Entscheidungsdatum
21.11.2018Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W171 1434451-2/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 20.07.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 20.07.2012 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Sie habe mit keinem Wort vorgebracht, in ihrem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein und selbst angegeben, keine Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Einzig der Umstand, dass ihr Vater verstorben und ihr Bruder verschwunden sei, stelle keinen Grund dar, ihr internationalen Schutz zu gewähren. Die Magenkrebserkrankung der Beschwerdeführerin wäre auch in der Russischen Föderation behandelbar gewesen. Somit gäbe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, zumal die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch über zahlreiche Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat verfüge.
I.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX, Zl. XXXX, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. In Österreich sei ein Non-Hodgkin-Lymphom des Magens diagnostiziert und mittels Chemotherapie behandelt worden. Zum Entscheidungszeitpunkt nehme die Beschwerdeführerin lediglich Kontrolltermine wahr. Weiters seien eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des im Laufe des Verfahrens gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringens die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei auch in der Russischen Föderation behandelbar. Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, dass zu den in Österreich lebenden Verwandten, zwei Tanten und zwei Onkel, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei. Demgegenüber lebten mehrere Familienangehörige, insbesondere ihre Mutter, eine Schwester, eine Tante und die Großeltern im Herkunftsstaat. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt somit insgesamt relativ schwach ausgeprägt. Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des Ermittlungsverfahrens könne keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und sei daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.römisch eins.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. In Österreich sei ein Non-Hodgkin-Lymphom des Magens diagnostiziert und mittels Chemotherapie behandelt worden. Zum Entscheidungszeitpunkt nehme die Beschwerdeführerin lediglich Kontrolltermine wahr. Weiters seien eine posttraumatische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des im Laufe des Verfahrens gesteigerten und widersprüchlichen Vorbringens die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Die Erkrankung der Beschwerdeführerin sei auch in der Russischen Föderation behandelbar. Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen fest, dass zu den in Österreich lebenden Verwandten, zwei Tanten und zwei Onkel, kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei. Demgegenüber lebten mehrere Familienangehörige, insbesondere ihre Mutter, eine Schwester, eine Tante und die Großeltern im Herkunftsstaat. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt somit insgesamt relativ schwach ausgeprägt. Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des Ermittlungsverfahrens könne keinesfalls festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und sei daher das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
I.4. Im weiteren Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 10.03.2015 durch das BFA einvernommen. Dabei gab sie an, derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Sie müsse nur alle drei Monate zur Kontrolle. Sie nehme Medikamente für Magen- und Kopfschmerzen sowie ein Schlafmittel und stehe seit 2012 in psychologischer Behandlung. In der Russischen Föderation habe sie 12 Jahre die Schule besucht und dann studiert, sie sei Russischlehrerin. Sie habe als Erzieherin im Kindergarten und als Verkäuferin gearbeitet. In Österreich habe sie drei Tanten und zwei Onkel, eine Tante wohne bei ihr. Sie könne nicht nach Russland zurückkehren, da es dort keine Arbeit und kein Geld gebe.römisch eins.4. Im weiteren Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 10.03.2015 durch das BFA einvernommen. Dabei gab sie an, derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Sie müsse nur alle drei Monate zur Kontrolle. Sie nehme Medikamente für Magen- und Kopfschmerzen sowie ein Schlafmittel und stehe seit 2012 in psychologischer Behandlung. In der Russischen Föderation habe sie 12 Jahre die Schule besucht und dann studiert, sie sei Russischlehrerin. Sie habe als Erzieherin im Kindergarten und als Verkäuferin gearbeitet. In Österreich habe sie drei Tanten und zwei Onkel, eine Tante wohne bei ihr. Sie könne nicht nach Russland zurückkehren, da es dort keine Arbeit und kein Geld gebe.
Die Beschwerdeführerin legte ärztliche Befunde, ein Universitätsdiplom aus der Russischen Föderation, eine Einstellungszusage, Empfehlungsschreiben und Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen vor.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In der rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter § 57 AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Eine besondere Beziehungsintensität oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur im geringen Ausmaß gegeben. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.In der rechtlichen Beurteilung wird zusammengefasst ausgeführt, dass ein unter Paragraph 57, AsylG fallender Sachverhalt aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei. Eine besondere Beziehungsintensität oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in Österreich lebenden Verwandten habe nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur im geringen Ausmaß gegeben. Aufgrund dieser Gesamtabwägung ergebe sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.
I.6. Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht am 26.05.2015 Beschwerde und begründete diese mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren sowie einer mangelhaften Beweiswürdigung. Im gegenständlichen Fall sei, auch vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin, von einer weit vorangeschrittenen Integration zu sprechen. Die vorgelegte Einstellungszusage sowie zwei Beschäftigungsnachweise seien nicht gewürdigt worden, obwohl sich daraus eine bestehende berufliche Integration ergebe. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage sich selbst zu erhalten. Auch aus den weiterhin notwendigen Kontrolluntersuchungen ergebe sich ein starkes privates Interesse an einem verbleib in Österreich.römisch eins.6. Gegen den oben genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht am 26.05.2015 Beschwerde und begründete diese mit einem mangelhaften Ermittlungsverfahren sowie einer mangelhaften Beweiswürdigung. Im gegenständlichen Fall sei, auch vor dem Hintergrund der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin, von einer weit vorangeschrittenen Integration zu sprechen. Die vorgelegte Einstellungszusage sowie zwei Beschäftigungsnachweise seien nicht gewürdigt worden, obwohl sich daraus eine bestehende berufliche Integration ergebe. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage sich selbst zu erhalten. Auch aus den weiterhin notwendigen Kontrolluntersuchungen ergebe sich ein starkes privates Interesse an einem verbleib in Österreich.
I.7. Mit Eingabe vom 09.02.2018 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:römisch eins.7. Mit Eingabe vom 09.02.2018 legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
* Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX* Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40
* Meldezettel der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und des Kindesvaters
* Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs, Level A1+
1.8. Am 21.02.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Verhandlung an, dass sie derzeit einen Deutschkurs A2 besuche und voraussichtlich im März 2018 die Prüfung ablegen werde.
Sie habe sieben Monate unbezahlt als Regalbetreuerin bei der Caritas in Wien mitgeholfen. In ihrer Unterkunft habe sie in der Küche und bei der Reinigung mitgeholfen. Sie besuche einmal wöchentlich einen Frauenkreis sowie einen Familientag und nehme an Veranstaltungen des Vereins XXXX teil.Sie habe sieben Monate unbezahlt als Regalbetreuerin bei der Caritas in Wien mitgeholfen. In ihrer Unterkunft habe sie in der Küche und bei der Reinigung mitgeholfen. Sie besuche einmal wöchentlich einen Frauenkreis sowie einen Familientag und nehme an Veranstaltungen des Vereins römisch 40 teil.
Sie habe in Österreich zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits. Die Tanten seien aufenthaltsberechtigt, das Verfahren des Onkels sei noch offen. Weiters lebe noch die Familie ihres Ehemannes in ihrer Nähe. Das Asylverfahren ihrer Tochter sei offen und das Asylverfahren ihres Ehemannes sei an die erste Instanz zurückverwiesen worden. Zu ihren Tanten und ihrem Onkel habe sie nur selten Kontakt. Sie stehe in engem Kontakt mit der Tante ihres Mannes.
Sie lebe gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Mann in einer Pension für Flüchtlinge und beziehe Grundversorgung. Am 15.08.2015 habe sie ihren Mann geheiratet, seit diesem Tag wohnten sie zusammen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab sie an, dass sie seit 2015 als geheilt gelte, aber noch regelmäßig zu Kontrollen gehen müsse. Aufgrund der Schwangerschaft habe sie keine Kontrollen machen und keine Medikamente einnehmen dürfen, dies gelte während der Stillzeit weiterhin.
Die Beschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:
* Bestätigung des Unterkunftgebers vom 12.02.2018 in der bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin hilfsbereit und zuvorkommend sei, sowie bei vielen Küchenarbeiten und sonstigen Tätigkeiten mitarbeite.
* Bestätigung über die regelmäßige Inanspruchnahme von Psychotherapie aufgrund von "diversen massiven Beeinträchtigungen" vom 20.02.2018 der Caritas
* Empfehlungsschreiben vom 19.02.2018 aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin Bemühungen in ihre Integration und die Deutschkenntnisse oftmals gezeigt habe.
* Befund vom 27.01.2016 der Radiologie aus dem sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin einer grenzwertig großen SD mit immunogener Thyreopathie und aktuell latent hyperthyreoter Stoffwechsellage leide
* Befundbericht vom 23.02.2016 mit dem Ergebnis: nicht vergrößerte diffuse SD, immunogene latente Hyperthyreose. Als Therapie wird angegeben: Keine. Vermerkt wird, dass die Stoffwechsellage sich weiter gebessert habe. Kontrolle 2 Monate.
* Befund vom 09.11.2017 hinsichtlich einer Sonographie der Schilddrüse, in dem festgehalten wird, dass eine schilddrüsenspezifische Medikation derzeit nicht erforderlich sei. Eine Verlaufskontrolle der Funktion möge in 6 Monaten stattfinden.
Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen zum allgemeinen Ländervorhalt zur Russischen Föderation Stellung zu nehmen.
I.9. In einer Stellungnahme vom 14.03.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass zwischen ihr, ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter ein schützenswertes Familienleben vorliege. Der Lebensgefährte habe in der Russischen Föderation Verfolgungshandlungen zu befürchten und könnte auch die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr dazu befragt werden. Es wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach Asylverfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen seien. Der Bescheid der Beschwerdeführerin müsse daher aufgehoben werden, um das Verfahren gemeinsam mit dem noch unerledigten Asylantrag ihrer Tochter zu führen. Zumindest müsse das Verfahren der Tochter und des Lebensgefährten abgewartet werden, bevor es zu einer Rückkehrentscheidung komme. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin würde zu einer Trennung von ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind führen, da diese einen möglichen Schutzstatus durch Einreise in die Russische Föderation wieder verlieren würden. Weiters wurde auf die schwierige Situation von alleinstehenden Frauen in Tschetschenien und auf Fälle von Gewalt, Ehrenmorden, Entführung und Zwangsverheiratung verwiesen. Falls die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter ausreise, würde sie durch die Trennung von ihrem Lebensgefährten "in einen Zustand psychischen Leids geraten". Ihre Familie würde nicht akzeptieren, dass sie ohne ihren Mann zurückkehre, sie könne keine Unterstützung erwarten. Sie fürchte auch, als alleinerziehende Mutter nicht ausreichend für den Lebensunterhalt ihrer Tochter sorgen zu können. Die Beschwerdeführerin befürchte auch, dass die Familie ihres Lebensgefährten ihr die Tochter wegnehmen könne. Diese sei sehr konservativ, daher würde die Obsorge dem Vater ihres Lebensgefährten übertragen werden. Hierzu wurde auf das Länderinformationsblatt verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe für den Fall, dass sie ihr Kind selbst erziehen wolle, mit sozialer Ausgrenzung und Stigmatisierung zu rechnen. Es könne unterstellt werden, dass es sich bei der Tochter um ein uneheliches Kind handle. Es sei zu prüfen, ob eine solche Lebenssituation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstelle. Die Beschwerdeführerin habe sich in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut und spreche Deutsch auf einem guten Niveau, wobei auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Unterlagen verwiesen wurde. Die Tochter der Beschwerdeführerin befinde sich nicht im anpassungsfähigen Alter von 7 bis 11 Jahren. Zu Unzulässigkeit der Ausweisung eines achtjährigen Kindes in ein Land, in dem es sich noch nie zuvor aufgehalten habe, werde auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen. Es wurde auf das schützenswerte Familienleben sowie auf das Kindeswohl verwiesen.römisch eins.9. In einer Stellungnahme vom 14.03.2018 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass zwischen ihr, ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter ein schützenswertes Familienleben vorliege. Der Lebensgefährte habe in der Russischen Föderation Verfolgungshandlungen zu befürchten und könnte auch die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr dazu befragt werden. Es wurde auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach Asylverfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen seien. Der Bescheid der Beschwerdeführerin müsse daher aufgehoben werden, um das Verfahren gemeinsam mit dem noch unerledigten Asylantrag ihrer Tochter zu führen. Zumindest müsse das Verfahren der Tochter und des Lebensgefährten abgewartet werden, bevor es zu einer Rückkehrentscheidung komme. Eine Abschiebung der Beschwerdeführerin würde zu einer Trennung von ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind führen, da diese einen möglichen Schutzstatus durch Einreise in die Russische Föderation wieder verlieren würden. Weiters wurde auf die schwierige Situation von alleinstehenden Frauen in Tschetschenien und auf Fälle von Gewalt, Ehrenmorden, Entführung und Zwangsverheiratung verwiesen. Falls die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter ausreise, würde sie durch die Trennung von ihrem Lebensgefährten "in einen Zustand psychischen Leids geraten". Ihre Familie würde nicht akzeptieren, dass sie ohne ihren Mann zurückkehre, sie könne keine Unterstützung erwarten. Sie fürchte auch, als alleinerziehende Mutter nicht ausreichend für den Lebensunterhalt ihrer Tochter sorgen zu können. Die Beschwerdeführerin befürchte auch, dass die Familie ihres Lebensgefährten ihr die Tochter wegnehmen könne. Diese sei sehr konservativ, daher würde die Obsorge dem Vater ihres Lebensgefährten übertragen werden. Hierzu wurde auf das Länderinformationsblatt verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe für den Fall, dass sie ihr Kind selbst erziehen wolle, mit sozialer Ausgrenzung und Stigmatisierung zu rechnen. Es könne unterstellt werden, dass es sich bei der Tochter um ein uneheliches Kind handle. Es sei zu prüfen, ob eine solche Lebenssituation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstelle. Die Beschwerdeführerin habe sich in Österreich ein soziales Netzwerk aufgebaut und spreche Deutsch auf einem guten Niveau, wobei auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und die vorgelegten Unterlagen verwiesen wurde. Die Tochter der Beschwerdeführerin befinde sich nicht im anpassungsfähigen Alter von 7 bis 11 Jahren. Zu Unzulässigkeit der Ausweisung eines achtjährigen Kindes in ein Land, in dem es sich noch nie zuvor aufgehalten habe, werde auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen. Es wurde auf das schützenswerte Familienleben sowie auf das Kindeswohl verwiesen.
I.10. Mit Erkenntnis vom 04.05.2018 wurde die Beschwerde gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm §§ 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorlägen. Die Haushaltsgemeinschaft mit dem russischen Lebensgefährten sei erst im Oktober 2015 begründet worden, als der Beschwerdeführerin die Unsicherheit ihres Aufenthalts jedenfalls bewusst gewesen sei. Auch müsse eine Rückkehr keine Trennung von der Tochter bedeuten, da keine Hinweise vorlägen, dass diese die Beschwerdeführerin nicht in die Russische Föderation begleiten könnte. Der Kontakt der Beschwerdeführerin zum Lebensgefährten könnte telefonisch oder über E-Mail aufrechterhalten werden. Eine Ausreise würde die Beschwerdeführerin daher nicht zwingen, ihre privaten Bindungen zum Lebensgefährten und zur Tochter zur Gänze aufzugeben. Bei der Tochter, die Asyl oder subsidiären Schutz allenfalls von ihrem Vater ableiten könne, handle es sich im Übrigen um ein entsprechend anpassungsfähiges Kleinkind, das außer zur Kernfamilie noch keinerlei Sozialkontakte aufgebaut habe.römisch eins.10. Mit Erkenntnis vom 04.05.2018 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 55 und 57, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraphen 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorlägen. Die Haushaltsgemeinschaft mit dem russischen Lebensgefährten sei erst im Oktober 2015 begründet worden, als der Beschwerdeführerin die Unsicherheit ihres Aufenthalts jedenfalls bewusst gewesen sei. Auch müsse eine Rückkehr keine Trennung von der Tochter bedeuten, da keine Hinweise vorlägen, dass diese die Beschwerdeführerin nicht in die Russische Föderation begleiten könnte. Der Kontakt der Beschwerdeführerin zum Lebensgefährten könnte telefonisch oder über E-Mail aufrechterhalten werden. Eine Ausreise würde die Beschwerdeführerin daher nicht zwingen, ihre privaten Bindungen zum Lebensgefährten und zur Tochter zur Gänze aufzugeben. Bei der Tochter, die Asyl oder subsidiären Schutz allenfalls von ihrem Vater ableiten könne, handle es sich im Übrigen um ein entsprechend anpassungsfähiges Kleinkind, das außer zur Kernfamilie noch keinerlei Sozialkontakte aufgebaut habe.
I.11: Diese Entscheidung wurde mir Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX, Ra XXXX, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung zwangsläufig zu einer Trennung der Tochter der Beschwerdeführerin von Mutter oder Vater führe, was in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstelle. Dies habe das BVwG nicht ausreichend beachtet.römisch eins.11: Diese Entscheidung wurde mir Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 , Ra römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung zwangsläufig zu einer Trennung der Tochter der Beschwerdeführerin von Mutter oder Vater führe, was in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstelle. Dies habe das BVwG nicht ausreichend beachtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an.
Am 20.07.2012 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag. Seitdem hält sie sich auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Sie war in Österreich bisher nicht berufstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie nimmt an Veranstaltungen des Vereins XXXX teil.Die Beschwerdeführerin verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2. Sie war in Österreich bisher nicht berufstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Sie nimmt an Veranstaltungen des Vereins römisch 40 teil.
Zu den in Österreich lebenden Tanten und einem Onkel besteht kein persönliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.
Die Beschwerdeführerin litt an einer Krebserkrankung, die mittlerweile als geheilt anzusehen ist. Sie nimmt psychologische Betreuung in Anspruch. Sie leidet an einer Schilddrüsenüberfunktion, die jedoch derzeit nicht behandlungsbedürftig ist.
Sie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, mit dem sie verheiratet ist. Die gemeinsame Tochter XXXX wurde am XXXX geboren. XXXX wurde mit Bescheid des BFA vom 14.08.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX wurde mit Bescheid vom selben Tag, abgeleitet von ihrem Vater, ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ein gemeinsamer Haushalt besteht seit Oktober 2015.Sie lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Russische Föderation, mit dem sie verheiratet ist. Die gemeinsame Tochter römisch 40 wurde am römisch 40 geboren. römisch 40 wurde mit Bescheid des BFA vom 14.08.2018 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 wurde mit Bescheid vom selben Tag, abgeleitet von ihrem Vater, ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ein gemeinsamer Haushalt besteht seit Oktober 2015.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Mangels Vorlage eines Identitätsdokuments steht die Identität der Beschwerdeführerin weiterhin nicht fest. Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aufgrund der Sprach- und Länderkenntnisse.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation beruhen auf ihren glaubhaften Angaben.
Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Zertifikat sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt Umstände dargelegt, die auf eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit schließen ließen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand beruhen auf den vorgelegten Befunden, aus denen kein aktueller Therapiebedarf hervorgeht. Aus der Bestätigung über die Inanspruchnahme psychologischer Betreuung geht keine Diagnose einer psychischen Erkrankung hervor.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens und den vorgelegten Unterlagen sowie aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Eheschließung wurden durch Vorlage der Heiratsurkunde nachgewiesen. Die Asylberechtigung der Tochter und des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus Auszügen des Zentralen Fremdenregisters.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.3.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet:
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt."
§ 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrents