TE Lvwg Erkenntnis 2018/11/20 LVwG-AV-755/001-2018

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

BAO §288 Abs1
KanalG NÖ 1977 §14 Abs1 litb
KanalG NÖ 1977 §14 Abs1 litc
KanalG NÖ 1977 §14 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 8. Juli 2018 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12. Juni 2018, AZ: ***, mit welchem eine Berufung vom 14. Mai 2018 gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. März 2018, AZ: ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2015 für die Liegenschaft ***, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid des Stadtrates wird dahingehend abgeändert, dass der Abgabenbescheid des Bürgermeisters, betreffend die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2015 für die Liegenschaft ***, aufgehoben wird.

2.   Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung – BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und bisheriges Verfahren:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 1. Februar 2011, AZ: ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft ***, ***, eine Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2011 im Betrag von € 515,46 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 213 m² (Geschoßflächen „Wohnhaus neu“: Erdgeschoß 106,50 m², Obergeschoß 106,50 m²) für das bestehende Wohnhaus sowie ein Einheitssatz von € 2,42 (€ 2,20 zuzüglich 10%-Zuschlag für Regenwassereinleitung).

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. März 2018, AZ: ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) für seine Liegenschaft ***, ***, eine Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2015 im Betrag von € 636,22 (zuzüglich Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Der Vorschreibung zugrunde gelegt wurden eine Berechnungsfläche von 262,90 m² (Geschoßflächen „Wohnhaus neu“: Erdgeschoß 156,40 m², Obergeschoß 106,50 m²) für das bestehende Wohnhaus sowie ein Einheitssatz von € 2,42 (€ 2,20 zuzüglich 10%-Zuschlag für Regenwassereinleitung).

Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. März 2018 erhob Herr A mit Schreiben vom 14. Mai 2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Geschoßfläche im Erdgeschoß des Wohnhauses neu falsch ermittelt worden sei. Dem Bescheid liege die unbegründete Meinung zugrunde, dass die Fertigstellungsanzeige vom 17. Dezember 2014 hinreichende Grundlage einer Vorschreibung sei. Die bewilligten Bauwerke hätten sich im Bewilligungszeitpunkt 2008 auf dem nicht an den Kanal angeschlossenen Grundstück *** und nicht auf dem angeschlossenen Grundstück *** befunden. Erst aufgrund eines Bescheides des Vermessungsamtes *** vom 30. Jänner 2009, GZ. ***, und eines Bestätigungsvermerkes des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz gemäß § 10 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996 sei aufgrund der angezeigten und bewilligten Änderung von Grundstücksgrenzen der vom Bauvorhaben betroffene Grundstücksteil des Grundstückes *** in das Grundstück *** durch Beschluss des Grundbuchsgerichtes *** zu *** vom 5. Juni 2009 einbezogen worden. Die Niederschlagswässer des nunmehr auf dem Grundstück *** befindlichen Bauwerkes (sog. Abstellraum) würden weiterhin auf das angrenzende Grundstück *** abgeführt. Ein möglicher Anschluss an einen öffentlichen Kanal für die beiden bewilligten Bauwerke, den Abstellraum sowie die Überdachung, liege nicht vor. Beide Bauwerke seien nicht angeschlossen. Die hinzugekommene Fläche aus dem Grundstück *** könne somit nur als unbebaute Teilfläche qualifiziert werden.

Der letzte Abgabenbescheid betreffend Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft *** vom 1. Februar 2011 sei von einer Berechnungsfläche von 213 m² und einem Einheitssatz von € 2,42 ausgegangen und enthalte keinen Hinweis auf eine Einbeziehung des bereits bewilligten Bauwerkes, welches sich als nicht anschließbarer Gebäudeteil bereits auf der Grundfläche befunden habe und auch weiterhin befindet. Die für das Erdgeschoß zugrunde gelegte Fläche von 156,40 m² sei somit nicht nachvollziehbar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12. Juni 2018 wurde die Berufung abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Neuvorschreibung aufgrund der Errichtung eines an das Wohnhaus angebauten Nebengebäudes erforderlich sei. Der Berechnungsfläche seien die Geschoßflächen Erdgeschoß und Obergeschoß des Wohnhauses neu zugrunde gelegt. Beim Erdgeschoß seien das neu errichtete und als Abstellraum genutzte Nebengebäude sowie der früher als Garage genutzte Kellerabstiegsraum miteinbezogen worden. Da Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet würden, komme der erhöhte Einheitssatz von € 2,64 zur Anwendung.

Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die gegenständliche, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 8. Juli 2018. Begründend wurde abermals dargelegt, dass die Berechnungsfläche unrichtig ermittelt worden sei.

Im Wesentlichen wird das Berufungsvorbringen wiederholt. Aufgrund einer Veränderung des Einheitssatzes sei die Kanalbenützungsgebühr mit Abgabenbescheid AZ *** vom 1. Februar 2011 festgesetzt worden. Als Berechnungsfläche seien 213 m² festgelegt worden. Das Wohnhaus alt mit 74 m² sei nach Widmungsänderung in Lagerraum als angeschlossene Berechnungsfläche ausgeschieden. Die nicht angeschlossene Garagenfläche sei nach amtlicher Besichtigung ebenfalls ausgeschieden. Die Berechnungsfläche des Wohnhauses neu betrage für Erd- und Obergeschoß insgesamt 213 m².

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eventu eine Entscheidung in der Sache, jeweils nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerde samt den bezughabenden Akten der Abgaben- und Baubehörden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 17. Juli 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 5. November 2018 fand in der gegenständlichen Sache eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie zwei Vertretern der belangten Behörde an Ort und Stelle auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft statt. In rechtlicher Hinsicht wurde dabei kein neues Vorbringen erstattet.

2. Feststellungen:

Aufgrund des im Zuge der Verhandlung durchgeführten Ortsaugenscheines bzw. aufgrund der von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakte sowie der Ausführungen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung konnte dazu Folgendes festgestellt werden:

Auf der Liegenschaft befindet sich ein an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossenes Wohngebäude mit zwei angeschlossenen Geschoßen.

Die Fertigstellung des verfahrensgegenständlichen Zubaues („Abstellraum“) wurde im Jahr 2014 der Baubehörde angezeigt. Der Zubau war jedenfalls im Jahr 2011 bereits tatsächlich vorhanden. Ebenso war das als „Kellerabstiegsraum“ bezeichnete Nebengebäude schon vor 2011 tatsächlich vorhanden.

Tatsächliche bauliche Änderungen wurden jedenfalls seit 2011 nicht mehr vorgenommen.

3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

3.1. Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

3.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230:

§ 5 Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet.

Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(…)

§ 14 Abgabenbescheid

(1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.

(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.

3.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde ***:

Gemäß § 6 lit. c) der Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 13. Dezember 2010 war der Einheitssatz für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren beim Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) ab 1. Jänner 2011 mit € 2,20 festgesetzt.

3.4. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:

Artikel 133.

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3.5. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4. Würdigung:

4.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) dem Beschwerdeführer eine Kanalbenützungsgebühr für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage vorgeschrieben.

Gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ist ein Abgabenbescheid über eine Änderung der Kanalbenützungsgebühren zu erlassen auf Grund einer Veränderung der Berechnungsflächen, ferner bei Änderung der Einheitssätze.

Wie festgestellt werden konnte, haben sich die Berechnungsflächen seit 2011 tatsächlich nicht mehr verändert.

Insofern der nunmehrige Bescheid ab 1. Jänner 2015 eine abweichende Berechnungsfläche ausweist, so liegt dies an einer abweichenden Beurteilung der Frage, welche Flächen einzubeziehen seien bzw. an abweichenden Ermittlungsergebnissen. Eine tatsächliche Änderung der Flächen oder eine berechnungsrelevante tatsächliche Änderung der Nutzung hat sich jedoch nicht ergeben bzw. konnte nicht festgestellt werden. Auch der Einheitssatz hat sich zum 1. Jänner 2015 nicht geändert.

Die Frage, ob die der Berechnung des Abgabenbescheides vom 1. Februar 2011 zugrunde gelegten Flächen richtig waren bzw. sind, sohin ob die Gebühr damals richtig vorgeschrieben wurde, stellt sich angesichts der längst eingetretenen Rechtskraft dieses Bescheides nicht mehr.

Dieser gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 1. Februar 2011 gehört dem Rechtsbestand an, ist mangels Erhebung einer Berufung dagegen in Rechtskraft erwachsen und entfaltet damit Bindungswirkungen sowohl für die Abgabenbehörde als auch für den Beschwerdeführer.

Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt (und unveränderter Rechtslage) das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Maßgebliche Wirkungen eines rechtskräftigen Bescheides sind dessen Unwiederholbarkeit und dessen Unabänderbarkeit. Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten („res iudicata ius facit inter partes“).

Die Unwiederholbarkeitswirkung verbietet, dass über die mit dem Bescheid rechtskräftig erledigte Sache neuerlich entschieden wird (VwGH 30.5.2006, Zl. 2006/12/0066).

Der nunmehrigen neuerlichen Festsetzung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr für dieselbe Liegenschaft steht jedenfalls bei Gleichbleiben der Verhältnisse das Rechtshindernis der entschiedenen Sache entgegen. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hat sich jedenfalls nicht ergeben, eine Änderung des Einheitssatzes hat sich ab 1. Jänner 2015 nicht ergeben, sondern erst für den hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Zeitraum ab 1. Jänner 2017.

Aus § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 folgt, dass es der Abgabenbehörde verwehrt ist, bloß aus Anlass der baurechtlichen Fertigstellung – ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.

Durch die Abweisung der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates vom 12. Juni 2018 hat dieser den Spruch des erstinstanzlichen Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 6. März 2018, AZ: ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2015 für die Liegenschaft ***, unverändert übernommen (vgl. etwa VwGH 6.11.1991, Zl. 90/13/0282). Damit hat auch die Berufungsbehörde eine neuerliche Bemessung der jährlichen Kanalbenützungsgebühr ab 1. Jänner 2015 vorgenommen.

Der Stadtrat als Berufungsbehörde hat somit über eine – mit dem an den Beschwerdeführer ergangenen Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 1. Februar 2011 – bereits rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich entschieden und seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet.

Der Beschwerde war spruchgemäß zu folgen.

4.2. Zu Spruchpunkt 2 – Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Abgabenfestsetzung; Fertigstellungsanzeige; entschiedene Sache;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.755.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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