TE Bvwg Beschluss 2018/11/21 W115 2185849-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.11.2018
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Entscheidungsdatum

21.11.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W115 2185841-2/8E

W115 2185834-2/9E

W115 2185849-2/8E

W115 2185845-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX und 4.) XXXX , geb. XXXX , alle StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zln. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA.

Afghanistan, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind verheiratet und Eltern des zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Drittantragstellers und der minderjährigen Viertantragstellerin. Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Sie reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz.1. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin sind verheiratet und Eltern des zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen Drittantragstellers und der minderjährigen Viertantragstellerin. Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, gehören der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Sie reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz.

1.1. Mit - im Familienverfahren ergangenen - Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA genannt) jeweils vom XXXX wurden diese Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1.1. Mit - im Familienverfahren ergangenen - Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA genannt) jeweils vom römisch 40 wurden diese Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom XXXX , Zln. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , als unbegründet abgewiesen.1.2. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom römisch 40 , Zln. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht legte den angeführten Erkenntnissen neben ausführlichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Antragsteller, die folgenden Feststellungen zu Grunde (Auszug aus den angeführten Erkenntnissen):

"Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken sowie der muslimischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin nach traditionellem Ritus verheiratet; der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesene Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder. Der Erstbeschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Panjshir, übersiedelte jedoch bereits während seiner Schulzeit nach Kabul. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien sind in Kabul geboren und hielten sich bis zur Ausreise immer dort auf. Die Beschwerdeführer sind im XXXX gemeinsam illegal nach Österreich eingereist und haben Anträge auf internationalen Schutz gestellt, seitdem halten sie sich durchgängig im Bundesgebiet auf."Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken sowie der muslimischen Religionsgemeinschaft sunnitischer Ausrichtung. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin nach traditionellem Ritus verheiratet; der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesene Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind deren gemeinsame Kinder. Der Erstbeschwerdeführer stammt ursprünglich aus der Provinz Panjshir, übersiedelte jedoch bereits während seiner Schulzeit nach Kabul. Die übrigen beschwerdeführenden Parteien sind in Kabul geboren und hielten sich bis zur Ausreise immer dort auf. Die Beschwerdeführer sind im römisch 40 gemeinsam illegal nach Österreich eingereist und haben Anträge auf internationalen Schutz gestellt, seitdem halten sie sich durchgängig im Bundesgebiet auf.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund einer früheren Tätigkeit als Zivilpolizist bei einer Rückkehr nach Kabul einer Verfolgung durch die Taliban unterliegen würde. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass dieser durch einen von ihm namentlich genannten Kommandanten gezielt verfolgt werden würde. Es kann überdies nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit persönlichen Schwierigkeiten des Erstbeschwerdeführers respektive aufgrund dessen finanzieller Situation konkret gefährdet sind, Opfer einer Entführung durch Kriminelle zu werden.

Die Beschwerdeführer haben vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat keine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken oder aufgrund der Herkunft des Erstbeschwerdeführers aus Panjshir zu erwarten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Die Lebensweise der Zweitbeschwerdeführerin ist nicht derart selbstbestimmt, dass dies bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul als gegen die sozialen Sitten verstoßend und die Zweitbeschwerdeführerin exponierend wahrgenommen würde. Eine solche Lebensweise und eine sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichnet Frauen- und Gesellschaftsbild ist nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität.

Bei der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ist keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die minderjährige Viertbeschwerdeführerin im Falle einer aktuellen Rückkehr nach Kabul gefährdet ist, Opfer einer Zwangsverheiratung zu werden.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.

Es besteht für die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Kabul jeweils keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Die beschwerdeführenden Parteien liefen jeweils nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Erstbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführer verfügen über Schulbildung und können uneingeschränkt am Erwerbsleben in Kabul teilnehmen. Der Erstbeschwerdeführer betrieb zuletzt einen Obsthandel, wodurch der Familie ein Leben in vergleichsweise guten wirtschaftlichen Verhältnissen möglich gewesen ist.

