TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W240 2190456-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Spruch

W240 2190456-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018,

Zl. 1110338507/160534528, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, sein Name sei XXXX, XXXX in Somalia geboren und ledig. Er gehöre der Volksgruppe der Ogaden an und habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern würden sich im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat aufhalten. In Österreich oder der EU, habe er keine Familienangehörigen. Zuletzt habe er im Bezirk XXXX, Provinz XXXX in Äthiopien gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er 2014 gefasst. Sein Heimatland habe er wegen der Rebellengruppe "ONLF", welche für die Unabhängigkeit der1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, sein Name sei römisch 40 , römisch 40 in Somalia geboren und ledig. Er gehöre der Volksgruppe der Ogaden an und habe sechs Jahre die Grundschule besucht. Sein Vater sei bereits verstorben, seine Mutter, seine zwei Brüder und seine zwei Schwestern würden sich im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat aufhalten. In Österreich oder der EU, habe er keine Familienangehörigen. Zuletzt habe er im Bezirk römisch 40 , Provinz römisch 40 in Äthiopien gelebt. Den Entschluss zur Ausreise habe er 2014 gefasst. Sein Heimatland habe er wegen der Rebellengruppe "ONLF", welche für die Unabhängigkeit der

Region Ogadenina kämpfen würden, verlassen. Diese Rebellen seien in den Nachtstunden immer wieder über sein Haus bzw. seine Familie hergezogen und hätten gewollt, dass sein Vater Mitglied der Rebellengruppe werde. Sein Vater habe dies jedoch immer wieder abgelehnt bis er dann im Jahr 2014, das genaue Datum wisse er nicht, von den Rebellen in seinem Wohnhaus getötet worden sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass die Rebellen ihn umbringen würden.

Die vom BFA ermittelte Identität des Beschwerdeführers lautet: XXXX, Äthiopien.Die vom BFA ermittelte Identität des Beschwerdeführers lautet: römisch 40 , Äthiopien.

Am 27.04.2016 erfolgte durch ein Röntgen der linken Hand die Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers, dessen Ergebnis "Schmeling 3, GP 29" lautete.Am 27.04.2016 erfolgte durch ein Röntgen der linken Hand die Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers, dessen Ergebnis "Schmeling 3, Gesetzgebungsperiode 29" lautete.

Am 05.02.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer führte insbesondere wie folgt aus:

"(...)

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin somalischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Ogaden an und bin Moslem (Sunnit).

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Ihre Eltern an?

VP: Sie sind somalische Staatsbürger, gehören der Volksgruppe der Ogaden an und sind Moslems.

LA: Haben Sie die Schule besucht?

VP: Ich habe fünf Jahre die Grundschule in XXXX besucht.VP: Ich habe fünf Jahre die Grundschule in römisch 40 besucht.

LA: Leben Sie in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder einer gleichkommenden Partnerschaft?

VP: Ich bin ledig

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Nein.

LA: Sind sie arbeitsfähig?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich bin gesund. Ich nehme keine Medikamente und gehe auch nicht zum Arzt.

LA: Wo wurden Sie geboren und wo haben Sie sich danach aufgehalten?

VP: Ich wurde im Bezirk XXXX geboren. Ich habe immer bis zu meiner Ausreise in XXXX gelebt.VP: Ich wurde im Bezirk römisch 40 geboren. Ich habe immer bis zu meiner Ausreise in römisch 40 gelebt.

LA: Seit wann leben Ihre Eltern in XXXX?

VP: Sehr lange. Ich weiß es nicht genau.

LA: Wie lange hat die Reise von Ihrem Wohnort in XXXX bis nach Österreich gedauert?LA: Wie lange hat die Reise von Ihrem Wohnort in römisch 40 bis nach Österreich gedauert?

VP: Ich war ungefähr ein Jahr unterwegs.

LA: Haben Sie Angehörige im Heimatland? Wenn ja. Wo befinden Sie sich?

VP: Meine Mutter XXXX ist ca. 40 Jahre alt. Sie lebt in XXXX. Mein Vater ist 2005 gestorben. Ich habe vier Geschwister. Zwei Brüder und zwei Schwestern. Mein Bruder XXXX ist ca. 20 Jahre alt. Er ist älter als ich. Mein Bruder XXXX ist im Jahre 2005 verstorben. Ich habe noch zwei Schwestern (XXXX).VP: Meine Mutter römisch 40 ist ca. 40 Jahre alt. Sie lebt in römisch 40 . Mein Vater ist 2005 gestorben. Ich habe vier Geschwister. Zwei Brüder und zwei Schwestern. Mein Bruder römisch 40 ist ca. 20 Jahre alt. Er ist älter als ich. Mein Bruder römisch 40 ist im Jahre 2005 verstorben. Ich habe noch zwei Schwestern (römisch 40 ).

LA: Weshalb ist Ihr Vater und Ihr Bruder XXXX im Jahre 2005 verstorben?LA: Weshalb ist Ihr Vater und Ihr Bruder römisch 40 im Jahre 2005 verstorben?

VP: Mein Vater wurde getötet. Zwei Monate später wurde auch mein Bruder XXXX getötet.VP: Mein Vater wurde getötet. Zwei Monate später wurde auch mein Bruder römisch 40 getötet.

LA: Was war der Grund dafür?

VP: Die Behörde hat meinen Bruder und meinen Vater getötet.

LA: Kennen Sie den Grund dafür?

VP: Die Behörde hat geglaubt, dass mein Vater mit der ONLF zusammenarbeiten würde.

LA: Stimmt es, dass Ihre beiden Verwandten (Vater und Bruder) ungefähr 10 Jahre vor Ihrer Ausreise aus XXXX getötet wurden.LA: Stimmt es, dass Ihre beiden Verwandten (Vater und Bruder) ungefähr 10 Jahre vor Ihrer Ausreise aus römisch 40 getötet wurden.

VP: Nein. Ich habe den äthiopischen Kalender gemeint.

LA: Wie viele Jahre vor Ihrer Ausreise sind Ihre Verwandten (Vater und Bruder) getötet worden?

VP: Ein Jahr vor meiner Ausreise.

LA: Wo lebt Ihre Mutter derzeit? Haben Sie mit Ihr Kontakt?

VP: Ich habe gemeinsam mit meinem Bruder XXXX den Heimatort verlassen. Wo meine Mutter und meine beiden Schwestern derzeit wohnen weiß ich nicht.VP: Ich habe gemeinsam mit meinem Bruder römisch 40 den Heimatort verlassen. Wo meine Mutter und meine beiden Schwestern derzeit wohnen weiß ich nicht.

LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter?

VP: Vor drei Jahren, als ich XXXX verlassen habe.VP: Vor drei Jahren, als ich römisch 40 verlassen habe.

LA: Wo befindet sich Ihr Bruder XXXX?

VP: Ich weiß es nicht. Ich bin mit meinem Onkel XXXX nach Addis Abeba gegangen. Er lebt in Addis Abeba. Mein Bruder XXXX ist mit meiner Tante XXXX weggegangen. Wohin sie gegangen sind, weiß ich nicht.VP: Ich weiß es nicht. Ich bin mit meinem Onkel römisch 40 nach Addis Abeba gegangen. Er lebt in Addis Abeba. Mein Bruder römisch 40 ist mit meiner Tante römisch 40 weggegangen. Wohin sie gegangen sind, weiß ich nicht.

LA: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Onkel XXXX?

VP: Nein. Ich bin dann weitergereist. Er hat mir gesagt, dass er zurück nach XXXX zu meiner Mutter geht.VP: Nein. Ich bin dann weitergereist. Er hat mir gesagt, dass er zurück nach römisch 40 zu meiner Mutter geht.

LA: Sie haben bei der Erstbefragung wie auch heute zu Ihrer Staatsangehörigkeit Somalia angegeben. Im Schreiben vom 02.02.2017 hat Ihre damalige gesetzliche Vertretung angegeben, dass Sie Äthiopier sind. Nehmen Sie dazu bitte Stellung

VP: Ich bin Somalier. Ich bin aber in Äthiopien geboren.

(...)

VP: Ich hatte eine Fahrkarte in Italien. Dort stand dieser Name darauf. Es war nicht mein richtiger Name.

LA: Wie heißen Sie dann mit Ihrem richtigen Namen?

Anm: AW verlangt ein Blatt Papier - er möchte dort seinen richtigen Namen vermerken - "XXXX" - Din A4 Blatt (Beilage 2) wird mit dem neuerlichen handschriftlichen Namen zum Akt genommen.Anmerkung, AW verlangt ein Blatt Papier - er möchte dort seinen richtigen Namen vermerken - "XXXX" - Din A4 Blatt (Beilage 2) wird mit dem neuerlichen handschriftlichen Namen zum Akt genommen.

VP: Ich heiße XXXX.VP: Ich heiße römisch 40 .

LA: Warum haben sie zuerst den Namen XXXX angegeben und nach Konfrontierung mit einem anderen Namen den Namen XXXX angegeben?LA: Warum haben sie zuerst den Namen römisch 40 angegeben und nach Konfrontierung mit einem anderen Namen den Namen römisch 40 angegeben?

VP: Ich bin zur Caritas gegangen. Sie haben gesagt, dass es zu spät ist um den Namen zu tauschen.

LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert? Wie viel haben Sie dafür bezahlt?

VP: Ich habe 500 USD bezahlt. Mein Onkel XXXX hat es mir gegeben.VP: Ich habe 500 USD bezahlt. Mein Onkel römisch 40 hat es mir gegeben.

LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in XXXX?

VP: Ich konnte normal leben.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland gearbeitet? Wenn ja welche Tätigkeit? Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?

VP: Ich habe noch nie gearbeitet.

LA: Haben Sie Kontakt zu Angehörigen in Äthiopien und Somalia?

VP: Nein.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Wir haben in einem Mietshaus gelebt. Mein Vater hatte ein Kleidungsgeschäft.

LA: Hatte Ihre Familie dieses Geschäft noch bei Ihrer Ausreise?

VP: Ja.

LA: Wer hat dort gearbeitet?

VP: Nur mein Vater.

LA: Sind Sie legal oder illegal ausgereist?

VP: illegal

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Ja.

LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

VP: Ein Woche war ich in Haft.

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Nein.

LA: Geht es Ihnen gut?

VP: Ja.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP: Ich habe mein Land verlassen, weil mein Vater und mein Bruder getötet wurden. Ich habe Angst gehabt und ich habe mein Land verlassen.

LA: Was waren jetzt Ihre persönlichen ausschlaggebenden Gründe weshalb Sie aus XXXX weggegangen sind?LA: Was waren jetzt Ihre persönlichen ausschlaggebenden Gründe weshalb Sie aus römisch 40 weggegangen sind?

VP: Ich war eine Woche in Haft bei der Polizei. Sie haben mir gesagt, dass ich zum Militär gebracht werde.

LA: Wo waren Sie bei der Polizei in Haft. Wie hieß das Gefängnis?

VP: XXXX.VP: römisch 40 .

LA: Wann wurden Sie dort inhaftiert? Wie viele Tage Wochen, Monate Jahre vor Ihrer Ausreise XXXX?

VP: Ich war im Jahre 2006 in Haft.

LA: Wie viele Tage, Wochen, Monate oder Jahre vor Ihre Ausreise waren Sie in Haft?

VP. Ich war acht Tage im Gefängnis.

LA: Können Sie mir bitte sagen Wie lange Sie danach noch in XXXX waren?LA: Können Sie mir bitte sagen Wie lange Sie danach noch in römisch 40 waren?

VP: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

LA: Was war der Grund, dass Sie ins Gefängnis gekommen sind?

VP: Nach dem Tod meines Vaters und auch meines Bruders XXXX war ich auch im Gefängnis. Ich weiß es nicht warum.VP: Nach dem Tod meines Vaters und auch meines Bruders römisch 40 war ich auch im Gefängnis. Ich weiß es nicht warum.

LA: Wo wurden Sie festgenommen?

VP: Ich bin nach Hause gekommen. Die Polizei war schon da.

LA: Wie viele Polizisten haben da auf Sie gewartet?

VP: 4 Polizisten.

LA: Wer war noch alles anwesend?

VP: Meine Mutter, meine Schwester XXXX.VP: Meine Mutter, meine Schwester römisch 40 .

LA: Waren noch andere Personen bei diesem Vorfall dabei?

VP: Nein.

LA: Hat Ihre Mutter Ihnen über den Grund Ihrer Inhaftierung etwas gesagt?

VP: Nein.

LA: Wie wurden Sie festgenommen? Erzählen sie bitte genauer davon?

VP: Ich bin zu Hause angekommen. Es waren vier Polizisten. Sie haben mich festgenommen. Sie haben mich zur Polizeistation gebracht. Die Polizei hat zu mir gesagt, dass ich der Gruppe der ONLF angehöre. Die Polizei hat mir gesagt, dass ich zum Militär gehen muss.

LA: Sind sie zum Militär gegangen?

VP: Nein.

LA: Nach einer Woche wurden Sie aus dem Gefängnis der Polizei freigelassen. Wohin sind Sie danach gegangen?

VP: Ich bin nach Hause zu meiner Mutter gegangen.

LA: Was haben Sie dort gemacht?

VP: Ich habe meiner Mutter erzählt, was die Polizei mit mir gemacht hat.

LA: Wie ist es dann weitergegangen?

VP: Meine Mutter hat gesagt, dass mein Vater und mein Bruder schon getötet wurden. Sie hat gesagt, dass ich Äthiopien verlassen muss ansonsten werde auch ich getötet.

LA: Wie lange waren Sie nach der Rückkehr vom Gefängnis der Polizei noch bei Ihrer Mutter zuhause?

VP: Eine Woche.

LA: Hat es da irgendwelche Vorfälle gegeben?

VP: Nein.

LA: Hat es vor der Festnahme durch die Polizei irgendwelche persönlichen Probleme gegeben?

VP: Nein.

LA: Erzählen sie mir bitte genau als Sie von der Polizei freigelassen wurden? Wie ist dies vorgefallen?

VP: Ich bin alleine nach Hause gegangen.

LA: Hat die Polizei irgendetwas bei Ihrer Freilassung zu Ihnen gesagt?

VP: Nein. Sie haben nur gesagt, dass ich zum Militär gehen soll.

LA: Haben Sie dazu genauere Informationen erhalten?

VP: Nein. Andere Informationen habe ich nicht erhalten.

LA: Wollen Sie noch etwas Wichtiges mitteilen?

VP: Ich habe alles gesagt.

LA: Wo wurde Ihr Bruder XXXX getötet?LA: Wo wurde Ihr Bruder römisch 40 getötet?

VP: Er wurde in einem Gefängnis getötet.

LA: Wie hieß das Gefängnis?

VP: Es war bei der XXXX.VP: Es war bei der römisch 40 .

LA: Wo wurde Ihr Vater getötet?

VP: Er wurde auch im gleichen Gefängnis getötet.

LA: Wer hat Ihnen vom Tod Ihres Vaters und von Ihrem Bruder XXXX erzählt?LA: Wer hat Ihnen vom Tod Ihres Vaters und von Ihrem Bruder römisch 40 erzählt?

VP: Meine Mutter hat es mir erzählt.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ich habe alles gesagt.

LA: Könnten Sie wieder nach XXXX zurückkehren?LA: Könnten Sie wieder nach römisch 40 zurückkehren?

VP: Nein.

LA: Weshalb nicht?

VP: Ich habe Angst um mein Leben. Mein Bruder und mein Vater wurden getötet.

(...)"

Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Integrationsbestätigungen vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zl. 1110338507/160534528, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2018, Zl. 1110338507/160534528, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger, muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Ogaden angehöre. Er sei volljährig, seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Familie und habe keine Verwandten in Österreich.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers könne mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Behörde davon zu überzeugen, dass er in seinem Heimatland einer Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder nunmehr sei. Das BFA hielt fest, dass es die Auffassung vertrete, es ergebe sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Somalia, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben seien.

3. Gegen den Bescheid des BFA vom 28.02.2018 wurde vom Verein Menschenrechte Österreich fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II-VI erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheits- und Versorgungslage erscheine es insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei. Soweit die belangte Behörde allgemeine von einer Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers ausgehe, müsse im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgehalten werden, dass sich aus den Länderberichten ein Bild ergebe, welches aktuell auf die Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäß Art. 3 EMRK schließen lasse. Die Menschenrechts- und Sicherheitslage sei zusammengefasst instabil bis prekär. Vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen würden konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat vorliegen, da der Beschwerdeführer dort ernsthaft Gefahr liefe die Grundbedürfnisse seiner Existenz nicht zu sichern. Entscheidend sei, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers Somalia bereits vor seiner Geburt verlassen habe, der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht aus Äthiopien ausschließlich dort wohnhaft gewesen sei und niemals in Somalia gelebt habe.3. Gegen den Bescheid des BFA vom 28.02.2018 wurde vom Verein Menschenrechte Österreich fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II-VI erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheits- und Versorgungslage erscheine es insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt worden sei. Soweit die belangte Behörde allgemeine von einer Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers ausgehe, müsse im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgehalten werden, dass sich aus den Länderberichten ein Bild ergebe, welches aktuell auf die Gefahr unmenschlicher Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK schließen lasse. Die Menschenrechts- und Sicherheitslage sei zusammengefasst instabil bis prekär. Vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen würden konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat vorliegen, da der Beschwerdeführer dort ernsthaft Gefahr liefe die Grundbedürfnisse seiner Existenz nicht zu sichern. Entscheidend sei, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers Somalia bereits vor seiner Geburt verlassen habe, der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht aus Äthiopien ausschließlich dort wohnhaft gewesen sei und niemals in Somalia gelebt habe.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 23.08.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, einvernommen wurde.

Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht:

* LIB Somalia- Somaliland, 12.01.2018, Kurzinformation vom 03.05.2018

* LIB Somalia, 12.01.2018, Kurzinformation vom 03.05.2018

* Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017

* Anfragebeantwortung zu den Ogaden vom 05.07.2013, vom 02.11.2015 und vom 26.02.2016

* OCHA Humaniatrian Bulletin, Apri l2018

* Fews Net. Somalia Food Security Altert, 11.05.2018

Von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben wurde kein Gebrauch gemacht und auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, volljährig (geboren 2000) und kommt aus XXXX, Äthiopien. Er gehört dem Clan der Ogaden- XXXX an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, volljährig (geboren 2000) und kommt aus römisch 40 , Äthiopien. Er gehört dem Clan der Ogaden- römisch 40 an. Seine Identität konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat nie in Somalia gelebt.

Er gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 14.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verneint jegliche aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme.

Der Beschwerdeführer ist weder traditionell noch standesamtlich verheiratet und hat keine Kinder.

Er besuchte zumindest vier Jahre lang die Grundschule. Bei seiner Ausreise waren die Mutter des Beschwerdeführers und seine vier Geschwister in Äthiopien aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat keinerlei familiären und/oder sozialen Kontakt in Somalia und weiß nicht, wo sich seine Familie derzeit aufhält. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits verstorben ist.

Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente.

Der Beschwerdeführer beherrscht die somalische Sprache auf muttersprachlichem Niveau.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom 28.02.2018, Zl. 1110338507/160534528, fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II-VI. Der angefochtene Bescheid ist bezogen auf Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwachsen.Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid des BFA vom 28.02.2018, Zl. 1110338507/160534528, fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II-VI. Der angefochtene Bescheid ist bezogen auf Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft erwachsen.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:

Aufgrund der sehr prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia sowie fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte in Somalia ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr den notwendigen Lebensunterhalt für sich nicht erwirtschaften wird können. Es droht dem Beschwerdeführer derzeit die reale Gefahr, im Fall der Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.

Zu Somalia wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt.

2. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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