Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W117 2201138-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1190690008-180662776, über die weitere Anhaltung von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GMBH, in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1190690008-180662776, über die weitere Anhaltung von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gem. GMBH, in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2a FPG, § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF, §76 Absatz 2 a, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergab sich folgender Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste nach erkennungsdienstlicher Behandlung am 17.02.2018 und Asylantragstellung am 21.02.2018 in GRIECHENLAND sowie erkennungsdienstlicher Behandlung und Ausschreibung wegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch ITALIEN zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 10.05.2018 von der Polizeiinspektion STAINACH festgenommen und stellte dabei einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) ordnete mit Prognoseentscheidung vom 11.05.2018 die Vorführung des Beschwerdeführers in die Erstaufnahmestelle WEST an und verhängte über ihn eine Wohnsitzbeschränkung für den Bezirk VÖKLABRUCK; dem Beschwerdeführer wurde die Asylverfahrenskarte ausgestellt. Am 11.05.2018 wurde er zu seinem Antrag polizeilich erstbefragt und in der Betreuungsstelle WEST in die Grundversorgung aufgenommen.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.05.2016 in die Betreuungsstelle BERGHEIM, SALZBURG LAND, überstellt, verließ diese Unterkunft aber noch am selben Tag, weshalb er rückwirkend mit 14.05.2018 wegen 48stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle abgemeldet wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Ladung vom 17.05.2018 für den 24.05.2018 zur Einvernahme geladen, kam dieser aber nicht nach.
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 29.05.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ALGERIEN gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach ALGERIEN zulässig war. Unter einem räumte es dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 29.05.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ALGERIEN gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt sowie gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach ALGERIEN zulässig war. Unter einem räumte es dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Dieser Bescheid sowie die Verfahrensanordnungen betreffend die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung, die Beigebung eines Rechtsberaters sowie die Information betreffend die Ausreiseverpflichtung wurden dem Beschwerdeführer mangels bekannter Abgabestelle am 29.05.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid vom 29.05.2018 in Rechtskraft.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 11.07.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a zweiter Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Er verbüßte den unbedingten Teil seiner Haftstrafe in der Dauer von einem Monat von 11.06.2018 bis 11.07.2018 in der Justizanstalt WIEN JOSEFSTADT.1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen WIEN vom 11.07.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a, zweiter Fall, 27 Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt. Er verbüßte den unbedingten Teil seiner Haftstrafe in der Dauer von einem Monat von 11.06.2018 bis 11.07.2018 in der Justizanstalt WIEN JOSEFSTADT.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 11.07.2018 in der Justizanstalt JOSEFSTADT festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt.
2. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 13.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über diesen gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.2. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid vom 13.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, verhängte das Bundesamt über diesen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
3. Mit Schriftsatz vom 17.07.2018, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er am 16.07.2018 Vollmacht erteilt hatte, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 13.07.2018 und die Anhaltung in Schubhaft. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
4. Das Bundesamt legte am 18.07.2018 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es auf den im Schubhaftbescheid vom 13.07.2018 umfassend dokumentierten Sachverhalt sowie auf den Inhalt des in Vorlage gebrachten Verwaltungsaktes verwies. Es beantragte die Schubhaftbeschwerde abzuweisen und gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei.4. Das Bundesamt legte am 18.07.2018 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es auf den im Schubhaftbescheid vom 13.07.2018 umfassend dokumentierten Sachverhalt sowie auf den Inhalt des in Vorlage gebrachten Verwaltungsaktes verwies. Es beantragte die Schubhaftbeschwerde abzuweisen und gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung den Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei.
5. Mit Schreiben vom 20.07.2018 informierte die Abteilung DUBLIN und INTERNATIONALES des Bundesamtes, dass die Antragstellung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates am 09.07.2018 erfolgt sei und der nächstmögliche Vorführtermin zur Identitätsfeststellung wahrgenommen werde. Da die Konsulin der Botschaft der Republik ALGERIEN abgereist und die Botschaft im AUGUST geschlossen sei, sei es leider nicht möglich gewesen, noch diese oder in der folgenden Woche eine Zustimmung zur Vorführung zu erhalten. Aufgrund der nunmehr bestehenden engen und sehr guten Kooperation zwischen der ALGERISCHEN Botschaft und dem Bundesamt, sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass die Zusammenarbeit mit SEPTEMBER wieder in vollem Umfang aufgenommen und das Heimreisezertifikat nach Identifizierung ausgestellt werde. Sollte der Fremde im Sinne der Kooperationsbereitschaft ein Personendokument (auch in Kopie) vorlegen, könnte die ALGERISCHE Botschaft sofort ein Heimreisezertifikat ausstellen.
