TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W164 2119944-1

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Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch

W164 2119944-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau Dr. XXXX , geb. XXXX , STA Deutschland, vertreten durch Peter A. Grüner Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. & Co Kommandit-Partnerschaft, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, vom 10.5.2011, Zl. Vd-SV-1006-1-211/3, insoweit sich dieser auf die Feststellung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG von 1.1.2007 bis 31.12.2007 bezieht, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau Dr. römisch 40 , geb. römisch 40 , STA Deutschland, vertreten durch Peter A. Grüner Partner Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. & Co Kommandit-Partnerschaft, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, vom 10.5.2011, Zl. Vd-SV-1006-1-211/3, insoweit sich dieser auf die Feststellung der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG von 1.1.2007 bis 31.12.2007 bezieht, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 20.5.2010 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) gemäß § 194 GSVG in Zusammenhalt mit § 410 ASVG fest, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) in der Zeit von 1.1.2007 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlag. Weiters stellte die SVA die monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von €Mit Bescheid vom 20.5.2010 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) gemäß Paragraph 194, GSVG in Zusammenhalt mit Paragraph 410, ASVG fest, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) in der Zeit von 1.1.2007 bis 31.12.2007 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlag. Weiters stellte die SVA die monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von €

731,42 fest und verpflichtete die BF zur Zahlung von monatlichen Beiträgen in der Pensionsversicherung in Höhe von € 113,37 und in der Krankenversicherung von € 66,56 sowie eines Beitragszuschlages gemäß § 35 Abs 6 GSVG in Höhe von € 16,73.731,42 fest und verpflichtete die BF zur Zahlung von monatlichen Beiträgen in der Pensionsversicherung in Höhe von € 113,37 und in der Krankenversicherung von € 66,56 sowie eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG in Höhe von € 16,73.

Zur Begründung führte die SVA aus, der Einkommenssteuerbescheid der BF für das Jahr 2007 habe Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 8.777,06,-- aufgewiesen. Der Einkommenssteuererklärung sei zu entnehmen, dass die BF sowohl als Autorin als auch als Ärztin Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Es sei im Jahr 2007 von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen. Die SVA legte die Beitragsnachforderungen rechnerisch dar und führte aus, dass gemäß § 35 Abs 6 GSVG ein Zuschlag in Höhe von 9,3 % zu den Beiträgen nach § 27 GSVG im Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2007 vorzuschreiben sei, da die Pflichtversicherung erst nach Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides festgestellt werden konnte.Zur Begründung führte die SVA aus, der Einkommenssteuerbescheid der BF für das Jahr 2007 habe Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 8.777,06,-- aufgewiesen. Der Einkommenssteuererklärung sei zu entnehmen, dass die BF sowohl als Autorin als auch als Ärztin Betriebsausgaben geltend gemacht habe. Es sei im Jahr 2007 von einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen. Die SVA legte die Beitragsnachforderungen rechnerisch dar und führte aus, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG ein Zuschlag in Höhe von 9,3 % zu den Beiträgen nach Paragraph 27, GSVG im Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2007 vorzuschreiben sei, da die Pflichtversicherung erst nach Rechtskraft des Einkommenssteuerbescheides festgestellt werden konnte.

Die BF erhob dagegen Einspruch an den Landeshauptmann von Tirol und brachte vor, sie habe ihre Tätigkeit als Autorin mit ihrem zuletzt erschienen Werk " XXXX ", Erscheinungstermin XXXX .2006, also im Jahr 2006 endgültig eingestellt. Sämtliche vereinnahmten Tantiemen würden ausnahmslos von Werken stammen, die noch vor diesem Datum veröffentlicht wurden. Seit Ende 2006 habe die BF keine neuen Werke veröffentlicht. Es sei auch kein weiters Werk im Entstehen begriffen. Die geltend gemachten Werbungskosten seien nicht durch eine aktive Tätigkeit verursacht. Die Ausgaben im Zusammenhang mit den Einkünften aus Tantiemen würden rein durch Ausgaben entstehen, die nicht mit einer aktiven Tätigkeit in Verbindung zu bringen seien. Ihre Internetseite habe in den letzten Jahren insbesondere der Anpreisung der durch die BF verfassten Bücher bzw. der ausschließlich in Deutschland ausgeübten ärztlichen Tätigkeit gedient. Die Werbungskosten für den Laptop seien nicht durch eine weitergehende Tätigkeit als Autorin begründet, sondern durch die Notwendigkeit der Kommunikation mit dem Verleger bzw. insbesondere mit den Behörden und dem steuerlichen Vertreter, da sich aufgrund der komplizierten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Situation immer wieder Fragen ergeben würden; dies schlage sich insbesondere auf die hohen Beratungskosten nieder.Die BF erhob dagegen Einspruch an den Landeshauptmann von Tirol und brachte vor, sie habe ihre Tätigkeit als Autorin mit ihrem zuletzt erschienen Werk " römisch 40 ", Erscheinungstermin römisch 40 .2006, also im Jahr 2006 endgültig eingestellt. Sämtliche vereinnahmten Tantiemen würden ausnahmslos von Werken stammen, die noch vor diesem Datum veröffentlicht wurden. Seit Ende 2006 habe die BF keine neuen Werke veröffentlicht. Es sei auch kein weiters Werk im Entstehen begriffen. Die geltend gemachten Werbungskosten seien nicht durch eine aktive Tätigkeit verursacht. Die Ausgaben im Zusammenhang mit den Einkünften aus Tantiemen würden rein durch Ausgaben entstehen, die nicht mit einer aktiven Tätigkeit in Verbindung zu bringen seien. Ihre Internetseite habe in den letzten Jahren insbesondere der Anpreisung der durch die BF verfassten Bücher bzw. der ausschließlich in Deutschland ausgeübten ärztlichen Tätigkeit gedient. Die Werbungskosten für den Laptop seien nicht durch eine weitergehende Tätigkeit als Autorin begründet, sondern durch die Notwendigkeit der Kommunikation mit dem Verleger bzw. insbesondere mit den Behörden und dem steuerlichen Vertreter, da sich aufgrund der komplizierten steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Situation immer wieder Fragen ergeben würden; dies schlage sich insbesondere auf die hohen Beratungskosten nieder.

Mit Bescheid vom 10.5.2011, Zl. Vd-SV-1006-1-211/3, wies der Landeshauptmann von Tirol den Einspruch als unbegründet ab.

Die BF erhob gegen diesen Bescheid, insoweit er sich auf die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bezog, Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden BMAKS).

