TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 L510 2015357-1

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

BSVG §23
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L510 2015357-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 20.10.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 20.10.2014, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVB") stellte mit im Spruch angeführten Bescheid vom 20.10.2014 (betreffend Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)) fest, dass1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SVB") stellte mit im Spruch angeführten Bescheid vom 20.10.2014 (betreffend Beitragspflicht und Höhe der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)) fest, dass

1. für den BF in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei und Beitragspflicht wie folgt bestehe:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

*) Versicherte, die durch die Aufhebung der Nachrangigkeitsbestimmungen im BSVG mehrfach krankenversichert sind, haben in der Krankenversicherung im Jahr 2008 neun Zehntel der Beiträge zu entrichten, so dass der Monatsbeitrag im Zeitraum von 01/2008 bis 03/2008 EUR 97,57, im Zeitraum von 04/2008 bis 05/2008 EUR 104,78 und im Zeitraum von 06/2008 bis 12/2008 EUR 119,29 beträgt.

und

2. wegen der Verletzung der Meldepflicht für die für die Jahre 2008 bis 2013 nach zu verrechnenden Beiträge ein Beitragszuschlag in Höhe von € 177,19 verhängt werde.

Verwiesen wurde diesbezüglich auf folgende Rechtsgrundlagen: §§ 20, 20a, 23, 30 Abs. 1, 24, 24a, 24d, 32 Abs. 1, 34 Abs. 4 und 39 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 zum BSVG.Verwiesen wurde diesbezüglich auf folgende Rechtsgrundlagen: Paragraphen 20, 20 a, 23, 30, Absatz eins, 24, 24 a, 24 d, 32, Absatz eins, 34, Absatz 4 und 39 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlage 2 zum BSVG.

Nach Zitierung der einschlägigen Normen führte die SVB aus, dass der Entscheidung folgender Sachverhalt zu Grunde liege:

Unbestritten sei, dass der BF und seine Ehegattin je zur Hälfte Eigentümer des Betriebes in XXXX seien. Aufgrund des am 30.12.1996 abgeschlossenen Pachtvertrages erfolge die Bewirtschaftung dieses Betriebes samt Pachtgründe ab 01.01.1997 auf seine alleinige Rechnung und Gefahr.Unbestritten sei, dass der BF und seine Ehegattin je zur Hälfte Eigentümer des Betriebes in römisch 40 seien. Aufgrund des am 30.12.1996 abgeschlossenen Pachtvertrages erfolge die Bewirtschaftung dieses Betriebes samt Pachtgründe ab 01.01.1997 auf seine alleinige Rechnung und Gefahr.

Der aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe ermittelte und ebenfalls außer Streit stehende Versicherungswert wurde für die oben angeführten Zeiträume konkret ziffernmäßig angeführt.

Zusätzlich habe der BF in dem im Spruch angeführten Zeitraum die mit dem Land(forst)wirtschaftsbetrieb zusammenhängende Nebentätigkeiten nach Punkt 3.1. der Anlage 2 zum BSVG ausgeübt und habe die am 28.04.2014 eingeleitete Betriebsprüfung ergeben, dass für die Jahre 2008 bis 2013 beitragspflichtige Einnahmen vorhanden seien. Diese Beträge wurden ziffernmäßig für die Jahre 2008 bis 2013 angeführt, ebenso die bisher gemeldeten Beträge pro Jahr und dem entsprechend die strittigen Beträge.

Bei den strittigen Einnahmen handle es sich um Differenzbeträge, die im Rahmen der vorgenommenen Betriebsprüfung anhand der vorgelegten und besprochenen Rechnungen und Verkaufsbelege einvernehmlich ermittelt und vom BF eigenhändig am 27.05.2014 in einer Niederschrift gemäß § 14 AVG als vollständig und wahrheitsgemäß anerkannt worden seien. Die Kopie dieser Niederschrift sei dem BF nachweislich ausgehändigt worden.Bei den strittigen Einnahmen handle es sich um Differenzbeträge, die im Rahmen der vorgenommenen Betriebsprüfung anhand der vorgelegten und besprochenen Rechnungen und Verkaufsbelege einvernehmlich ermittelt und vom BF eigenhändig am 27.05.2014 in einer Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG als vollständig und wahrheitsgemäß anerkannt worden seien. Die Kopie dieser Niederschrift sei dem BF nachweislich ausgehändigt worden.

Am 27.05.2014 sei festgestellt worden, dass die vom BF jeweils durchgeführten Schlachtungen und die Art und der Umfang der jeweiligen Verwertung und Vermarktung in Listen nachvollziehbar dargestellt worden seien, wobei der BF die Einnahmen aus dem Verkauf von Rindfleischmischpaketen inkl. Sonstigem (z.B. Lungenbraten) auf der einen Seite der Aufstellung und die Verkäufe von "Rindervierteln" bzw. Rinderhälften" auf der anderen Seite angeführt habe. Gleichzeitig sei aber auch festgestellt worden, dass die als "Rindervierteln" bzw. "Rinderhälften" angeführten Positionen nicht als Ganzes an die jeweiligen Käufer übergegangen seien sondern vor dem Verkauf entsprechend zerteilt wurden, indem Knochen und sonstige Abfälle herausgelöst wurden und anschließend das verbleibende Verkaufsgewicht ermittelt und in Rechnung gestellt worden sei.

Bei einem Großabnehmer seien in der Praxis die "Rindervierteln" bzw. die eine "Rinderhälfte" in Form eines größeren Mischpaketes oder von mehreren Mischpaketen zerkleinert und speziell zugerichtet worden.

Dies würden auch die in Rechnung gestellten Kilopreise belegen, weil bei einem unzerteilten und nicht ausgelösten Rinderviertel bzw. einer Rinderhälfte der Kilopreis wesentlich niedriger wäre, weil erfahrungsgemäß Verluste in Form von nicht verwertbaren Knochen, Fettanteilen und sonstigen Abfällen in einem Ausmaß von bis zu 30 Prozent des Schlachtgewichtes zu berücksichtigen wären.

Ein als Urprodukt anzusehendes "Rinderviertel" bzw. eine "Rinderhälfte" sei somit nicht mehr vorgelegen.

Die in den Rechnungen angeführten "Rindervierteln" bzw. "Rinderhälften" seien durch die Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Prüfung im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse überprüft worden und sei einvernehmlich festgestellt worden, dass trotz dieser Bezeichnung es sich nicht mehr um Urprodukte, sondern wegen der Zerlegung zweifelsfrei um Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Produkte handle. Bei den nach zu verrechnenden Einnahmen handle es sich um gemeinsam errechnete Differenzbeträge, die im Rahmen der Betriebsprüfung anhand der vorgelegten und besprochenen Rechnungen und Verkaufsbelege einvernehmlich ermittelt worden seien.

Diese weiteren Einnahmen aus derartigen Verkäufen seien bisher nie gemeldet worden, da es sich dabei der Meinung des BF gemäß um Urproduktion gehandelt habe und diese nicht der Be- und Verarbeitung nach Punkt 3.1. der Anlage 2 zum BSVG zuzurechnen seien.

Nach der Urprodukteverordnung werde Fleisch von landwirtschaftlichen Nutztieren, wenn es kleiner als halbiert bzw. bei Rindern kleiner als gefünftelt, nicht unter den Bereich der Urproduktion gezählt. Durch das gesonderte Verwerten einzelner Fleischteile einer Rinderhälfte könne beim verbleibenden Rest nicht mehr von einer Rinderhälfte oder einem Rinderfünftel gesprochen werden. Die vom BF erzielten Einnahmen aus dem Fleischverkauf zählten daher nicht mehr zur Urproduktion sondern seien diese unter "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" einzustufen und bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach dem BSVG zu berücksichtigen. Aufgrund der vom BF ausgeübten Nebentätigkeit würden sich daher beitragspflichtige Einnahmen ergeben.

Diese wurden für die Jahre 2008 bis 2013 ziffernmäßig angeführt und daraus die entsprechende Beitragsgrundlage für die Jahre 2008 bis 2013 nach § 23 Abs. 4b BSVG ermittelt. Nach Auflistung der sich daraus ergebenden Monatswerte erfolgte die Auflistung der sich daraus ergebenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Daraus ergebe sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 3.543,77 und ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 177,19.Diese wurden für die Jahre 2008 bis 2013 ziffernmäßig angeführt und daraus die entsprechende Beitragsgrundlage für die Jahre 2008 bis 2013 nach Paragraph 23, Absatz 4 b, BSVG ermittelt. Nach Auflistung der sich daraus ergebenden Monatswerte erfolgte die Auflistung der sich daraus ergebenden monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Daraus ergebe sich eine Gesamtnachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 3.543,77 und ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 177,19.

Der Bescheid wurde dem Akteninhalt nach am 28.10.2014 vom Beschwerdeführer übernommen.

2. Der vorliegende Verwaltungsverfahrensakt der SVB beinhaltet neben Bescheid und Beschwerde wesentliche Elemente der stattgefundenen Betriebsprüfung.

3. Mit Schreiben vom 23.11.2014 - eingebracht mittels E-mail vom 24.11.2014 - erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 20.10.2014, AZ: XXXX.3. Mit Schreiben vom 23.11.2014 - eingebracht mittels E-mail vom 24.11.2014 - erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 20.10.2014, AZ: römisch 40 .

Begründend führte der BF aus, dass die nachträglich verrechneten Beiträge zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung auf Grund fälschlich festgestellter Nebentätigkeiten (Be- und Verarbeitung) rechtswidrig seien. Es seien nämlich seinerseits beim Verkauf von Rindervierteln bzw. Rinderhälften keine Knochen oder sonstige Abfälle entfernt worden. Es seien die Rinderhälften bzw. Rindervierteln mit dem vollen Gewicht geliefert und verrechnet worden (keine Entnahmen von "minderwertigen Teilen", Abfällen oder Knochen wie fälschlich im Bescheid erwähnt). Bei der Betriebsprüfung am 27.05.2014 sei er sehr unter Termindruck gewesen und deshalb habe er die Niederschrift "überfolgen" und anschließend sofort unterfertigt. Dabei habe er übersehen, dass der Prüfer fälschlich vermerkt habe, dass größere Knochen dabei entfernt worden seien.

Er begehre die vollständige Anerkennung des Verkaufes seiner Rinderhälften bzw. Rindervierteln als Urprodukte in der bäuerlichen Direktvermarktung und damit die Rückverrechnung der fälschlich vorgeschriebenen Beiträge samt Beitragszuschlägen.

4. Mit Schreiben der SVB vom 02.12.2014 - einlangend am 10.12.2014 - erfolgte die Beschwerdevorlage an das BVwG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF und seine Ehegattin sind je zur Hälfte Eigentümer des Betriebes in XXXX. Aufgrund des am 30.12.1996 abgeschlossenen Pachtvertrages erfolgt die Bewirtschaftung dieses Betriebes samt Pachtgründe ab 01.01.1997 auf alleinige Rechnung und Gefahr des BF.1.1. Der BF und seine Ehegattin sind je zur Hälfte Eigentümer des Betriebes in römisch 40 . Aufgrund des am 30.12.1996 abgeschlossenen Pachtvertrages erfolgt die Bewirtschaftung dieses Betriebes samt Pachtgründe ab 01.01.1997 auf alleinige Rechnung und Gefahr des BF.

Der aus dem Einheitswert der Eigen- und Pachtgründe ermittelte Versicherungswert ist nicht strittig. Für die im Bescheid angeführten Zeiträume wurden die diesbezüglichen Beträge konkret ziffernmäßig festgestellt und ist von diesen Werten auszugehen.

Das grobe Zerlegen, gegebenenfalls Entfernung größerer Kochen von Rinderhälften bzw. Rindervierteln zählt nicht mehr zur Urproduktion im Sinne der Urprodukteverordnung sondern unterfällt dies der land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit gemäß Pkt. 3.1 der Anlage 2 zum BSVG [Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 Z 10 GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 jährlich] und sind die Einnahmen daraus bei der Bildung der Gesamtbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen.Das grobe Zerlegen, gegebenenfalls Entfernung größerer Kochen von Rinderhälften bzw. Rindervierteln zählt nicht mehr zur Urproduktion im Sinne der Urprodukteverordnung sondern unterfällt dies der land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit gemäß Pkt. 3.1 der Anlage 2 zum BSVG [Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank und Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, GewO 1994 (Almausschank) unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages von 3 700 jährlich] und sind die Einnahmen daraus bei der Bildung der Gesamtbeitragsgrundlagen zu berücksichtigen.

