TE Vwgh Erkenntnis 1999/9/8 99/01/0217

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Veröffentlicht am 08.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der G M (auch M G) in W, geboren am 12. September 1975, vertreten durch Dr. Robert Fluck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt/Wallnerstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. März 1999, Zl. 208.399/0-VI/16/99, betreffend Zurückweisung einer Berufung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 11. März 1999 hat der unabhängige Bundesasylsenat die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylsenates vom 13. November 1998, mit welchem der Asylantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, als verspätet zurückgewiesen.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. November 1998 sei am 17. November 1998 an Dr. D. als Zustellbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Am 23. Dezember 1998 habe die Beschwerdeführerin dagegen eine Berufung und einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Ablauf der Berufungsfrist eingebracht. Der Wiedereinsetzungsantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes am 8. Februar 1999 abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei der Beschwerdeführerin am 16. Februar 1999 persönlich ausgefolgt worden. Die Beschwerdeführerin habe dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Somit sei die erst am 23. Dezember 1998 eingebrachte Berufung gegen den am 17. November 1998 erlassenen abweisenden Asylbescheid als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der abweisende Asylbescheid am 17. November 1998 an Dr. D. zugestellt worden ist. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die unstrittig erst am 23. Dezember 1998 (gemeinsam mit einem Wiedereinsetzungseintrag) eingebrachte Berufung verspätet sei, keinen Bedenken.

Ebenso bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen worden ist. Selbst wenn das Beschwerdevorbringen zutreffen sollte, dass die Rechtsmittelbelehrung des die Wiedereinsetzung abweisenden Bescheides unzureichend gewesen sei, könnte dadurch keinesfalls die Rechtzeitigkeit der Berufung bewirkt werden.

Mit dem in der Beschwerde enthaltenen Satz: "Die Wiedereinsetzung in den Fristenlauf der Berufungsfrist ist deshalb unterblieben, weil Dr. D., der als Zustellbevollmächtigter genannt wurde, nicht mehr bevollmächtigt für die Beschwerdeführerin war."

tut die Beschwerdeführerin nicht dar, dass sie die Zustellvollmacht von Dr. D. bereits vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides gegenüber der Behörde widerrufen habe.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Wien, am 8. September 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010217.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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