RS OGH 2018/10/23 4Ob171/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2018
beobachten
merken

Norm

ABGB §1425

Rechtssatz

Mit der Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des Gerichtserlags nach § 1425 ABGB wird kein echter Geldanspruch geltend gemacht. Daraus folgt, dass ein Ausfolgungsanspruch nicht gleichartig mit einer Geldforderung ist, weshalb eine Aufrechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ein Erlagsbegünstigter kann daher nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132355

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten