TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W114 2101926-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2101926-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 15.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458391, auf Grund des Vorlageantrages vom 23.12.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530320, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2010 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 15.01.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458391, auf Grund des Vorlageantrages vom 23.12.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530320, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) 2010 zu Recht:

A.I.)

Der Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530320, betreffend die EBP 2010 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458391, betreffend die EBP 2010 wird insoweit stattgegeben, als XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , für das Antragsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der auf den Almen mit den BNr. XXXX , XXXX und XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (VOK) eine EBP zu gewähren ist.Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458391, betreffend die EBP 2010 wird insoweit stattgegeben, als römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , für das Antragsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der auf den Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen (VOK) eine EBP zu gewähren ist.

Die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion hat unter Berücksichtigung von Art. 19a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen.Die Berechnung der zu verhängenden Flächensanktion hat unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 zu erfolgen.

Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 30.03.2010 XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.1. Am 30.03.2010 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen.

2. Der BF war im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 20,72 ha, für die XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 32,32 ha und für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,03 ha beantragt.2. Der BF war im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2010 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 20,72 ha, für die römisch 40 eine solche mit einem Ausmaß von 32,32 ha und für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,03 ha beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-108994161, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,62 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-108994161, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,62 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche, ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche, wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116556582, für das Antragsjahr 2010 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.4. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche, ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche, wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116556582, für das Antragsjahr 2010 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 01.08.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des Obmanns der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 98,97 ha festgestellt.5. Am 01.08.2012 fand auf der römisch 40 in Anwesenheit des Obmanns der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 98,97 ha festgestellt.

Das Ergebnis der auf der XXXX durchgeführten VOK wurde der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790646, zum Parteiengehör übermittelt.Das Ergebnis der auf der römisch 40 durchgeführten VOK wurde der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790646, zum Parteiengehör übermittelt.

6. Die für das Antragsjahr 2010 beantragte Almfutterfläche auf der XXXX wurde vom BF als Bewirtschafter dieser Alm am 04.12.2012 auf 19,60 ha korrigiert.6. Die für das Antragsjahr 2010 beantragte Almfutterfläche auf der römisch 40 wurde vom BF als Bewirtschafter dieser Alm am 04.12.2012 auf 19,60 ha korrigiert.

7. Am 19.09.2013 fand auf der XXXX und der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 17,65 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,32 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,75 ha festgestellt.7. Am 19.09.2013 fand auf der römisch 40 und der römisch 40 in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 17,65 ha und auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,32 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,75 ha festgestellt.

Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der XXXX aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in Kärnten eine starke Trockenheit geherrscht. Durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 sei kein realistisches Bild der Futterfläche feststellbar gewesen.Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der römisch 40 aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in Kärnten eine starke Trockenheit geherrscht. Durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 sei kein realistisches Bild der Futterfläche feststellbar gewesen.

8. Nur das Ergebnis der VOK auf der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458391, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt, zumal nur Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt wurden.8. Nur das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458391, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt, zumal nur Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt wurden.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.01.2014 eine Beschwerde. Der BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,

3. den Ausspruch, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben ist,

4. die Alm-Referenzfläche festzustellen.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden wären.

Nach Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch eine Änderung des Messsystems - vor.Nach Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) 796/2004 bis 2009 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der BF billigerwiese nicht habe erkennen können. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt worden seien. Auch liege ein Irrtum der Behörde - ausgelöst durch eine Änderung des Messsystems - vor.

Unter Hinweis auf vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Weiteren: BMLFUW) im Oktober 2013 für das Antragsjahr 2007 erlassene EBP-Bescheide führte der BF aus, dass darin von der Verhängung von Rückforderungen und Sanktionen abgesehen worden sei, da von einem fehlenden guten Glauben nicht ausgegangen worden wäre. Dem angefochtenen Bescheid liege der gleiche Sachverhalt zugrunde wie den Bescheiden des BMLFUW, weshalb die Rückforderung aufgehoben werden müsste.

Die verfügte Sanktion stelle zudem eine unangemessen hohe und damit gleichheitswidrige Strafe dar.

Außerdem hätte die Behörde in einem der Entscheidung über die EBP vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf der Grundlage der sorgfältig erstellten Antragsunterlagen erheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der angefochtene Bescheid aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens materiell rechtswidrig.

Der Beschwerde wurde eine vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft im Namen der Auftreiber auf diese Alm abgegebene Stellungnahme vom 24.08.2013 beigefügt, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Futterflächenangaben stets an neue, zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel angepasst worden seien. Auch habe man sich mit größter Sorgfalt regelmäßig mit der Richtigkeit der Futterflächenangaben auseinandergesetzt; dies sei aus den entsprechenden unterschiedlichen Flächenangaben ersichtlich.Der Beschwerde wurde eine vom Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft im Namen der Auftreiber auf diese Alm abgegebene Stellungnahme vom 24.08.2013 beigefügt, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Futterflächenangaben stets an neue, zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel angepasst worden seien. Auch habe man sich mit größter Sorgfalt regelmäßig mit der Richtigkeit der Futterflächenangaben auseinandergesetzt; dies sei aus den entsprechenden unterschiedlichen Flächenangaben ersichtlich.

10. Am 06.06.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2010 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer10. Am 06.06.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 gemäß Task Force Almen hinsichtlich des Antragsjahres 2010 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer

XXXX hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2010, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.römisch 40 hinsichtlich der römisch 40 für das Antragsjahr 2010, dass die Bewirtschafterin dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für die Landwirtin noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

11. Am 15.09.2014 langte bei der AMA eine schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer XXXX gemäß Task Force Almen hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2010 ein. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Verwaltungskontrolle (reine Bildschirmdigitalisierung) der AMA im Herbst/Winter 2013 eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben habe. Diese sei fast ident mit der im Antragsjahr 2010 beantragten Futterfläche mit einem Ausmaß von 32,32 ha, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Digitalisierung für den MFA 2010 korrekt und die festgestellten Abweichungen nicht erkennbar gewesen wären.11. Am 15.09.2014 langte bei der AMA eine schlagbezogene Bestätigung der Landwirtschaftskammer römisch 40 gemäß Task Force Almen hinsichtlich der römisch 40 für das Antragsjahr 2010 ein. Darin wird u.a. ausgeführt, dass die Verwaltungskontrolle (reine Bildschirmdigitalisierung) der AMA im Herbst/Winter 2013 eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben habe. Diese sei fast ident mit der im Antragsjahr 2010 beantragten Futterfläche mit einem Ausmaß von 32,32 ha, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Digitalisierung für den MFA 2010 korrekt und die festgestellten Abweichungen nicht erkennbar gewesen wären.

12. Nunmehr auch die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530320, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2010 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären. Hinsichtlich der auf der XXXX festgestellten Abweichungen sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.12. Nunmehr auch die Ergebnisse der VOK auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530320, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2010 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert, zumal Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären. Hinsichtlich der auf der römisch 40 festgestellten Abweichungen sei eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

13. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 23.12.2014 einen Vorlageantrag ein. Darin führte der BF unter Verweis auf Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 aus, dass die Rückzahlungsansprüche und Sanktionen zwischenzeitig bereits verjährt wären.13. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 23.12.2014 einen Vorlageantrag ein. Darin führte der BF unter Verweis auf Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) 796/2004 aus, dass die Rückzahlungsansprüche und Sanktionen zwischenzeitig bereits verjährt wären.

14. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

15. In einer Stellungname vom 16.02.2016 führte der BF hinsichtlich der XXXX aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche dieser Alm im MFA 2010 auf das Ergebnis der VOK 2006 gestützt, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden wäre.15. In einer Stellungname vom 16.02.2016 führte der BF hinsichtlich der römisch 40 aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche dieser Alm im MFA 2010 auf das Ergebnis der VOK 2006 gestützt, bei welcher eine Futterfläche mit einem Ausmaß von 28,66 ha festgestellt worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.03.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX und die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXX . In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2010 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 20,72 ha, für die XXXX mit einem Ausmaß von 32,32 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 108,03 ha beantragt.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.03.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die römisch 40 und die römisch 40 sowie Auftreiber auf die römisch 40 . In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2010 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 20,72 ha, für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 32,32 ha und für die römisch 40 mit einem Ausmaß von 108,03 ha beantragt.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-108994161, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,62 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-108994161, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 55,62 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.3. Am 01.08.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des Obmanns der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 98,97 ha festgestellt. Das Ergebnis der auf der XXXX durchgeführten VOK wurde der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790646, zum Parteiengehör übermittelt.1.3. Am 01.08.2012 fand auf der römisch 40 in Anwesenheit des Obmanns der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,03 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 98,97 ha festgestellt. Das Ergebnis der auf der römisch 40 durchgeführten VOK wurde der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.08.2012, AZ GB I/TPD/117790646, zum Parteiengehör übermittelt.

1.4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX wurde vom BF als Bewirtschafter dieser Alm am 04.12.2012 auf 19,60 ha korrigiert.1.4. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2010 auf der römisch 40 wurde vom BF als Bewirtschafter dieser Alm am 04.12.2012 auf 19,60 ha korrigiert.

1.5. Am 19.09.2013 fand auf der XXXX und der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 17,65 ha und auf der XXXX statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,32 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,75 ha festgestellt.1.5. Am 19.09.2013 fand auf der römisch 40 und der römisch 40 in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2010 auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 19,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 17,65 ha und auf der römisch 40 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 32,32 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 19,75 ha festgestellt.

Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der XXXX aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in Kärnten eine starke Trockenheit geherrscht. Durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 sei die vorhandene Almfutterfläche nicht richtig festgestellt worden.Die Ergebnisse dieser VOK wurden dem BF als Bewirtschafter dieser Almen mit Schreiben vom 31.10.2013, AZ GB I/TPD/120315423, zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom 25.11.2013 führte der BF hinsichtlich der römisch 40 aus, er habe sich bei der Beantragung der Futterfläche auf das Ergebnis einer im Jahr 2006 auf dieser Alm vorgenommen VOK gestützt. Darüber hinaus habe die Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 eine Fläche mit einem Ausmaß von 32,18 ha ergeben. Zudem habe im Sommer 2013 in Kärnten eine starke Trockenheit geherrscht. Durch den späten Zeitpunkt der VOK im September 2013 sei die vorhandene Almfutterfläche nicht richtig festgestellt worden.

1.6. Nur das Ergebnis der VOK auf der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458391, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, zumal bei der durchgeführten VOK Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,22 ha festgestellt wurden.1.6. Nur das Ergebnis der VOK auf der römisch 40 sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458391, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert, zumal bei der durchgeführten VOK Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,22 ha festgestellt wurden.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.01.2014 Beschwerde und legte eine vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft in Vertretung des BF erstattete Stellungnahme zur Beantragung der Futterfläche der XXXX bei. Darin wird ausgeführt wird, dass die Futterflächenangaben stets an neue, zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel angepasst worden seien. Auch habe man sich mit größter Sorgfalt regelmäßig mit der Richtigkeit der Futterflächenangaben auseinandergesetzt; die sei aus den entsprechenden unterschiedlichen Flächenangaben ersichtlich.1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.01.2014 Beschwerde und legte eine vom Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft in Vertretung des BF erstattete Stellungnahme zur Beantragung der Futterfläche der römisch 40 bei. Darin wird ausgeführt wird, dass die Futterflächenangaben stets an neue, zur Verfügung stehende technische Hilfsmittel angepasst worden seien. Auch habe man sich mit größter Sorgfalt regelmäßig mit der Richtigkeit der Futterflächenangaben auseinandergesetzt; die sei aus den entsprechenden unterschiedlichen Flächenangaben ersichtlich.

1.8. Nunmehr auch die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530320, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2010 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.8. Nunmehr auch die Ergebnisse der VOK auf der römisch 40 und der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530320, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2010 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.

Dabei wurde von 92,37 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 78,21 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,50 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 63,47 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,76 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 14,52 ha, zumal für die auf der XXXX festgestellten Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,22 ha eine Sanktion nicht verhängt wurde. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 63,47 ha bedeuten 14,52 ha eine Abweichung von etwas mehr als 22,88 % und damit mehr als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 keine EBP gewährt.Dabei wurde von 92,37 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 78,21 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 54,50 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 63,47 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,76 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 14,52 ha, zumal für die auf der römisch 40 festgestellten Flächenabweichungen mit einem Ausmaß von 0,22 ha eine Sanktion nicht verhängt wurde. Unter Berücksichtigung einer festgestellten Gesamtfläche von 63,47 ha bedeuten 14,52 ha eine Abweichung von etwas mehr als 22,88 % und damit mehr als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verhängt und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 keine EBP gewährt.

1.9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 23.12.2014 einen Vorlageantrag ein.

2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Drei VOK haben eine Reduktion der dem BF zustehenden Almfutterflächen ergeben. Die Ergebnisse der VOK blieben letztlich unbestritten, zumal diesbezüglich kein substanziiertes bzw. schlagbezogenes Vorbringen des BF erfolgte. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterflächen auch für das relevante Antragsjahr 2010 ausgegangen wird.

Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die gegenständlichen Kontrollberichte zu.

Zu der vom BF vorgelegten LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX ist auszuführen, dass das erkennende Gericht angesichts der großen Flächenabweichung von knapp über 63 % der ermittelten Fläche zu der Auffassung gelangt, dass dem BF die falsche Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX hätte bewusst sein müssen.Zu der vom BF vorgelegten LWK-Bestätigung hinsichtlich der römisch 40 ist auszuführen, dass das erkennende Gericht angesichts der großen Flächenabweichung von knapp über 63 % der ermittelten Fläche zu der Auffassung gelangt, dass dem BF die falsche Beantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 hätte bewusst sein müssen.

Weiters kann sich der BF hinsichtlich der XXXX nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht auf ein Vertrauen seinerseits auf das bei der VOK 2006 auf der XXXX festgestellte Futterflächenausmaß (28,66 ha) berufen, da eine kontinuierliche Beantragung der Futterfläche (mit dem bei der VOK 2006 festgestellten Ausmaß) bis zum gegenständlichen Antragsjahr nicht vorliegt, und darüber hinaus vom BF im MFA 2010 sogar ein höheres Futterflächenausmaß (32,32 ha) beantragt wurde.Weiters kann sich der BF hinsichtlich der römisch 40 nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nicht auf ein Vertrauen seinerseits auf das bei der VOK 2006 auf der römisch 40 festgestellte Futterflächenausmaß (28,66 ha) berufen, da eine kontinuierliche Beantragung der Futterfläche (mit dem bei der VOK 2006 festgestellten Ausmaß) bis zum gegenständlichen Antragsjahr nicht vorliegt, und darüber hinaus vom BF im MFA 2010 sogar ein höheres Futterflächenausmaß (32,32 ha) beantragt wurde.

Der BF konnte das erkennende Gericht jedoch durch das - in seinem Namen vom Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft erstattete - einer § 8i MOG-Erklärung entsprechende Vorbringen zur Futterflächenermittlung davon überzeugen, dass er von der sorgfältigen Beantragung unter Heranziehung aktueller technischer Hilfsmittel der Futterfläche der XXXX durch deren Bewirtschafterin hat ausgehen können und ihn daher an einer falschen Beantragung der Futterfläche dieser Alm kein Verschulden trifft.Der BF konnte das erkennende Gericht jedoch durch das - in seinem Namen vom Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft erstattete - einer Paragraph 8 i, MOG-Erklärung entsprechende Vorbringen zur Futterflächenermittlung davon überzeugen, dass er von der sorgfältigen Beantragung unter Heranziehung aktueller technischer Hilfsmittel der Futterfläche der römisch 40 durch deren Bewirtschafterin hat ausgehen können und ihn daher an einer falschen Beantragung der Futterfläche dieser Alm kein Verschulden trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.I.:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/10-122530320, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120458391, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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