Wahlbeteiligung war mit rund 77% für eine Parlamentswahl sehr hoch. Die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des Präsidenten und die UNP des Premierministers unterzeichneten am 21.08.2016 eine Vereinbarung, mit der sie sich auf eine Zusammenarbeit zunächst für zwei Jahre verständigten. Im August 2016 wurde entschieden, die Zusammenarbeit auf die gesamte Legislaturperiode von fünf Jahren auszudehnen. Oppositionsführer ist mit R. Sampanthan von der Tamil National Alliance (Bündnis gemäßigter tamilischer Parteien) erstmals seit 1977 wieder ein Vertreter der Tamilen (AA 3.2018a).
Die neue Regierung unter Premierminister Wickremeshinghe konnte zahlreiche Versprechen des "100-Tage-Programmes" umzusetzen. Unter anderem wurden mit dem 19. Verfassungszusatz Verfassungsänderungen von Präsident Rajapaksa rückgängig gemacht und die Machtfülle des Präsidenten beschnitten (AA 3.2018a).
Bei den Lokalwahlen am 10.02.2018 mussten die Regierungsparteien einen Rückschlag hinnehmen. Die neue Partei, Sri Lanka People's Front (Sri Lanka Podujana Peramuna, SLPP), die den Ex-Präsidenten Rajapaksa unterstützt, erzielte 44.65% der Stimmen, die UNP 32,63% und die SLFP (mit Verbündeten) 13,38%. Gründe dafür waren die Unzufriedenheit über steigende Preise für Grundnahrungsmittel sowie mangelnde Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung (AA 3.2018a).
Am 01.10.2015 hat der Mensc