RS Lvwg 2018/12/19 LVwG-455-1/2017-R10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

KommStG 1993 §8 Z2

Rechtssatz

Bei einer Organisation, die selbständig tätiges Pflegepersonal nicht nur vermittelt, sondern auch unterstützt (Mithilfe bei Abrechnungen für die Pflegeleistungen und persönliche Begleitung der Personen, die vom Pflegepersonal betreut werden, durch ihre Mitarbeiter), liegt eine Gemeinnützigkeit im Sinne des § 8 Z 2 KommStG 1993 vor.

Schlagworte

Abgabenrecht, Kommunalsteuer, gemeinnützige Zwecke, Unterstützung von Pflegepersonal

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (21.03.2022, Ra 2019/15/0039) zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.455.1.2017.R10

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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