TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/29 VGW-251/082/RP19/14610/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2018
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Entscheidungsdatum

29.11.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §52 Z13b
StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs2a
StVO 1960 §89a Abs7

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde der A. B. vom 23.10.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25.09.2018, Zl. ...,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:

Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25.09.2018, Zl. ..., enthält folgenden Spruch:

„Das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug Marke/Type: C./D. mit dem behördlichen Kennzeichen W-... war in Wien, E.-gasse, verkehrsbehindernd abgestellt.

Es wurde daher am 3.7.2018 um 13:40 Uhr von der Stadt Wien – Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.

Gemäß § 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2016 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:

Gemäß Tarif I P. Nr. 3 EUR 264,00 für das Entfernen des Fahrzeuges

Gemäß Tarif II P. Nr. 3 EUR 10,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung)

Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 vom 03.07.2018 bis 08.07.2018 aufbewahrt.

Die Kosten betragen:

für die Entfernung

EUR 264,00

für die Aufbewahrung

EUR 60,00

daher insgesamt

EUR 324,00

Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“

Dieser Bescheid wurde an die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin am 05.10.2018 zugestellt. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin verfahrensgegenständliches Rechtsmittel, in welchem Folgendes ausgeführt wird:

„In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2018 zu MA67..., dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2018 zugestellt, binnen offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Wien:

1. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wurde mit Mandatsbescheid vom 8. Juli 2018 zur Bezahlung eines Betrags in Höhe von € 324,00 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug am 3. Juli 2018, um 13.40 Uhr, in Wien, E.-gasse vorschriftswidrig und den Verkehr beeinträchtigend abgestellt hätte. Aus diesem Grund wäre das Fahrzeug der Beschwerdeführerin abgeschleppt worden und müsse die Beschwerdeführerin die Kosten für die Entfernung sowie die Aufbewahrung ihres Fahrzeuges tragen.

Die Beschwerdeführerin hat am 11. Juli 2018 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2018 erhoben. Im Rahmen ihrer Vorstellung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie ihr Fahrzeug der Marke C., D., mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 3. Juli 2018, um 13:40 Uhr, nicht im Halte- oder Parkverbot abgestellt hätte. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug vorschriftskonform in Wien, E.-gasse geparkt. Aus diesem Grund wären die Voraussetzungen für eine kostenpflichtige Abschleppung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin nicht vorgelegen.

Mit Schreiben vom 22. August 2018 hat die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme berichtet. Konkret hat die belangte Behrde der Beschwerdeführerin drei Fotos übermittelt. Weitere Beweismittel lagen dem Schreiben der Behörde nicht bei.

Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen. Im Rahmen ihrer Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin nochmals vorgebracht, dass sie ihr Fahrzeug nicht im Halte- und oder Parkverbot am 3. Juli 2018 abgestellt hätte. Vielmehr hätte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sein Fahrzeug unmittelbar vor der Beschwerdeführerin aus derselben Parklücke ausgeparkt. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wäre erinnerlich gewesen, dass sein Fahrzeug nicht in der „Diplomatenzone“, sondern unmittelbar neben der „Diplomatenzone“ abgestellt gewesen wäre.

Weiters hat die Beschwerdeführerin festgehalten, dass auf den von der Behörde übermittelten Fotos keine Datums- bzw. Uhrzeitangaben enthalten sind.

Bemerkenswert wäre zudem die angeführte Tatzeit. Denn im Mandatsbescheid vom 8. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihr Fahrzeug am 3. Juli 2018 um 13.40 Uhr vorschriftswidrig abgestellt zu haben. In weiterer Folge wäre der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden, ihr Fahrzeug am 3. Juli 2018, um 8.57 Uhr abgestellt zu haben.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde – ohne weiter Beweisaufnahmen . die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 25. September 2018 zu MA67... (im Folgenden „bekämpfter Bescheid“) zur Bezahlung eines Betrages von € 324,00 verpflichtet. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug am 3. Juli 2018, um 08:57 Uhr, in Wien, E.-gasse, vorschriftswidrig und den Verkehr beeinträchtigend abgestellt hätte. Aus diesem Grund wäre die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Abschleppkosten sowie einer Aufbewahrungsgebühr verpflichtet.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen den bekämpften Bescheid der belangten Behörde.

2. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich gegen den bekämpften Bescheid der belangten Behörde. Das angerufene Gericht ist daher sachlich und örtlich zuständig.

3. Legitimation der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich aufgrund des bekämpften Bescheides in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichtvorschreibung von Abschleppgebühren mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert.

