RS OGH 2018/10/23 4Ob121/18z

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Veröffentlicht am 23.10.2018
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Norm

ABGB §1295

Rechtssatz

Die vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Beförderungsunternehmen erstrecken sich auch auf Flächen bzw Anlagen außerhalb des Bahnhofsgebäudes, wenn diese funktionell noch zum Bahnhofsbereich gehören und von den Fahrgästen bestimmungsgemäß benützt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 121/18z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 121/18z
    Beisatz: Hier: Bahnhofsparkplatz. (T1); Veröff: SZ 2018/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132347

Im RIS seit

14.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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