TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W211 2133329-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W211 2133329-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., II., III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von XXXX vom 28.05.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von römisch 40 vom 28.05.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde amXXXXdurch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde amXXXXdurch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am römisch 40 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.

2. Mit einem ersten Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 21.01.2015 zu W168 1426979-1 behob das Bundeverwaltungsgericht den Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück.2. Mit einem ersten Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenfalls abgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 21.01.2015 zu W168 1426979-1 behob das Bundeverwaltungsgericht den Bescheid und wies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück.

3. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am XXXX2016 erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Bescheid vom XXXX2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiter wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.4. Mit Bescheid vom XXXX2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Weiter wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

5. Mit am 19.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis (schriftlich ausgefertigt am 19.10.2017 zur Zl. W236 2133329-1/13E) wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers begründet.5. Mit am 19.07.2017 mündlich verkündeten Erkenntnis (schriftlich ausgefertigt am 19.10.2017 zur Zl. W236 2133329-1/13E) wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers begründet.

6. Am 28.05.2018 brachte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.

7. Daraufhin wurde vom BFA am XXXX2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers "zur Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sich die Umstände für die subsidiäre Schutzzuerkennung mittlerweile geändert hätten. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie nicht mehr in Somalia sei; seine Mutter, sein Bruder, seine Frau und die Kinder des Bruders würden in Kenia leben. Sie pflege seit langer Zeit keinen Kontakt zu Personen in Somalia, manche seien geflüchtet, manche verstorben. Weiter wurde der Beschwerdeführer nach seinem Leben in Österreich befragt.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V. und [wohl gemeint und in weiterer Folge:] VI.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt ([wohl gemeint und in weiterer Folge:] Spruchpunkt VII.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 abgewiesen ([wohl gemeint und in weiterer Folge:] Spruchpunkt VIII.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf. und [wohl gemeint und in weiterer Folge:] römisch sechs.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt ([wohl gemeint und in weiterer Folge:] Spruchpunkt römisch sieben.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 abgewiesen ([wohl gemeint und in weiterer Folge:] Spruchpunkt römisch acht.).

Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer sei volljährig, somalischer Staatsangehöriger, spreche Somali und gehöre den Hawiye, Subclan Sheikhal, Subsubclan XXXX an. Er stamme aus Mogadischu, sei verheiratet und kinderlos. Er leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Es könne außerdem keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.Der Beschwerdeführer sei volljährig, somalischer Staatsangehöriger, spreche Somali und gehöre den Hawiye, Subclan Sheikhal, Subsubclan römisch 40 an. Er stamme aus Mogadischu, sei verheiratet und kinderlos. Er leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Es könne außerdem keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia habe sich nachhaltig verbessert. Es sei ein Rückgang an Hunger im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen. Er gehöre einem angesehenen und respektierten Clan an und verfüge in Somalia über ein soziales Netz.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass sich die Dürresituation und die Versorgungslage seit Mai 2018 maßgeblich gebessert habe. Weiters habe eine Verbesserung der Sicherheitslage in Mogadischu erkannt werden können. Auch verlange der aktuelle Arbeitsmarkt in Mogadischu nach Menschen ohne Bildung und Arbeitserfahrung und gehöre der Beschwerdeführer als Hawiye einem der angesehensten Clans an. Ferner dürfe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu über ein soziales Netz verfüge. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, junger Mann, dem zugemutet werden könne, im Falle der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; weiter sei ihm durch die Hawiye Clanschutz gegeben. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer in Somalia sehr wohl Verwandte habe.

In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 AsylG 2005). Die Lage in Somalia habe sich maßgeblich und nachhaltig geändert.In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005). Die Lage in Somalia habe sich maßgeblich und nachhaltig geändert.

9. Mit Schriftsatz vom XXXX2018 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich eine relevante erkennbare Änderung der Situation in Somalia auf nur fünf tatsächlich aktualisierten Seiten der herangezogenen Länderfeststellungen mitnichten erkennen lassen würden. Die Dürre 2017 sei eine der schlimmsten seit 40 Jahren gewesen. Frei von Feststellungen seien die freien Assoziationen der belangten Behörde in Bezug auf den familiären Anschluss des Beschwerdeführers in Somalia.

10. Mit Schriftsatz vom XXXX2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX2018 eine Strafregisterabfrage durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2017, Zl. W236 2133329-1/10Z (schriftlich ausgefertigt zur Zl. W236 2133329-1/13E am 19.10.2017) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da die persönliche Situation des Beschwerdeführers ohne jeglichen Familienkontakt in Somalia sowie vor dem Hintergrund einer immer noch volatilen Sicherheitslage sowie einer Versorgungslage, die von der Notwendigkeit einer Aufnahme eines Rückkehrers in den Familienverband ausgeht, für das Vorliegen eines Rückkehrhindernisses spreche.

Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitsmarkt in Somalia angespannt bleibe und freie Arbeitsplätze oft über den Clan und die Verwandtschaft vergeben würden, der Beschwerdeführer jedoch über keinerlei Verbindungen mehr in Somalia verfüge, könne nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, sich in Mogadischu eine Existenz aufbauen zu können, verfügen würde. Es werde nicht verkannt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, gleicher Maßen stehe jedoch die angespannte Arbeitsmarktsituation in Mogadischu, dem entgegen. Der Beschwerdeführer habe in Somalia zwar eine Schulbildung genossen, eine Fachausbildung habe er hingegen nicht absolviert. Er weise somit keinerlei Qualifikationen auf, die es ihm erleichtern würden, sich ein sicheres Einkommen zu erwirtschaften.

Durch die schwierige allgemeine Versorgungslage wegen der seit Monaten bestehenden Dürresituation, die in weiten Landesteilen bereits ein sehr ernst zu nehmendes Ausmaß erreicht habe, für Mogadischu bereits als "Stressed (Phase 2)" bezeichnet werde und daher auch die Versorgungslage in Mogadischu einzuschränken vermöge, würde der Beschwerdeführer Gefahr laufen, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten. Im konkreten Fall verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörigen mehr und sei bereits ausgeführt worden, dass nicht als gesichert anzusehen sei, dass dieser im Falle der Rückkehr - nicht zuletzt aufgrund der Nahrungsmittelknappheit und des mangelnden familiären Netzes - Zugang zu erforderlicher Hilfe oder zum Arbeitsmarkt haben wird. Darüber hinaus gehöre der Heimatbezirk des Beschwerdeführers zu einem Randbezirk Mogadischus, der nach wie vor von terroristischen Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss, gezielte Attentate, Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) massiv betroffen sei und in welchen der Al Shabaab nach wie vor das Eindringen gelingt. Die Sicherheitslage kann für den Heimatbezirk des Beschwerdeführers daher als sehr volatil betrachtet werden. Vor dem Hintergrund all dieser Ausführungen würde der Beschwerdeführer daher Gefahr laufen, in Somalia in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten.

Gesamtheitlich betrachtet ergebe sich in dem konkreten Fall des Beschwerdeführers auf Grund mehrerer kumulativer Faktoren (keine familiären Bezugspunkte in Mogadischu oder in anderen Teilen Somalias, Unsicherheit hinsichtlich der humanitären Situation in Form von Nahrungsmittelunsicherheit und Gewährleistung von Lebensgrundlagen) eine Situation, die in Summe die Gewährung subsidiären Schutzes notwendig machen würde.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht offen, zumal die prekäre Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia eine solche ebenso wie eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung nicht in Frage erscheinen ließe.

1.2 Das unter 1.1. genannte Erkenntnis ist rechtskräftig.

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 festgestellt.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia über Familienangehörige verfügt.

1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten hätte.

1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.

1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Sicherheitssituation im Heimatbezirk des Beschwerdeführers, XXXX, wesentlich und nachhaltig gebessert hat.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Sicherheitssituation im Heimatbezirk des Beschwerdeführers, römisch 40 , wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

1.10. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

1.11. Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005.1.11. Der Beschwerdeführer stellte am 28.05.2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 zur Zl. W236 2133329-1/10Z (schriftliche Ausfertigung vom 19.10.2017 zur Zl. W236 2133329-1/13E). Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (aktualisiert am 27.06.2017, in der Folge LIB 2017) bzw. vom 12.01.2018 (aktualisiert am 03.05.2018, in der Folge LIB 2018).Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 zur Zl. W236 2133329-1/10Z (schriftliche Ausfertigung vom 19.10.2017 zur Zl. W236 2133329-1/13E). Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (aktualisiert am 27.06.2017, in der Folge LIB 2017) bzw. vom 12.01.2018 (aktualisiert am 03.05.2018, in der Folge LIB 2018).

2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit dem näher angeführten Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 zur Zl. W236 2133329-1/10Z (schriftliche Ausfertigung vom 19.10.2017 zur Zl. W236 2133329-1/13E).

2.2. zu 1.2. Dass das Erkenntnis, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass keine Partei (weder die belangte Behörde, noch der Beschwerdeführer) dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat. Das Erkenntnis ist somit für die Parteien bindend.

2.3. zu 1.3. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2017 bzw. 19.10.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vomXXXX jeweils zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt. Die Länderberichte sind bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen gleichgeblieben: Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt:

"Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (S. 120). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, S. 120)"Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." Sitzung 120). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vergleiche Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, Sitzung 120)

Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 Folgendes ausgeführt:

"Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).

Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)

Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (S. 125f.)Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vergleiche United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." Sitzung 125f.)

Am 03.05.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert" eingefügt, die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vgl. FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird. Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018, S. 7)Am 03.05.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert" eingefügt, die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vergleiche FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird. Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018, Sitzung 7)

"Aufgrund de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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