4. Beschwerdepunkte:

Der bekämpfte Bescheid wird aufgrund wesentlicher Verfahrensfehler zur Gänze bekämpft. Darüber hinaus stützt sich die Beschwerdeführerin auf jeden erdenklichen Beschwerdegrund.

5. Beschwerdegrund des wesentlichen Verfahrensmangels:

Dem bekämpften Bescheid liegen wesentliche Verfahrensmängel zugrunde.

Dazu wie folgt:

5.1.

Gemäß § 37 AVG ist die belangte Behörde verpflichtet, von Amts wegen den für die Erledigung der gegenständlichen Rechtssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Die belangte Behörde ist somit verpflichtet, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, also alle Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhaltes benötigt werden, durchzuführen (Offizialmaxime) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 6). In diesem Sinne wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sämtliche für und gegen die Beschwerdeführerin sprechende Erhebungen bzw. Beweisaufnahmen durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass sie ihr Fahrzeug am 3.7.2018 vorschriftskonform in Wien, E.-gasse abgestellt hätte. Denn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätte am 3.7 Juli 2018 sein Fahrzeug unmittelbar vor der Beschwerdeführerin aus der betreffenden Parklücke ausgeparkt und wäre es dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erinnerlich gewesen, dass er nicht in der „Diplomatenzone“, sondern direkt neben der „Diplomatenzone“ geparkt hätte. Das Fahrzeug des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde auch weder abgeschleppt, noch wurde über den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Weiters ist auf den von der belangten Behörde übermittelten Fotos kein Datum und keine Uhrzeit enthalten. Die von der Behörde übermittelten Fotos beweisen daher nicht, dass die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2018, um 08:57 Uhr, in der „Diplomatenzone“ auf Höhe E.-gasse, Wien, ihr Fahrzeug abgestellt hätte.

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass im Mandatsbescheid vom 8. Juli 2018 als „Tatzeit“ der 3.7.2018 um 13.40 Uhr angeführt war. Im nunmehrigen Bescheid der belangten Behörde wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihr Fahrzeug am 3. Juli 2018, um 8.57 Uhr vorschriftswidrig abgestellt zu haben.

Wie bereits unter Punkt 1. Ausgeführt, hat die belangte Behörde – trotz der umfassenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. September 2018 – ohne weitere Beweisaufnahme den bekämpften Bescheid erlassen.

Die belangte Behörde hätte jedoch den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Bedenken nachgehen müssen. Denn die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken sind jedenfalls geeignet, den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen.

Die belangte Behörde ist jedoch auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken nicht eingegangen. Die belangte Behörde hat sich schlichtweg über die relevanten Ausführungen der Beschwerdeführerin hinweggesetzt.

Die belangte Behörde ist daher ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 37 AVG nicht nachgekommen.

Hätte die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen bzw. Beweisaufnahmen hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Bedenken durchgeführt, wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug am 3. Juli 2018, um 8.57 Uhr, nicht vorschriftswidrig abgestellt hat.

Dem bekämpften Bescheid liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel zugrunde.

5.2.

Darüber hinaus ist die belangte Behörde gemäß § 37 AVG verpflichtet, der Beschwerdeführerin umfassendes Parteiengehör zu gewähren. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben und in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme, somit zu sämtlichen Beweisergebnissen, Stellung zu nehmen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 37 Rz 11).

Wie bereits unter Punkt 1. angeführt, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin drei Fotos (ohne Angabe von Tag und Uhrzeit) übermittelt.

Im bekämpften Bescheid stützt sich die belangte Behörde jedoch auch auf eine Aussage des die Anzeige erstattenden Organes. Denn die belangte Behörde hat aufgrund der Aussage des die Anzeige erstattenden Organes gefolgert, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug am 3. Juli 2018, um 8.57 Uhr, in Wien, vorschriftswidrig abgestellt hätte.

Diese Anzeige bzw. Aussage ist daher entscheidungsrelevant.

Der Beschwerdeführerin wurde weder die Anzeige bzw. ein Protokoll über die Aussage des die Anzeige erstattenden Organes übermittelt. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin daher keine Gelegenheit zur Stellungnahme sämtlicher Beweisergebnisse eingeräumt.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin kein ausreichendes Parteiengehör gewährt.

Hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich sämtlicher Beweisergebnisse eingeräumt, wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug am 3. Juli 2018, um 8.57 Uhr, in Wien, E.-gasse nicht vorschriftswidrig abgestellt hat.

Dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde liegt daher auch aus diesem Grund ein wesentlicher Verfahrensmangel zugrunde.

6. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Wie bereits unter Punkt 5. Ausgeführt, liegen dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wesentliche Verfahrensmängel zugrunde. Dies insbesondere deshalb, da die belangte Behörde für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungsrelevante Beweisaufnahmen unterlassen hat.

Es sind daher die von der belangten Behörde unterlassenen Beweisaufnahmen nachzuholen. Die Beschwerdeführerin stellt daher gemäß § 24 VwGVG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

7. Anträge:

Aus all den genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin die

A n t r ä g e,

das Landesverwaltungsgericht Wien möge

1. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen;

2. der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgeben, den bekämpften

Bescheid der belangten Behörde aufheben und das Verfahren gegen die

Beschwerdeführerin einstellen;

 

in eventu

 

der Beschwerde der Beschwerdeführerin stattgeben, den bekämpften

Bescheid aufheben und die Rechtslage zur neuerlichen Entscheidung an

die belangte Behörde zurückverweisen.

A. B.“

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Die voran zitierte Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Zahl ... zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 07.11.2018 (einlangend) vorgelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl ... sowie den Verwaltungsstrafakt zur Zahl ....

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:

Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf die Anzeige eines Organs der Landespolizeidirektion Wien über Aufforderung einer Privatperson, wonach das Kraftfahrzeug „C.“, grau, mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., am 03.07.2018 um 08:57 Uhr in Wien, E.-gasse im Bereich des Vorschriftszeichens „Halte- und Parkverbot“ mit dem Zusatz „Montag bis Freitag (werktags) von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ausgen. Fahrzeuge der ... Botschaft“ abgestellt war. Im Zuge der Anzeigenlegung wurden vom Meldungsleger insgesamt drei Lichtbilder angefertigt. Die Entfernung des Fahrzeuges wurde laut Abschleppbericht von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 um 13:45 Uhr (Ladezeit) durchgeführt.

 

(Foto nicht pseudonymisierbar)

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 08.07.2018, Zl. MA 48/... wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7, 7a und 8 der StVO 1960, BGBl. 159, idgF in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15.12.2016, ABl. der Stadt Wien Nr. 50/16, in Anwendung der Bestimmungen des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges PKW C. D., Kennz. W-... (A) in der Höhe von EUR 324,- vorgeschrieben.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Fahrzeug am 03.07.2018 nicht im Halte- und/oder Parkverbot abgestellt zu haben. Sie habe ihr Fahrzeug vorschriftskonform in Wien, E.-gasse, geparkt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.08.2018 übermittelte die belangte Behörde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin der Anzeigenwortlaut samt Lichtbildern zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 17.09.2018 brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, ihr Fahrzeug nicht am 03.07.2018 in der in Rede stehenden Diplomatenzone abgestellt zu haben. Es habe sich insofern um einen „lustigen Sonderfall“ gehandelt, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bei der Abstellung dabeigewesen sei. Er sei aus jener Parklücke, welche sodann die Beschwerdeführerin verwendet habe, ausgeparkt. Es sei vereinbart gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Parkgarage des Rechtsvertreters für deren urlaubsbedingte Abwesenheit verwenden könne. Jedoch werde ausdrücklich festgehalten, dass der Rechtsvertreter sodann das Einparken selbst nicht wahrgenommen habe, da er einige Meter weiter mit seinem Auto gewartet habe. Der Rechtsvertreter könne gemäß seiner Erinnerung eigentlich ausschließen, dass ein Parken in der „Diplomatenzone“ stattgefunden habe. Die von der belangten Behörde übermittelten Fotos würden kein Datum enthalten. Auch gäbe es Widersprüche hinsichtlich der Uhrzeit. Im Mandatsbescheid sei von 13:40 Uhr die Rede, während die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme von 08:57 Uhr spreche. Zudem wohne die Beschwerdeführerin im Haus vor der Diplomatenzone und würde daher täglich im Bereich vor der Haustüre stehen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid.

Aus dem vom Verwaltungsgericht Wien beigeschafften Verwaltungsstrafakt zur Zahl ... ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde mit Strafverfügung vom 09.08.2018, Zl. ..., über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 78,- (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe im NEF) verhängt hatte, da sie am 03.07.2018 um 08:57 Uhr in Wien, E.-gasse als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-... (A) dieses Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Diplomatenzone“) abgestellt habe. Diese Strafverfügung wurde der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und blieb unbekämpft, zumal der Strafbetrag am 20.08.2018 bezahlt wurde.

Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 27 VwGVG lautet samt Überschrift:

„Prüfungsumfang

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr.52/2005 hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen:

a)   Bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b)   Bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container und dergleichen), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.

Gemäß § 89a Abs. 2a StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben,

 

a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können

b) wenn der Lenker eines Omnibusses (Autobusses) des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse (Autobusse) gehindert ist,

c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b. Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,

e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,

g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor eines Geh- und Radweges gehindert sind,

h)Wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus (Autobus) ist, auf einer für Omnibusse (Autobusse) vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.

i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.

 

Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.

Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß § 89a Abs. 5 StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.

Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 89a Abs. 2 oder 3 StVO 1960 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b StVO verboten.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie Zulassungsbesitzerin des am 03.07.2018 entfernten Fahrzeugs ist.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in Wien, E.-gasse, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halte- und Parkverbot“ mit dem Zusatz „Montag bis Freitag (werktags) von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ausgenommen Fahrzeuge der ... Botschaft“ abgestellt war, sodass es dort am 03.07.2018 ab 08:57 Uhr verkehrsbehindernd stand.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Anzeige, welche von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien über Aufforderung einer berechtigten Privatperson, gelegt wurde in Zusammenhalt mit den im Zuge der Anzeigenlegung angefertigten Lichtbildern. Auf diesen ist eindeutig erkennbar, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Bereich der „Diplomatenzone“ abgestellt war.

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die auffordernde ´(berechtigte) Privatperson nur deshalb eine Anzeige bzw. Abschleppung initiiert, wenn ein nicht berechtigtes Fahrzeug im ordnungsgemäß kundgemachten Halteverbotsbereich abgestellt ist. Auch mutet das Verwaltungsgericht Wien dem nach erfolgter Aufforderung ebenfalls vor Ort seienden Exekutivbeamten der LPD zu, die Wahrnehmung maßgeblicher Sachverhalte eines im ruhenden Verkehr befindlichen KFZ richtig wiederzugeben. Zudem erging an die Beschwerdeführerin die Strafverfügung vom 09.08.2018, Zl. ..., mit welcher der Beschwerdeführerin angelastet wurde, sie habe am 03.07.2018 um 08:57 Uhr in Wien., E.-gasse ihr Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... (A) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Diplomatenzone“) abgestellt, welche von der Beschwerdeführerin unbeeinsprucht blieb. Der über die Beschwerdeführerin verhängte Strafbetrag wurde zudem am 20.08.2018 entrichtet.

Eingangs wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach es sich bei Kostenvorschreibungsverfahren nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 nicht um Strafverfahren handelt. Daher findet § 44a VStG keine Anwendung. Der Spruch eines Kostenvorschreibungsbescheides nach § 89a Abs. 7 StVO ist an § 59 Abs. 1 AVG zu messen (vgl. VwGH vom 13.05.2005, 2004/02/0362). Der guten Ordnung halber wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin am verfahrensgegenständlichen Tag erstmals um 08:57 Uhr in der in Rede stehenden „Diplomatenzone“ abgestellt vorgefunden und in weiterer Folge um 13:45 Uhr (Ladezeit) abgeschleppt wurde.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Sache einwendet, dass das entfernte Fahrzeug nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei, ist dem mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, dass es das bloße Abstellen eines Fahrzeugs in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone aus zwingenden öffentlichen Interessen zulässt, von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen. Dazu bedarf es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0179, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung zu den sogenannten "Diplomatenzonen" ausgeführt, dass sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet wurden; im Sinne dieser Verpflichtung liege es auch, ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen jederzeit die Freiheit der Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission zu gewährleisten. Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone sei daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Durchführung von Beladungs- und Entladungsvorgängen mit diplomatischem Kuriergepäck behindert sein sollte oder nicht. Es genüge vielmehr, dass das bloße Zufahren zu dem für Diplomatenfahrzeuge reservierten Parkplatz behindert werde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9.5.1990, 93/02/0179, ebenfalls mit weiteren Judikaturhinweisen).

Angesichts der gesetzwidrigen Aufstellung des Fahrzeuges und des Eintrittes der Voraussetzungen zur Entfernung erfolgte somit nicht nur die Entfernung des Fahrzeuges, sondern auch die Vorschreibung der Kosten zu Recht.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Schlagworte

Halte- und Parkverbot; Halteverbotszone; Diplomatenzone; Verkehrsbeeinträchtigung; öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.251.082.RP19.14610.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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