TE Vwgh Beschluss 2018/12/20 Ra 2018/02/0337

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StGB §222;
TierschutzG 2005 §39 Abs1;
TierschutzG 2005 §5;
TierschutzG 2005 §6;
TierschutzG 2005 §7;
TierschutzG 2005 §8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des B in D, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. November 2018, Zl. LVwG-437-1/2018-R7, betreffend Verbot der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer gemäß § 39 Abs. 1 TSchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des B in D, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 15. November 2018, Zl. LVwG-437-1/2018-R7, betreffend Verbot der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 18. Mai 2018 - gemäß § 39 Abs. 1 TSchG die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer verboten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber - in Bestätigung des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 18. Mai 2018 - gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TSchG die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer verboten. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Es gelangte zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der diversionellen Erledigung des gegen den Revisionswerber nach § 222 StGB geführten gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Vergehens der "von ihm zugegebenen" Tierquälerei an rund 20 Rindern vor über zwei Jahren in Zusammenschau mit seiner bisherigen Tierhaltung erforderlich gewesen sei und weiterhin erforderlich sei, dem Revisionswerber die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer zu verbieten, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 TSchG in Zukunft voraussichtlich verhindert werden könne. 2 Es gelangte zu dem Ergebnis, dass es aufgrund der diversionellen Erledigung des gegen den Revisionswerber nach Paragraph 222, StGB geführten gerichtlichen Strafverfahrens wegen des Vergehens der "von ihm zugegebenen" Tierquälerei an rund 20 Rindern vor über zwei Jahren in Zusammenschau mit seiner bisherigen Tierhaltung erforderlich gewesen sei und weiterhin erforderlich sei, dem Revisionswerber die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren auf Dauer zu verbieten, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die Paragraphen 5,, 6, 7 oder 8 TSchG in Zukunft voraussichtlich verhindert werden könne.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 10.2.2015, Ra 2015/02/0016, mwN).

7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der ständigen hg. Rechtsprechung geltend gemacht und dazu zusammengefasst ausgeführt, die erstinstanzliche Behörde sowie "die belangte Behörde" hätten einzig und allein auf das "für sie vorliegende" Schuldgeständnis des Revisionswerbers abgestellt und nur die Ausführungen des Tierarztes Dr. S. berücksichtigt. Es sei jedoch keine vom Gesetz und der ständigen hg. Rechtsprechung geforderte Prognose über das zukünftige Verhalten des Revisionswerbers vorgenommen worden. Auch habe "die belangte Behörde" mit der Feststellung, der Revisionswerber habe sein Fehlverhalten im gerichtlichen Strafverfahren gestanden, "grundlegende Verfahrensvorschriften" hintangehalten, weshalb die Revision zuzulassen sei. 7 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der ständigen hg. Rechtsprechung geltend gemacht und dazu zusammengefasst ausgeführt, die erstinstanzliche Behörde sowie "die belangte Behörde" hätten einzig und allein auf das "für sie vorliegende" Schuldgeständnis des Revisionswerbers abgestellt und nur die Ausführungen des Tierarztes Dr. Sitzung berücksichtigt. Es sei jedoch keine vom Gesetz und der ständigen hg. Rechtsprechung geforderte Prognose über das zukünftige Verhalten des Revisionswerbers vorgenommen worden. Auch habe "die belangte Behörde" mit der Feststellung, der Revisionswerber habe sein Fehlverhalten im gerichtlichen Strafverfahren gestanden, "grundlegende Verfahrensvorschriften" hintangehalten, weshalb die Revision zuzulassen sei.

8 Abgesehen davon, dass diese pauschalen Behauptungen des Revisionswerbers nicht zutreffen, ist die Zulässigkeitsbegründung im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher ständigen hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. VwGH 16.1.2018, Ra 2018/02/0004, mwN). 8 Abgesehen davon, dass diese pauschalen Behauptungen des Revisionswerbers nicht zutreffen, ist die Zulässigkeitsbegründung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher ständigen hg. Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , VwGH 16.1.2018, Ra 2018/02/0004, mwN).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Dezember 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020337.L00

Im RIS seit

15.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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