1.2. Folglich ist von den im Bescheid angeführten Beträgen (Gesamtbeitragsgrundlage) auszugehen und besteht die Beitragspflicht wie folgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

*) Versicherte, die durch die Aufhebung der Nachrangigkeitsbestimmungen im BSVG mehrfach krankenversichert sind, haben in der Krankenversicherung im Jahr 2008 neun Zehntel der Beiträge zu entrichten, so dass der Monatsbeitrag im Zeitraum von 01/2008 bis 03/2008 EUR 97,57, im Zeitraum von 04/2008 bis 05/2008 EUR 104,78 und im Zeitraum von 06/2008 bis 12/2008 EUR 119,29 beträgt.

In der vierten Zeile der tabellarisch angeführten Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge war das Datum "01.01.2019" auf "01.01.2009" richtigzustellen - dabei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.

1.3. Der Beitragszuschlag wegen Verletzung der Meldepflicht in den Jahren 2008 bis 2013 beträgt € 177, 19.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes der SVB, aus welchem sich der Sachverhalt - im Hinblick auf die zu lösende Rechtsfrage - zweifelsfrei ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Rechtsgrundlagen:

§ 2 BSVG in der hier maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:Paragraph 2, BSVG in der hier maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, daß Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16,) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Die Pflichtversicherung erstreckt sich nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf

a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, (...)a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, (...)

soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden; (...)"

Die Anlage 2 zum BSVG in der maßgebenden Fassung nennt in Z 1 den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt; in Z 3.1 ist u. a. die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte genannt.Die Anlage 2 zum BSVG in der maßgebenden Fassung nennt in Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt; in Ziffer 3 Punkt eins, ist u. a. die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte genannt.

§ 5 Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes - LAG lautet:Paragraph 5, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes - LAG lautet:

"(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt."

Gemäß § 5 Abs. 5 lit. a LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden und deren Geschäftsbetrieb Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994 umfasst, sofern diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Litera a, LAG gelten als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ferner Betriebe, die in untergeordnetem Umfang im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Absatz eins, bzw. 2 geführt werden und deren Geschäftsbetrieb Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 umfasst, sofern diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) sowie auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3) sowie auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Absatz 4,) nicht anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 3 GewO 1994 gehören zur Land- und ForstwirtschaftGemäß Paragraph 2, Absatz 3, GewO 1994 gehören zur Land- und Forstwirtschaft

"....

2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

....."

Gemäß § 2 Abs. 3a GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen, welche von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörig sind. Dabei ist vom alten Herkommen, der langjährigen Übung, der Abnehmererwartung hinsichtlich Angebotsform und -zustand des Produktes, der sich wandelnden Auffassung über eine Vermarktungsfähigkeit und den Erfordernissen einer Sicherung der Nahversorgung im ländlichen Raum auszugehen.

§ 2 Abs. 4 Z 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GewO 1994 lautet:

"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen:

1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, daß der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muß gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;"

Gem. § 1 der Urprodukteverordnung (BGBl. II Nr. 410/2008) gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte im Sinne des § 2 Abs. 3a der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung:Gem. Paragraph eins, der Urprodukteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 410 aus 2008,) gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zugehörige Produkte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung:

"1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden;

....."

Für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 bzw § 2 Abs. 4 GewO 1994 kommt es zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung oder einem sonstigen Hauptbetrieb die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist (vgl. VwGH v. 25.06.2013, 2011/08/0224).Für die Qualifikation einer Tätigkeit als land(forst)wirtschaftliches Nebengewerbe im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 bzw Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994 kommt es zunächst darauf an, dass die Nebengewerbe nur im Zusammenhang mit einer ausgeübten Flächenbewirtschaftung oder einem sonstigen Hauptbetrieb die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen können, dass diese weiters im Verhältnis der Unterordnung zum Hauptbetrieb stehen und letztlich ein Ausmaß nicht erreichen, für das eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist vergleiche VwGH v. 25.06.2013, 2011/08/0224).

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer (als Eigentümer/Pächter) einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führt.

Strittig ist, ob die vom BF verkauften Produkte zur (im Rahmen dieses Hauptbetriebes erfolgenden) land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG) zählen oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG) darstellen, ob also - mit Konsequenzen für die Bildung der Beitragsgrundlagen nach § 23 BSVG - durch das Herstellen der angeführten Produkte zusätzlich zur Pflichtversicherung nach den drei ersten Sätzen des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (auf Grund der Führung des "Hauptbetriebes") auch die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz lit. a BSVG begründet wird.Strittig ist, ob die vom BF verkauften Produkte zur (im Rahmen dieses Hauptbetriebes erfolgenden) land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion (im Sinn des Punktes 1. der Anlage 2 zum BSVG) zählen oder eine Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (im Sinn des Punktes 3.1 der Anlage 2 zum BSVG) darstellen, ob also - mit Konsequenzen für die Bildung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 23, BSVG - durch das Herstellen der angeführten Produkte zusätzlich zur Pflichtversicherung nach den drei ersten Sätzen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG (auf Grund der Führung des "Hauptbetriebes") auch die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Litera a, BSVG begründet wird.

Die SVB bringt verfahrensgegenständlich vor, dass die Produkte, die der BF als "Rindervierteln" bzw. "Rinderhälften" angeführt habe, nicht als Ganzes an die jeweiligen Käufer übergegangen seien sondern vor dem Verkauf entsprechend zerteilt wurden, indem Knochen und sonstige Abfälle herausgelöst wurden und anschließend das verbleibende Verkaufsgewicht ermittelt und in Rechnung gestellt worden sei. Ein als Urprodukt anzusehendes "Rinderviertel" bzw. eine "Rinderhälfte" sei somit nicht mehr vorgelegen.

Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, es seien nämlich seinerseits beim Verkauf von Rindervierteln bzw. Rinderhälften keine Knochen oder sonstige Abfälle entfernt worden. Es seien die Rinderhälften bzw. Rindervierteln mit dem vollen Gewicht geliefert und verrechnet worden (keine Entnahmen von "minderwertigen Teilen", Abfällen oder Knochen wie fälschlich im Bescheid erwähnt). Bei der Betriebsprüfung am 27.05.2014 sei er sehr unter Termindruck gewesen und deshalb habe er die Niederschrift "überfolgen" und anschließend sofort unterfertigt. Dabei habe er übersehen, dass der Prüfer fälschlich vermerkt habe, dass größere Knochen dabei entfernt worden seien.

Die angeführte Niederschrift vom 27.05.2014 hat nachangeführten Wortlaut (vgl. AS 169):Die angeführte Niederschrift vom 27.05.2014 hat nachangeführten Wortlaut vergleiche AS 169):

"....

Hiermit gebe ich folgendes bekannt:

Zusätzlich zu den bisher an die SVB gemeldeten Einnahmen aus der Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte (Rindfleisch) wurden folgende Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf von Rindfleisch erzielt:

2008: € 7.755,71; 2009: € 8.534,32; 2010: € 9.117,70; 2011: €

7.024,62; 2012: 7.838,55; 2013: € 7.399,21

Diese Beträge sind allesamt mit Rechnung belegt und stellen allesamt Verkäufe von größeren Mengen an Rindfleisch (Hälften, Vierteln) dar. Wurde ein solches Viertel oder eine Hälfte verkauft, wurde sie zum Zwecke des Transports bzw. zur leichteren Verarbeitung durch den Kunden grob zerlegt, größere Knochen wurden gegebenenfalls entfernt. In weiterer Folge wurde das Fleisch abgewogen, verrechnet und zum Transport in Kisten gelegt.

Dass diese Form der Vermarktung zur melde- und betragspflichtigen Be- und Verarbeitung zu zählen ist, wusste ich nicht. Meines Wissens ist diese Form der Vermarktung jedenfalls als Urproduktion zu betrachten, demzufolge wurden diese Einnahmen auch nicht gemeldet.

Darüber hinaus werden keine weiteren landw. Nebentätigkeiten ausgeübt, auch im Bereich der Be- und Verarbeitung wurden keine weiteren, nicht im Zuge der heutigen Betriebsprüfung offen gelegten Einnahmen erzielt.

Diese Niederschrift wurde mir vorgelesen, mit dem Inhalt bin ich einverstanden, eine Kopie habe ich erhalten."

Diese Niederschrift wurde vom Prüforgan und vom Beschwerdeführer unterfertigt.

§ 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 15, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

"Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.""Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig."

Dieser Niederschrift ist zu entnehmen, dass im Falle des Verkaufs eines Viertels oder einer Hälfte, diese zum Zwecke des Transportes bzw. zur leichteren Verarbeitung durch den Kunden grob zerlegt wurden, größere Konchen wurden gegebenenfalls entfernt; dann wurde das Fleisch abgewogen, verrechnet und zum Transport in Kisten gelegt. Der Niederschrift ist auch zu entnehmen, dass der BF zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, dass diese Form der Vermarktung zur melde- und beitragspflichtigen Be- und Verarbeitung zu zählen ist, sondern er der Meinung war, diese gehöre zur Urproduktion. Dem Text der Niederschrift nach wurde diese dem BF auch vorgelesen und war er mit dem Inhalt auch einverstanden.

Wenn der BF nun angibt, er sei unter Zeitdruck gestanden, er habe die Niederschrift nur überflogen und sie anschließend sofort unterfertigt, dabei habe er übersehen, dass der Prüfer fälschlich vermerkt habe, das größere Knochen dabei entfernt worden seien, so steht dem der Wortlaut der Niederschrift entgegen und auch die dortige Aussage des BF, dass er nicht gewusst habe, dass diese Art der Vermarktung zur melde- und beitragspflichtigen Be- und Verarbeitung zu zählen ist.

Die Niederschrift vom 27.05.2014 liefert daher vollen Beweis, über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Inhalts der Niederschrift gelang dem BF durch seine Beschwerdebehauptung nicht, vielmehr liegt die Annahme nahe, dass der BF durch die nunmehrige - anders lautende - Verantwortung in der Beschwerde eine andere Qualifikation der bezeichneten Fleischvermarktung erreichen will.

Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anfertigung der Niederschrift am 27.05.2014 Bestimmungen des § 14 AVG nicht eingehalten worden wären, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.Anhaltspunkte dafür, dass bei der Anfertigung der Niederschrift am 27.05.2014 Bestimmungen des Paragraph 14, AVG nicht eingehalten worden wären, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.

In der Niederschrift sind auch die Beträge konkret aufgelistet, welche die belangte Behörde ihren Berechnungen zu Grunde legte. Diese angeführten Beträge wurden vom BF in der Beschwerde zudem nicht beanstandet.

Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich.Für die Abgrenzung der Urproduktion vom land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" ist - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 anknüpft - die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich.

Nach § 1 Z 1 dieser Verordnung gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten zugehörig:Nach Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung gelten als der land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten zugehörig:

1. Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt); den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden;

Verfahrensgegenständlich ist daher die Frage, ob die strittigen Produkte unter diese Ziffer 1 (der Urprodukteverordnung) fallen.

Das Österreichische Lebensmittelbuch (IV. Auflage, Codexkapitel / B14 / Fleisch und Fleischerzeugnisse) unterscheidet unter "Fleisch" beim Kapitel "A.2 Schnittführung bei der Zerteilung von Schlachttierkörpern in Vorder- und Hinterviertel" wie folgt:Das Österreichische Lebensmittelbuch (römisch vier. Auflage, Codexkapitel / B14 / Fleisch und Fleischerzeugnisse) unterscheidet unter "Fleisch" beim Kapitel "A.2 Schnittführung bei der Zerteilung von Schlachttierkörpern in Vorder- und Hinterviertel" wie folgt:

"Bei gespaltenen Rindern erfolgt die Zerteilung in Vorder- und Hinterviertel zwischen der 6. und 7. Rippe. Der "Englische" (siehe A.3.1.1) endet kopfwärts mit der 7. Rippe.

Beim Pistolenschnitt kann die "Platte" (siehe A.3.1.1) am Vorderviertel bleiben. Solche Vorderviertel werden als "Vorderviertel mit Lappen" bezeichnet.

Von den Vorder- und Hintervierteln des vorschriftsmäßig ausgeschlachteten Tierkörpers sind folgende Teile zu entfernen:

  • -Strichaufzählung
    Stichfleisch, das sind die blutig durchtränkten Teile der Stichwunde,

  • -Strichaufzählung
    Zwerchfell einschließlich Nierenzapfen,

  • -Strichaufzählung
    Nieren einschließlich Nierenfett,

  • -Strichaufzählung
    Beckenfett,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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