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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32013L0032 IntSchutz-RL Art41 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des D A in S, vertreten durch Dr. Hagen Nagler, Rechtsanwalt in 8330 Feldbach, Hauptplatz 3, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2017, W207 2132703- 2/8E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 31. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, aufgrund der schlechten Verhältnisse in seinem Heimatland herrsche dort große Armut, Arbeitslosigkeit und Unsicherheit. Seine Mutter sei behindert. Er wolle in Österreich arbeiten und ihr Geld schicken. Er wolle hier auch studieren.
3 Bei seiner Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Revisionswerber zu seinem Fluchtgrund - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, er stamme aus Mazar-e-Sharif. Dort sei es unsicher und es gebe Krieg. Er habe in den Nachrichten gehört, dass die Taliban einen Angriff auf das indische Konsulat verübt hätten. Er habe sein Heimatland wegen des schon in der Erstbefragung angegebenen Grundes verlassen. Aber auch "die unsichere Lage" stelle einen Grund dafür dar. Der Krieg und die vielen Anschläge seien sogar der Hauptgrund gewesen. Wenn man zur Arbeit gegangen sei, habe man sich nie sicher sein können, ob man wieder gesund nach Hause komme. Es habe aber bezogen auf ihn selbst keinen konkreten Vorfall gegeben. Man wisse aber nicht, was noch komme. Die Taliban seien überall. Sie brächten die Leute um, und zwar auch auf der Straße.
4 Mit Bescheid vom 22. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Weiters legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 4 Mit Bescheid vom 22. Juli 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Weiters legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
5 Soweit es die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten betrifft, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass der Revisionswerber sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) glaubhaft gemacht. Die wirtschaftlich problematische Situation im Heimatland rechtfertige nicht die Gewährung von Asyl.
6 Gegen diesen Bescheid - allerdings nicht gegen alle Spruchpunkte - erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Jener Ausspruch, mit dem sein Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, blieb unbekämpft. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. August 2017 als unbegründet abgewiesen und die Revision für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erklärt. 6 Gegen diesen Bescheid - allerdings nicht gegen alle Spruchpunkte - erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Jener Ausspruch, mit dem sein Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, blieb unbekämpft. Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 7. August 2017 als unbegründet abgewiesen und die Revision für nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig erklärt.
7 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2017, Ra 2017/20/0304, wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen. 7 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2017, Ra 2017/20/0304, wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückgewiesen.
8 In der Folge setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Schritte, um für den Revisionswerber ein Passersatzdokument ("Heimreisezertifikat") zu erlangen. Unter anderem forderte es den Revisionswerber mit Ladungsbescheid vom 13. Oktober 2017 auf, sich am 25. Oktober 2017 zwecks Feststellung seiner Identität durch Teilnahme an einem "Interview" in den Räumlichkeiten der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft in Wien einzufinden.
9 Am 17. Oktober 2017 stellte der Revisionswerber neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass seine bisher als Fluchtgründe gemachten Angaben nach wie vor "stimmen" würden. Allerdings sei er nunmehr zum Christentum konvertiert. Er besuche gerade die Taufvorbereitungskurse und regelmäßig die Baptistenkirche in Graz. Infolgedessen könne er keinesfalls nach Afghanistan zurück. Dort müsse er um sein Leben fürchten. Es drohe ihm die Steinigung, weil er den Islam verraten habe und zum Christentum konvertiert sei. Ein solcher Verrat habe in seinem Heimatland die Todesstrafe zur Folge. Zur Bekräftigung seines Vorbringens legte der Revisionswerber ein Schreiben vor, das seinem Inhalt zufolge von einem Mitglied der "Leiterschaft der Baptistenkirche in Graz" verfasst und in dem (ua.) ausgeführt wurde, der Revisionswerber habe "ein neues Leben mit Jesus angefangen".
10 Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und Z 6 AsylG 2005 vom 24. Oktober 2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber bekannt, dass es beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich zu verkündendem Bescheid aufzuheben. Somit gelte nicht länger die 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren. Weiters wurde dem Revisionswerber von der Behörde mit einer weiteren Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht, dass er verpflichtet sei, an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen. 10 Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 vom 24. Oktober 2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber bekannt, dass es beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich zu verkündendem Bescheid aufzuheben. Somit gelte nicht länger die 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren. Weiters wurde dem Revisionswerber von der Behörde mit einer weiteren Verfahrensordnung zur Kenntnis gebracht, dass er verpflichtet sei, an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen.
11 Am 16. November 2017 wurde der Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz vernommen. Zu Beginn der Vernehmung erteilte der Revisionswerber dem dort anwesenden S Vertretungsvollmacht.
12 Im Rahmen der Vernehmung wurde der Revisionswerber näher zu den Umständen und den Gründen seiner Konversion befragt.
13 Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Gründe führte der Revisionswerber aus, er habe während des ersten Verfahrens noch nicht so viel über das Christentum gewusst und daher zu dieser Zeit die beabsichtigte Konvertierung noch nicht erwähnt.
14 Nach Beweismittel für eine Verfolgung im Heimatland befragt, gab der Revisionswerber an, dass er über solche nicht verfüge. Er könne aber allenfalls solche beschaffen und "Beweismittel vorlegen vom Dorfältesten oder vom Mullah", dass sein "Leben dort in Gefahr sei".
15 Der Niederschrift wurde ein - vom Vertreter des Revisionswerbers vorgelegtes und auch von ihm unterzeichnetes - Schreiben der "Internationalen Baptistengemeinde Graz" angeschlossen, demzufolge der Revisionswerber von M M H "von geistlicher Seite" betreut worden sei und in dem Umstände geschildert wurden, aus denen hervorgehe, dass er "von Herzen konvertiert" sei.
16 Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 16. November 2017 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Revisionswerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. In der (im Protokoll wiedergegebenen) Begründung stellte die Behörde darauf ab, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Konversion als nicht glaubhaft angesehen werde. Es liege ein gegenüber den im ersten Verfahren erstatteten Angaben gesteigertes Vorbringen vor. Das Vorbringen sei auch deswegen unglaubwürdig, weil kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, ein entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt verstreichen lassen würde. Da es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, sein Vorbringen schon im ersten Asylverfahren zu erstatten, könne ihm auch kein glaubhafter Kern zukommen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass "eine Person" die Gelegenheit auslasse, ein Vorbringen zu erstatten, das zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten führen könnte. Hätte der Revisionswerber sein Vorbringen schon im ersten Verfahren erstattet, hätte dieses Verfahren "anders ausgehen können". Die vom Revisionswerber angeführten Gründe für die Verzögerung des nunmehrigen Vorbringens seien nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber den neuerlichen Antrag missbräuchlich dazu benutze, den weiteren Aufenthalt in Österreich sicherzustellen. Es handle sich "um ein bereits seit einigen Jahren geradezu regelmäßig zu beobachtendes Phänomen", dass im Besonderen aus Afghanistan stammende Asylwerber fälschlicherweise behaupten, konvertiert sein, "um so eine Zulassung zum Verfahren im Bundesgebiet zu erwirken". So sei der Schluss zwingend, dass im gegenständlichen Verfahren vom Bestehen des Zurückweisungsgrundes der entschiedenen Sache auszugehen sei. Für die Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes sei es aber zudem ausreichend, dass voraussichtlich eine Zurückweisung ergehen werde. Das sei hier zu bejahen. Im Weiteren legte die Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach es auch nicht gegen Art. 3 und Art. 8 EMRK verstoßen würde, wenn der Revisionswerber nach Afghanistan zurückgeführt werde. Da auch insoweit gegenüber dem ersten Verfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Umstände vorlägen, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung aufrecht sei, er seit Erlassung derselben das Bundesgebiet nicht verlassen habe, er über kein Aufenthaltsrecht verfüge und sein neuerlicher Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, weil das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre und "auch gegen das Neuerungsverbot" verstoße, lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor. 16 Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 16. November 2017 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Revisionswerbers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. In der (im Protokoll wiedergegebenen) Begründung stellte die Behörde darauf ab, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu seiner Konversion als nicht glaubhaft angesehen werde. Es liege ein gegenüber den im ersten Verfahren erstatteten Angaben gesteigertes Vorbringen vor. Das Vorbringen sei auch deswegen unglaubwürdig, weil kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, ein entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt verstreichen lassen würde. Da es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, sein Vorbringen schon im ersten Asylverfahren zu erstatten, könne ihm auch kein glaubhafter Kern zukommen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass "eine Person" die Gelegenheit auslasse, ein Vorbringen zu erstatten, das zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten führen könnte. Hätte der Revisionswerber sein Vorbringen schon im ersten Verfahren erstattet, hätte dieses Verfahren "anders ausgehen können". Die vom Revisionswerber angeführten Gründe für die Verzögerung des nunmehrigen Vorbringens seien nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber den neuerlichen Antrag missbräuchlich dazu benutze, den weiteren Aufenthalt in Österreich sicherzustellen. Es handle sich "um ein bereits seit einigen Jahren geradezu regelmäßig zu beobachtendes Phänomen", dass im Besonderen aus Afghanistan stammende Asylwerber fälschlicherweise behaupten, konvertiert sein, "um so eine Zulassung zum Verfahren im Bundesgebiet zu erwirken". So sei der Schluss zwingend, dass im gegenständlichen Verfahren vom Bestehen des Zurückweisungsgrundes der entschiedenen Sache auszugehen sei. Für die Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes sei es aber zudem ausreichend, dass voraussichtlich eine Zurückweisung ergehen werde. Das sei hier zu bejahen. Im Weiteren legte die Behörde dar, weshalb ihrer Ansicht nach es auch nicht gegen Artikel 3 und Artikel 8, EMRK verstoßen würde, wenn der Revisionswerber nach Afghanistan zurückgeführt werde. Da auch insoweit gegenüber dem ersten Verfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Umstände vorlägen, gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung aufrecht sei, er seit Erlassung derselben das Bundesgebiet nicht verlassen habe, er über kein Aufenthaltsrecht verfüge und sein neuerlicher Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, weil das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre und "auch gegen das Neuerungsverbot" verstoße, lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor.
17 Das Protokoll über die mündliche Bescheiderlassung enthält weiters den Hinweis, dass der Revisionswerber darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung übermittelt würden und dies als Beschwerde gelte.
18 Mit Schreiben vom 16. November 2017 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die den Revisionswerber betreffenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht "zur Beurteilung der Aufhebung" und wies darauf hin, dass der faktische Abschiebschutz des Revisionswerbers aufgehoben und ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei sowie dass sich der Revisionswerber (nunmehr) in Schubhaft befinde.
19 Mit Schreiben vom 17. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Verwaltungsakten am 16. November 2017 in der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt seien. Eine vom Revisionswerber erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. November 2017 findet sich in den Verfahrensakten nicht.
20 In weiterer Folge übermittelte der Vertreter des Revisionswerbers dem Bundesverwaltungsgericht per Telefax eine "Ergänzung zur Stellungnahme zur Vorentscheidung des BFA Traiskirchen (...)" der Internationalen Baptistengemeinde. In diesem von dem (bereits oben erwähnten) M M H und dem A G verfassten Schreiben wurden näher dargestellte Umstände ins Treffen geführt, aus denen sich ergebe, warum sie den Revisionswerber "als einen im Glauben rasch wachsenden jungen Mann bezeichnen" würden. Wahrscheinlich kenne ihn (der ihn im Verfahren vertretende) S am besten. Am 20. November 2017 übersendete der Vertreter des Revisionswerbers einen weiteren Schriftsatz, in dem er darauf hinwies, dass der Vorwurf des gesteigerten Vorbringens und der fehlenden Glaubhaftmachung der Konvertierung erst (ua.) nach Zeugenbefragung und genaues Hinterfragen beurteilt werden könne.
21 Der in der Folge - ohne weitere Verfahrensschritte - ergangene und beim Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2017 "in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2017, Zl. (...), erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend" den Revisionswerber enthält folgenden Spruch:
"Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig.""Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz rechtmäßig."
22 Das Vorbringen des Revisionswerbers - so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung - stelle sich insbesondere insofern als nicht glaubwürdig dar, als nicht davon auszugehen sei, dass das Interesse des Revisionswerbers am Christentum auf einem tatsächlichen, aus einer inneren Glaubensüberzeugung heraus erfolgten Glaubenswandel beruhe, der dazu führe, dass er die christlichen Glaubensgrundsätze, Bräuche und Traditionen auch im Fall der Rückkehr in seinem Heimatland "ausleben" wolle. Das Bundesverwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass sich aus dem im Rahmen der Antragstellung erstatteten Vorbringen ergebe, dass der behauptete Sachverhalt schon im ersten Asylverfahren hätte vorgebracht werden können. Dennoch habe er dieses "grundsätzlich sehr vorteilhafte Vorbringen" im ersten Verfahren nicht erstattet. Der Erklärungsversuch des Revisionswerbers, er habe damals noch nicht so viel über das Christentum gewusst, überzeuge nicht, weil er im Widerspruch zu seinen Angaben stehe, seit längerem ein "intensives Interesse" an der christlichen Religion sowie schon während seines vorangegangenen Aufenthalts in der Türkei die Bibel gelesen und die Kirche besucht zu haben. An der Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens könne auch das im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Schreiben der Internationalen Baptistengemeinde nichts ändern. Auf die dem Verwaltungsgericht vom Vertreter des Revisionswerbers übermittelten Schriftsätze ging es nicht ein.
23 Ausgehend davon legte das Bundesverwaltungsgericht sodann dar, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben gewesen seien. Insbesondere führte es aus, dass der Folgeantrag des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, weil dem damit erstatteten Vorbringen kein glaubhafter Kern zukomme. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme darauf, dass sich seit der letzten Entscheidung auch die Verhältnisse im Heimatland des Revisionswerbers nicht entscheidungsmaßgeblich geändert hätten, sei im Fall seiner Abschiebung nicht zu befürchten, dass eine Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK erfolgen werde oder ihm die Todesstrafe drohe. Auch sei die Annahme einer Verletzung des Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt. 23 Ausgehend davon legte das Bundesverwaltungsgericht sodann dar, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben gewesen seien. Insbesondere führte es aus, dass der Folgeantrag des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, weil dem damit erstatteten Vorbringen kein glaubhafter Kern zukomme. Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme darauf, dass sich seit der letzten Entscheidung auch die Verhältnisse im Heimatland des Revisionswerbers nicht entscheidungsmaßgeblich geändert hätten, sei im Fall seiner Abschiebung nicht zu befürchten, dass eine Verletzung des Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erfolgen werde oder ihm die Todesstrafe drohe. Auch sei die Annahme einer Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht gerechtfertigt.
24 Abschließend merkte das Bundesverwaltungsgericht an, die Revision sei nicht im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im vorliegenden Fall "vornehmlich" Sachverhaltsfragen zu klären gewesen seien. 24 Abschließend merkte das Bundesverwaltungsgericht an, die Revision sei nicht im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil im vorliegenden Fall "vornehmlich" Sachverhaltsfragen zu klären gewesen seien.
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
26 In der gegen diesen Beschluss erhobenen (außerordentlichen) Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, sein Antrag sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dabei habe es auch den für eine Beurteilung nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 anzuwendenden Maßstab für eine "Grobprüfung in Form einer Prognose" verkannt. Es müsse sich von vornherein klar abzeichnen, dass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Nicht jeder Fall, in dem es allenfalls später zu einer Zurückweisung komme, rechtfertige die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und verweist in diesem Zusammenhang auf die von ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben des S und des M M H, die seine innere Überzeugung belegen könnten. Diese seien bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Auch habe ihn das Bundesverwaltungsgericht nicht befragt. Da das Bundesverwaltungsgericht in rechtswidriger Weise zum Schluss gekommen sei, dass sein nunmehriges Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise, stelle sich auch die Beurteilung, dass im Fall der Rückkehr in sein Heimatland keine Verletzung des Art. 3 EMRK erfolgen werde, als unrichtig dar, zumal ihm sogar Verfolgung im Sinn der GFK drohe. Dazu verweist der Revisionswerber auf diverse Berichte zu Afghanistan, wie etwa jenen des UNHCR vom April 2016, in dem ausgeführt werde, die Konversion vom Islam zu einer anderen Glaubensrichtung werde als Apostasie betrachtet und durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Nach diesem Bericht sei die Apostasie nach dem afghanischen Strafgesetzbuch zwar nicht ausdrücklich als eigene Straftat festgelegt, sie falle nach afghanischer Rechtsauffassung aber unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten". 26 In der gegen diesen Beschluss erhobenen (außerordentlichen) Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, sein Antrag sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dabei habe es auch den für eine Beurteilung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 anzuwendenden Maßstab für eine "Grobprüfung in Form einer Prognose" verkannt. Es müsse sich von vornherein klar abzeichnen, dass der Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Nicht jeder Fall, in dem es allenfalls später zu einer Zurückweisung komme, rechtfertige die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes. Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und verweist in diesem Zusammenhang auf die von ihm vorgelegten Empfehlungsschreiben des S und des M M H, die seine innere Überzeugung belegen könnten. Diese seien bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Auch habe ihn das Bundesverwaltungsgericht nicht befragt. Da das Bundesverwaltungsgericht in rechtswidriger Weise zum Schluss gekommen sei, dass sein nunmehriges Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise, stelle sich auch die Beurteilung, dass im Fall der Rückkehr in sein Heimatland keine Verletzung des Artikel 3, EMRK erfolgen werde, als unrichtig dar, zumal ihm sogar Verfolgung im Sinn der GFK drohe. Dazu verweist der Revisionswerber auf diverse Berichte zu Afghanistan, wie etwa jenen des UNHCR vom April 2016, in dem ausgeführt werde, die Konversion vom Islam zu einer anderen Glaubensrichtung werde als Apostasie betrachtet und durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Nach diesem Bericht sei die Apostasie nach dem afghanischen Strafgesetzbuch zwar nicht ausdrücklich als eigene Straftat festgelegt, sie falle nach afghanischer Rechtsauffassung aber unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten".
27 § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 lauten: 27 Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) ...Paragraph 12 a, (1) ...
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)
gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt
den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung
gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil
keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen
Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) ..."
"Entscheidungen
§ 22. ... Paragraph 22, ...
28 § 22 BFA-VG hat folgenden Wortlaut: 28 Paragraph 22, BFA-VG hat folgenden Wortlaut:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
29 Anlässlich der Behandlung der - im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbingen bereits als zulässig eingestuften und weiterhin als zulässig anzusehenden - Revision sind beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründeten Bestimmungen entstanden. Es wurde daher an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, näher bezeichnete Bestimmungen des AsylG 2005 und des BFA-VG aufzuheben.
30 Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, G 186/2018 ua., hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag abgewiesen und ausgeführt, dass die mit § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Art. 130 und Art. 132 B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar sei (Pkt. IV.2.4.3. der Begründung). Es liege auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor. Vor dem Hintergrund des Art. 130 B-VG sei die Frage der Rechtskraftfähigkeit des gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erlassenen Bescheides unerheblich (Pkt. IV.2.5. der Begründung). 30 Mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, G 186/2018 ua., hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag abgewiesen und ausgeführt, dass die mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG angeordnete Rechtsschutzkonstruktion in Form einer fiktiven Parteibeschwerde in ausnahmslos jedem Fall einer Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit dem in Artikel 130 und Artikel 132, B-VG vorgesehenen System der Verwaltungsgerichtsbarkeit vereinbar sei (Pkt. römisch vier.2.4.3. der Begründung). Es liege auch keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor. Vor dem Hintergrund des Artikel 130, B-VG sei die Frage der Rechtskraftfähigkeit des gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2,&nbs