Mit Eingabe vom 20.07.2018 teilte das Polizeikooperationszentrum THÖRL-MAGLERN mit, dass ein Personendatensatz lautend auf XXXX , geb. am XXXX in ALGERIEN. existiere. Diese Person sei am 02.05.2018 in BOZEN und mit Alias-Namen XXXX geb. am XXXX in ALGERIEN, am 07.04.2018 in TRIEST kontrolliert worden. Aufgrund der falschen Angaben zu seiner Person sei die Ausschreibung im SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM veranlasst worden.Mit Eingabe vom 20.07.2018 teilte das Polizeikooperationszentrum THÖRL-MAGLERN mit, dass ein Personendatensatz lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 in ALGERIEN. existiere. Diese Person sei am 02.05.2018 in BOZEN und mit Alias-Namen römisch 40 geb. am römisch 40 in ALGERIEN, am 07.04.2018 in TRIEST kontrolliert worden. Aufgrund der falschen Angaben zu seiner Person sei die Ausschreibung im SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM veranlasst worden.
Die für den 20.07.2018 anberaumte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichts musste abberaumt werden, da der Beschwerdeführer infolge einer Disziplinierung auf Grund unsachgemäßen Gebrauchs von Essbesteck und aggressiven Verhaltens nicht vorgeführt werden konnte.
6. Am 23.07.2018 fand eine mündliche Verhandlung statt.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis, in dem es
I. Die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abwies.römisch eins. Die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abwies.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG feststellte, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Anschluss an die Verhandlung persönlich ausgefolgt und der belangten Behörde am 25.07.2018 zugestellt.
6. Mit Schriftsatz vom 30.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des am 23.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dies dem Bundesamt am 01.08.2018 mit.
Am 11.09.2018 fertigte das Bundesverwaltungsgericht das mündlich verkündete Erkenntnis aus; begründend führte es aus:
"1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer war ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität stand nicht fest; er brachte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt mit Bescheid vom 29.05.2018 abwies. Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde ihm mangels bekannter Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, er hat seitdem das Bundesgebiet nicht verlassen.
Der Beschwerdeführer warf seinen Reisepass weg um eine Abschiebung zu verhindern. Er hielt sich vor der Einreise nach Österreich in GRIECHENLAND auf, wo er sein Asylverfahren nicht abwartete, und in ITALIEN, wo er keinen Asylantrag stellte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in SLOWENIEN einen Asylantrag stellte. Der Beschwerdeführer machte keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Reiseroute und verwendete verschiedene Identitäten.
In Österreich stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz bei der Festnahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.05.2018. Er schlug nach der Überstellung in das Quartier der Grundversorgung in BERGHEIM die Grundversorgung innerhalb einer Woche nach der Asylantragstellung aus und lebte während seines Asylverfahrens bis zu seiner Festnahme im Verborgenen. Er kam der Ladung im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren nicht nach. Er verletzte die Gebietsbeschränkung betreffend den Bezirk VÖCKLABRUCK nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk SALZBURG-LAND gemäß § 52a BFA-VG gültig erlassen wurde oder ihn eine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 traf.In Österreich stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz bei der Festnahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.05.2018. Er schlug nach der Überstellung in das Quartier der Grundversorgung in BERGHEIM die Grundversorgung innerhalb einer Woche nach der Asylantragstellung aus und lebte während seines Asylverfahrens bis zu seiner Festnahme im Verborgenen. Er kam der Ladung im verwaltungsbehördlichen Asylverfahren nicht nach. Er verletzte die Gebietsbeschränkung betreffend den Bezirk VÖCKLABRUCK nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk SALZBURG-LAND gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG gültig erlassen wurde oder ihn eine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 traf.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.06.2018 in WIEN festgenommen. Über ihn wurde mit Beschluss vom 13.06.2018 wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN vom 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Am Tag der Urteilsverkündung wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde am 12.06.2018 in WIEN festgenommen. Über ihn wurde mit Beschluss vom 13.06.2018 wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen WIEN vom 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln der Beschwerdeführer zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Am Tag der Urteilsverkündung wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen.
Das Bundesamt stellte zwei Tage vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft einen Antrag auf Ausstellung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Der Interviewtermin war auf Grund der Urlaubsregelung der Botschaft von ALGERIEN erst für SEPTEMBER vorgesehen.
Der Beschwerdeführer befand sich seit 13.07.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war abgesehen von einer Benzodiazepinabhängigkeit, die in Haft behandelt wurde, gesund und haftfähig.
In Haft war der Beschwerdeführer unkooperativ. Am 20.07.2018 wurde er wegen der Zweckentfremdung von Essbesteck und aggressiven Verhaltens diszipliniert und verhinderte dadurch die Durchführung der mündlichen Verhandlung am selben Tag.
2. Beweiswürdigung:
Die Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers fußten auf den unbelegten, aber in diesem Punkt gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der polizeilichen Erstbefragung und der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, stand auf Grund der Aktenlage fest, der der Beschwerdeführer auch nicht entgegentrat. Dass er seinen Reisepass vernichtet hatte um seine Abschiebung zu verhindern, stand auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest.
Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte, ergab sich aus dem IZR, dem SCHENGENER INFORMATIONSSYSTEM, der Auskunft des Polizeikoordinationszentrums THÖRL-MAGLERN, des EURODAC-Systems und seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer in ITALIEN anerkannter Flüchtling war, widerrief der Beschwerdeführer noch in der hg. mündlichen Verhandlung wieder; dass er in ITALIEN um Asyl angesucht hatte, konnte wegen des Widerspruchs zum EURODAC-System und zur Eintragung des Beschwerdeführers im SCHENGENER INFORMATIONSSYTEM, mit der er von ITALIEN wegen eines Aufenthalts- und Einreiseverbots ausgeschrieben worden war, wie auch der Mitteilung des Polizeikoordinationszentrums THÖRL-MAGLERN nicht festgestellt werden. Wegen des Widerspruchs zum EURODAC-System konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in SLOWENIEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Reiseroute machte, stand auf Grund des Widerspruchs zwischen seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zu den Angaben in der Erstbefragung, die überdies in sich selbst widersprüchlich waren, fest: So gab er in der Erstbefragung einerseits an, er sei ENDE 2016 legal mit dem Flugzeug nach ITALIEN gereist, anderseits, er sei von ALGERIEN in die TÜRKEI ausgereist; dies gab er auch in der hg. mündlichen Verhandlung an. In der Erstbefragung gab er an, nach 15 Tagen in der TÜRKEI nach GRIECHENLAND gereist zu sein, wo er sich SIEBEN Monate lang aufgehalten habe, dann nach SERBIEN, wo er sich ACHT Monate lang aufgehalten habe, durch SLOWENIEN sei er nur durchgereist, während er in ITALIEN EINEN Monat geblieben sei, bis der am 10.05.2018 nach Österreich eingereist sei - dies bestätigte er in der hg. mündlichen Verhandlung. Auf Grund der GRIECHISCHEN Eintragungen im EURODAC konnten diese Angaben jedoch zeitlich nicht zutreffen. Nicht glaubhaft waren seine Angaben, er sei von dem an FRANKREICH grenzenden ITALIEN nach Österreich gereist um an sein Ziel, FRANKREICH, zu gelangen. Weiters waren seine Angaben widersprüchlich, ob er in GRIECHENLAND (dies verneinte der Beschwerdeführer im Widerspruch zum EURODAC in der hg. mündlichen Verhandlung, in der Erstbefragung verneinte er sogar den Behördenkontakt und die Fingerabdrucksabnahme in GRIECHENLAND), SLOWENIEN und ITALIEN (diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung entsprechend dem EURODAC an, er habe nie einen Asylantrag gestellt, durch SLOWENIEN sei er nur durchgereist, während er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, sowohl in SLOWENIEN als auch ITALIEN Asylanträge gestellt zu haben bzw. in ITALIEN sogar Asyl zu haben) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. In ITALIEN war der Beschwerdeführer unter den Namen XXXX bzw. XXXX bekannt, weiters waren ihm die Identitäten XXXX und XXXX zugeordnet.Dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Reiseroute machte, stand auf Grund des Widerspruchs zwischen seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zu den Angaben in der Erstbefragung, die überdies in sich selbst widersprüchlich waren, fest: So gab er in der Erstbefragung einerseits an, er sei ENDE 2016 legal mit dem Flugzeug nach ITALIEN gereist, anderseits, er sei von ALGERIEN in die TÜRKEI ausgereist; dies gab er auch in der hg. mündlichen Verhandlung an. In der Erstbefragung gab er an, nach 15 Tagen in der TÜRKEI nach GRIECHENLAND gereist zu sein, wo er sich SIEBEN Monate lang aufgehalten habe, dann nach SERBIEN, wo er sich ACHT Monate lang aufgehalten habe, durch SLOWENIEN sei er nur durchgereist, während er in ITALIEN EINEN Monat geblieben sei, bis der am 10.05.2018 nach Österreich eingereist sei - dies bestätigte er in der hg. mündlichen Verhandlung. Auf Grund der GRIECHISCHEN Eintragungen im EURODAC konnten diese Angaben jedoch zeitlich nicht zutreffen. Nicht glaubhaft waren seine Angaben, er sei von dem an FRANKREICH grenzenden ITALIEN nach Österreich gereist um an sein Ziel, FRANKREICH, zu gelangen. Weiters waren seine Angaben widersprüchlich, ob er in GRIECHENLAND (dies verneinte der Beschwerdeführer im Widerspruch zum EURODAC in der hg. mündlichen Verhandlung, in der Erstbefragung verneinte er sogar den Behördenkontakt und die Fingerabdrucksabnahme in GRIECHENLAND), SLOWENIEN und ITALIEN (diesbezüglich gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung entsprechend dem EURODAC an, er habe nie einen Asylantrag gestellt, durch SLOWENIEN sei er nur durchgereist, während er in der hg. mündlichen Verhandlung angab, sowohl in SLOWENIEN als auch ITALIEN Asylanträge gestellt zu haben bzw. in ITALIEN sogar Asyl zu haben) Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte. In ITALIEN war der Beschwerdeführer unter den Namen römisch 40 bzw. römisch 40 bekannt, weiters waren ihm die Identitäten römisch 40 und römisch 40 zugeordnet.
Die Angaben zum Asylverfahren ergaben sich aus dem beigeschafften Verwaltungsakt, die Asylantragstellung bei Festnahme am 10.05.2018 bestätigte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung; seine Ausführungen, es sei kein Asylantrag gewesen, weil er nicht zu seinen Asylgründen befragt worden sei, waren nicht logisch und verfingen schon vor dem Hintergrund der Rechtskraft des Bescheides vom 29.05.2018 und der Nichtbefolgung der Ladung am 24.05.2018 nicht. Die Angaben zur Erlassung einer Gebietsbeschränkung auf den Bezirk VÖCKLABRUCK sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dieser nicht entzogen hatte, ergaben sich aus dem Akt. Dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung BERGHEIM noch an dem Tag, an dem er dorthin überstellt worden war, unabgemeldet verlassen hatte und danach keine Grundversorgung mehr bezogen hatte, ergab sich aus dem Auszug aus dem GVS-System. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk SALZBURG-LAND gemäß § 52a BFA-VG gültig erlassen worden war oder ihn eine Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 getroffen hatte, konnte nicht festgestellt werden, da diese nicht aktenkundig waren und der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung diese nicht bestätigen konnte. Daran vermochte der Umstand, dass auf der dem Beschwerdeführer am 11.05.2018 ausgestellten Verfahrenskarte im Widerspruch zu der dem Beschwerdeführer an diesem Tag ausgehändigten Verfahrensanordnung (Bezirksbeschränkung VÖCKLABRUCK) eine Bezirksbeschränkung auf den Bezirk SALZBURG LAND aufgedruckt war, nichts zu ändern.Die Angaben zum Asylverfahren ergaben sich aus dem beigeschafften Verwaltungsakt, die Asylantragstellung bei Festnahme am 10.05.2018 bestätigte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung; seine Ausführungen, es sei kein Asylantrag gewesen, weil er nicht zu seinen Asylgründen befragt worden sei, waren nicht logisch und verfingen schon vor dem Hintergrund der Rechtskraft des Bescheides vom 29.05.2018 und der Nichtbefolgung der Ladung am 24.05.2018 nicht. Die Angaben zur Erlassung einer Gebietsbeschränkung auf den Bezirk VÖCKLABRUCK sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dieser nicht entzogen hatte, ergaben sich aus dem Akt. Dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung BERGHEIM noch an dem Tag, an dem er dorthin überstellt worden war, unabgemeldet verlassen hatte und danach keine Grundversorgung mehr bezogen hatte, ergab sich aus dem Auszug aus dem GVS-System. Dass gegen den Beschwerdeführer eine Gebietsbeschränkung für den Bezirk SALZBURG-LAND gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG gültig erlassen worden war oder ihn eine Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 getroffen hatte, konnte nicht festgestellt werden, da diese nicht aktenkundig waren und der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung diese nicht bestätigen konnte. Daran vermochte der Umstand, dass auf der dem Beschwerdeführer am 11.05.2018 ausgestellten Verfahrenskarte im Widerspruch zu der dem Beschwerdeführer an diesem Tag ausgehändigten Verfahrensanordnung (Bezirksbeschränkung VÖCKLABRUCK) eine Bezirksbeschränkung auf den Bezirk SALZBURG LAND aufgedruckt war, nichts zu ändern.
Dass der Beschwerdeführer seitdem seit dem Verlassen des Quartiers der Grundversorgung in BERGHEIM am 14.05.2018 bis zu seiner Festnahme in WIEN über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr verfügte, ergab sich aus einem Auszug aus dem ZMR und seinen Einlassungen in der hg. mündlichen Verhandlung. Nicht glaubhaft war, dass er über die Meldeverpflichtung nicht informiert war bzw. nicht gewusst habe, wo er sich melden habe müssen, da ihm im Zuge der Erstbefragung die entsprechenden Informationsblätter in ARABISCHER Sprache ausgefolgt worden waren und der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung selbst angab, er habe ARABISCHE Freunde gehabt, die ihm gesagt haben, er müsse sich melden; es war nicht glaubhaft, dass sie ihm nicht sagen hätten können, wo er sich habe melden hätte können. Weiters war kein Hinderungsgrund erkennbar, warum er nicht der belangten Behörde mitteilen hätte können, wie und wo sie ihn erreichen könne; dass er dies nicht getan hatte, stand auf Grund des vorliegenden Aktes fest. Es stand auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers und des Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, vielmehr fest, dass er seinen Aufenthaltsort verschleierte, um im Bundesgebiet unterzutauchen, dass er den Asylantrag nur gestellt hatte, weil er polizeilich betreten worden war und dass er kein Interesse an seinem Asylverfahren hatte.
Dass der Beschwerdeführer trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, ergab sich aus seinen Angaben in der hg. Verhandlung, sowie dem IZR.
Die Angaben zum Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fußten auf dem beigeschafften Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen und der Mitteilung des Strafgerichts - das Urteil lag noch nicht in schriftlicher Form vor - sowie der im Akt erliegenden Vollzugsinformation, die Information der belangten Behörde über die Anklageerhebung aus der Mitteilung des Landesgerichts für Strafsachen WIEN vom 13.06.2018. Die Angaben zur Festnahme bei der Entlassung aus der Strafhaft ergaben sich aus der Meldung der Landespolizeidirektion WIEN vom 11.07.2018.
Dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Benzodiazepin Abhängigkeit gesund und haftfähig war, stand auf Grund der Befragung des Amtsarztes in der hg. Verhandlung fest.
Die Angaben zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die ALGERISCHE Vertretungsbehörde beruhten auf den Schreiben der Abteilung DUBLIN und INTERNATIONALES des Bundesamtes vom 20.07.2018.
Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergaben sich aus der Anhaltedatei. Dass sich der Beschwerdeführer in Haft unkooperativ verhielt, ergab sich aus den Angaben des Amtsarztes in der hg. Verhandlung und der Maßnahmenmeldung vom 20.07.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
(...)
2.1. Das Bundesamt stützte das Vorliegen von Fluchtgefahr sohin zunächst auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, wonach Fluchtgefahr vorlag, wenn der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte.2.1. Das Bundesamt stützte das Vorliegen von Fluchtgefahr sohin zunächst auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wonach Fluchtgefahr vorlag, wenn der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte.
Dies traf zu, da der Beschwerdeführer nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung bis zur Festnahme im Strafverfahren unbekannten Aufenthalts war, weder der Behörde seinen Aufenthaltsort mitteilte, noch eine Meldeadresse begründete und der Beschwerdeführer daher für die belangte Behörde nicht greifbar war. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass vernichtet hatte, um seine Abschiebung zu verhindern.
Die Annahme von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG traf daher zu,Die Annahme von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG traf daher zu,
(...)
Es war jedoch der zweite Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt:Es war jedoch der zweite Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt:
Der Beschwerdeführer verließ am Tag der Überstellung ins Quartier der Grundversorgung in BERGHEIM das Quartier unabgemeldet und hielt sich ab diesem Zeitpunkt im Verborgenen auf. Er kam der Ladung für den 24.05.2018 nicht nach und der Bescheid musste ihm mangels bekannter Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt werden. Dem trat die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe diesen Fehler mittlerweile eingesehen, nicht entgegen.
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2.4. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr schließlich auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach für das Vorliegen von Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung des Betroffenen in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen waren.2.4. Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr schließlich auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach für das Vorliegen von Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung des Betroffenen in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen waren.
Es führte aus, der Beschwerdeführer sei in Österreich weder integriert gewesen noch habe er hier Familienangehörige gehabt. Er habe nicht über ausreichende Bargeldmittel verfügt, keine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und keinen Wohnsitz in Österreich gehabt. Die Beschwerde trat dem nicht entgegen. Die Ausführungen trafen auch zu; aus den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung ergab sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglich hätte.
Die Beschwerde brachte nur vor, dass das Fehlen sozialer Verankerung, Fehlen von Barmitteln und Nichtvorliegen einer legalen Beschäftigung Aspekte seien, die im Fall noch nicht lange in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger regelmäßig vorlagen und die für sich genommen nicht geeignet gewesen seien, eine Fluchtgefahr zu begründen. Dass die fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung hatten, allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs war, traf zu (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0072, mit Hinweis auf RV 582 BlgNR 25. GP 23 zum FrÄG 2015 zur Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG und VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Der Beschwerdeführer war jedoch bei Schubhaftverhängung kein Asylwerber mehr und hatte bereits während des laufenden Asylverfahrens die Grundversorgung ausgeschlagen und war untergetaucht. Es lag im Falle des Beschwerdeführers sohin kein VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0072, vergleichbarer Sachverhalt vor, indem der Bezug von Grundversorgung ein fehlendes soziales Netz ersetzen hätte können.Die Beschwerde brachte nur vor, dass das Fehlen sozialer Verankerung, Fehlen von Barmitteln und Nichtvorliegen einer legalen Beschäftigung Aspekte seien, die im Fall noch nicht lange in Österreich aufhältiger Drittstaatsangehöriger regelmäßig vorlagen und die für sich genommen nicht geeignet gewesen seien, eine Fluchtgefahr zu begründen. Dass die fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung hatten, allein noch kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs war, traf zu (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0072, mit Hinweis auf Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23 zum FrÄG 2015 zur Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233). Der Beschwerdeführer war jedoch bei Schubhaftverhängung kein Asylwerber mehr und hatte bereits während des laufenden Asylverfahrens die Grundversorgung ausgeschlagen und war untergetaucht. Es lag im Falle des Beschwerdeführers sohin kein VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0072, vergleichbarer Sachverhalt vor, indem der Bezug von Grundversorgung ein fehlendes soziales Netz ersetzen hätte können.
2.5. Die belangte Behörde ging sohin zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vorlag und tat damit das Vorliegen erhebliche Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers dar.2.5. Die belangte Behörde ging sohin zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vorlag und tat damit das Vorliegen erhebliche Fluchtgefahr im Falle des Beschwerdeführers dar.
3. Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte:
3.1. Selbst bei der Anordnung eines gelinderen Mittels unter Anwendung von verschärften Auflagen, z.B. der behördliche Anordnung zur Unterkunftsaufnahme in einem von der Behörde bestimmten Wohnobjekt unter gleichzeitiger Anordnung einer periodischen, kurz gehaltenen Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle, wäre der vom Beschwerdeführer bereits (sowohl durch seine wiederholte irreguläre Sekundärmigration im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, als auch durch sein Abtauchen in die Anonymität in Österreich bis zu seinem Aufgriff im Rahmen einer Amtshandlung nach dem Suchtmittelgesetz) unter Beweis gestellten äußerst hohen räumlichen Mobilität und Selbstorganisation kein effektiver Einhalt geboten worden. Demzufolge habe das von der Behörde zu verfolgende Ziel, nämlich die Sicherung der Abschiebung - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel adäquat erreicht werden können. Die Möglichkeit einer im Rahmen des gelinderen Mittels allfällig darüberhinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, sei im Fall des Beschwerdeführers in Anbetracht seiner völligen Mittellosigkeit ohnehin ausgeschieden. Durch die bisher bereits von Seiten des Beschwerdeführers gezeigte Motivation - nämlich sich seinem freien Belieben nach eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, obwohl sein Asylbegehren von den österreichischen Behörden geprüft worden sei - sei jegliches Vertrauen in den Beschwerdeführer derart erschüttert worden, das für die allfällige Anordnung eines gelinderen Mittels (anstelle der Schubhaft) zur Sicherung seiner Abschiebung von Österreich nach ALGERIEN elementar notwendig gewesen sei. Demzufolge sei auch die von der bescheiderlassenden Behörde mit der Anordnung einer Schubhaft getroffene Prognose, nämlich dass der Beschwerdeführer - mit wiederum an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit - einem Abtauchen in die Anonymität in Österreich oder allfällig einer weiteren irregulären Reisebewegung von Österreich in einen weiteren Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorzug gegenüber einem den Behörden bekannten Aufenthalt in Österreich bis zu einer behördlichen Abschiebung von Österreich nach ALGERIEN gegeben hätte, zulässig gewesen.
3.2. Dem hielt die Beschwerde entgegen, die belangte Behörde habe den Ausschluss gelinderer Mittel im Wesentlichen mit Verweis auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers begründet. Der Beschwerdeführer habe eingesehen, dass er durch das Verlassen der Betreuungseinrichtung einen Fehler gemacht habe. Er sei nunmehr bereit gewesen, einer Anordnung der Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten. Entsprechende Räumlichkeiten für die angeordnete Unterkunftnahme habe es an der Adresse der ZINNERGASSE 29a 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU gegeben.
3.3. Mit diesem Vorbringen vermochte die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:
§ 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Dabei kam die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht; anderes wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor der Festnahme unter Verletzung der Meldebestimmungen unbekannten Aufenthalts war, war der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass die Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung zur Verfahrenssicherung nicht hinreichte. Da der Beschwerdeführer bereits während des verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens das Quartier der Grundversorgung unabgemeldet verließ, traf auch die Annahme der belangten Behörde zu, dass mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden konnte, dies umsomehr, dass nun eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) vorlag, derer sich der nicht ausreisewillige Beschwerdeführer durch die Schubhaftverhängung bewusst wurde.Dabei kam die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht; anderes wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor der Festnahme unter Verletzung der Meldebestimmungen unbekannten Aufenthalts war, war der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass die Auferlegung einer periodischen Meldeverpflichtung zur Verfahrenssicherung nicht hinreichte. Da der Beschwerdeführer bereits während des verwaltungsbehördlichen Asylverfahrens das Quartier der Grundversorgung unabgemeldet verließ, traf auch die Annahme der belangten Behörde zu, dass mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden konnte, dies umsomehr, dass nun eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) vorlag, derer sich der nicht ausreisewillige Beschwerdeführer durch die Schubhaftverhängung bewusst wurde.
Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte daher angesichts des Vorverhaltens des Beschwerdeführers bei Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung nicht das Auslangen gefunden werden. Dass der Beschwerdeführer eingesehen habe, dass er durch das Verlassen der Betreuungseinrichtung einen Fehler gemacht habe und nunmehr bereit gewesen sei, einer Anordnung der Unterkunftnahme oder einer periodischen Meldeverpflichtung Folge zu leisten, konnte weder auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Schubhaft - er wurde wegen aggressiven Verhandelns diszipliniert und vereitelte dadurch die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurde auch vom Amtsarzt als in der Schubhaft unkooperativ beschrieben - noch auf Grund des Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung erweckte, festgestellt werden. Auch das Begehen eines Suchtmitteldelikts war nicht geeignet darzutun, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr an behördliche Auflagen gehalten hätte.
Beim Beschwerdeführer, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, war überdies beachtlich, ob er von sich aus Kontakt mit den Behörden aufgenommen hatte, oder den Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Festnahme gestellt hat (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230); letzteres war beim Beschwerdeführer, der den Antrag erst nach polizeilicher Betretung gestellt hatte, der Fall. Weiters war beachtlich, ob der Beschwerdeführer wechselnde Angaben zu seiner Identität (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498) und Reiseroute (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0332; 17.07.2008, 2008/21/0346; 08.07.2009, 2007/21/0093) g