Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
W127 2161707-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. 1075284901-150747516, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. 1075284901-150747516, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.
II. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß § 58 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wirdrömisch drei. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird
XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist zusammen mit seinem minderjährigen Bruder in die Republik Österreich eingereist und hat am 26.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung am 27.06.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi zu seinem Fluchtgrund an, er sei im Iran geboren und aufgewachsen und habe dort mit seinen Eltern bis vor drei Monaten gelebt. Er habe ständig Angst gehabt, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Er habe dort niemanden und habe sich daher entschlossen, den Iran zu verlassen. Sonst habe der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe.
Mit Schreiben vom 18.01.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.11.2015, Zl. XXXX , zur Vorlage, mit dem ihm die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder im Bereich Pflege und Erziehung übertragen wurde.Mit Schreiben vom 18.01.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.11.2015, Zl. römisch 40 , zur Vorlage, mit dem ihm die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder im Bereich Pflege und Erziehung übertragen wurde.
Am 21.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Er gab an, seine Eltern stammten glaublich aus der Provinz Bamyan, warum sie Afghanistan verlassen hätten, wisse er nicht genau. Das sei vor etwa 30 oder 35 Jahren gewesen. Der Beschwerdeführer verneinte eigene Fluchtgründe für seinen Herkunftsstaat Afghanistan und gab an, er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er wisse, dass Schiiten dort Probleme hätten, außerdem habe er in Afghanistan "keine Möglichkeiten".
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine Verfolgung drohe und den Gründen für seine Ausreise aus dem Iran keine Asylrelevanz zukomme. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer wäre es möglich, in Kabul seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und könne er darüber hinaus Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sowie sich an NGOs in Afghanistan wenden, um Unterstützung zu erhalten.
Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. bekämpft. Begründend wurde ausgeführt, in Kabul stelle sich neben der prekären Sicherheitslage auch die Versorgungslage insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt als unzureichend dar. Insbesondere Rückkehrer, die der Volksgruppe der Hazara angehören, würden diskriminiert und seien Entführungen und anderen Übergriffen ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme. Auch die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung, fuße auf einer mangelhaften Interessensabwägung und sei daher zu Unrecht erlassen worden.Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. bekämpft. Begründend wurde ausgeführt, in Kabul stelle sich neben der prekären Sicherheitslage auch die Versorgungslage insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt als unzureichend dar. Insbesondere Rückkehrer, die der Volksgruppe der Hazara angehören, würden diskriminiert und seien Entführungen und anderen Übergriffen ausgesetzt. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan die reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme. Auch die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung, fuße auf einer mangelhaften Interessensabwägung und sei daher zu Unrecht erlassen worden.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 19.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführervertreter brachte in diesem Zusammenhang eine mit 24.07.2018 datierte schriftliche Stellungnahme zur Vorlage. Betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden mehrere Unterstützungserklärungen, Teilnahmebestätigungen und insbesondere ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Niveau B1) vorgelegt.
In der vorgelegten Stellungnahme vom 24.07.2018 wird dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 entgegengetreten und insbesondere moniert, hinsichtlich der Feststellungen zur Rückkehrsituation würde fast ausschließlich auf den "Fact Finding Mission Report Afghanistan" (vom April 2018) zurückgegriffen, dem eine Fact Finding Mission der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Afghanistan im Zeitraum 10.09. bis 16.9.2017 zugrunde liege. Die diesbezüglichen Feststellungen würden sich daher einseitig, nicht ausgewogen und keineswegs objektiv darstellen und sei auch die erforderliche Aktualität nicht gegeben. Darüber hinaus werde in dem Report in nicht nachvollziehbarer Weise auf Quellen verwiesen bzw. würden nicht aktuelle oder wenig aussagekräftige Quellen verwendet. Der Beschwerdeführervertreter zitierte in der Folge betreffend die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und die Situation von Rückkehrern insbesondere aus einer Stellungnahme von Amnesty International zur Lage in Afghanistan vom 05.02.2018, einem Artikel im Asylmagazin 3/2017 und einem Gutachten vom 28.03.2018 von Friederike Stahlmann, den EASO Country of Origin Reports "Afghanistan: Security Situation" vom Dezember 2017, "Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City" vom August 2017 sowie "Afghanistan: Individuals targeted by armed actors in the conflict" vom August 2017, dem "Kommentar zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer (2017)" von Thomas Ruttig, dem Bericht von Asylos "Afghanistan: Situation of young male ‚Westernised' returnees to Kabul" vom August 2017 sowie dem Bericht bzw. "Discussion Paper" der British & Irish Agencies Afghanistan Group "Return and displacement in Afghanistan" vom März 2018.
Zusammenfassend zeige sich aus den ins Treffen geführten Berichten, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung sowie eine erhebliche Gefahr drohe, Opfer willkürlicher Gewalt infolge eines innerstaatlichen Konflikts zu werden. Für den Beschwerdeführer sei die Gefahr groß, Opfer von Gewalt und Diskriminierung im Herkunftsstaat zu werden. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, da die Aufnahmeressourcen der Städte erschöpft seien und der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus dem Iran bzw. aus dem "Westen" nach seinem langjährigen Auslandsaufenthalt keinen Zugang zu grundlegender Infrastruktur wie Wohnraum, Erwerbsmöglichkeiten oder medizinischer Versorgung hätte. In diesem Zusammenhang wies der Beschwerdeführervertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe, im Iran geboren sei und nie in Afghanistan gelebt habe. Er wäre leicht als "Fremder" erkennbar und gehöre der Volksgruppe der schiitischen Hazara an. Darüber hinaus verfüge der Beschwerdeführer über keinen Schulabschluss und habe keinerlei Erfahrungen auf dem afghanischen Arbeitsmarkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 26.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und hat sich dort bis zu seiner Reise nach Österreich bei seiner Familie aufgehalten. Er spricht Dari, hat im Iran 10 Jahre lang die Schule besucht und in einer Schuhfabrik sowie als Metallarbeiter gearbeitet. Seine Eltern stammen aus der afghanischen Provinz Bamyan. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 gemeinsam mit einem minderjährigen Bruder den Iran verlassen und ist mit diesem nach Österreich gereist. Die übrigen Verwandten des Beschwerdeführers - insbesondere seine Eltern und seine anderen Geschwister - leben weiterhin im Iran.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Er leidet an keinen schweren bzw. lebensbedrohenden Krankheiten und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat sich noch nie in Afghanistan aufgehalten hat dort keine Verwandten.
In Österreich lebt der Beschwerdeführer zusammen mit seinem minderjährigen Bruder XXXX , für den ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.11.2015 die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung übertragen wurde. Diesem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2018, GZ W127 2162911-1/12E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.In Österreich lebt der Beschwerdeführer zusammen mit seinem minderjährigen Bruder römisch 40 , für den ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.11.2015 die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung übertragen wurde. Diesem Bruder des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2018, GZ W127 2162911-1/12E, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.
Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, spricht bereits Deutsch und hat am 11.06.2018 die Integrationsprüfung bestanden (Niveau B1). Er spielt in seiner Freizeit Fußball und verfügt in Österreich über einen Freundeskreis. Der Beschwerdeführer ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Iran bzw. in Österreich Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht. Auch sonst kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthafter Schaden droht. Es haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.
Die schiitische Minderheit der Hazara besiedelt traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert, in der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern - gelegentlich kommt es dabei aber zu Auseinandersetzungen mit Paschtunen. Ungefähr seit dem Jahr 2016 wurden insbesondere von Taliban und dem IS vermehrt terroristische Angriffe auf schiitische kulturelle und religiöse Einrichtungen bzw. Veranstaltungen verübt, bei denen zahlreiche schiitische Muslime - überwiegend ethnische Hazara - verletzt oder getötet wurden.
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.
Die zentral gelegene Provinz Bamyan, aus der die Familie des Beschwerdeführers stammt, ist über die im Jahr 2016 neu errichtete Straße Kabul-Bamyan zu erreichen und verfügt über einen nationalen Flughafen. Der Großteil der Bevölkerung besteht aus Hazara, gefolgt von Tadschiken, Tataren und Paschtunen. Bamyan wird als relativ friedliche Provinz erachtet; im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 10 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.
Die afghanische Hauptstadt Kabul ist über den Flughafen gut erreichbar und die dortige Lage ist noch als hinreichend sicher und stabil zu bezeichnen, wenngleich es immer wieder zu Anschlägen mit zahlreichen Opfern kommt. Diese Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahbereich von staatlichen bzw. ausländischen Einrichtungen oder NGOs. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in diesem Ausmaß anzunehmen.
Herat ist eine wirtschaftlich relativ gut entwickelte Provinz im Westen des Landes und ist über einen internationalen Flughafen in der Provinzhauptstadt erreichbar. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren in abgelegenen Distrikten aufgrund von Aktivitäten der Taliban verschlechtert, insbesondere in der Stadt Herat ist die Lage aber vergleichsweise friedlich.
Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind Unterkünfte grundsätzlich verfügbar, die Mietkosten in der Stadt Kabul sind allerdings höher als in den Vororten oder in anderen Provinzen. Auch Nahrungsmittel, grundlegende Gesundheitsversorgung und Zugang zu Trinkwasser sind in diesen Städten grundsätzlich verfügbar. Rückkehrer können nach ihrer Ankunft in Kabul für bis zu zwei Wochen von IOM untergebracht werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens. Auch die Feststellungen zur Volljährigkeit, Arbeitsfähigkeit sowie zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen plausible Angaben.
Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.
Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seiner Asylantragstellung beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde auch kein substantiiertes Vorbringen zu einer konkreten Gefährdung erstattet.
Betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Rückkehr aus dem Ausland bzw. insbesondere aus dem "Westen" ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in einem "westlichen" Land, sondern im Iran geboren und aufgewachsen ist. Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind überdies keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Rückkehrern aus dem "Westen" alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht (vgl. auch Gutachten Dr. Rasuly 15.02.2017, W119 2142462-1, sowie UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, in denen darauf hingewiesen wird, dass je nach den Umständen des Einzelfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich zwar noch nie in Afghanistan aufgehalten hat, er allerdings Dari - eine der Amtssprachen Afghanistans - spricht und bei seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist.Betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Rückkehr aus dem Ausland bzw. insbesondere aus dem "Westen" ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in einem "westlichen" Land, sondern im Iran geboren und aufgewachsen ist. Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind überdies keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Rückkehrern aus dem "Westen" alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht vergleiche auch Gutachten Dr. Rasuly 15.02.2017, W119 2142462-1, sowie UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, in denen darauf hingewiesen wird, dass je nach den Umständen des Einzelfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich zwar noch nie in Afghanistan aufgehalten hat, er allerdings Dari - eine der Amtssprachen Afghanistans - spricht und bei seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist.
Eine sonstige Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan wurde nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer hat betreffend seinen Herkunftsstaat keine individuelle Verfolgungsgefahr vorgebracht und hat gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, keine Beschwerde eingebracht.Eine sonstige Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan wurde nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer hat betreffend seinen Herkunftsstaat keine individuelle Verfolgungsgefahr vorgebracht und hat gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, keine Beschwerde eingebracht.
Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet.
Ergänzend wurden insbesondere hinsichtlich der Feststellungen zur Wirtschafts- und Versorgungslage neben dem genannten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "AFGHANISTAN Sozialleistungen für Rückkehrer" vom 01.02.2018 sowie der EASO Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 herangezogen.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des European Asylum Support Office und des U.S. Department of State) versichert hat. Auch wenn in den vergangenen Monaten vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben.
Der Beschwerdeführervertreter ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entgegengetreten und hat im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 24.07.2018 zahlreiche weitere Länderberichte zu Afghanistan (insbesondere eine Stellungnahme von Amnesty International vom 05.02.2018, einen Artikel aus dem Jahr 2017 und ein Gutachten vom 28.03.2018 von Friederike Stahlmann sowie mehrere EASO-Berichte aus dem Jahr 2017) ins Treffen geführt. Auch die in diesen Berichten enthaltenen Informationen sind allerdings nicht geeignet, die in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan enthaltenen Kernaussagen zu widerlegen, sondern sind überwiegend mit diesen in Einklang zu bringen, wenngleich sowohl die Sicherheitslage als auch die sozioökonomische Lage in Afghanistan teilweise schlechter dargestellt wurden. Soweit moniert wurde, die Informationen zur Rückkehrsituation würden fast ausschließlich auf dem "Fact Finding Mission Report Afghanistan" (vom April 2018) beruhen, der überdies nicht hinreichend aktuell sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner diesbezüglichen Beurteilung der Lage in Afghanistan auch andere Quellen, wie insbesondere die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "AFGHANISTAN Sozialleistungen für Rückkehrer" vom 01.02.2018 - die sich ihrerseits unter anderem auf aktuelle Informationen des IOM und des UNHCR stützt - und den EASO Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 herangezogen hat.
Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ausführungen des UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an IFA/IRA is generally not available in the city.") ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul bzw. in der Stadt Herat jedenfalls ausgeschlossen ist, zumal auch die EASO in dem - ebenfalls aktuellen - Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Artikel 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt hat (S. 83) und im Übrigen hinsichtlich der Stadt Herat - sowie analog auch betreffend die Provinz Bamyan - Folgendes ausführt: "For Herat city, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place at such a low level, that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence." Für alleinstehende leistungsfähige erwachsene Männer ("single able-bodied adult men") wird von der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ausgegangen (S. 30). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 8 Abs. 2 der Statusrichtlinie hinsichtlich der für die Prüfung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers einzuholenden Informationen aus relevanten Quellen gleichermaßen auf Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wie auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) verwiesen wird.Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ausführungen des UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR considers that given the current security, human rights and humanitarian situation in Kabul, an IFA/IRA is generally not available in the city.") ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Kabul bzw. in der Stadt Herat jedenfalls ausgeschlossen ist, zumal auch die EASO in dem - ebenfalls aktuellen - Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Artikel 15 Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt hat Sitzung 83) und im Übrigen hinsichtlich der Stadt Herat - sowie analog auch betreffend die Provinz Bamyan - Folgendes ausführt: "For Herat city, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place at such a low level, that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence." Für alleinstehende leistungsfähige erwachsene Männer ("single able-bodied adult men") wird von der grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ausgegangen Sitzung 30). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 8 Absatz 2, der Statusrichtlinie hinsichtlich der für die Prüfung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers einzuholenden Informationen aus relevanten Quellen gleichermaßen auf Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wie auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) verwiesen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG