Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W251 2149896-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017 zur Zl. 1067699504-150476954, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017 zur Zl. 1067699504-150476954, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am 08.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er aufgrund der unsicheren Lage in Somalia sowie aufgrund des schlechten Gesundheitssystems und der mangelnden Arbeitsmöglichkeiten, sein Herkunftsland verlassen habe.
3. Am 09.02.2017 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt habe. So habe sein Vater eine Autowerkstatt gehabt und sei von den anderen Clans in seinem Heimatort aufgefordert worden seine Werkstatt zu räumen. Da sich sein Vater geweigert habe, sei dieser überfallen und der Onkel des Beschwerdeführers umgebracht worden. Der Vater des Beschwerde-führers habe daraufhin das Heimatdorf des Beschwerdeführers verlassen. Der Beschwerdeführer und sein ältester Bruder hätten bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Die Polizei habe jedoch dem gleichen Clan der Angreifer angehört, weshalb diese nichts unternommen habe. Eines nachts sei dann die Familie des Beschwerdeführers überfallen worden. Sein Bruder habe dabei einen Mann vom anderen Clan verletzt, der an den Folgen gestorben sei. Deshalb sei auch der Bruder des Beschwerdeführers geflüchtet. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen worden. Er sei vier Monate festgehalten worden und schließlich bei einem Angriff auf das Gefängnis geflohen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das Bundesamt führte begründend aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und daher keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht worden seien. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der durch die Inanspruchnahme des Clanverbandes der Madibaan bei einer Rückkehr nach Somalia nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Zudem habe er in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 AsylG genügt habe. So habe es das Bundesamt unterlassen sich mit dem individuellen Vorbringen sachgerecht auseinander-zusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Bei einer Rückkehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorherrschenden Umstände Opfer einer EMRK-verletzenden Handlung werde. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Verfahren beim Bundesamt nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt habe. So habe es das Bundesamt unterlassen sich mit dem individuellen Vorbringen sachgerecht auseinander-zusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Bei einer Rückkehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorherrschenden Umstände Opfer einer EMRK-verletzenden Handlung werde. Dem Beschwerdeführer sei daher jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 23.03.2017 eine Anfrage an die Staaten-dokumentation betreffend Angriffe auf ein Gefängnis im Heimatort des Beschwerdeführers. Mit Anfragebeantwortung vom 12.05.2017 teilte die Staatendokumentation mit, dass es im genannten Zeitraum zu keinen Angriffen auf Gefängnisse in Somaliland gekommen ist.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.07.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache sowie etwas die Sprache Englisch. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 10, 217; Protokoll vom 31.07.2018 = OZ 15, S. 7).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Somali als Muttersprache sowie etwas die Sprache Englisch. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 10, 217; Protokoll vom 31.07.2018 = OZ 15, Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer wurde in Somaliland, in der Region Togdheer, im Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 11 Geschwistern aufgewachsen (AS 217; OZ 15, S. 7 f, 13). Er hat vier Jahre die Schule besucht (AS 1, 217; OZ 15, S.Der Beschwerdeführer wurde in Somaliland, in der Region Togdheer, im Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 11 Geschwistern aufgewachsen (AS 217; OZ 15, Sitzung 7 f, 13). Er hat vier Jahre die Schule besucht (AS 1, 217; OZ 15, S.
7) und nebenbei als Frisör gearbeitet. Er hat bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen 11 Geschwistern in seinem Heimatdorf in einem Haus gelebt (OZ 15, S. 8).7) und nebenbei als Frisör gearbeitet. Er hat bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen 11 Geschwistern in seinem Heimatdorf in einem Haus gelebt (OZ 15, Sitzung 8).
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellte am 08.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt über seine Familie (bestehend aus seinen Eltern und 10 Geschwistern, eines seiner Geschwister ist bereits verstorben [OZ 15, S. 99]) in seinem Heimatdorf in Somaliland. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihnen (OZ 15, S. 8). Der Vater des Beschwerdeführers betreibt als Mechaniker nach wie vor eine Autowerkstatt (OZ 15, S. 8).Der Beschwerdeführer verfügt über seine Familie (bestehend aus seinen Eltern und 10 Geschwistern, eines seiner Geschwister ist bereits verstorben [OZ 15, Sitzung 99]) in seinem Heimatdorf in Somaliland. Er hat regelmäßig Kontakt zu ihnen (OZ 15, Sitzung 8). Der Vater des Beschwerdeführers betreibt als Mechaniker nach wie vor eine Autowerkstatt (OZ 15, Sitzung 8).
Der Beschwerdeführer verfügt noch über seinen Großvater und seine Tante mütterlicherseits in seinem Heimatdorf sowie einen Onkel mütterlicherseits in England, sowie drei Tanten väterlicherseits in XXXX (Puntland) und einen Onkel väterlicherseits in Nairobi (OZ 15, S. 9). Der Großvater des Beschwerdeführers verfügt noch über Tiere in seinem Heimatdorf.Der Beschwerdeführer verfügt noch über seinen Großvater und seine Tante mütterlicherseits in seinem Heimatdorf sowie einen Onkel mütterlicherseits in England, sowie drei Tanten väterlicherseits in römisch 40 (Puntland) und einen Onkel väterlicherseits in Nairobi (OZ 15, Sitzung 9). Der Großvater des Beschwerdeführers verfügt noch über Tiere in seinem Heimatdorf.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Der Vater des Beschwerdeführers ist nicht von Angehörigen des Clans der Isaaq oder eines anderen Clans aufgrund seiner Clanzugehörigkeit aufgefordert worden seine Werkstatt herauszugeben. Es ist weder der Beschwerdeführer noch dessen Vater, dessen ältester Bruder oder (sonstige) Familienangehörigen des Beschwerdeführers von Angehörigen des Clans der Isaaq oder eines anderen Clans überfallen worden. Es ist auch weder die Familie des Beschwerdeführers belästigt noch seine Schwestern vergewaltigt worden oder der Onkel bzw. der Cousin des Beschwerdeführers von Angehörigen des Clans der Isaaq oder eines anderen Clans getötet worden. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer verhaftet und im Gefängnis festgehalten worden und aus diesem entflohen. Der Beschwerdeführer wird nicht von staatlichen Organen gesucht.
Der Beschwerdeführer hat Somaliland weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Im Falle der Rückkehr nach Somaliland droht dem Beschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige des Clans der Isaaq oder eines anderen Clans, durch staatliche Organe oder durch andere Personen.
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist kein Angehöriger des Clans der Madiban oder eines anderen Minderheitenclans. Es kann nicht festgestellt werden, welchem Clan der Beschwerdeführer tatsächlich angehört.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf in der Region Togdheer kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Der Beschwerdeführer kann dort auch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Er kann anfänglich bei seiner Familie in seinem Heimatdorf wohnen und von seinem sozialen und familiären Netzwerk - insbesondere bei der Arbeitssuche und der anfänglichen Verpflegung - unterstützt werden und dann selber für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Somaliland in seinem Heimatdorf wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 08.05.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (AS 199; Deutschkursbesuchsbestätigung vom 03.02.2017 für A1/1) und die ÖSD-Prüfung für die Stufe A1 bestanden (ÖSD Zertifikat A1 vom 13.03.2017). Er verfügt jedoch kaum über praktische Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat an der 4. Afrikanischen Rodelmeisterschaft teilgenommen (AS 195).
Dem Beschwerdeführer wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch (Lehrling/Auszubildender) erteilt (AS 207-214). Die Beschäftigungsbewilligung ist jedoch bereits erloschen. Der Beschwerdeführer bemüht sich kaum um berufliche Integration.
Er verfügt auch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Somaliland:
Politische Lage Somaliland:
Das Gebiet von Somalia ist in drei unterschiedliche administrative
Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 - LIB Somalia 12.01.2018 - S. 7).Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somalia vom 12.01.2018 - LIB Somalia 12.01.2018 - Sitzung 7).
Somaliland hat beachtliche demokratische Erfolge erzielt. Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten recht gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Während Somaliland bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Somaliland vom 12.01.2018 mit Aktualisierung vom 03.05.2018 - LIB Somaliland 03.05.2018 - S. 9 f).Somaliland hat beachtliche demokratische Erfolge erzielt. Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten recht gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffent