TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W111 2156238-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W111 2156238-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Äthiopien, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. 1108294607-160384372, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Äthiopien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2017, Zl. 1108294607-160384372, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005

idgF iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46, 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 46, 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 15.03.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal ins Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich seiner am gleichen Tag abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Äthiopien geboren worden und besitze die äthiopische Staatsbürgerschaft. Er bekenne sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung, gehöre der Volksgruppe der Ogaden an und sei über eine näher dargestellte Route schlepperunterstützt ins Bundesgebiet gelangt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei Mitglied der Regierung gewesen und aus diesem Grund von der Rebellengruppe XXXX umgebracht worden. Sie hätten seine gesamte Familie der Spionage bezichtigt, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie geflohen sei.1. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 15.03.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor illegal ins Bundesgebiet gelangt war. Anlässlich seiner am gleichen Tag abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Äthiopien geboren worden und besitze die äthiopische Staatsbürgerschaft. Er bekenne sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung, gehöre der Volksgruppe der Ogaden an und sei über eine näher dargestellte Route schlepperunterstützt ins Bundesgebiet gelangt. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei Mitglied der Regierung gewesen und aus diesem Grund von der Rebellengruppe römisch 40 umgebracht worden. Sie hätten seine gesamte Familie der Spionage bezichtigt, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie geflohen sei.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde in der Folge zugelassen, nachdem ein durch das Bundesamt eingeholtes medizinisches Sachverständigen-Gutachten ein im Bereich der Minderjährigkeit liegendes Lebensalter seiner Person zum Antragszeitpunkt ergeben hatte.

Im Rahmen seiner am 15.02.2017 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 121 bis 147), er fühle sich physisch und psychisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und habe im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Die Angaben zum Fluchtgrund seien jedoch insofern nicht korrekt protokolliert worden, als sein Vater nicht von XXXX getötet worden sei, sondern - da er Mitglied der XXXX gewesen wäre - durch die Regierung getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe nie über identitätsbezeugende Dokumente verfügt, er sei gesund, äthiopischer Staatsbürger und habe von Geburt an gemeinsam mit seiner Familie in der äthiopischen Stadt XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer sei Ogaden, gehöre dem Clan der Darod an, sei sunnitischer Moslem, habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt. Seine Familie habe in ärmlichen Verhältnissen gelebt, er selbst sei nie politisch tätig gewesen. Sein Vater sei Mitglied der Rebellen der XXXX gewesen, aus diesem Grund seien sie ständig von den Soldaten der Regierung geschlagen, misshandelt und inhaftiert worden. Seine Familie befinde sich auf der Flucht, der Beschwerdeführer sei über deren aktuellen Aufenthaltsort nicht informiert. Weitere Verwandte habe er im Herkunftsstaat nicht. In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, lebe von staatlicher Unterstützung und habe Freunde gefunden.Im Rahmen seiner am 15.02.2017 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 121 bis 147), er fühle sich physisch und psychisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und habe im Verfahren bis dato wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Die Angaben zum Fluchtgrund seien jedoch insofern nicht korrekt protokolliert worden, als sein Vater nicht von römisch 40 getötet worden sei, sondern - da er Mitglied der römisch 40 gewesen wäre - durch die Regierung getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe nie über identitätsbezeugende Dokumente verfügt, er sei gesund, äthiopischer Staatsbürger und habe von Geburt an gemeinsam mit seiner Familie in der äthiopischen Stadt römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer sei Ogaden, gehöre dem Clan der Darod an, sei sunnitischer Moslem, habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt. Seine Familie habe in ärmlichen Verhältnissen gelebt, er selbst sei nie politisch tätig gewesen. Sein Vater sei Mitglied der Rebellen der römisch 40 gewesen, aus diesem Grund seien sie ständig von den Soldaten der Regierung geschlagen, misshandelt und inhaftiert worden. Seine Familie befinde sich auf der Flucht, der Beschwerdeführer sei über deren aktuellen Aufenthaltsort nicht informiert. Weitere Verwandte habe er im Herkunftsstaat nicht. In Österreich besuche der Beschwerdeführer einen Deutschkurs, lebe von staatlicher Unterstützung und habe Freunde gefunden.

Der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister hätten sich in ihrer Heimatstadt sechs Monate aufgrund der Mitgliedschaft des Vaters bei der XXXX in Haft befunden. Nach deren Freilassung sei der Vater des Beschwerdeführers Ende Oktober 2015 bei einer Auseinandersetzung zwischen der XXXX und den äthiopischen Truppen getötet und dessen Leiche in der Stadt zur Schau gestellt worden. Tags darauf hätten äthiopische Soldaten die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers zu Hause angegriffen, als der Beschwerdeführer gerade mit Freunden spazieren gewesen sei. Nachdem er von Leuten aus der Nachbarschaft davor gewarnt worden sei, nach Hause zu gehen, habe sich der Beschwerdeführer aus Angst bei Freunden versteckt und die Stadt am nächsten Tag verlassen. Seinen Vater habe er zuletzt im Alter von etwa sieben Jahren gesehen und seither keine Informationen über dessen Aufenthaltsort gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet oder zumindest lebenslang eingesperrt zu werden.Der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister hätten sich in ihrer Heimatstadt sechs Monate aufgrund der Mitgliedschaft des Vaters bei der römisch 40 in Haft befunden. Nach deren Freilassung sei der Vater des Beschwerdeführers Ende Oktober 2015 bei einer Auseinandersetzung zwischen der römisch 40 und den äthiopischen Truppen getötet und dessen Leiche in der Stadt zur Schau gestellt worden. Tags darauf hätten äthiopische Soldaten die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers zu Hause angegriffen, als der Beschwerdeführer gerade mit Freunden spazieren gewesen sei. Nachdem er von Leuten aus der Nachbarschaft davor gewarnt worden sei, nach Hause zu gehen, habe sich der Beschwerdeführer aus Angst bei Freunden versteckt und die Stadt am nächsten Tag verlassen. Seinen Vater habe er zuletzt im Alter von etwa sieben Jahren gesehen und seither keine Informationen über dessen Aufenthaltsort gehabt. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet oder zumindest lebenslang eingesperrt zu werden.

2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 22.03.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Äthiopien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV).2. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom 22.03.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Äthiopien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Partei zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier).

In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsbürger Äthiopiens handle, dessen präzise Identität mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht feststünde und der an keiner schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung im physischen oder psychischen Bereich leiden würde. Dessen Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Bedrohungssituation in Äthiopien erweise sich aufgrund näher dargestellter beweiswürdigender Erwägungen als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine existenziellen Grundbedürfnisse selbständig zu decken und verfüge zudem über Familienangehörige in Äthiopien. Eine landesweite allgemeine extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung mit dem Tod oder schwersten Verletzungen zu rechnen hätte, sei in Äthiopien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet weder über verwandtschaftliche Bindungen, noch seien sonstige private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet feststellbar.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 10.04.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst auf verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die damals geltende Fassung des § 16 Abs. 1 BFA-VG hingewiesen wurde. Zur Beschwerdebegründung wurde desweiteren zusammengefasst ausgeführt, dass sich die seitens der Behörde herangezogenen Länderinformationen zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdungssituation als unzureichend erweisen würden. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid gestalte sich insofern als mangelhaft, als sie sich vorwiegend auf eine Diskrepanz zwischen Erstbefragung und der weiteren Einvernahme gegründet hätte. Dem Beschwerdeführer drohe seitens der äthiopischen Regierung Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von XXXX-Kämpfern. Wie aus den Länderfeststellungen desweiteren hervorginge, werde die Menschenrechtslage in ganz Äthiopien von einem langanhaltenden Konflikt dominiert, welchem auch Zivilisten zum Opfer fallen würden. Selbst in der Hauptstadt käme es immer wieder zu Anschlägen und terroristischen Aktivitäten, es gäbe in Äthiopien keine effektive Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer zeige sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. Der Beschwerdeschrift beiliegend wurden Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen übermittelt.3. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 10.04.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst auf verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die damals geltende Fassung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG hingewiesen wurde. Zur Beschwerdebegründung wurde desweiteren zusammengefasst ausgeführt, dass sich die seitens der Behörde herangezogenen Länderinformationen zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gefährdungssituation als unzureichend erweisen würden. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid gestalte sich insofern als mangelhaft, als sie sich vorwiegend auf eine Diskrepanz zwischen Erstbefragung und der weiteren Einvernahme gegründet hätte. Dem Beschwerdeführer drohe seitens der äthiopischen Regierung Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen von XXXX-Kämpfern. Wie aus den Länderfeststellungen desweiteren hervorginge, werde die Menschenrechtslage in ganz Äthiopien von einem langanhaltenden Konflikt dominiert, welchem auch Zivilisten zum Opfer fallen würden. Selbst in der Hauptstadt käme es immer wieder zu Anschlägen und terroristischen Aktivitäten, es gäbe in Äthiopien keine effektive Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer zeige sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um eine Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht. Der Beschwerdeschrift beiliegend wurden Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen übermittelt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 09.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 05.02.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat A1 sowie eine Bestätigung über die Verrichtung von gemeinnützigen Hilfstätigkeiten im November 2016 sowie im März 2017.

5. Am 05.11.2018 fand zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen gewillkürter Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die somalische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hat jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung haben sich wie folgt gestaltet:

"(...) R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren?

BF: Ich möchte darauf hinweisen, dass ich somalischer Staatsbürger bin, es wurde aber immer geschrieben, dass ich äthiopischer Staatsbürger bin.

R: Sie wurden im Zuge Ihres Verfahrens mehrfach einvernommen, die Einvernahmen wurden Ihnen rückübersetzt. In diesen Einvernahmen ist jeweils ausgeführt, dass Sie äthiopischer Staatsangehöriger sind, ebenso wurde dies im Bescheid ausgeführt und in der Beschwerdeschrift vom 10.04.2017. Warum monieren Sie diesen Umstand erst jetzt?

BF: Ich habe immer gesagt, dass ich in Äthiopien geboren bin, aber somalischer Staatsbürger bin. Meine Eltern sind aus Somalia und wir sprechen die somalische Sprache.

R: Einmal haben Sie das angegeben, und zwar auf einem Datenblatt (AS 15), trotzdem wurde das sonst nirgends erwähnt. Es wurde immer angegeben, dass Sie äthiopischer Staatsbürger sind.

BF: Ich weiß es nicht, ob es falsch verstanden wurde, weil ich immer gesagt habe, dass ich aus Äthiopien bin, jedoch habe ich immer gesagt, dass ich ein Somalier bin.

R: Haben Sie irgendwelche Beweise die das belegen?

BF: Ich habe keine Beweismittel, aber ich bin Somalier und meine Eltern sind auch somalische Staatsangehörige.

R: Hatten Sie einen somalischen Pass?

BF: Nein.

R: Hatten Sie somalische Dokumente?

BF: Nein. Ich habe auch keinen äthiopischen Pass.

R: Aus den Unterlagen zum Dublin-Verfahren lässt sich schließen, dass zumindest im Dublin-System Somalia als Ihre mögliche Staatsbürgerschaft angegeben wurde. Wieso haben Sie das in Österreich nicht deutlich zur Kenntnis gebracht, immerhin wurden Ihnen alle Unterlagen rückübersetzt? Insbesondere im Rahmen der Beschwerdeschrift wäre es naheliegend gewesen, diesen Umstand zur Kenntnis zu bringen.

BF: Bei der Polizeieinvernahme hatte ich keine Rückübersetzung erhalten. Bei der zweiten Einvernahme habe ich immer gesagt, dass ich somalischer Staatsbürger bin. Ich habe es sogar mehrmals erwähnt.

R: Zur Polizeieinvernahme ist zu sagen, dass Sie Ihnen laut Protokoll sehr wohl übersetzt wurde. Zur Einvernahme vor dem BFA ist anzumerken, dass aus dem Protokoll nicht hervorgeht, dass Sie dies vorgebracht hätten. Vielmehr geht aus dem Protokoll hervor (AS 129), dass Sie selbst angegeben haben, dass Sie äthiopischer Staatsbürger sind.

BF: Bei der Polizeieinvernahme habe ich keine Rückübersetzung bekommen. Ich erinnere mich genau, dass sie mir diese Papiere gegeben haben und ich diese unterschrieben habe. Und vor dem BFA habe ich immer angegeben, dass ich somalischer Staatsangehöriger bin und nur in Äthiopien geboren wurde.

R: Der Spruch Ihres Bescheides vom BFA wurde in Ihrer Muttersprache verfasst, zumindest da müsste Ihnen ganz klar gewesen sein, dass man von Äthiopien ausgeht. Trotzdem wurde dies im Beschwerdeschriftsatz in keiner Zeile erwähnt.

BF: Ich habe immer gesagt, dass ich somalischer Staatsangehöriger bin. Ich habe auch meiner Rechtsvertretung gesagt, dass ich somalischer Staatsangehöriger bin.

R: Wo sind Ihre Eltern geboren?

BF: In Somalia in XXXX.BF: In Somalia in römisch 40 .

R: Haben Sie irgendwelche Beweise, die eine somalische Staatsbürgerschaft nahelegen würden?

BF: Was soll ich sagen, ich bin Somalier. Meine Eltern sind Somalier.

R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf, bis zu dem Zeitpunkt wo Ihre Probleme begonnen haben.

BF: Ich bin in XXXX geboren. Ich bin sieben Jahre zur Schule gegangen. Ich heiße XXXX. Ich bin aus einer somalischen Region. Mein Vater war OLNF-Mitglied. Meine Mutter hat als Haushelferin gearbeitet. Ich habe drei Geschwister, zwei Brüder und eine Schwester.BF: Ich bin in römisch 40 geboren. Ich bin sieben Jahre zur Schule gegangen. Ich heiße römisch 40 . Ich bin aus einer somalischen Region. Mein Vater war OLNF-Mitglied. Meine Mutter hat als Haushelferin gearbeitet. Ich habe drei Geschwister, zwei Brüder und eine Schwester.

R: Ihr Vater hat auch bei Ihnen gelebt?

BF: Nein, mein Vater hat nicht bei uns gelebt. Er hat bei der OLNF gekämpft. Er hat uns ab und zu besucht. Er hat nicht zum Unterhalt der Familie beigetragen. Meine Eltern waren nicht geschieden.

R: Wie war Ihre Einkommenssituation?

BF: Meine Mutter hat nicht so gut verdient. Wir hatten nur ausreichend zu Essen. Wir haben in einem kleinen Haus gelebt.

R: Bitte schildern Sie mir detailliert und chronologisch richtig, aus welchen Gründen Sie Ihre Heimat verlassen haben.

BF: Mein Vater war OLNF-Mitglied. Die Regierung hat meinen Vater gesucht. Sie haben auch uns gefragt. Als ich klein war, hat die Regierung meine Mutter immer nach meinem Vater gefragt. Als ich erwachsen wurde, fragten sie mich auch. Sie befragten auch meinen Bruder. Sie haben uns mehrmals gefragt, manchmal haben sie auch meine Mutter verhaftet. Als wir erwachsen wurden, meine Geschwister und ich, wurden wir auch verhaftet. Sie fragten uns immer nach unserem Vater. Eines nachts war ich im Gefängnis, die Regierung hat mich rausgeholt, mich geschlagen und mich nach meinem Vater gefragt. Ich war sechs Monate lang im Gefängnis. Wir haben sehr schlimme Sachen dort erlebt, ich, meine Mutter und mein Bruder. Nachgefragt gebe ich an, dass ich im Jänner 2015 im Gefängnis war. Wir haben unseren Vater nicht verraten und nach sechs Monaten wurden wir entlassen. Die Regierung hat uns freigelassen, weil sie dachten, dass mein Vater uns besuchen kommt. Als wir entlassen wurde, begann ein Krieg zwischen der OLNF und der Regierung. Während dieser Kämpfe ist mein Vater gestorben. Nachgefragt gebe ich an, dass dies ca. drei Monate nach meiner Freilassung war.

R: Wo wurden Sie während des Gefängnisaufenthaltes geschlagen (welcher Körperteil)?

BF: Ich wurde am Rücken geschlagen und sie haben meinen Kopf in Wasser getaucht.

R: Bitte fahren Sie fort.

BF: Als mein Vater getötet wurde, brachte die Regierung seine Leiche in die Stadt. Ich konnte die Leiche meines Vaters nicht sehen, weil ich Angst hatte. Während dieses Vorfalls war ich nicht zu Hause. Ich habe einen Anruf bekommen und mir wurde gesagt, dass die Regierungssoldaten zu meiner Familie gekommen sind. Ich bin nicht nach Hause gegangen, ich bin geflüchtet. Das war mein Fluchtgrund.

R: Aus Ihren bisherigen Ausführungen geht hervor, dass Sie Ihre Ausreise ohne Vorbereitungen vorgenommen haben. Stimmt das?

BF: Was meinen Sie damit?

R erklärt die Frage.

BF: Ich konnte nicht zu meiner Familie zurückkehren, weil ich Angst hatte und dort Regierungssoldaten waren.

R: Trotzdem widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass man eine Reise ohne Wiederkehr antritt, ohne sich von seiner Familie in irgendeiner Form zu verabschieden, bzw. sich nach solch einem Angriff sich irgendwie zu erkundigen wie es der Familie geht, bzw. man selbst nachschaut.

BF: Als ich im Gefängnis war habe ich viel Schlimmeres erlebt. Darum wollte ich nicht wieder zurückkehren. In meinem zu Hause waren noch Soldaten der Regierung.

R: Aber gerade deswegen wäre es doch naheliegend gewesen, sich zumindest über das Schicksal der Familienmitglieder zu erkundigen?

BF: Ich habe keine Probleme mit meiner Familie. Aber ich hatte große Angst, dass ich wieder ins Gefängnis müsse.

R: Warum ist die Armee eigentlich zu Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern gekommen (gemeint ist am Tag vor Ihrer Ausreise)?

BF: Die Armee hat meine Familie beschuldigt, dass sie meinen Vater versteckt haben und nicht gesagt haben, wo er ist bzw. wo er war.

R: Das müsste die Armee aber in den Monaten davor doch genauso getan haben? Immerhin ist Ihr Vater in einem Kampf umgekommen. Wieso sollte die Armee dann noch Interesse an Ihnen haben?

BF: Sie beschuldigten uns, dass wir OLNF-Mitglieder sind.

R: Das hätte man aber Ihnen schon jahrelang vorwerfen können und trotzdem hat man Sie freigelassen?

BF: In diesen Jahren hatten wir immer Probleme.

R: Warum hat man Sie freigelassen?

BF: Weil sie wollten, dass mein Vater zu uns zu Besuch kommt.

R: Wie viel hat Ihre Ausreise gekostet?

BF: 2.000 Dollar.

R: Woher nahmen Sie das Geld?

BF: Als ich Libyen war, gab es viele andere geflüchtete Leute, diese haben das Geld gesammelt und mir gespendet.

R: Ihre Flucht hat Sie persönlich nichts gekostet?

BF: Nein.

R: Es entbehrt jeder Lebenserfahrung, dass man schlepperunterstütz nach Europa komme, ohne selbst Geld aufbringen zu müssen.

BF: Ich verstehe die Frage nicht.

R erklärt die Frage.

BF: Wie gesagt, die Leute haben das Geld gesammelt und mir geholfen, weil ich keine Familie habe und ich nicht wusste, wo meine Familie ist.

R: An welchem Tag wurde Ihr Vater getötet?

BF: Das war ein Samstag, Ende Oktober 2015. Ich erinnere mich nicht genau, aber es war Ende Oktober 2015.

R: Das widerspricht der Lebenserfahrung, dass man sich an solch ein Datum nicht erinnern kann.

BF: Ich habe viele Probleme erlebt, deswegen habe ich es vergessen.

R: Sie schildern Ihr Fluchtvorbringen vage und oberflächlich. Können Sie diesbezüglich detailliertere Angaben dazu machen?

BF: Ich habe Ihnen erzählt, was ich erlebt habe und die Probleme die ich hatte geschildert. Ich bin geschlagen worden, mein Vater wurde getötet und meine ganze Familie wurde verhaftet. All diese Probleme habe ich schon erzählt.

R: Können Sie mir schildern, wie die Person hieß, welche Sie über den Angriff Ihrer Familie informiert hat?

BF: Er hieß XXXX.BF: Er hieß römisch 40 .

R: Wissen Sie zwischenzeitlich was mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern passiert ist?

BF: Bis jetzt habe ich keine Ahnung, aber ich bin auf der Suche nach meiner Familie.

R: Haben Sie keine Bekannten oder Verwandten in Äthiopien die Sie fragen können?

BF: Nein ich habe keine. Nach XXXX gefragt, gebe ich an, dass ich keinen Kontakt zu ihm habe.BF: Nein ich habe keine. Nach römisch 40 gefragt, gebe ich an, dass ich keinen Kontakt zu ihm habe.

R: Wieso? Er hat Sie doch damals über den Vorfall über Ihre Familie informiert?

BF: Damals war ich in meinem Heimatort, aber jetzt habe ich seine Kontaktdaten verloren. Während der Flucht habe ich mein Handy verloren, daher kann ich ihn nicht anrufen.

R: Sie schildern mir also, dass Sie gegenwärtig gar keinen Kontakt nach Äthiopien haben?

BF: Jetzt habe ich keinen Kontakt, zu niemanden.

R: Kennen Sie die Namen der Personen, welche Ihnen das Geld geborgt haben um nach Italien zu kommen?

BF: Es waren viele Leute, mehr als 300 Leute. Ich kann mich an Namen nicht erinnern.

R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?

BF: Nein.

R: Falls Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssten, wie würde es Ihnen dort gehen, wie wären Ihre Lebensumstände?

BF: Bis jetzt weiß ich nicht, ob meine Familie noch dort ist oder nicht. Zweitens, bestehen die Probleme, wegen denen ich geflüchtet bin noch immer. Ich weiß nicht genau, aber vorigen Donnerstag oder Mittwoch, sind 20 Leute verstorben. Die Probleme sind immer noch vorhanden, zwischen XXXX und XXXX.BF: Bis jetzt weiß ich nicht, ob meine Familie noch dort ist oder nicht. Zweitens, bestehen die Probleme, wegen denen ich geflüchtet bin noch immer. Ich weiß nicht genau, aber vorigen Donnerstag oder Mittwoch, sind 20 Leute verstorben. Die Probleme sind immer noch vorhanden, zwischen römisch 40 und römisch 40 .

R: Woher haben Sie diese Informationen?

BF: Aus dem Fernsehen. Ich habe das im S-TV gesehen. Das ist ein somalisches Fernsehprogramm.

R: Sie haben eingangs angegeben, dass Sie somalischer Staatsbürger wären.

BF: Ja.

R: Warum sind dann Ihre Verwandten und Sie nicht nach Somalia gegangen?

BF: Wir konnten nicht nach Somalia zurückkehren, weil wir dort niemanden kannten. Wir hätten keine Unterstützung gehabt.

R: Sie wollen mir also erklären, dass es leichter ist ohne Papiere und Geld nach Europa zu kommen, als in das Land dessen Staatsbürgerschaft man besitzt?

BF: Der leichte Weg war, dass ich nach Lib

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten