TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W185 2149484-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §35 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §11
FPG §11a Abs2
FPG §26
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
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  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 11 gültig von 01.09.2018 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 heute
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W185 2149485-1/10E

W185 2149484-1/9E

W185 2149486-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Kuala Lumpur vom 19.01.2017, Kuala Lumpur-OB/KONS/0024/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX , sämtliche StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Kuala Lumpur vom 22.12.2016, Kuala Lumpur-ÖB/KONS/0464/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Kuala Lumpur vom 19.01.2017, Kuala Lumpur-OB/KONS/0024/2017, aufgrund der Vorlageanträge von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 und 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , sämtliche StA. Syrien, über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Kuala Lumpur vom 22.12.2016, Kuala Lumpur-ÖB/KONS/0464/2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, der minderjähriger Drittbeschwerdeführer ist deren Sohn.

Am 30.05.2016 stellten die Beschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Kuala Lumpur (im Folgenden: ÖB Kuala Lumpur) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der zum Antragszeitpunkt minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und Bruder des Drittbeschwerdeführers, XXXX , angegeben.Am 30.05.2016 stellten die Beschwerdeführer persönlich bei der Österreichischen Botschaft Kuala Lumpur (im Folgenden: ÖB Kuala Lumpur) unter Anschluss diverser Unterlagen Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der zum Antragszeitpunkt minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und Bruder des Drittbeschwerdeführers, römisch 40 , angegeben.

Der am XXXX geborenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.05.2016, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der am römisch 40 geborenen Bezugsperson wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 25.05.2016, Zl. römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

In der Folge übermittelte die ÖB Kuala Lumpur mit Schreiben vom 30.05.2016 die Einreiseanträge inkl Beilagen an das Bundesamt zur weiteren Veranlassung.

Zu den seitens der ÖB Kuala Lumpur am 30.05.2016 übermittelten Antragsunterlagen der Beschwerdeführer teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 28.06.2016 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson am XXXX geboren worden und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag am 28.06.2016 somit bereits volljährig sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde ersucht, den Parteien die Mitteilung und die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.Zu den seitens der ÖB Kuala Lumpur am 30.05.2016 übermittelten Antragsunterlagen der Beschwerdeführer teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 28.06.2016 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson am römisch 40 geboren worden und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag am 28.06.2016 somit bereits volljährig sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes. Es werde ersucht, den Parteien die Mitteilung und die Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

In der angeführten Stellungnahme des Bundesamtes vom 28.06.2016 wurde ausgeführt, dass sich die Einreiseanträge auf XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, als Bezugsperson in Österreich beziehen würden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 25.05.2016, rechtskräftig seit 25.06.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Bezugsperson sei volljährig. Es würden bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, weil die Bezugsperson zwar zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag am 28.06.2016 volljährig sei und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handeln würde, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Zahl: Ra 2015/21/0230 verwiesen und ausgeführt, dass die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG nur bei antragstellenden Kindern darauf abstelle, dass ihre Minderjährigkeit "im Zeitpunkt der Antragstellung" vorliegen müsse. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Im vorliegenden Fall sei die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag - dem 28.06.2016 - auf Grund des durch vorgelegte Unterlagen vorliegenden Geburtsdatums - den XXXX - gegeben gewesen.In der angeführten Stellungnahme des Bundesamtes vom 28.06.2016 wurde ausgeführt, dass sich die Einreiseanträge auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, als Bezugsperson in Österreich beziehen würden. Der Bezugsperson sei mit Bescheid vom 25.05.2016, rechtskräftig seit 25.06.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Die Bezugsperson sei volljährig. Es würden bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, weil die Bezugsperson zwar zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag am 28.06.2016 volljährig sei und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person handeln würde, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Diesbezüglich wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2016, Zahl: Ra 2015/21/0230 verwiesen und ausgeführt, dass die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG nur bei antragstellenden Kindern darauf abstelle, dass ihre Minderjährigkeit "im Zeitpunkt der Antragstellung" vorliegen müsse. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern. Im vorliegenden Fall sei die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag - dem 28.06.2016 - auf Grund des durch vorgelegte Unterlagen vorliegenden Geburtsdatums - den römisch 40 - gegeben gewesen.

Mit Schreiben vom 29.09.2016, übernommen am 24.10.2016, wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die am XXXX geborene Bezugsperson zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag am 28.06.2016 volljährig gewesen sei. Zugleich erging die Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Parteiengehör).Mit Schreiben vom 29.09.2016, übernommen am 24.10.2016, wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil die am römisch 40 geborene Bezugsperson zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag am 28.06.2016 volljährig gewesen sei. Zugleich erging die Aufforderung, den angeführten Ablehnungsgrund innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen (Parteiengehör).

Mit Schreiben vom 28.10.2016 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde die Abweisung der Anträge damit begründet habe, dass die Bezugsperson - obwohl minderjährig zum Zeitpunkt der Antragstellung der Familienangehörigen - mittlerweile volljährig sei und somit keine taugliche Bezugsperson mehr darstelle. Dabei folge die Behörde dem Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2016, in welchem die Auffassung vertreten werde, dass bezüglich der Minderjährigkeit seit Inkrafttreten des FNG-Anpassungsgesetzes nicht mehr der Antragssondern der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei. Dieser Auffassung könne jedoch angesichts der aktuellen rechtlichen Bestimmungen nicht mehr gefolgt werden. So werde in den Materialien zu § 35 Abs. 5 AsylG in keiner Weise die Absicht erwähnt, bei minderjährigen Bezugspersonen auf den Entscheidungszeitpunkt abzuzielen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auf die restriktive Auslegung der Richtlinie und insbesondere auf deren Art. 4 Abs. 2 lit. a verweise, wonach der Nachzug von Eltern nur optional, aber nicht verpflichtend für die Mitgliedstaaten sei, so müsse ihm entgegnet werden, dass bei der Familienzusammenführung von Flüchtlingen nicht Art. 4 Abs. 2 lit. a, sondern Art. 10 Abs. 3 lit. a anzuwenden sei, welcher den Nachzug der Eltern von unbegleiteten Minderjährigen als Pflicht vorschreibe. Im Übrigen dürfte das oben genannte Erkenntnis mit der jüngsten Novellierung des Asylgesetzes obsolet sein. Die Erläuterungen zum "neuen" § 35 Abs. 2a AsylG" würden besagen, dass bei minderjährigen Bezugspersonen auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung abzuzielen sei. Dass dies in den Erläuterungen und nicht in Abs. 2a direkt verankert worden sei, weise darauf hin, dass es sich um keine Neuerung durch die Novelle, sondern eine Klarstellung der gesetzgeberischen Absicht generell handle. Damit habe der Gesetzgeber seine Absicht, im Gegensatz zu den vorangegangenen Materialen, hinreichend klar determiniert, weshalb von der seitens der Behörde angeführten Rechtsprechung abgewichen werden müsse. Wenn die Behörde somit davon ausgehe, dass die Volljährigkeit der Bezugsperson als Begründung zur Ablehnung der Einreiseanträge herangezogen werden könne, belaste sie das Verfahren mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Einreiseanträge bei der ÖB Kuala Lumpur sei die Bezugsperson erst 17 Jahre alt und daher jedenfalls minderjährig gewesen. Da es sich bei den Beschwerdeführern um die Familie der Bezugsperson handle und die Bezugsperson in Österreich asylberechtigt sei, seien die Anträge positiv zu bearbeiten und den Beschwerdeführern die Einreise nach Österreich zu gewähren.Mit Schreiben vom 28.10.2016 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde die Abweisung der Anträge damit begründet habe, dass die Bezugsperson - obwohl minderjährig zum Zeitpunkt der Antragstellung der Familienangehörigen - mittlerweile volljährig sei und somit keine taugliche Bezugsperson mehr darstelle. Dabei folge die Behörde dem Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2016, in welchem die Auffassung vertreten werde, dass bezüglich der Minderjährigkeit seit Inkrafttreten des FNG-Anpassungsgesetzes nicht mehr der Antragssondern der Entscheidungszeitpunkt maßgeblich sei. Dieser Auffassung könne jedoch angesichts der aktuellen rechtlichen Bestimmungen nicht mehr gefolgt werden. So werde in den Materialien zu Paragraph 35, Absatz 5, AsylG in keiner Weise die Absicht erwähnt, bei minderjährigen Bezugspersonen auf den Entscheidungszeitpunkt abzuzielen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof auf die restriktive Auslegung der Richtlinie und insbesondere auf deren Artikel 4, Absatz 2, Litera a, verweise, wonach der Nachzug von Eltern nur optional, aber nicht verpflichtend für die Mitgliedstaaten sei, so müsse ihm entgegnet werden, dass bei der Familienzusammenführung von Flüchtlingen nicht Artikel 4, Absatz 2, Litera a,, sondern Artikel 10, Absatz 3, Litera a, anzuwenden sei, welcher den Nachzug der Eltern von unbegleiteten Minderjährigen als Pflicht vorschreibe. Im Übrigen dürfte das oben genannte Erkenntnis mit der jüngsten Novellierung des Asylgesetzes obsolet sein. Die Erläuterungen zum "neuen" Paragraph 35, Absatz 2 a, AsylG" würden besagen, dass bei minderjährigen Bezugspersonen auf die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung abzuzielen sei. Dass dies in den Erläuterungen und nicht in Absatz 2 a, direkt verankert worden sei, weise darauf hin, dass es sich um keine Neuerung durch die Novelle, sondern eine Klarstellung der gesetzgeberischen Absicht generell handle. Damit habe der Gesetzgeber seine Absicht, im Gegensatz zu den vorangegangenen Materialen, hinreichend klar determiniert, weshalb von der seitens der Behörde angeführten Rechtsprechung abgewichen werden müsse. Wenn die Behörde somit davon ausgehe, dass die Volljährigkeit der Bezugsperson als Begründung zur Ablehnung der Einreiseanträge herangezogen werden könne, belaste sie das Verfahren mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Zum Zeitpunkt der Antragstellung der Einreiseanträge bei der ÖB Kuala Lumpur sei die Bezugsperson erst 17 Jahre alt und daher jedenfalls minderjährig gewesen. Da es sich bei den Beschwerdeführern um die Familie der Bezugsperson handle und die Bezugsperson in Österreich asylberechtigt sei, seien die Anträge positiv zu bearbeiten und den Beschwerdeführern die Einreise nach Österreich zu gewähren.

Diese Stellungnahme wurde seitens der ÖB Kuala Lumpur mit Schreiben vom 02.11.2016 an das Bundesamt übermittelt. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 21.12.2016 wurde mitgeteilt, dass - nach Einsicht in die o.a. Stellungnahme - die negative Prognose aufrecht bleibe, da die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einreiseanträge der Eltern bereits volljährig gewesen sei.

Mit Bescheiden der ÖB Kuala Lumpur vom 22.12.2016, zugestellt am 27.12.2016, wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einreiseanträge der Eltern bereits volljährig gewesen sei.Mit Bescheiden der ÖB Kuala Lumpur vom 22.12.2016, zugestellt am 27.12.2016, wurden die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Bezugsperson zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einreiseanträge der Eltern bereits volljährig gewesen sei.

Gegen die Bescheide richten sich die am 15.01.2017 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen zunächst die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 28.10.2016 wiederholt wurden. Zudem wurde kritisiert, dass die Bescheide eine Auseinandersetzung mit Art. 8 EMRK vermissen lassen würden. Der VfGH habe in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 auch die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen und müsse diese mittlerweile ständige Rechtsprechung auch im Fall der Beschwerdeführer Berücksichtigung finden. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson seien eine Familie und als solche aufeinander angewiesen. Bis zur Ausreise habe die Bezugsperson mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Da die Bezugsperson gerade erst 18 Jahre alt geworden sei, sei diese auch weiterhin auf die Pflege und Unterstützung durch die Eltern angewiesen, insbesondere aufgrund der traumatischen Erlebnisse, welche durch die Fluchtgeschichte und die Flucht selbst hervorgerufen worden seien. Die Stellungnahme des Bundesamtes lasse eine Auseinandersetzung mit Art. 8 EMRK nicht erkennen. An dieser Stelle sei auch auf die sich ändernde Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen. Der EGMR habe mittlerweile einige Kriterien ausgearbeitet, um zu beurteilen, ob durch die Verweigerung einer Familienzusammenführung das Recht der Familie auf ihr Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK verletzt worden sei. Dabei müsse besonders berücksichtigt werden, wo die Verantwortung für die Trennung der Familie liege; ebenso müsse die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen, das Ausmaß der Bindungen im Vertragsstaat und im Herkunftsstaat sowie die Tatsache, dass es unüberwindliche Hindernisse gebe, die eine Familie daran hindern würde, im Herkunftsstaat zu leben, Berücksichtigung finden. Unter Verweis auf einen Fall des EGMR (Tandaza-Muzinga gg Frankreich) wurde weiters angeführt, dass die Bezugsperson die Heimat nicht freiwillig, sondern aufgrund des Bürgerkrieges und wegen Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention verlassen habe. Es sei keine freie, bewusste Entscheidung gewesen, die Familie und die Heimat zurückzulassen. Das Bundesamt habe dem Gesuch der Bezugsperson auf internationalen Schutz auch stattgegeben, indem es ihr Asyl zugesprochen habe. Da eine Rückkehr keinesfalls mehr zumutbar sei und auch kein anderes Drittland für eine Familienzusammenführung in Frage komme, sei ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nur in Österreich möglich und wäre die Verweigerung einer solchen ein unverhältnismäßiger und ungerechtfertigter Eingriff in das verfassungsgemäß geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer. Außerdem würden sie als Personen, die aus einem Kriegsgebiet stammen und auch eigenständige Fluchtgründe haben würden, eine Hochrisikogruppe darstellen, wobei die Möglichkeit, zumindest subsidiären Schutz zugesprochen zu bekommen, im Sinne der Wahrscheinlichkeitsprognose gem. § 35 AsylG jedenfalls als wahrscheinlich anzusehen sei. Die Nichtberücksichtigung des Art. 8 EMRK bei der Entscheidungsfindung stelle jedenfalls einen wesentlichen Mangel dar. Wäre die Behörde auf das Recht auf Privat- und Familienleben im erforderlichen Maß eingegangen, so hätte die Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer ausfallen und ihnen die Einreise gestattet werden müssen.Gegen die Bescheide richten sich die am 15.01.2017 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, in denen zunächst die Ausführungen aus der Stellungnahme vom 28.10.2016 wiederholt wurden. Zudem wurde kritisiert, dass die Bescheide eine Auseinandersetzung mit Artikel 8, EMRK vermissen lassen würden. Der VfGH habe in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits wiederholt gefordert, im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 auch die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen und müsse diese mittlerweile ständige Rechtsprechung auch im Fall der Beschwerdeführer Berücksichtigung finden. Die Beschwerdeführer und die Bezugsperson seien eine Familie und als solche aufeinander angewiesen. Bis zur Ausreise habe die Bezugsperson mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt gelebt. Da die Bezugsperson gerade erst 18 Jahre alt geworden sei, sei diese auch weiterhin auf die Pflege und Unterstützung durch die Eltern angewiesen, insbesondere aufgrund der traumatischen Erlebnisse, welche durch die Fluchtgeschichte und die Flucht selbst hervorgerufen worden seien. Die Stellungnahme des Bundesamtes lasse eine Auseinandersetzung mit Artikel 8, EMRK nicht erkennen. An dieser Stelle sei auch auf die sich ändernde Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen. Der EGMR habe mittlerweile einige Kriterien ausgearbeitet, um zu beurteilen, ob durch die Verweigerung einer Familienzusammenführung das Recht der Familie auf ihr Privat- und Familienleben gem. Artikel 8, EMRK verletzt worden sei. Dabei müsse besonders berücksichtigt werden, wo die Verantwortung für die Trennung der Familie liege; ebenso müsse die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen, das Ausmaß der Bindungen im Vertragsstaat und im Herkunftsstaat sowie die Tatsache, dass es unüberwindliche Hindernisse gebe, die eine Familie daran hindern würde, im Herkunftsstaat zu leben, Berücksichtigung finden. Unter Verweis auf einen Fall des EGMR (Tandaza-Muzinga gg Frankreich) wurde weiters angeführt, dass die Bezugsperson die Heimat nicht freiwillig, sondern aufgrund des Bürgerkrieges und wegen Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention verlassen habe. Es sei keine freie, bewusste Entscheidung gewesen, die Familie und die Heimat zurückzulassen. Das Bundesamt habe dem Gesuch der Bezugsperson auf internationalen Schutz auch stattgegeben, indem es ihr Asyl zugesprochen habe. Da eine Rückkehr keinesfalls mehr zumutbar sei und auch kein anderes Drittland für eine Familienzusammenführung in Frage komme, sei ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nur in Österreich möglich und wäre die Verweigerung einer solchen ein unverhältnismäßiger und ungerechtfertigter Eingriff in das verfassungsgemäß geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer. Außerdem würden sie als Personen, die aus einem Kriegsgebiet stammen und auch eigenständige Fluchtgründe haben würden, eine Hochrisikogruppe darstellen, wobei die Möglichkeit, zumindest subsidiären Schutz zugesprochen zu bekommen, im Sinne der Wahrscheinlichkeitsprognose gem. Paragraph 35, AsylG jedenfalls als wahrscheinlich anzusehen sei. Die Nichtberücksichtigung des Artikel 8, EMRK bei der Entscheidungsfindung stelle jedenfalls einen wesentlichen Mangel dar. Wäre die Behörde auf das Recht auf Privat- und Familienleben im erforderlichen Maß eingegangen, so hätte die Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer ausfallen und ihnen die Einreise gestattet werden müssen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 31.01.2017 wies die ÖB Kuala Lumpur die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab:Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 31.01.2017 wies die ÖB Kuala Lumpur die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab:

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland an die Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes gebunden seien. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bundesamtes unterliege lediglich einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG Beschwerde erhoben würde. Jenseits und unabhängig von der Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde - wie das Bundesamt - die Ansicht, dass das Gesetz eindeutig sei und Angehörige einer volljährigen Bezugsperson, somit die Beschwerdeführer, nicht unter den Familienangehörigenbegriff des AsylG fallen würden. Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 ausgeführt habe, komme es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt an. Die gegen dieses Erkenntnis vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführer vermöge die belangte Behörde nicht zu teilen, zumal vor dem Hintergrund des damals ergangenen Ablehnungsbeschlusses des VfGH vom 18.09.2015, E 360-361/2015-21 gegen die Rechtlage offenkundig keine verfassun

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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