TE Vwgh Erkenntnis 2018/12/18 Ra 2018/16/0167

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53;
BVwGG 2014 §14;
GebAG 1975;
KOVG 1957 §90 Abs1;
KOVG 1957 §90;
KOVG 1957 §91;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/16/0205 E 18. Dezember 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Thoma, MMag. Maislinger und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Dr. M K in W, vertreten durch Mag. Alexander Bacher, Rechtsanwalt in 3032 Eichgraben, Hummelbachstraße 5, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2018, Zl. W173 2181517- 2/6E, betreffend Sachverständigengebühren nach dem GebAG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Den unbestrittenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge wurde der Revisionswerber, ein Facharzt für Unfallchirurgie, mit Wirkung ab 21. Juli 2004 vom damaligen Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach § 90 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (im Folgenden: KOVG 1957) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt und in die Liste der ärztlichen Sachverständigen gemäß § 90 KOVG 1957 des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen für die Bereiche Orthopädie und Allgemeinmedizin aufgenommen.

2 Mit Schreiben vom 8. Jänner 2018 wurde der Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines anhängigen Beschwerdeverfahrens nach dem Bundesbehindertengesetz (im Folgenden: BBG) gemäß § 14 BVwGG um Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Orthopädie/orthopädische Chirurgie unter Vornahme einer persönlichen Untersuchung ersucht.

3 Gleichzeitig mit dem erstellten Sachverständigengutachten übermittelte der Revisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht eine mit 19. Februar 2018 datierte Gebührennote nach dem Gebührenanspruchsgesetz (im Folgenden: GebAG) mit dem Antrag auf Überweisung der Gesamtsumme in Höhe von 342 EUR auf das von ihm bekanntgegebene Bankkonto.

4 In weiterer Folge legte der Revisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht auch eine Auskunft des Hauptverbands der Gerichtssachverständigen vom 3. April 2018 vor, wonach dem Revisionswerber als nichtamtlichem Sachverständigen im Beschwerdeverfahren nach dem BBG Gebühren nach dem GebAG zustünden und eine entsprechende Gebührennote nach dem GebAG zu legen sei. Die Bestellung des Revisionswerbers zum ärztlichen Sachverständigen nach § 90 Abs. 1 KOVG 1957 mache diesen nicht zu einem Amtssachverständigen im Sinne des § 52 AVG, der dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 BVwGG in Verfahren nach dem BBG zur Verfügung stehe.

5 Mit Beschluss vom 2. August 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Revisionswerbers vom 19. Februar 2018 auf Erstattung der beantragten Gebühren gemäß dem GebAG keine Folge und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei gemäß § 14 BVwGG als ein im Bereich der Vollziehung des Bundes tätiger medizinischer Amtssachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG vom Bundesverwaltungsgericht ausgewählt und dem anhängigen Beschwerdeverfahren nach dem BBG formlos beigezogen worden. Der Revisionswerber sei gemäß § 90 KOVG 1957 bestellt und damit dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Amtssachverständiger beigegeben. Seine Entlohnung richte sich daher nach § 91 KOVG 1957. Darauf sei der Revisionswerber schon im Rahmen seiner Bestellung nach § 90 KOVG 1957 hingewiesen worden. Da der Revisionswerber im konkreten Fall als Amtssachverständiger tätig gewesen sei, stehe ihm kein Gebührenanspruch nach dem GebAG zu.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

8 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit mit dem Fehlen ausreichender Rechtsprechung zur Frage, ob ein gemäß § 90 Abs. 1 KOVG 1957 bestellter und in die Liste der bestellten ärztlichen Sachverständigen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen eingetragener Sachverständiger, der in keine Behörde organisatorisch eingegliedert sei, ein Amtssachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG sei und damit auch vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 BVwGG als Amtssachverständiger beigezogen werden könne oder ob ein solcher Sachverständiger als nichtamtlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG tätig werde. Davon hänge nämlich die Frage ab, ob dem Revisionswerber ein Gebührenanspruch nach dem GebAG zustehe.

9 Zur vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Beiziehung von Amtssachverständigen gemäß § 14 BVwGG existiert bislang noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die vorliegende Revision zulässig ist; sie ist aber nicht begründet.

10 Gemäß § 14 BVwGG stehen dem Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 B-VG die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.

11 Daher hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. in Verfahren nach dem BBG die Möglichkeit, Amtssachverständige des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen beizuziehen.

12 Nach § 90 Abs. 1 KOVG 1957 werden die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (für die Prüfung der Berechtigung von Versorgungsansprüchen) zu befragenden ärztlichen Sachverständigen vom Bundesminister für soziale Verwaltung (nunmehr: Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz) auf Vorschlag des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Nach § 91 KOVG 1957 gebührt den Sachverständigen, sofern sie nicht Bedienstete des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen sind, eine Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung. Das Ausmaß der Entlohnung bestimmt sich nach verbindlichen Richtsätzen, die das Bundesministerium für soziale Verwaltung (nunmehr:

Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Konsumentenschutz) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt.

13 Die §§ 90 und 91 KOVG 1957 sind leges speciales zu den Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG über die Sachverständigen (vgl. Schöberle, Kriegsopferversorgungsgesetz (1950), 136 und 152). Die gemäß § 90 Abs. 1 KOVG 1957 bestellten Sachverständigen gelten als amtliche Sachverständige (Amtssachverständige) im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG (vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/11/0093; VwGH 18.11.1974, 0506/74;

Baier, Kriegsopferversorgungsgesetz (1964), 73;

Schöberle, aaO, 136 und 152). Ihr Anspruch auf Entlohnung bestimmt sich - sofern sie nicht ohnehin Bedienstete des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen sind - nach § 91 KOVG 1957.

14 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. Juni 2000, 2000/11/0093, (in einem Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz) ausgeführt hat, ist § 90 KOVG 1957 eine mit § 52 Abs. 1 AVG im Einklang stehende Regelung, welche die dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (früher Bundessozialamt bzw. Landesinvalidenamt) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen definiert.

15 Da somit gemäß § 90 Abs. 1 KOVG 1957 bestellte Sachverständige (ohne Rücksicht auf ihre organisatorische Eingliederung in eine Behörde) als Amtssachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG gelten, können diese vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 BVwGG als Amtssachverständige beigezogen werden. Ihr Anspruch auf Entlohnung bestimmt sich nach § 91 KOVG 1957.

16 Dem Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht entgegen zu treten, wenn es im angefochtenen Beschluss einen Gebührenanspruch des Revisionswerbers, der dem Verfahren als Amtssachverständiger gemäß § 14 BVwGG beigezogen wurde, nach dem GebAG verneint hat.

17 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160167.L00

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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