TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/28 I412 2004494-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.11.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I412 2004494-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 14.08.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom 14.08.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz insofern stattgegeben, als XXXX aufgrund seiner Beschäftigung für den Dienstgeber XXXX im Zeitraum von 29.07.2012 bis zum 31.10.2012 nicht der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz insofern stattgegeben, als römisch 40 aufgrund seiner Beschäftigung für den Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum von 29.07.2012 bis zum 31.10.2012 nicht der Vollversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 14.08.2015 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangten Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) auf Grund seiner Tätigkeit als Taxilenker für den Dienstgeber XXXX im Zeitraum vom 09.11.2011 bis zum 31.01.2012 sowie vom 29.07.2012 bis zum 30.11.2012 als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war (Spruchpunkt 1).1. Mit Bescheid vom 14.08.2015 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden als belangten Behörde bezeichnet) fest, dass römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) auf Grund seiner Tätigkeit als Taxilenker für den Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum vom 09.11.2011 bis zum 31.01.2012 sowie vom 29.07.2012 bis zum 30.11.2012 als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war (Spruchpunkt 1).

Mit Spruchpunkt 2. stellte die belangte Behörde fest, dass der BF im Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 31.05.2012 sowie vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2012 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 des ASVG in der Unfallversicherung versichert war.Mit Spruchpunkt 2. stellte die belangte Behörde fest, dass der BF im Zeitraum vom 01.02.2012 bis zum 31.05.2012 sowie vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2012 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, des ASVG in der Unfallversicherung versichert war.

Zum Sachverhalt gab die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der BF im November 2011 137, im Dezember 2011 252, im Jänner 2012 245, im Februar 2012 36 im März 2012 64,5, im April 2012 36, im Mai 2012 34, im Juli 2012 11, im August 2012 533, im September 2012 167, im Oktober 2012 96, im November 2012 147 und im Dezember 2012 64,5 Stunden im Taxiunternehmen XXXX gearbeitet habe. Der Stundenlohn des BF habe zumindest € 5,7 brutto betragen.Zum Sachverhalt gab die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass der BF im November 2011 137, im Dezember 2011 252, im Jänner 2012 245, im Februar 2012 36 im März 2012 64,5, im April 2012 36, im Mai 2012 34, im Juli 2012 11, im August 2012 533, im September 2012 167, im Oktober 2012 96, im November 2012 147 und im Dezember 2012 64,5 Stunden im Taxiunternehmen römisch 40 gearbeitet habe. Der Stundenlohn des BF habe zumindest € 5,7 brutto betragen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die vom BF geleisteten Arbeitsstunden anhand der elektronischen Auswertung der Schichtenliste und der Fahrtberichte belegbar gewesen seien, woraus sich auch eine Beschäftigung im Zeitraum Juli bis November 2012 ergeben habe. Die Feststellung zur Höhe des Stundenlohnes von zumindest € 5,7 brutto basiere auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er € 370 monatlich für von ihm angegebene 64,5 Arbeitsstunden (15 pro Woche) verdient habe.

Aus dem festgestellten Sachverhalt folge, dass der BF zumindest im Zeitraum vom 09.11.2011 bis zum 31.01.2012 sowie vom 29.07.2012 bis zum 30.11.2012 jeweils ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten habe, dies selbst dann, wenn der Anspruchslohn von € 4,2 brutto pro Stunde herangezogen werde.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben, soweit darin die Vollversicherungspflicht festgestellt worden ist. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF immer nur so viele Stunden gearbeitet habe, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden sei. Die ihm aufgebrummten Stunden seien auf Grund des im Taxibetrieb festgestellten Schlüsselsystems festgestellt worden. Dieses Schlüsselsystem habe aus technischen Gründen bzw. auf Grund von Fehlbedienungen nicht richtig funktioniert. Es seien gewissen Leuten übermässig viel Stunden zugerechnet worden, die sie niemals gearbeitet hätten und es seien sogar Stunden von Leuten behauptet worden, die schon gar nicht mehr im Unternehmen des DG beschäftigt gewesen seien.

Die Vereinbarung mit dem DG sei damals nur mündlich gewesen und auch so gelebt worden. Die im Bescheid festgestellten Arbeitsstunden, insbesondere die im August festgestellten 533 Stunden könnten nicht stimmen. Der BF sei im August im Krankenstand gewesen und sei auch gar nicht in der Lage gewesen, in einem derartigen Ausmaß zu arbeiten, da er gesundheitlich kein robuster Typ sei. Er sei nach reiflicher Überlegung sicher, dass auf seinem Schlüssel auch die Stunden anderer Fahrer aufgeladen worden seien oder dies aufgrund technischer Defekte geschehen sei.

3. Am 03.10.2016 wurde die gegenständliche Angelegenheit der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt und am 22.11.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war, soweit er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 09.11.2011 bis 31.12.2012 als Taxilenker für das Unternehmen von XXXX im Einsatz war, basierend auf einem mündlich abgeschlossenen Dienstvertrag als Dienstnehmer tätig.Der BF war, soweit er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 09.11.2011 bis 31.12.2012 als Taxilenker für das Unternehmen von römisch 40 im Einsatz war, basierend auf einem mündlich abgeschlossenen Dienstvertrag als Dienstnehmer tätig.

Im Unternehmen des XXXX wurde das Key System HALE verwendet. Der BF war in der Regel im Schichtbetrieb tätig (12h Schichten). Am Beginn der Schicht (in der Regel zwischen 5 und 6 Uhr) und am Ende meldete sich der BF über seinen Fahrer Key an bzw. ab. Der BF hatte einen eigenen Key, es konnte nicht festgestellt werden, dass in den (hier verfahrensgegenständlichen) Monaten November - Dezember 2011 und Jänner 2012 sowie im November 2012 andere Fahrer mit dem Chip des Beschwerdeführers unterwegs waren.Im Unternehmen des römisch 40 wurde das Key System HALE verwendet. Der BF war in der Regel im Schichtbetrieb tätig (12h Schichten). Am Beginn der Schicht (in der Regel zwischen 5 und 6 Uhr) und am Ende meldete sich der BF über seinen Fahrer Key an bzw. ab. Der BF hatte einen eigenen Key, es konnte nicht festgestellt werden, dass in den (hier verfahrensgegenständlichen) Monaten November - Dezember 2011 und Jänner 2012 sowie im November 2012 andere Fahrer mit dem Chip des Beschwerdeführers unterwegs waren.

Für die Monate Juli bis Oktober 2012 kann dies jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Im Betrieb des DG wurden reguläre Fahrten, Pauschalfahrten und Krankentransporte durchgeführt. Die Fahrer, so auch der BF, hatten für jede Schicht ein Formblatt auszufüllen, auf dem Datum, Fahrer, Wagen Nr. und die Einnahmen, sowie auf der Rückseite die Krankentransporte (Fahrzeit, Patient, Fahrt, km, Preis) einzutragen waren.

Die regulären Fahrten wurden über den Taxameter erfasst.

Der BF führte sowohl reguläre Fahrten als auch Krankentransporte durch. Im Betrieb des DG war es möglich bar, mit Bankomatkarte oder mit Rechnung zu bezahlen. Die Tageslosung wurde von den Fahrern gemeinsam mit dem Fahrtbericht regelmäßig nach Schichtende dem DG übergeben.

Es ist davon auszugehen, dass ein Stundenlohn von zumindest € 5,7 vereinbart war.

Der Beschwerdeführer hatte in den Monaten November, Dezember 2011 und Jänner 2012 sowie November 2012 damit Anspruch auf ein Entgelt, das die Geringfügigkeitsgrenze der Jahre 2011 bzw. 2012 in Höhe von € 374,02 bzw. € 376,26 überschritten hat.

Es konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli - Oktober 2012 ein diese Grenze übersteigendes Gehalt bezogen hat.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.11.2018.

Die Feststellungen über das Dienstverhältnis, den mündlichen Dienstvertrag und die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Taxiunternehmen von XXXX stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde.Die Feststellungen über das Dienstverhältnis, den mündlichen Dienstvertrag und die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Taxiunternehmen von römisch 40 stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und die unbestrittenen Feststellungen im Bescheid der belangten Behörde.

Zweifellos war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von November 2011 - Mai 2012 und ab November 2012 - Dezember 2012 als Taxilenker für den Dienstgeber XXXX tätig. Der Beschwerdeführer gab zwar vor den Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes an, aus gesundheitlichen Gründen bzw. da es keine Arbeit im Betrieb gab, von 31.05.2012 bis 02.12.2012 nicht im Betrieb tätig gewesen zu sein, die im Akt aufliegenden Fahrerberichte belegen jedoch, dass dies an einigen Tagen im August sowie im November 2012 sehr wohl der Fall war.Zweifellos war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von November 2011 - Mai 2012 und ab November 2012 - Dezember 2012 als Taxilenker für den Dienstgeber römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer gab zwar vor den Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes an, aus gesundheitlichen Gründen bzw. da es keine Arbeit im Betrieb gab, von 31.05.2012 bis 02.12.2012 nicht im Betrieb tätig gewesen zu sein, die im Akt aufliegenden Fahrerberichte belegen jedoch, dass dies an einigen Tagen im August sowie im November 2012 sehr wohl der Fall war.

Die Feststellungen zum Chip und Taxameter sowie zum Gebrauch des Chips basieren ebenfalls auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der er angab, einen eigenen Key im Betrieb des Dienstgebers gehabt zu haben, mit dem er sich zu Beginn einer Schicht an- und auch wieder abgemeldet habe und bestreitet (lediglich) dabei durchgehend in Dienst gewesen zu sein. Der BF gab selbst an, seine Tätigkeit jeweils frühmorgens begonnen zu haben.

Der Beschwerdeführer bestätigte zudem, dass die im Akt aufliegenden Aufzeichnungen über die Krankentransporte bzw. eingenommenen Bar-Beträge (unter Position "Uhr" vermerkt) von ihm stammen und decken sich die zuletzt genannten Beträge mit den ebenfalls vorliegenden Schichtenlisten, die für den Key des Beschwerdeführers erstellt wurden und auf denen (unter anderem) Beginn und Ende der Schicht sowie Gesamtumsatz und Betriebszeit aufscheinen.

Im November 2011 liegen von 21 Tagen, im Dezember 2011 von 24 Tagen, im Jänner 2012 von 22 Tagen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers vor, die mit den ausgewerteten Schichtenlisten im Einklang stehen. Im November 2012 war der Beschwerdeführer seinen eigenen Fahrtberichten zu Folge an (zumindest) 18 Tagen im Einsatz. Die Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen der Steuerfahndung des Finanzamtes Innsbruck sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, er sei nur dreimal in der Woche zu jeweils 5 Stunden pro Tag im Einsatz gewesen und dies jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag sind schon auf Grund der eigenen Fahrerberichte zweifellos falsch, die regelmäßig auch an anderen Tagen Einsätze des Beschwerdeführers belegen und zudem auf einen Einsatz auch für reguläre Fahrten hinweisen, da darauf bis auf wenige Fälle auch ein Bar-Umsatz aufscheint. Dies stimmt nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, an den überwiegenden Tagen bei "Uhr" (gemeint Barumsatz) nichts vermerkt zu haben.

Der Beschwerdeführer ging seinen eigenen Angaben zu Folge selbst davon aus, dem DG in der Regel im Rahmen von 12h Schichten zur Verfügung gestanden zu haben, wenn er auch angibt, dass er immer wieder dazwischen nichts getan habe, was an seiner grundsätzlichen Arbeitsbereitschaft nichts ändert. Auch die Aufzeichnungen der Fahrerberichte, die an den überwiegenden Tagen einen Bar-Umsatz (außerhalb der Krankentransportfahrten) belegen, sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer deutlich mehr im Einsatz war, als die von ihm angegebenen 3 Tage/15 Stunden wöchentlich.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in diesen Monaten Anspruch auf einen die jeweilige Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Lohn hatte, begegnet somit keinen Bedenken. Selbst wenn man (lediglich) von durchschnittlich vier Arbeitsstunden pro Tag ausgehen würde, wäre dies bei einem Stundenlohn von € 5,7 schon der Fall. Dass der Beschwerdeführer nicht nur die aufgezeichneten Krankentransportfahrten durchführte, hat er selber in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zugestanden, wenn er auch ausführte, dass dies zu 90% der Fall war. Dazu ist anzumerken, dass er selbst bestätigte, das Auto nahezu durchgehend bei sich zu Hause stehen gehabt zu haben (Sonntag bis Freitag), was der erkennenden Richterin bei einer lediglich für wenige Stunden vereinbarten Beschäftigung nicht realistisch erscheint.

Auch die Feststellungen der belangten Behörde zum Stundenlohn von zumindest € 5,7 brutto begegnen keinen Bedenken. Der Beschwerdeführer gab wiederholt an, dass für 15 Stunden wöchentlich ein Lohn von € 370,- vereinbart war, dies ergibt den festgestellten Stundenlohn und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein geringeres als das von ihm angegebene Entgelt vereinbart haben wird.

Im August 2012 liegen nur für sechs Tage handschriftlich ausgefüllte Fahrerberichte des Beschwerdeführers vor. Bei Heranziehung der an Hand dieser Fahrerberichte dem Beschwerdeführer zweifellos zuordenbaren Stunden, die auf der Auswertung der Schichtenlisten aufscheinen, ergeben sich ca. 62 Stunden, bei denen die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2012 noch nicht überschritten wäre. Gänzlich unrealistisch erscheinen zudem die im Bescheid der belangten Behörde angeführten 533 Arbeitsstunden, die zudem, wie ausgeführt, nicht mit den vorliegenden Fahrerberichten in Einklang zu bringen sind.

Für die Monate Juli, September und Oktober 2012 liegen keine Fahrerberichte im Akt auf. Der Beschwerdeführer gab zum einen an, in dieser Zeit gar nicht im Einsatz gewesen zu sein und ist dies angesichts des Umstandes, dass er angegeben hat, bei längeren Abwesenheiten seinen Key an den Dienstgeber zurückgestellt zu haben, nicht ausgeschlossen. Zudem hat der Dienstgeber angegeben, nicht für jeden Fahrer einen registrierten Key gehabt zu haben.

Bei der Befragung durch die Organe der Steuerfahndung für das Finanzamt gab der BF (im März 2013, sohin in größerem zeitlichen Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen) an, er habe sich in der Zeit vom September bis einschließlich November 2012 gesundheitlich nicht in der Verfassung gesehen, einer Beschäftigung nachzugehen und habe es keine Arbeit in der Firma des Dienstgebers für ihn gegeben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er zudem an, derartige Fahrtberichte, wenn er gefahren sei, immer ausgefüllt zu haben.

Angesichts dessen kann den Feststellungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe in den Monaten August 2012 533h, im September 2012 167h und im Oktober 2012 96h gearbeitet, nicht gefolgt werden und konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass dieser in den angeführten Monaten Anspruch auf ein Entgelt hatte, das die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 376,26 des Jahres 2012 übersteigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.

Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Der mit "Ausnahmen von der Vollversicherung" überschriebene § 5 ASVG normiert in seinem Abs. 1 Z 2, dass von der Vollversicherung nach §Der mit "Ausnahmen von der Vollversicherung" überschriebene Paragraph 5, ASVG normiert in seinem Absatz eins, Ziffer 2,, dass von der Vollversicherung nach §

4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden4 - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden

Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen sind, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).Teilversicherung - Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen ausgenommen sind, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

§ 5 Abs. 2 ASVG lautete (auszugsweise):Paragraph 5, Absatz 2, ASVG lautete (auszugsweise):

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,72€ (2011) bzw. 28,89(2012), insgesamt jedoch von höchstens 374,02 € (2011) bzw. 376,26 (2012) gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 374,02 € (2011) bzw. 376,26 (2012) gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weilKeine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

  • -Strichaufzählung
    infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder

  • -Strichaufzählung
    die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten