Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G311 2161513-1/12E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.:
Albanien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH gegen die Spruchpunkt IV. und VI. (Einreiseverbot) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Albanien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH gegen die Spruchpunkt römisch vier. und römisch sechs. (Einreiseverbot) des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Frist für die freiwillige
Ausreise beträgt gemäß
§ 55 Abs. 2 FPG 25 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung und Spruchpunkt VI. des Bescheides wird aufgehoben.Paragraph 55, Absatz 2, FPG 25 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung und Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides wird aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 12.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 11)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 12.10.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 11)
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, mündliche Verkündung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G311.2161513.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019