In Kabul leben die Geschwister sowie zahlreiche Cousins, Nichten und Neffen des Erstbeschwerdeführers sowie die Mutter und Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin. Die beschwerdeführenden Parteien bewohnten bis zur Ausreise ein Haus im Eigentum des Erstbeschwerdeführers im Zentrum von Kabul, welches bis dato nicht verkauft wurde. Die Beschwerdeführer könnten bei einer Rückkehr nach Kabul den notdürftigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers erwirtschaften. Da die Beschwerdeführer dort jeweils über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, könnte die neuerliche Schaffung einer Lebensgrundlage auch von dieser Seite unterstützt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin keinen Zugang zu Bildung in Kabul gehabt haben respektive im Falle einer Rückkehr haben würden. Aus dem konkreten Umfeld, in das die Viertbeschwerdeführerin in Kabul zurückkehrt, ergibt sich aus ihrer Minderjährigkeit keine erhöhte Gefahr, Opfer eines Eingriffs in ihre körperliche Unversehrtheit zu werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Diabetes mellitus Typ II und an Schmerzen im Bein infolge eines Sturzes und nahm in Österreich eine medikamentöse Behandlung auf. Der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind gesund.Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Diabetes mellitus Typ römisch zwei und an Schmerzen im Bein infolge eines Sturzes und nahm in Österreich eine medikamentöse Behandlung auf. Der Erstbeschwerdeführer, der Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind gesund.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich Deutschkurse (Vorkurs Alphabetisierung sowie privaten Deutschunterricht) besucht, jedoch keinen Nachweis über erworbene Sprachkenntnisse vorgelegt. In Österreich lebt eine Cousine der Zweitbeschwerdeführerin, zu welcher jedoch nur sporadischer Kontakt bestand, darüber hinaus haben die beschwerdeführenden Parteien außerhalb ihrer Kernfamilie jeweils keine verwandtschaftlichen oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien gingen in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und bestritten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der volljährige Drittbeschwerdeführer besuchte zuletzt eine Handelsschule und ist Mitglied in einem Fußballverein. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin besuchte eine Neue Mittelschule, wo sie als außerordentliche Schülerin unterrichtet wurde, sie war als Schnupperlehrling in einem Supermarkt tätig, absolvierte einen Erste Hilfe-Kurs und spricht bereits gut Deutsch. Die beschwerdeführenden Parteien leisteten fallweise diverse Hilfsarbeitern in ihrer Heimatgemeinde sowie der dortigen Pfarre und knüpften soziale Kontakte an ihrem Wohnort sowie im Rahmen des Schulbesuchs."

Dieser Sachverhalt wurde auf die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen gestützt (Auszug aus den angeführten Erkenntnissen):

"Die Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien und deren persönlichen und familiären Verhältnissen ergeben sich aus den dahingehenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien vor dem BFA. Da ihre behauptete Identität jeweils nicht durch entsprechende Original-Dokumente belegt wurde, steht sie nicht fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien, zu ihrer Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrem Reiseweg und ihrem jeweiligen Gesundheitszustand gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen der beschwerdeführenden Parteien zu zweifeln.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung über ihre Lebensumstände in Österreich ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen über in Österreich gesetzte Integrationsbemühungen.

In Bezug auf die vorgebrachten Ausreisemotive zeigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in zutreffender Weise auf, dass sich aus den Einlassungen der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren keine diesen im Falle einer Rückkehr nach Kabul drohende Verfolgungssituation ableiten lässt. Während sich die beschwerdeführenden Parteien anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragung noch ausschließlich auf die allgemeinen Sicherheitsverhältnisse in ihrer Heimat beriefen, wurden anlässlich der Einvernahmen der beschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verschiedene - vorwiegend die Person des Erstbeschwerdeführers betreffende - Bedrohungsszenarien aufgezeigt, welche dieser jedoch nicht näher zu substantiieren vermochte, darüber hinaus kam es zu Wiedersprüchen zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welche insgesamt den Eindruck eines konstruierten Vorbringens erwecken und auch im Falle einer Wahrunterstellung keine konkrete, substantiierte Bedrohungssituation erkennen lassen.

Zu der vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Bedrohung und Entführung durch die Taliban ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer mit diesem Vorbringen keine ihm oder einem seiner Familienmitglieder im Falle einer Rückkehr aktuell drohende Verfolgung aufzuzeigen vermochte. Der Erstbeschwerdeführer schilderte in diesem Zusammenhang einen bereits mehrere Jahre zurückliegenden Sachverhalt, indem er angab, aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilpolizist durch die Taliban entführt und etwa einen Monat lang festgehalten worden zu sein. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass seine damalige Anhaltung infolge Verhandlungen von "älteren Herren" mit den Taliban, unter der Bedingung, dass er seine Polizeiarbeit aufgebe, beendet worden sei und es in den folgenden Jahren bis zu seiner Ausreise zu keiner neuerlichen Bedrohung durch die Taliban gekommen sei. Selbst wenn man die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu diesem Punkt sohin als wahr annehmen würde, so brachte dieser dezidiert vor, aufgrund jenes Sachverhaltes infolge der Beendigung seiner Tätigkeit als Polizist von keinen Schwierigkeiten mehr betroffen gewesen zu sein, sodass eine glaubhafte Relevanz für den Ausreiseentschluss der Familie, ebenso wie eine den beschwerdeführenden Parteien in Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Polizist im Falle einer Rückkehr aktuell drohende individuelle Gefährdung durch die Taliban bereits vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen erachtet werden muss.

Davon unabhängig haben sich an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Probleme mit den Taliban und der in diesem Zusammenhang behauptetermaßen stattgefundenen Entführung des Erstbeschwerdeführers erhebliche Zweifel ergeben, insbesondere da es in diesem Zusammenhang zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zu auffallend widersprüchlichen Schilderungen gekommen ist.

Auf nähere Befragung zur Entführung ihres Mannes erklärte die Zweitbeschwerdeführerin einerseits, - aufgrund ihrer sozialen Stellung als Frau - so gut wie nichts über diese zu wissen. Sie wisse weder, von wem, noch wann ihr Mann entführt worden wäre, noch wisse sie, wie lange dieser konkret festgehalten worden wäre. Erst infolge Freilassung ihres Mannes habe sie von ihrem Schwager von der Entführung erfahren. Mit ihrem Mann habe sie nie über dessen Probleme gesprochen. Soweit die Zweitbeschwerdeführerin dennoch Angaben zu den Umständen der Entführung ihres Ehemannes tätigte, weichen diese in zentralen Punkten von den Schilderungen ihres Mannes ab:

Ein gravierender Widerspruch, vor dessen Hintergrund die Glaubwürdigkeit einer tatsächlichen Entführung des Erstbeschwerdeführers massiv angezweifelt werden muss, trat in Bezug auf den Zeitpunkt selbiger auf. So erklärte der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich, dass die Entführung zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als er noch Polizist gewesen wäre und die Aufgabe dieser Tätigkeit bezweckt hätte; seine Tätigkeit als Polizist habe er im Jahr XXXX beendet und im Anschluss etwa vier bis fünf Jahre lang einen selbständigen Obsthandel betrieben. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers lässt sich sohin unzweifelhaft entnehmen, dass die behauptete Entführung durch die Taliban spätestens im Jahr XXXX stattgefunden hätte. Damit keinesfalls vereinbar brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, die Entführung ihres Mannes hätte sich erst vier bis fünf Monate vor ihrer Ausreise (im Jahr XXXX ) zugetragen, wobei sie auf Nachfrage hin ausdrücklich angab, dass ihr Mann zum Zeitpunkt seiner Entführung einen Obsthandel betrieben hätte, weshalb ein Missverständnis betreffend die zeitliche Einordnung ausgeschlossen werden kann. Der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Zusammenhang der Entführung zum Zweck der Beendigung seiner Tätigkeit als Polizist findet in den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin sohin keinerlei Deckung. Diese gravierend widersprüchliche Darstellung zeigt, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht von einer tatsächlich selbst erlebten Situation berichteten. Selbst unter Berücksichtigung des Bildungsstandes der Zweitbeschwerdeführerin und des kulturellen Kontexts scheint diese vollkommen widersprüchliche Darstellung keiner Erklärung zugänglich, auch in der Beschwerde wurde kein Erklärungsansatz aufgezeigt. Auch darüber hinaus kam es in Bezug auf die Umstände der angeblichen Entführung zu Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin; während die Zweitbeschwerdeführerin davon sprach, dass für die Freilassung ihres Mannes von dessen Brüdern Lösegeld bezahlt werden habe müssen, erwähnte der Erstbeschwerdeführer selbst von einem solchen Sachverhalt nichts und berief sich (lediglich) auf ein Gespräch zwischen den Taliban und älteren Herren.Ein gravierender Widerspruch, vor dessen Hintergrund die Glaubwürdigkeit einer tatsächlichen Entführung des Erstbeschwerdeführers massiv angezweifelt werden muss, trat in Bezug auf den Zeitpunkt selbiger auf. So erklärte der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich, dass die Entführung zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als er noch Polizist gewesen wäre und die Aufgabe dieser Tätigkeit bezweckt hätte; seine Tätigkeit als Polizist habe er im Jahr römisch 40 beendet und im Anschluss etwa vier bis fünf Jahre lang einen selbständigen Obsthandel betrieben. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers lässt sich sohin unzweifelhaft entnehmen, dass die behauptete Entführung durch die Taliban spätestens im Jahr römisch 40 stattgefunden hätte. Damit keinesfalls vereinbar brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, die Entführung ihres Mannes hätte sich erst vier bis fünf Monate vor ihrer Ausreise (im Jahr römisch 40 ) zugetragen, wobei sie auf Nachfrage hin ausdrücklich angab, dass ihr Mann zum Zeitpunkt seiner Entführung einen Obsthandel betrieben hätte, weshalb ein Missverständnis betreffend die zeitliche Einordnung ausgeschlossen werden kann. Der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Zusammenhang der Entführung zum Zweck der Beendigung seiner Tätigkeit als Polizist findet in den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin sohin keinerlei Deckung. Diese gravierend widersprüchliche Darstellung zeigt, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht von einer tatsächlich selbst erlebten Situation berichteten. Selbst unter Berücksichtigung des Bildungsstandes der Zweitbeschwerdeführerin und des kulturellen Kontexts scheint diese vollkommen widersprüchliche Darstellung keiner Erklärung zugänglich, auch in der Beschwerde wurde kein Erklärungsansatz aufgezeigt. Auch darüber hinaus kam es in Bezug auf die Umstände der angeblichen Entführung zu Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin; während die Zweitbeschwerdeführerin davon sprach, dass für die Freilassung ihres Mannes von dessen Brüdern Lösegeld bezahlt werden habe müssen, erwähnte der Erstbeschwerdeführer selbst von einem solchen Sachverhalt nichts und berief sich (lediglich) auf ein Gespräch zwischen den Taliban und älteren Herren.

Dafür, dass dem Erstbeschwerdeführer oder einem seiner Familienmitglieder in Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Entführung des Erstbeschwerdeführers durch die Taliban zum jetzigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr nach Kabul eine (neuerliche) Entführung oder eine sonstige Verfolgungssituation drohen würde, sind demnach keine glaubwürdigen Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beschwerde ist der entsprechenden Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide nicht entgegengetreten.

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien sowie mangels Vorlage von Beweismitteln zur Untermauerung dieser Tätigkeit, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Erstbeschwerdeführer in Kabul tatsächlich als Polizist tätig gewesen ist. Selbst wenn dies jedoch tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, ließe sich aus dieser Tätigkeit keinesfalls eine individuelle Gefährdung seiner Person oder seiner Familie zum aktuellen Zeitpunkt ableiten, zumal der Erstbeschwerdeführer jene Tätigkeit bereits im Jahr XXXX , sohin vor rund acht Jahren, beendet hat und eigenen Angaben zufolge seitdem von keinerlei Problemen im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit mehr betroffen gewesen wäre. Da sohin auch im Falle einer tatsächlichen früheren Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Polizist keine hieraus resultierende aktuelle Verfolgungsgefahr auch nur behauptet wurde, kann eine abschließende Beurteilung der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit fallgegenständlich unterbleiben.Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien sowie mangels Vorlage von Beweismitteln zur Untermauerung dieser Tätigkeit, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Erstbeschwerdeführer in Kabul tatsächlich als Polizist tätig gewesen ist. Selbst wenn dies jedoch tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, ließe sich aus dieser Tätigkeit keinesfalls eine individuelle Gefährdung seiner Person oder seiner Familie zum aktuellen Zeitpunkt ableiten, zumal der Erstbeschwerdeführer jene Tätigkeit bereits im Jahr römisch 40 , sohin vor rund acht Jahren, beendet hat und eigenen Angaben zufolge seitdem von keinerlei Problemen im Zusammenhang mit seiner früheren Tätigkeit mehr betroffen gewesen wäre. Da sohin auch im Falle einer tatsächlichen früheren Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Polizist keine hieraus resultierende aktuelle Verfolgungsgefahr auch nur behauptet wurde, kann eine abschließende Beurteilung der diesbezüglichen Glaubwürdigkeit fallgegenständlich unterbleiben.

Sofern die beschwerdeführenden Parteien sich (unabhängig von den geschilderten Problemen mit den Taliban) auf Angst vor einer drohenden Entführung beriefen, welche insbesondere damit begründet wurde, dass der Erstbeschwerdeführer aus der von ihm betriebenen Obstplantage hohe Einkünfte erzielt hätte und aus diesem Grund eine Entführung zur Erpressung von Lösegeld befürchte, so gestalteten sich die dahingehenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien als auffallend vage, sodass sich aus diesen keinesfalls ein Hinweis auf eine tatsächliche individuelle Gefährdungslage ableiten lässt. Weder wurden bereits konkret erlebte Übergriffe in diesem Zusammenhang angesprochen, noch wurden die geäußerten Befürchtungen in irgendeiner Form näher konkretisiert, sondern handelt es sich vielmehr um rein spekulative Befürchtungen, welchen sich kein tatsächliches konkretes Gefährdungspotential entnehmen lässt. Der Erstbeschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrfach nach den Gründen der befürchteten Entführung befragt, doch vermochte dieser seine Befürchtungen nicht näher zu konkretisieren. So gab er auf die Frage, aus welchem Grund er entführt werden sollte, in überaus unspezifischer Weise zu Protokoll: "Vielleicht werden durch die Taliban ich oder meine Kinder entführt, weil eben in Afghanistan die Sicherheitslage nicht gut ist. Es gibt einfach viele unverschämte Menschen. Man hat dort mit und ohne Geld Probleme, es hätte sein können, dass mich irgendein Dieb entführt oder die Taliban und dann Lösegeld verlangt. Es gibt dort keine Sicherheit." Nochmals gefragt, weshalb er oder seine Kinder entführt werden sollten, erklärte der Erstbeschwerdeführer lapidar: "Wenn du Geld hast, dann kannst du nicht in Ruhe dort leben." Die weitere Nachfrage, ob er jemals Probleme aufgrund seiner guten finanziellen Situation gehabt hätte, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Er hätte, bis zu dem Zeitpunkt, als er von den Taliban entführt worden wäre, nie Problem gehabt. Danach habe er zwar auch keine Probleme mehr gehabt, trotzdem habe er immer Angst gehabt, dass er noch einmal entführt werden könnte (vgl. jeweils AS 66). Der Erstbeschwerdeführer vermochte seine Furcht vor einer in Kabul drohenden Entführung mit seinen Angaben demnach nicht nachvollziehbar zu konkretisieren. Auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vermochten die Befürchtungen der beschwerdeführenden Parteien nicht näher zu substantiieren. Auf die Frage, weshalb sie entführt werden sollte, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin ähnlich unpräzise: "Wegen meinem Mann. Er ist entführt worden, deshalb hatten wir Angst, dass wir auch entführt werden. Das sind Diebe, die entführen jeden, der ihnen entgegen kommt." (vgl. AS 65)Sofern die beschwerdeführenden Parteien sich (unabhängig von den geschilderten Problemen mit den Taliban) auf Angst vor einer drohenden Entführung beriefen, welche insbesondere damit begründet wurde, dass der Erstbeschwerdeführer aus der von ihm betriebenen Obstplantage hohe Einkünfte erzielt hätte und aus diesem Grund eine Entführung zur Erpressung von Lösegeld befürchte, so gestalteten sich die dahingehenden Angaben der beschwerdeführenden Parteien als auffallend vage, sodass sich aus diesen keinesfalls ein Hinweis auf eine tatsächliche individuelle Gefährdungslage ableiten lässt. Weder wurden bereits konkret erlebte Übergriffe in diesem Zusammenhang angesprochen, noch wurden die geäußerten Befürchtungen in irgendeiner Form näher konkretisiert, sondern handelt es sich vielmehr um rein spekulative Befürchtungen, welchen sich kein tatsächliches konkretes Gefährdungspotential entnehmen lässt. Der Erstbeschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrfach nach den Gründen der befürchteten Entführung befragt, doch vermochte dieser seine Befürchtungen nicht näher zu konkretisieren. So gab er auf die Frage, aus welchem Grund er entführt werden sollte, in überaus unspezifischer Weise zu Protokoll: "Vielleicht werden durch die Taliban ich oder meine Kinder entführt, weil eben in Afghanistan die Sicherheitslage nicht gut ist. Es gibt einfach viele unverschämte Menschen. Man hat dort mit und ohne Geld Probleme, es hätte sein können, dass mich irgendein Dieb entführt oder die Taliban und dann Lösegeld verlangt. Es gibt dort keine Sicherheit." Nochmals gefragt, weshalb er oder seine Kinder entführt werden sollten, erklärte der Erstbeschwerdeführer lapidar: "Wenn du Geld hast, dann kannst du nicht in Ruhe dort leben." Die weitere Nachfrage, ob er jemals Probleme aufgrund seiner guten finanziellen Situation gehabt hätte, verneinte der Erstbeschwerdeführer. Er hätte, bis zu dem Zeitpunkt, als er von den Taliban entführt worden wäre, nie Problem gehabt. Danach habe er zwar auch keine Probleme mehr gehabt, trotzdem habe er immer Angst gehabt, dass er noch einmal entführt werden könnte vergleiche jeweils AS 66). Der Erstbeschwerdeführer vermochte seine Furcht vor einer in Kabul drohenden Entführung mit seinen Angaben demnach nicht nachvollziehbar zu konkretisieren. Auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vermochten die Befürchtungen der beschwerdeführenden Parteien nicht näher zu substantiieren. Auf die Frage, weshalb sie entführt werden sollte, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin ähnlich unpräzise: "Wegen meinem Mann. Er ist entführt worden, deshalb hatten wir Angst, dass wir auch entführt werden. Das sind Diebe, die entführen jeden, der ihnen entgegen kommt." vergleiche AS 65)

Auch die geschilderten Lebensumstände der Familie im Herkunftsstaat unterstreichen das Nichtbestehen einer konkreten Gefährdung. So gab der Erstbeschwerdeführer an, infolge der Beendigung seiner Tätigkeit als Polizist einen Obstexport gegründet und diese selbständige Tätigkeit rund vier bis fünf Jahre lang betrieben zu haben, der Drittbeschwerdeführer habe im Herkunftsstaat sieben Jahre lang die Schule besucht, jeweils ohne dass es zu Vorfällen irgendeiner Art gekommen wäre. Sofern die Zweitbeschwerdeführerin anführte, ihren Sohn aus Angst vor einer Entführung immer in die Schule gebracht zu haben (wobei sie angab, den etwa halbstündigen Fußweg gemeinsam mit diesem zu Fuß zurückgelegt zu haben), ist ihr die Angabe des Drittbeschwerdeführers entgegenzuhalten, welcher davon sprach, den etwa 15-minütigen Schulweg immer mit dem Fahrrad zurückgelegt zu haben und eine Begleitung durch seine Mutter nicht erwähnte. Auch diese in der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide aufgezeigten Widersprüche hat die Beschwerde nicht auszuräumen unternommen.

Dass die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers respektive aufgrund er allgemein volatilen Sicherheitslage in Kabul nicht in der Lage gewesen wären, das Haus zu verlassen, kann vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft erachtet werden.

Unabhängig davon, dass der vorgebrachten Furcht vor einer Entführung demnach schon mangels Konkretisierung der diesbezüglichen Angaben keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden kann, wäre eine solche Bedrohungslage, sollte sie tatsächlich bestehen, als eine von Privatpersonen ausgehende und auf (ausschließlich) kriminellen Motiven beruhende anzusehen, zumal der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich vorbrachte, sich aufgrund seiner guten finanziellen Lage bedroht gefühlt zu haben und insofern keinen Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände herstellte.

Im gleichen Maße vage und daher keinesfalls zur Glaubhaftmachung einer ihm im Falle einer Rückkehr konkret drohenden individuellen Verfolgungssituation geeignet, gestalteten sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die behaupteten Probleme mit einem näher genannten Kommandanten. Der Erstbeschwerdeführer berief sich darauf, von dem erwähnten Kommandanten beschuldigt worden zu sein, für den Tod zweier Männer im Krieg in den Jahren 1993 bzw. 1994 verantwortlich zu sein und aus diesem Grund einer Bedrohung seitens dieser Person zu unterliegen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Erstbeschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf einen zum Entscheidungszeitpunkt bereits rund 25 Jahre zurückliegenden Sachverhalt berief, wobei es ihm in keiner Weise gelang, eine aus diesem resultierende Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr nach Kabul darzulegen. Einerseits vermochte der Erstbeschwerdeführer in keiner Weise nachvollziehbar aufzuzeigen, worin das Motiv für die Verfolgung durch jenen Kommandanten gelegen haben soll (vgl. AS 67:Im gleichen Maße vage und daher keinesfalls zur Glaubhaftmachung einer ihm im Falle einer Rückkehr konkret drohenden individuellen Verfolgungssituation geeignet, gestalteten sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers in Bezug auf die behaupteten Probleme mit einem näher genannten Kommandanten. Der Erstbeschwerdeführer berief sich darauf, von dem erwähnten Kommandanten beschuldigt worden zu sein, für den Tod zweier Männer im Krieg in den Jahren 1993 bzw. 1994 verantwortlich zu sein und aus diesem Grund einer Bedrohung seitens dieser Person zu unterliegen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Erstbeschwerdeführer mit diesem Vorbringen auf einen zum Entscheidungszeitpunkt bereits rund 25 Jahre zurückliegenden Sachverhalt berief, wobei es ihm in keiner Weise gelang, eine aus diesem resultierende Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr nach Kabul darzulegen. Einerseits vermochte der Erstbeschwerdeführer in keiner Weise nachvollziehbar aufzuzeigen, worin das Motiv für die Verfolgung durch jenen Kommandanten gelegen haben soll vergleiche AS 67:

"F: Warum beschuldigt Sie [...] mit dem Tod dieser Männer? A: Weil er sagt, dass es meine Schuld ist, dass sie in den Krieg gezogen sind. F: Bitte erklären Sie mir das genauer. A: Wir waren gemeinsam im Krieg. Und [...] behauptet, dass seine Männer nur wegen mir in den Krieg gezogen sind [...]. F: In welchem Verhältnis standen [...] und die getöteten Männer? A: Sie gehörten einfach zu seiner Gruppe."). Mit diesen Ausführungen vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht ansatzweise nachvollziehbar darzulegen, weshalb er von dem Kommandanten mit dem Tod der beiden Männer beschuldigt werde respektive weshalb jener aus diesem Grund an einer Verfolgung des Erstbeschwerdeführers noch 25 Jahre später interessiert sein sollte. Der Erstbeschwerdeführer lieferte auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es im erwähnten Zusammenhang jemals zu tatsächlichen Verfolgungshandlungen gegen seine Person gekommen wäre. Zu betonen ist, dass der Erstbeschwerdeführer mit dem erwähnten Kommandanten eigenen Angaben zufolge nur einmal kurz nach dem Tod der beiden Männer gesprochen und diesen seitdem nie wieder gesehen hätte. Weshalb er vermuten würde, im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Kabul einer Verfolgung durch jenen Kommandanten ausgesetzt zu sein, vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht zu präzisieren und spricht auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im Vorfeld seiner Ausreise mehr als ein Jahrzehnt in Kabul gelebt und einer selbständigen Arbeit nachgegangen ist, ohne dass es jemals zu Problemen mit dem erwähnten Kommandanten gekommen wäre, entschieden gegen ein tatsächliches von jener Person ausgehendes Verfolgungsrisiko, welches wiederum selbst im Falle einer Wahrunterstellung leidlich auf persönlichen Motiven, nicht jedoch auf einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiv beruhen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin erwähnte eine von jenem Kommandanten ausgehenden Bedrohungssituation demgegenüber mit keinem Wort, auch in der Beschwerdeschrift wurde das dahingehende Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht mehr aufgegriffen und der Beweiswürdigung der angefochtenen Bescheide nicht entgegengetreten.

Wenn der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus schilderte, er würde in Afghanistan alleine aufgrund seiner Herkunft aus Panjshir umgebracht werden, so konnte er auch diese Behauptung nicht näher konkretisieren. Dafür, dass alle aus Panjshir stammenden Personen respektive alle der tadschikischen Volksgruppe angehörenden Staatsbürger in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung unterliegen würden, lässt sich dem vorliegenden Länderberichtsmaterial kein Anhaltspunkt entnehmen, ebensowenig fand das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz eine nähere Konkretisierung. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die tadschikische Volksgruppe die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan darstellt und etwa 30% der afghanischen Gesellschaft ausmacht. Dem Erstbeschwerdeführer ist, ebenso wie den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie, in Kabul ein unbehelligtes Leben möglich gewesen, von konkreten Schwierigkeiten aufgrund seiner Herkunft oder Volksgruppenzugehörigkeit berichtete der Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt, weshalb auch mit diesem Vorbringensaspekt kein konkretes Verfolgungsrisiko aufgezeigt wurde.

Wie bereits angesprochen und von der Behörde zutreffend argumentiert, wird die fehlende Glaubwürdigkeit der dargestellten Verfolgungsbefürchtungen auch dadurch belegt, dass die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien im Zuge ihrer Erstbefragungen als den fluchtauslösenden Grund ausschließlich die allgemein unsichere Lage und die mangelnden Bildungsmöglichkeiten des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin in Afghanistan genannt haben, ohne das Bestehen einer individuellen Verfolgungssituation im Sinne der oben erörterten Vorbringensaspekte auch nur anzudeuten, zumal anzunehmen wäre, dass die beschwerdeführenden Parteien eine tatsächliche individuelle Bedrohungssituation bereits im Zuge des ersten Kontakts mit österreichischen Behörden zumindest angedeutet hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2015/19/0189 vom 10.11.2015) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben bei der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (ebenso: Ra 2015/18/0090 vom 08.09.2015, mwN.). Es liegen fallgegenständlich - auch unter Berücksichtigung der Strapazen der Reise - keine Hinweise dafür vor, dass die gesunden erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien im Verlauf der Erstbefragung wegen des Vorliegens etwaiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein sollten, Angaben über eine erlebte Bedrohungssituation im Sinne obiger Ausführungen zu tätigen.Wie bereits angesprochen und von der Behörde zutreffend argumentiert, wird die fehlende Glaubwürdigkeit der dargestellten Verfolgungsbefürchtungen auch dadurch belegt, dass die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien im Zuge ihrer Erstbefragungen als den fluchtauslösenden Grund ausschließlich die allgemein unsichere Lage und die mangelnden Bildungsmöglichkeiten des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin in Afghanistan genannt haben, ohne das Bestehen einer individuellen Verfolgungssituation im Sinne der oben erörterten Vorbringensaspekte auch nur anzudeuten, zumal anzunehmen wäre, dass die beschwerdeführenden Parteien eine tatsächliche individuelle Bedrohungssituation bereits im Zuge des ersten Kontakts mit österreichischen Behörden zumindest angedeutet hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2015/19/0189 vom 10.11.2015) ist es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben bei der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (ebenso: Ra 2015/18/0090 vom 08.09.2015, mwN.). Es liegen fallgegenständlich - auch unter Berücksichtigung der Strapazen der Reise - keine Hinweise dafür vor, dass die gesunden erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien im Verlauf der Erstbefragung wegen des Vorliegens etwaiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein sollten, Angaben über eine erlebte Bedrohungssituation im Sinne obiger Ausführungen zu tätigen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging daher im Ergebnis zutreffend davon aus, dass sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Gründe ihrer Ausreise kein Hinweis auf eine glaubwürdige individuelle Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr ableiten lässt.

Zur Rückkehrsituation der Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Frau ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festzuhalten, dass sich die von der Zweitbeschwerdeführerin während ihres rund zweieinhalbjährigen Aufenthalts in Österreich gezeigte Lebensweise nicht wesentlich von ihren früheren Lebensumständen in Afghanistan unterscheidet, im Verfahrensverlauf äußerte sie auch keine substantiierten Anhaltspunkte, welche darauf schließen ließen, dass sie die künftige Führung eines selbstbestimmten Lebensstils in einem Ausmaß anstreben würde, welche einen nachhaltigen Bruch mit den in Kabul vorherrschenden gesellschaftlichen Vorgaben darstellen und sie dort in eine exponierte Position bringen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in Österreich keine Lebensweise angenommen, welche sie im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht mehr aufrecht erhalten könnte. Ihr Alltagsleben beschränkt sich auch in Österreich vorwiegend auf den Kreis ihrer Kernfamilie, sie gab selbst an, auch hier keine Unternehmungen ohne Begleitung eines Familienmitgliedes durchzuführen und beschränkte ihre Antwort auf die Frage nach ihren in Österreich unternommenen Schritten zu einer selbständigen Lebensführung auf die Möglichkeit, hier selbständig einkaufen gehen zu können. Trotz ihres mehr als zweijährigen Aufenthalts weist die Zweitbeschwerdeführerin annähernd keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf, worin jedoch eine Voraussetzung für eine eigenständige Lebensführung zu sehen wäre. Die fallweise Mithilfe innerhalb ihrer Wohngemeinde und der Besuch von Deutschkursen indizieren nicht, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Lebensweise angenommen hat, welche sie in Kabul nicht mehr aufrechterhalten könnte. Sofern diese den Wunsch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit äußerte, ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festzuhalten, dass auch in Kabul berufliche Möglichkeiten für Frauen vorhanden sind und bezüglich der Erwerbstätigkeit von Frauen seit dem Jahr 2001 kontinuierliche Besserungen eingetreten sind. Konkrete Schritte zur Aufnahme einer Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit hat die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bis dato nicht unternommen.

Sofern der Erstbeschwerdeführer den fehlenden Zugang zu Bildung für seine Kinder in Afghanistan als fluchtauslösend geltend machte, ist zunächst in Bezug auf den - zwischenzeitlich volljährigen - Drittbeschwerdeführer festzuhalten, dass diesem den übereinstimmenden Angaben seiner selbst und seiner gesetzlichen Vertreter zufolge durchaus ein siebenjähriger Schulbesuch in Kabul möglich gewesen ist.

In Bezug auf die minderjährige Viertbeschwerdeführerin, welche sich auch selbst auf die fehlenden Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in ihrer Heimat berief, ist festzuhalten, dass der Umstand, dass sich die Viertbeschwerdeführerin in Kabul immer Zuhause aufgehalten und keine Schulbildung genossen hätte, im Verfahrensverlauf durchwegs mit - aus den Schwierigkeiten des Erstbeschwerdeführers - resultierenden Sicherheitsbedenken begründet wurde, nicht jedoch mit ihrer sozialen Stellung als Mädchen bzw. junge Frau. Wie oben dargestellt, erweisen sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des für seine Familienangehören gegebenen erhöhten Sicherheitsrisikos, insbesondere dahingehend, Opfer einer Entführung zu werden, als wenig substantiiert und daher unbegründet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Viertbeschwerdeführerin vor diesem Hintergrund Schulbildung bzw. die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Kabul unmöglich wäre. Den Länderberichten lässt sich auch nicht entnehmen, dass Mädchen/Frauen in Kabul gener

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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