TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/21 W231 2130465-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W231 2130465-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 und 17.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.04.2018 und 17.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner Einreise in Österreich am 25.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach seiner Einreise in Österreich am 25.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Anlässlich der Erstbefragung am 27.01.2015 gab er an, er sei sunnitischer Moslem, traditionell verheiratet, und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stamme aus Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh, habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Textilhändler gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen sagte er aus, dass eine Feindschaft mit einem hochrangigen Politiker ( XXXX ) bestanden habe. Dieser sei ein ehemaliger Dschihadistenführer und jetzt auch an der Macht. Sein Vater sei von seinen Männern umgebracht worden, weil er unter Folter seinen Bruder verraten habe und dieser von den Taliban getötet worden sei. Dieser hochrangige Politiker und seine Männer verfolgten den BF und seine ganze Familie.römisch eins.2. Anlässlich der Erstbefragung am 27.01.2015 gab er an, er sei sunnitischer Moslem, traditionell verheiratet, und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er stamme aus Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh, habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Textilhändler gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen sagte er aus, dass eine Feindschaft mit einem hochrangigen Politiker ( römisch 40 ) bestanden habe. Dieser sei ein ehemaliger Dschihadistenführer und jetzt auch an der Macht. Sein Vater sei von seinen Männern umgebracht worden, weil er unter Folter seinen Bruder verraten habe und dieser von den Taliban getötet worden sei. Dieser hochrangige Politiker und seine Männer verfolgten den BF und seine ganze Familie.

I.3. Bei seiner Einvernahme am 15.02.2016 sagte der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in Folge: BFA) aus, dass er in Mazar-e Sharif geboren worden sei und dort bis zu seiner Flucht gelebt habe. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und einen Lebensmittelladen betrieben. Seine Ehefrau, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester lebten in Pakistan.römisch eins.3. Bei seiner Einvernahme am 15.02.2016 sagte der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in Folge: BFA) aus, dass er in Mazar-e Sharif geboren worden sei und dort bis zu seiner Flucht gelebt habe. Er habe fünf Jahre lang die Grundschule besucht und einen Lebensmittelladen betrieben. Seine Ehefrau, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester lebten in Pakistan.

Zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates gab er an, dass sie zu der Zeit, als die Taliban an der Macht gewesen seien, im Haus eines hochrangigen Politikers gelebt hätten. Sie seien zu Hause aufgesucht, gefoltert und gefragt worden, wo sich der Bruder des hochrangigen Politikers aufhalte. Der BF habe ihnen den Ort, an dem sich der Gesuchte aufhalte, genannt und sie hätten den Gesuchten getötet. Der hochrangige Politiker habe erfahren, dass sie seinen Bruder verraten hätten. Er sei zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach dem Grund für diesen Verrat gefragt. Der BF habe zugegeben, dass er dessen Bruder verraten habe. Der hochrangige Politiker habe ihm gedroht, dass er ihn auf legale Weise verfolgen und ein Verfahren gegen ihn einleiten werde. Daraufhin seien sie umgezogen, dort seien sie aber weiter bedroht und sein Vater getötet worden. Sein Onkel habe ihm einen Laden organisiert und der BF sei Geschäftsinhaber geworden. Die Tochter des hochrangigen Politikers sei immer wieder zu ihm in den Laden gekommen und sie hätten eine vier- bis fünfmonatige Beziehung begonnen. Ihre Familie habe davon erfahren und den BF im Geschäft aufgesucht. Er sei gefoltert worden, habe aber nach Hause fliehen können. Zu Hause habe er seiner Mutter alles erzählt. Am nächsten Tag sei die Tochter des hochrangigen Politikers zum BF nach Hause geflohen und habe eine Nacht dort verbracht. In der Nacht sei ihr Haus angegriffen worden und sie seien ins Nachbargebäude geflohen, wo man sie aber nicht gefunden habe. Der hochrangige Politiker habe gedacht, der BF habe seine Tochter vergewaltigt. Die Mutter des BF sei zur Polizei gebracht worden. Der BF habe ein Gerichtsschreiben bekommen und hätte sofort zur Polizei gehen sollen. Er sei am nächsten Abend nach Kabul zu seinem Onkel geflohen. Er und die Tochter des hochrangigen Politikers hätten eine traditionelle Ehe geschlossen. Der hochrangige Politiker habe kundgetan, dass der BF mit seiner Tochter geflohen sei und habe den BF suchen lassen. Der BF sei auf Rat seines Onkels mit seiner Frau, seinem Bruder und seiner Schwester in der nächsten Nacht nach Pakistan geflohen. Die Dorfbewohner seien nach Kabul gefahren und hätten seinen Onkel zur Polizei gebracht, wo er mit dem Tod bedroht und gefoltert worden sei. Er habe verraten, dass der BF in Pakistan sei. Auch in Pakistan sei nach dem BF gesucht worden und sie hätten ihn dort gefunden. Dann sei der BF in die Türkei geflohen. Er habe Afghanistan im Jahr 2007 verlassen.

I.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV).römisch eins.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 01.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig sei und er eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland nicht glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des BF unglaubwürdig sei und er eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsland nicht glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Behauptet werden Ermittlungsfehler; die belangte Behörde habe dem BF die Glaubwürdigkeit abgsprochen, ohne seinen psychischen Zustand zu berücksichtigen. Der BF werde aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen, welche sich weigern, mit den Taliban oder Rebellen zu kooperieren verfolgt und die afghanischen Behörden könnten oder wollten ihn nicht davor beschützen. Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion sei der BF durch Rebellen unter der Leitung des Dschihadistenführers XXXX der Gefahr ausgesetzt, Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Gewaltanwendung zu werden. Er könne sich nirgendwo anders niederlassen, da ihm dort jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre.Behauptet werden Ermittlungsfehler; die belangte Behörde habe dem BF die Glaubwürdigkeit abgsprochen, ohne seinen psychischen Zustand zu berücksichtigen. Der BF werde aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Menschen, welche sich weigern, mit den Taliban oder Rebellen zu kooperieren verfolgt und die afghanischen Behörden könnten oder wollten ihn nicht davor beschützen. Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion sei der BF durch Rebellen unter der Leitung des Dschihadistenführers römisch 40 der Gefahr ausgesetzt, Opfer von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Gewaltanwendung zu werden. Er könne sich nirgendwo anders niederlassen, da ihm dort jegliche Lebensgrundlage entzogen wäre.

I.6. Am 01.08.2017 langte ein Bericht der PI XXXX beim Bundesverwaltungsgericht betreffend die unrechtmäßige Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und fremdenpolizeilicher Erhebung in Bezug auf den BF ein.römisch eins.6. Am 01.08.2017 langte ein Bericht der PI römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht betreffend die unrechtmäßige Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und fremdenpolizeilicher Erhebung in Bezug auf den BF ein.

I.7. Im Hinblick darauf, dass aus dem Behördenakt ersichtlich war, dass der BF bereits ein Asyl-Verfahren mit negativem Ausgang in Großbritannien durchlaufen hatte, wurde der BF am 09.08.2017 ersucht, dem Bundeverwaltungsgericht die Zustimmung gemäß Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) 604/2013 zu erteilen bzw. anzugeben, aus welchen Gründen er seine Zustimmung nicht erteilt. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet, nach Angaben des damaligen Rechtsvertreters, weil der BF nicht erreicht werden konnte.römisch eins.7. Im Hinblick darauf, dass aus dem Behördenakt ersichtlich war, dass der BF bereits ein Asyl-Verfahren mit negativem Ausgang in Großbritannien durchlaufen hatte, wurde der BF am 09.08.2017 ersucht, dem Bundeverwaltungsgericht die Zustimmung gemäß Artikel 34, Absatz 3, Verordnung (EU) 604/2013 zu erteilen bzw. anzugeben, aus welchen Gründen er seine Zustimmung nicht erteilt. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet, nach Angaben des damaligen Rechtsvertreters, weil der BF nicht erreicht werden konnte.

I.8. Am 13.09.2017 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Person XXXX . Die Anfragebeantwortung langte am 27.10.2017 ein, der BF wurde am 15.01.2018 von den Ergebnissen der Beweisaufnahme verständigt und es wurde ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.römisch eins.8. Am 13.09.2017 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Person römisch 40 . Die Anfragebeantwortung langte am 27.10.2017 ein, der BF wurde am 15.01.2018 von den Ergebnissen der Beweisaufnahme verständigt und es wurde ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.

I.9. Am 04.04.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner damaligen Rechtsvertretung statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte ein Rezept und einen Abholschein für Medikamente vor. Er wurde von der erkennenden Richterin aufgefordert, binnen zwei Wochen einen aktuellen Befund eines Facharztes für Psychiatrie mit einer aktuellen Diagnose seines psychischen Gesundheitszustandes vorzulegen. Er verweigerte erneute die Zustimmung gem. Art. 34 Abs. 3 Verordnung (EU) 604/2013 zu erteilen, weil "es nichts nütze", wenn das Gericht darüber Kenntnis erlange. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Befindens nicht in der Lage sah, die Beschwerdeverhandlung am 04.04.2018 fortzusetzen, wurde diese auf seinen und auf Wunsch der Rechtsvertretung abgebrochen und auf unbestimmte Zeit vertagt.römisch eins.9. Am 04.04.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner damaligen Rechtsvertretung statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der BF legte ein Rezept und einen Abholschein für Medikamente vor. Er wurde von der erkennenden Richterin aufgefordert, binnen zwei Wochen einen aktuellen Befund eines Facharztes für Psychiatrie mit einer aktuellen Diagnose seines psychischen Gesundheitszustandes vorzulegen. Er verweigerte erneute die Zustimmung gem. Artikel 34, Absatz 3, Verordnung (EU) 604/2013 zu erteilen, weil "es nichts nütze", wenn das Gericht darüber Kenntnis erlange. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Befindens nicht in der Lage sah, die Beschwerdeverhandlung am 04.04.2018 fortzusetzen, wurde diese auf seinen und auf Wunsch der Rechtsvertretung abgebrochen und auf unbestimmte Zeit vertagt.

I.10. Am 19.04.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Terminbestätigung für den 25.06.2018 bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Bezüglich des aktuellen Befundes zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde um eine Fristerstreckung von zwei Wochen ersucht.römisch eins.10. Am 19.04.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Terminbestätigung für den 25.06.2018 bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Bezüglich des aktuellen Befundes zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde um eine Fristerstreckung von zwei Wochen ersucht.

I.11. Am 04.07.2018 legte die Diakonie-Flüchtlingsdienst GmbH die Vollmacht zurück.römisch eins.11. Am 04.07.2018 legte die Diakonie-Flüchtlingsdienst GmbH die Vollmacht zurück.

I.12. Am 17.07.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine fortgesetzte mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner anwaltlichen Rechtsvertretund statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer legte zwei Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan vor. Zusätzlich dazu wurden von der erkennenden Richterin die aktuellsten Länderinformationen in das Verfahren eingebracht.römisch eins.12. Am 17.07.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine fortgesetzte mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner anwaltlichen Rechtsvertretund statt. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts sowie Akteneinsicht wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer legte zwei Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan vor. Zusätzlich dazu wurden von der erkennenden Richterin die aktuellsten Länderinformationen in das Verfahren eingebracht.

I.13. Am 05.11.2018 wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan idF 29.06.2018 (letzte KI eingefügt am 19.10.2018) und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender 30.08.2018 zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.13. Am 05.11.2018 wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan in der Fassung 29.06.2018 (letzte KI eingefügt am 19.10.2018) und die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender 30.08.2018 zur Stellungnahme übermittelt.

I.14. Am 15.11.2018 gab die anwaltliche Rechtsvertretung die Aufläsung der Vollmacht bekannt.römisch eins.14. Am 15.11.2018 gab die anwaltliche Rechtsvertretung die Aufläsung der Vollmacht bekannt.

I.15. Am selben Tag langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH zu den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ein.römisch eins.15. Am selben Tag langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH zu den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides, der rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 04.04.2018 und 17.07.2018, in denen sich die erkennende Richterin einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, führt den im Spruch genannten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

II.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh. Er hat Afghanistan im Jahr 2007 verlassen, danach in England einen Asylantrag gestellt und wurde nach negativer Entscheidung im Jahr 2012 nach Afghanistan zurückgeschoben. Danach war er noch etwa eineinhalb Jahre in Pakistan aufhältig. Er hat in Afghanistan fünf Jahre lang die Schule besucht und im Heimatland einen eigenen Lebensmittelladen betrieben.römisch zwei.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus Mazar-e Sharif in der Provinz Balkh. Er hat Afghanistan im Jahr 2007 verlassen, danach in England einen Asylantrag gestellt und wurde nach negativer Entscheidung im Jahr 2012 nach Afghanistan zurückgeschoben. Danach war er noch etwa eineinhalb Jahre in Pakistan aufhältig. Er hat in Afghanistan fünf Jahre lang die Schule besucht und im Heimatland einen eigenen Lebensmittelladen betrieben.

II.1.3. Seine Ehefrau, seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine Schwester leben in Pakistan. Seiner Ehefrau unterrichtet minderjährige Kinder in Englisch. Seine Schwester ist Schneiderin und sein Bruder verkauft die von ihr gefertigten Kleidungsstücke. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehefrau über Skype in Kontakt. Zwei Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Kabul. Zu diesen besteht derzeit kein Kontakt. Sein Onkel väterlicherseits hält sich in der Türkei auf.römisch zwei.1.3. Seine Ehefrau, seine Mutter, sein jüngerer Bruder und seine Schwester leben in Pakistan. Seiner Ehefrau unterrichtet minderjährige Kinder in Englisch. Seine Schwester ist Schneiderin und sein Bruder verkauft die von ihr gefertigten Kleidungsstücke. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Ehefrau über Skype in Kontakt. Zwei Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers leben in Kabul. Zu diesen besteht derzeit kein Kontakt. Sein Onkel väterlicherseits hält sich in der Türkei auf.

Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Die Todesursache konnte nicht festgestellt werden.

II.1.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.römisch zwei.1.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

II.1.5. Anfang Juli des Jahres 2016 bestand beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung; eine Diagnose liegt nicht vor. Ihm wurden Medikamente zur Behandlung von Depressionen verschrieben. Es bestehen keine Hinweise auf aktuelle Suizidalität. Seitdem wurden von ihm, trotzt mehrmaliger Aufforderung, keine aktuelleren Befunde vorgelegt. Außerdem hat der Beschwerdeführer, laut eigenen Aussagen, eine Allergie, diesbezüglich liegen ebenso keine medizinischen Befunde vor.römisch zwei.1.5. Anfang Juli des Jahres 2016 bestand beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung; eine Diagnose liegt nicht vor. Ihm wurden Medikamente zur Behandlung von Depressionen verschrieben. Es bestehen keine Hinweise auf aktuelle Suizidalität. Seitdem wurden von ihm, trotzt mehrmaliger Aufforderung, keine aktuelleren Befunde vorgelegt. Außerdem hat der Beschwerdeführer, laut eigenen Aussagen, eine Allergie, diesbezüglich liegen ebenso keine medizinischen Befunde vor.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

II.1.6. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2007 verlassen, war danach in Europa und in Pakistan aufhältig und stellte nach seiner Einreise in Österreich am 25.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.6. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2007 verlassen, war danach in Europa und in Pakistan aufhältig und stellte nach seiner Einreise in Österreich am 25.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

II.1.7. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Herkunftsstaat nicht politisch betätigt und war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung.römisch zwei.1.7. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem Herkunftsstaat nicht politisch betätigt und war nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung.

II.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine Person XXXX verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.römisch zwei.1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch eine Person römisch 40 verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

Der Beschwerdeführer konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und eine mit dieser zusammenhängende (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung zu befürchten hätte.

II.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch zwei.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatort Mazar- e Sharif in der Provinz Balkh kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.

Bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif kann er seinen Lebensunterhalt bestreiten. Er verfügt über eine grundlegende Schuldbildung und hat durch den Betrieb seines eigenen Lebensmittelgeschäftes bereits Arbeitserfahrung in diesem Bereich gesammelt und könnte wieder an diese Tätigkeit anknüpfen. Er spricht eine der Landessprachen (Dari) des Herkunftsstaates, und hat überweigend in Afghanistan gelebt, ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Mit Unterstützung seiner Familienangehörigen, insbesondere seiner Ehefrau und seiner Geschwister, ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage im Herkunftsstaat möglich. Seine Existenz könnte er - zumindest anfänglich - ebenso mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern.

II.1.10. Der Beschwerdeführer war seit seiner Asylantragstellung in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2015 noch nicht vier Jahre im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 01.07.2016 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen. Der Beschwerdeführer hat in Österrei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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