Das BMASK gab dieser Berufung mit Bescheid vom 2.7.2013, Zl. BMASK-426873/0001-II/A/3/2011, Folge und verneinte die verfahrensgegenständliche Pflichtversicherung. Zur Begründung stützte sich das BMASK auf folgende Feststellungen: Die BF habe seit 1.1.2003 ihren Hauptwohnsitz in Österreich (davor in Deutschland). Laut Einkommenssteuerbescheid 2007 habe die BF im Jahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 8.777,06 erwirtschaftet. Diese Einkünfte würden aus Autorenhonoraren für das Buch " XXXX " resultieren, das die BF im Jahr 2001 in Deutschland verfasst habe (wo sie damals auch ihren Wohnsitz hatte), weiters aus inländischen Autorenhonoraren und aus ihrer Arztpraxis in Deutschland. Aus der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007 ergebe sich, dass die BF im Zusammenhang mit dem Tantiemenbezug Betriebsausgaben (welche die Abschreibung des Laptops, die Abschreibung der Website, die Kosten für die Steuerberatung umfassen) und Betriebsausgaben als Ärztin geltend gemacht habe. Die betriebliche Tätigkeit als Autorin habe die BF mit 31.12.2006 eingestellt. Die genannten Betriebsausgaben seien nicht im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit als Autorin geltend gemacht worden. Die Internetseite befasse sich mit der von der BF in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Ärztin. Die Bestellung von Büchern der BF sei auf der Internetseite nicht vorgesehen.Das BMASK gab dieser Berufung mit Bescheid vom 2.7.2013, Zl. BMASK-426873/0001-II/A/3/2011, Folge und verneinte die verfahrensgegenständliche Pflichtversicherung. Zur Begründung stützte sich das BMASK auf folgende Feststellungen: Die BF habe seit 1.1.2003 ihren Hauptwohnsitz in Österreich (davor in Deutschland). Laut Einkommenssteuerbescheid 2007 habe die BF im Jahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 8.777,06 erwirtschaftet. Diese Einkünfte würden aus Autorenhonoraren für das Buch " römisch 40 " resultieren, das die BF im Jahr 2001 in Deutschland verfasst habe (wo sie damals auch ihren Wohnsitz hatte), weiters aus inländischen Autorenhonoraren und aus ihrer Arztpraxis in Deutschland. Aus der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007 ergebe sich, dass die BF im Zusammenhang mit dem Tantiemenbezug Betriebsausgaben (welche die Abschreibung des Laptops, die Abschreibung der Website, die Kosten für die Steuerberatung umfassen) und Betriebsausgaben als Ärztin geltend gemacht habe. Die betriebliche Tätigkeit als Autorin habe die BF mit 31.12.2006 eingestellt. Die genannten Betriebsausgaben seien nicht im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit als Autorin geltend gemacht worden. Die Internetseite befasse sich mit der von der BF in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Ärztin. Die Bestellung von Büchern der BF sei auf der Internetseite nicht vorgesehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die SVA Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis 2013/08/0165 vom 17.12.2015 den Bescheid des BMASK vom 2.7.2013, Zl. BMASK-426873/0001-II/A/3/2011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Zur Begründung führte der VwGH nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmung und höchstgerichtlichen Judikatur folgendes aus:

Die SVA wende sich mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die Beurteilung des BMASK, die BF hätte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit als Autorin ausgeübt, weshalb keine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG vorgelegen sei. Im Rahmen der steuerrechtlichen Gewinnermittlunge ansetzbare Betriebsausgaben würden als stets nur durch einen "Betrieb" - also durch eine selbständige und betriebliche Tätigkeit - veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben in Betracht kommen (vgl. § 4 Abs 4 EStG). Es seien nur solche Aufwendungen Betriebsausgaben, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Den erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit aus Autorentätigkeit würden gegenständlich somit auch inhaltlich typischerweise mit einer laufenden selbständigen und betrieblichen Tätigkeit im Sinn des §22 Z1 lit.a EStG im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben gegenüber stehen, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen seien und aus Sicht der SVA eine betriebliche Tätigkeit als Autorin auch während dieses Zeitraumes voraussetzen würden.Die SVA wende sich mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die Beurteilung des BMASK, die BF hätte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine betriebliche Tätigkeit als Autorin ausgeübt, weshalb keine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vorgelegen sei. Im Rahmen der steuerrechtlichen Gewinnermittlunge ansetzbare Betriebsausgaben würden als stets nur durch einen "Betrieb" - also durch eine selbständige und betriebliche Tätigkeit - veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben in Betracht kommen vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, EStG). Es seien nur solche Aufwendungen Betriebsausgaben, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erweisen. Den erzielten Einkünften aus selbständiger Arbeit aus Autorentätigkeit würden gegenständlich somit auch inhaltlich typischerweise mit einer laufenden selbständigen und betrieblichen Tätigkeit im Sinn des §22 Z1 Litera a, EStG im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben gegenüber stehen, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen seien und aus Sicht der SVA eine betriebliche Tätigkeit als Autorin auch während dieses Zeitraumes voraussetzen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die von der SVA vertretene Rechtsansicht: Zwar treffe es zu, dass die BF als Autorin im Fall der Nichtausübung der betrieblichen Tätigkeit im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum allein durch den Bezug von Tantiemen noch keiner Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterlegen wäre (VwGH 2008/08/0269, 21.1.2009).Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die von der SVA vertretene Rechtsansicht: Zwar treffe es zu, dass die BF als Autorin im Fall der Nichtausübung der betrieblichen Tätigkeit im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum allein durch den Bezug von Tantiemen noch keiner Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen wäre (VwGH 2008/08/0269, 21.1.2009).

Die BF habe aber in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007 gegenüber den Finanzbehörden unbestritten sowohl betreffend ihre Tätigkeit als Autorin, als auch betreffend ihre Tätigkeit als Ärztin Betriebsausgaben geltend gemacht. Laut ihrem Einspruchsvorbringen habe es sich bei den die Autorentätigkeit betreffenden Betriebsausgaben um Aufwendungen für einen Laptop und für ihre Website sowie um Kosten für die Steuerberatung gehandelt.

Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBg.I Nr.24/2007 seien Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition komme es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (VwGH 2007/15/0234 vom 29.7.2010). Sie müssten überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band I, 11. Auflage, Rz 262, mwN).Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBg.I Nr.24/2007 seien Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition komme es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (VwGH 2007/15/0234 vom 29.7.2010). Sie müssten überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band römisch eins, 11. Auflage, Rz 262, mwN).

Daraus folge, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommenssteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert.Daraus folge, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommenssteuererklärung - eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person, indiziert.

Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben gemäß § 17 EStG 1988 bereits bejaht (2011/08/0339 vom 22.2.2012; 2013/08/0012 vom 20.3.2014). Es bestehe kein Grund, in der gegenständlichen Konstellation des Vorliegens von Betriebsausgaben nach § 4 Abs 4 EStG 1988 von dieser Rechtsprechung abzugehen.Dies habe der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben gemäß Paragraph 17, EStG 1988 bereits bejaht (2011/08/0339 vom 22.2.2012; 2013/08/0012 vom 20.3.2014). Es bestehe kein Grund, in der gegenständlichen Konstellation des Vorliegens von Betriebsausgaben nach Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Das BMASK habe in der Begründung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheides zunächst - zutreffend- darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben belege, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen könnten. Im Ergebnis sei das BMASK jedoch der von der BF vertretenen Ansicht gefolgt, wonach diese ihre betriebliche Tätigkeit als Autorin mit Ende 2006 eingestellt hätte. Damit habe das BMASK den auch im vorliegenden Fall gegebenen Zusammenhang zwischen den von der BF geltend gemachten Betriebsausgaben und ihrer Autorentätigkeit verkannt. Den von der BF erzielten Einkünfte (Tantiemen) seien auch Betriebsausgaben gegenübergestanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen waren. Diese würden wie bereits ausgeführt, eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraumes voraussetzen, wenn man Steuerehrlichkeit der BF unterstelle. Außerdem deute nichts darauf hin, dass die BF ihre Tätigkeit tatsächlich aufgegeben hätte. Gerade ihre Website spreche für eine Fortführung der betrieblichen Tätigkeit. Somit stehe fest, dass die BF im Jahr 2007 eine betriebliche Tätigkeit entfaltet habe, die durch das unstrittige Überschreiten der Versicherungsgrenze eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG begründe.Das BMASK habe in der Begründung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheides zunächst - zutreffend- darauf hingewiesen, dass die Geltendmachung von Betriebsausgaben belege, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen könnten. Im Ergebnis sei das BMASK jedoch der von der BF vertretenen Ansicht gefolgt, wonach diese ihre betriebliche Tätigkeit als Autorin mit Ende 2006 eingestellt hätte. Damit habe das BMASK den auch im vorliegenden Fall gegebenen Zusammenhang zwischen den von der BF geltend gemachten Betriebsausgaben und ihrer Autorentätigkeit verkannt. Den von der BF erzielten Einkünfte (Tantiemen) seien auch Betriebsausgaben gegenübergestanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen waren. Diese würden wie bereits ausgeführt, eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraumes voraussetzen, wenn man Steuerehrlichkeit der BF unterstelle. Außerdem deute nichts darauf hin, dass die BF ihre Tätigkeit tatsächlich aufgegeben hätte. Gerade ihre Website spreche für eine Fortführung der betrieblichen Tätigkeit. Somit stehe fest, dass die BF im Jahr 2007 eine betriebliche Tätigkeit entfaltet habe, die durch das unstrittige Überschreiten der Versicherungsgrenze eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen wird auf die obige Darlegung des bisherigen Verfahrensganges verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Verfahrensakt. Der Sachverhalt ist ausreichend erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine fehlenden Ermittlungen aufgezeigt. Die Vornahme einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG).

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da § 414 Abs 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Da Paragraph 414, Absatz 2, ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 63, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu A)

Sache dieses Verfahrens ist ausschließlich die Pflichtversicherung der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2007 nur insoweit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Sache dieses Verfahrens ist ausschließlich die Pflichtversicherung der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2007 nur insoweit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der im Beschwerdefall zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 erzielen, auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, richtet sich die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommenssteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides aus dem (die Versicherungsgrenze übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 2013/08/0012, 20.3.2014).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, richtet sich die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich nach der Einkommenssteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides aus dem (die Versicherungsgrenze übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 2013/08/0012, 20.3.2014).

Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommenssteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß § §22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (VwGH 2000/08/0068, 18.12.2003).Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommenssteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß Paragraph §22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (VwGH 2000/08/0068, 18.12.2003).

Die BF hat in ihrer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2007 gegenüber den Finanzbehörden sowohl betreffend ihre Tätigkeit als Autorin, als auch betreffend ihre Tätigkeit als Ärztin Betriebsausgaben geltend gemacht.

Laut ihrem Einspruchsvorbringen hat es sich bei den die Autorentätigkeit betreffenden Betriebsausgaben um Aufwendungen für einen Laptop und für ihre Website sowie um Kosten für die Steuerberatung gehandelt.

Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBg.I Nr.24/2007 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (VwGH 2007/15/0234 vom 29.7.2010). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band I, 11. Auflage, Rz 262, mwN).Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 in der hier maßgeblichen Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBg.I Nr.24/2007 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der gesetzlichen Definition kommt es dabei darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch die konkrete Einkunftsquelle veranlasst werden (VwGH 2007/15/0234 vom 29.7.2010). Sie müssen überdies in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band römisch eins, 11. Auflage, Rz 262, mwN).

Die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommenssteuererklärung - indiziert eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person.Die Geltendmachung von Betriebsausgaben - wie vorliegendenfalls in einer Einkommenssteuererklärung - indiziert eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, somit eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit einer Person.

Unter Zugrundelegung der oben zusammengefassten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist folgendes festzustellen:

Den von der BF erzielten Einkünften (Tantiemen) standen Betriebsausgaben gegenüber, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen waren. Diese setzen, eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraumes voraus. Es deutet nichts darauf hin, dass die BF ihre Tätigkeit tatsächlich aufgegeben hat. Ihre Website spricht für eine Fortführung der betrieblichen Tätigkeit. Somit steht fest, dass die BF im Jahr 2007 eine betriebliche Tätigkeit entfaltet hat, die durch das unstrittige Überschreiten der Versicherungsgrenze eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG begründet.Den von der BF erzielten Einkünften (Tantiemen) standen Betriebsausgaben gegenüber, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen waren. Diese setzen, eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraumes voraus. Es deutet nichts darauf hin, dass die BF ihre Tätigkeit tatsächlich aufgegeben hat. Ihre Website spricht für eine Fortführung der betrieblichen Tätigkeit. Somit steht fest, dass die BF im Jahr 2007 eine betriebliche Tätigkeit entfaltet hat, die durch das unstrittige Überschreiten der Versicherungsgrenze eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit, Pflichtversicherung, Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2119944.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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