Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W107 2182916-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2017, Zl. XXXX:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 22.01.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 20.12.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen die BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 20.12.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gegen die BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, unterstützt durch ihren ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht Beschwerde.
4. Am 15.01.2018 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 29.10.2018 übermittelte das BFA in Nachreichung zur Beschwerdevorlage die Mitteilung der Volkshilfe Oberösterreich, dass die BF am 14.10.2018 im Krankenhaus in Linz verstorben sei. Mit Schriftsatz vom 13.11.2018 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Sterbeurkunde, ausgestellt am 29.10.2018 (Bestätigung des Todes am 14.10.2018), betreffend die BF vor. Die Ausstellung dieses Dokuments erfolgte durch das Standesamt Rohrbach - Berg, Oberösterreich und die Eintragungsnummer lautet
XXXX.römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I. Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014) und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 3. Teilband, 2007, § 63, Rz 72).Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014) und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 3. Teilband, 2007, Paragraph 63,, Rz 72).
Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch deren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn die Beschwerdeführerin verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift.
In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt vergleiche zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).
Die Beschwerdeführerin behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Da im Asylverfahren eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Die Beschwerdeführerin behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Da im Asylverfahren eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W107.2182916.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019