Norm
ABGB §1425Rechtssatz
Mit der Klage auf Einwilligung in die Ausfolgung des Gerichtserlags nach § 1425 ABGB wird kein echter Geldanspruch geltend gemacht. Daraus folgt, dass ein Ausfolgungsanspruch nicht gleichartig mit einer Geldforderung ist, weshalb eine Aufrechnung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ein Erlagsbegünstigter kann daher nicht mit Gegenforderungen aufrechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132355Im RIS seit
14.01.2019Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020